Lohnpfändung: So verhalten Sie sich als Arbeitgeber richtig

  • Anwälte im Bürogebäude

Das richtige Verhalten bei einer Pfändung gegen einen Arbeitnehmer

Gerät ein Arbeitnehmer in Zahlungsschwierigkeiten, kann es zur Lohn- bzw. Gehaltspfändung durch dessen Gläubiger kommen. Eine solche Pfändung begründet zahlreiche Pflichten für den Arbeitgeber. Um einen reibungslosen Ablauf der Lohnpfändung zu gewährleisten und Haftungsrisiken zu vermeiden, sollten Sie als Arbeitgeber die folgenden Punkte beachten.

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1. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss würdigen und Drittschuldnererklärung abgeben

In einem ersten Schritt wird einem Arbeitgeber vom zuständigen Vollstreckungsgericht ein sog. „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ zugestellt. Auf Basis dieses Beschlusses erhält der Gläubiger ein Pfändungspfandrecht an den Lohn- und Gehaltsforderungen des Arbeitnehmers. Dies bedeutet für einen Arbeitgeber, dass er zum sogenannten Drittschuldner des Gläubigers wird. Er darf zukünftig nicht länger den pfändbaren Anteil des Einkommens seines Arbeitnehmers an diesen auszahlen, sondern muss grundsätzlich die pfändbaren Beträge an den Gläubiger abführen. Der Gläubiger nimmt bezüglich der pfändbaren Beträge die rechtliche Stellung des Arbeitnehmers ein. Er wäre sogar dazu berechtigt, Sie auf Zahlung zu verklagen. Weiterhin sind Sie dazu verpflichtet, dem Gläubiger gegenüber eine sog. „Drittschuldnererklärung“ abzugeben. Diese umfasst die Auskunft über bestehende Lohn- bzw. Gehaltsansprüche Ihres Arbeitnehmers. Für die Abgabe dieser Erklärung haben Sie ab Zugang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses 14 Tage Zeit. Sie sollten diese Erklärung peinlichst genau überprüfen. Für eventuelle Fehler Ihrerseits und einen daraus resultierenden Schaden kann Sie der Gläubiger Ihres Arbeitnehmers in Haftung nehmen.

2. Pfändungsfreigrenzen erkennen und pfändbare Beträge berechnen

Eine Pfändung erfolgt nicht bedingungslos. Unabhängig von den im Beschluss genannten Beträgen müssen die individuellen Pfändungsfreigrenzen des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber beachtet und berechnet werden. Die durch das Gericht gemachten Angaben sind häufig fehlerhaft oder würdigen nicht die individuellen Umstände des Arbeitnehmers. Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf! Häufig werden durch die Gerichte auch gar keine Pfändungsfreigrenzen angegeben, da die Gerichte nicht zu einer ziffermäßigen Darstellung verpflichtet sind bzw. dies dem Gericht auch gar nicht möglich wäre. Grundsätzlich sollten für die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ausschließlich die §§ 850 ff. ZPO, insbesondere § 850c ZPO.

In unserem weiterführenden Beitrag erfahren Sie mehr über die genaue Berechnungsmethode des pfändbaren Einkommens.

Informationen dazu, ob Ihr Arbeitnehmer Unterhaltspflichten besitzt, die bei der Pfändung zu berücksichtigen wären, sollten Sie direkt vom Arbeitgeber einholen und sich von diesem per Unterschrift unter eine Erklärung über unterhaltspflichtige Personen bestätigen lassen. Für falsche Angaben haftet dann in der Regel der Arbeitnehmer und nicht Sie.

3. Prioritätsprinzip beachten

Bild von Mann im Anzug mit Krawatte und Handy in der Hand

Gerät ein Arbeitnehmer in Zahlungsschwierigkeiten, kann es zur Lohn- bzw. Gehaltspfändung durch dessen Gläubiger kommen.

Übersteigt das Arbeitseinkommen die Pfändungsfreigrenze des Arbeitnehmers, ist es dem Arbeitgeber verboten diesen Überschuss an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Er muss diesen überschüssigen Betrag an die Gläubiger abführen. Im Rahmen von Lohnpfändungen gilt des Weiteren das sog. „Prioritätsprinzip“. Dies bedeutet, der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, an den Gläubiger mit der ältesten Lohnpfändung zuerst zu zahlen. Sollten dann noch pfändbare Beträge vorhanden sein, darf er diesen „Rest“ an den nächsten Gläubiger abführen usw. Allerdings darf nie mehr abgeführt werden, als überhaupt pfändbar wäre. Sie müssen unbedingt die individuelle Pfändungsfreigrenze Ihres Arbeitnehmers beachten. Es kann dementsprechend zu der Konstellation kommen, dass bei mehreren Betreibern einer Lohnpfändung einige davon leer ausgehen, da bereits die pfändbaren Beträge von den vorrangigen Gläubigern abgeschöpft wurden. Dies wäre unbedenklich und auch vom Gesetzgeber so explizit vorgesehen.

Gleiches gilt bei der Lohnabtretung an eine Bank. Sollte eine Lohnabtretung zeitlich vor einer Pfändung erfolgt sein, dürfen die pfändbaren Beträge nur an die Bank ausgezahlt werden. Dies gilt solange, wie die Abtretungsanzeige Bestand hat. Sie dürfen sich als Arbeitgeber auf diese Anzeige verlassen und die Überweisungen an die entsprechende Bank vornehmen.

Das „Prioritätsprinzip“ muss unbedingt beachtet werden, ein Verstoß kann teuer werden! Der Arbeitgeber wird nicht von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber einem vorrangigen Gläubiger frei, wenn er fälschlicherweise zuerst an einen nachrangigen Gläubiger zahlt. Er muss also an den vorrangigen Gläubiger erneut zahlen.

Sollten Sie sich unsicher sein, welcher Gläubiger zu bevorzugen ist, können Sie sich an das zuständige Vollstreckungsgericht wenden. Es ist möglich, dort den pfändbaren Betrag zu hinterlegen. Das Gericht würde dann die Verteilung an die Gläubiger für Sie übernehmen.

4. Der Informationspflicht nach der Pfändung nachkommen

Auf Nachfrage des Gläubigers ist ein Arbeitgeber nach einer Pfändung dazu verpflichtet darüber zu informieren, ob und inwieweit die Forderung als begründet anerkannt wird und man bereit ist die Zahlung zu leisten. Auch muss durch den Arbeitgeber darüber Auskunft erteilt werden, ob und welche Ansprüche andere Personen bzgl. des Lohns erheben. Des Weiteren muss dem Gläubiger auf Nachfrage mitgeteilt werden, ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet wird.

Sie sollten dieser Informationspflicht unbedingt nachkommen, da Sie sich ansonsten schadensersatzpflichtig machen.

5. Rechtsstellung des Arbeitgebers und Kosten der Lohnpfändung

Die Rechtsstellung des Arbeitgebers wird durch eine Lohnpfändung nicht beeinträchtigt. Alle Einwendungen, die gegen den Angestellten geltend gemacht werden können, muss sich auch der Gläubiger des Arbeitnehmers entgegenhalten lassen.

Entstehen durch die Lohnpfändung Kosten, die höher sind als bei der bloßen Auszahlung des Arbeitslohns an einen Mitarbeiter,  können Sie diese nachträglich weder vom Gläubiger, noch von Ihrem Mitarbeiter ersetzt verlangen. Eine Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer ist nur möglich, wenn sie bei Eingehung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag explizit vereinbart wurde.

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43 Kommentare
  1. Aileen
    says:

    Hallo,
    wir haben einen Arbeitnehmer auf Minijob-Basis, der EU-Rentner ist. Wir haben einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich des Unterhalts für zwei Kinder erhalten (darin war als Drittschuldner auch die Rentenversicherung angegeben). Das Gericht hat die Pfändungsfreigrenze auf 859,00 € festgelegt. Muss man sich als Arbeitgeber erkundigen, wie hoch die EU-Rente ist und das Einkommen zusammen rechnen? Denn von Arbeitgeberseite entsteht kein pfändbarer Betrag wegen des Minijobs. Vielen Dank.
    MfG

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      eine Zusammenrechnung zweier Einnahmequellen setzt voraus, dass dies der Gläubiger zuvor beim Vollstreckungsgericht beantragt hat. Dies kann ich Ihren Ausführung nicht mit Sicherheit entnehmen. Ohne Entscheidung des Vollstreckungsgerichts über die Anordnung der Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Erwerbsminderungsrente (ehemals EU-Rente) im Sinne von § 850e ZPO gelten im Grundsatz die regulären Pfändungsfreibeträge bzw. in diesem Fall der vom Vollstreckungsgericht festgelegte Pfändungsfreibetrag.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Tom
    says:

    Guten Tag,
    meine Ex-Frau hat als gesetzliche Vertreterin für die gemeinsame Tochter eine Lohnpfändung wegen Unterhalt vollstrecken lassen. Nun hat die Tochter das 18. Lebensjahr erreicht. Die Lohnpfändung über den Arbeitgeber läuft aber weiter.
    Muss diese mit Eintritt der Volljährigkeit nicht automatisch enden? Muss ich die Beendigung beantragen?
    Kann die Pfändung bestehen bleiben, aber die Auszahlung an die Tochter erfolgen?
    MfG und besten Dank im Voraus!

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      die Vollstreckung setzt sich grundsätzlich solange fort, bis die titulierte (Unterhalts)Schuld befriedigt ist. Daher kann keine Beendigung der Pfändung aus diesem Grund beantragt werden. Diese erlischt nicht mit der Volljährigkeit der Tochter. Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die Tochter selbst empfangszuständig.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Julia A.
    says:

    Guten Tag,
    Ein ehemaliger Arbeitnehmer war privatinsolvent und ich als GF habe damals eine Drittschuldnererklärung unterschrieben. Irgendwann erhielten wir die Nachricht, dass ein Restschuldbefreiungsverfahren eingeleitet wurde. Auf die Frage von mir an den Gläubiger, ob weiterhin Gehaltspfändungen gezahlt werden müssen, durfte vom Gläubiger keine Auskunft gegeben werden und wir haben die Zahlungen eingestellt. Ca. 1 Jahr später erhielten wir wieder Post, dass die GmbH doch die nicht gezahlten Gehaltspfändung der letzten 12 Monate nachzahlen müsse. Zu diesem Zeitpunkt war die GmbH jedoch selbst insolvent. Muss ich nun als ehemaliger GF privat für diese Forderung nachträglich (ca 10.000 Euro) haften? Vielen Dank im Voraus.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr A.,

      während eines Insolvenzverfahrens dürfen einzelne Gläubiger gar nicht in das Vermögen des Schuldners – Ihres Arbeitnehmers – pfänden. Einzig an den Insolvenzverwalter wird der pfändbare Lohnanteil abgeführt. Ich würde Ihnen empfehlen, sich mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung zu setzen und den Gläubiger darauf aufmerksam zu machen, dass während des Insolvenzverfahrens die Forderungen nur im Rahmen des Verfahrens geltend gemacht werden können.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Heike Z.
    says:

    Ich habe eine Lohnpfändung bekommen, liege aber unter der Pfandungsgrenze, was passiert jetzt?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Z.,

      der Arbeitgeber muss dem Gläubiger dann mitteilen, dass er kein pfändbares Einkommen auszahlt, da kein Einkommen in der entsprechenden Höhe vorhanden ist. Die Pfändung läuft also ins Leere.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Marie
    says:

    Hallo habe eine lohnpfändung aber jetzt kam noch dazu von einer anderen Bank etwas und das Gericht hat beschlossen mein Pfändungsfreibetrag auf 970 Euro zu belassen, nun möchte mein Arbeitgeber mir ein monat kein gehalt überweisen weil er Rückwirkend etwas was an die Gläubiger zahlen muss , ist das richtig ?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      der Arbeitgeber darf Lohn einbehalten. Aber gemäß § 394 BGB darf er nur bis zur Höhe des Freibetrags der Pfändungstabelle aufrechnen. Somit ist ein volles Einbehalten des Lohns für einen Monat meines Erachtens nicht korrekt.
      Weigert sich aber der Arbeitgeber dennoch, das Gehalt in Höhe des Freibetrags auszuzahlen, muss ggf. Klage am Arbeitsgericht erhoben werden.
      Bitte beachten Sie, dass bei diesem Sachverhalt einzelne Tatsachen zu einem anderen Ergebnis führen können. Dieses kostenlose Forum kann eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Lina
    says:

    Hallo,

    Mein Chef hat eine Lohnpfändung erhalten. Diesen Betrag hab ich aber in der Zwischenzeit schon bezahlt.

    Muss mein Chef diese Lohnpfändung trotzdem an die Finanzabteilung weiterleiten, obwohl das schon erledigt ist?

    Lieben Gruß

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      grundsätzlich muss der Gläubiger den Drittschuldner über die Erledigung der Forderung in Kenntnis setzen.
      Der Schuldner kann vom Drittschuldner (dem Arbeitgeber) eine Rückzahlung verlangen, wenn dieser die Pfändung bedient, obwohl die Forderung erledigt ist. Grundsätzlich muss sich der Drittschuldner aber nicht auf Aussagen verlassen, die ihm der Schuldner macht, sondern er kann abwarten, bis er eine Bestätigung vom Gläubiger oder Gerichtsvollzieher erhält.
      Wenn der Drittschuldner sicher sein kann, das die Forderung erledigt ist, macht er sich grundsätzlich auch nicht haftbar, wenn er die Lohnpfändung nicht bedient.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Tanja H.
    says:

    Hallo ich habe eine Lohnpfändung erhalten,
    Was muss mein Arbeitgeber tun?
    Ich habe 2 Kinder und bin verheiratet,
    allerdings sind diese Schulden 2015 weit vor der Ehe und der Kinder entstanden.
    Ich verdiene 929,33 Euro Netto

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau H.,

      Ihr Arbeitgeber wird monatlich berechnen, welcher Betrag Ihres Lohnes pfändbar und daher an die Gläubiger abzuführen ist. Der übrigbleibende Teile des Lohnes wird Ihnen überwiesen. Bei einem Nettoverdienst in der angegebenen Höhe findet grundsätzlich keine Pfändung statt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Michael S.
    says:

    Hallo,

    ich habe bereits bei meinem ersten Bewerbungsgespräch meinem Arbeitgeber über meine Insolvenz unterrichtet. Auch der I-Verwalter hat Unterlagen zum AG versendet. Ich habe regelmäßig meine Lohnstreifen dem I-Verwalter gesendet. Nun nach einem Jahr stellt sich heraus, dass mein AG keinerlei Zahlungen geleistet hat obwohl er hätte müssen. Nun sollen fast 3.000 Euro nachgezahlt werden, die mein AG von meinem Urlaubsgeld und Provisionszahlungen in Abzug nehmen will. Ist das rechtens? Mich trifft doh überhaupt keine Schuld an dieser dämlichen Buchhaltung! Ich bin meinen Pflichten voll und ganz nachgekommen und soll jetzt dafür bezahlen?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betrag korrekt zu berechnen und abzuführen. Wenn er dies nicht tut, kann der Insolvenzwerwalter das Geld direkt vom Arbeitgeber fordern.
      Allerdings hat der Arbeitgeber dann wiederum einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer, dem er ja zu viel Geld überwiesen hat.
      Dem Insolvenzschuldner ist also zu empfehlen, selbst zu prüfen, ob der Arbeitgeber die Beträge korrekt berechnet. Ist dies nicht der Fall, sollte der Arbeitnehmer die zuviel ausgezahlten Beträge jedenfalls nicht ausgeben, sondern damit rechnen, diese jederzeit abführen zu müssen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. Fatih
    says:

    Hallo,verdiene 3300€ netto.Bin das 2. mal verheiratet und habe 3 kleine Kinder.Habe aus erster Ehe Unterhaltsschulden an das Jobcenter.Habe jetzt eine Lohnpfändung und mir wurden nur 917€ von meinem Gehalt überwiesen,der rest wurde gepfändet.Das läuft jetzt schon seit 2 Monaten so.Mein AG hat einfach den Betrag einbehalten was der Gläubiger angegeben hat.Wie soll eine 5 Köpfige Familie mit 917€ im Monat leben?Kann ich meinen AG auffordern mir das zuviel einbehaltene Gehalt zurück zu überweisen?Wie muss ich vor gehen.
    Vielen Dank vorab
    Mfg

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      für eine neue Festsetzung ist es notwendig, sich an das zuständige Vollstreckungsgericht zu wenden. Dort kann gemäß den Vorschriften der §§ 850d Abs. 1 Satz 2, 850f ZPO beantragt werden, dass der Freibetrag erhöht wird.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  10. Maren
    says:

    Hallo,

    wir haben einen Mitarbeiter mit 2 Pfändungsbescheiden. Er verdient Brutto 1618 Gehalt inkl. Dienstfahrzeug, keine Kinder, privat krankenversichert mit AG Zuschuss gesamt 136,89 Euro
    Kommt eine Lohnpfändung in Frage? (Netto Gehalt 1400,84 €)

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      laut Ihrer Angaben sind zum Grund-Freibetrag von derzeit 1.179,99 Euro noch die Arbeitnehmer-Beiträge zur privaten Krankenversicherung hinzuzurechnen, die aber die Kosten des Basis-Tarifs nicht übersteigen dürfen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  11. Klaud
    says:

    Hallo ich bekam eine lohnpfändung wegen unterhaltsrückstsnd, bin mittlerweile wieder verheiratet und habe 2 Kinder.
    Mir wurde ein existenzminimum von 900 Euro zugewilligt.
    Ist doch etwas wenig für 4 Personen odet

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      dies ist im Einzelfall durch das Gericht zu entscheiden. Es klingt tatsächlich etwas niedrig. Es kann sein, dass hier nicht alle Argumente zu Ihren Gunsten vorgebracht wurden, dies kann aber in diesem Rahmen nicht geprüft werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  12. Schmerder D. .
    says:

    Hallo ich habe mal eine frage zur Zeit bekomme ich aufgrund der Corona Zeit Kurzarbeiter Geld ich habe im Januar netto 697,07 € bekommen habe zu dem 1 Kind zu versorgen. Zusätzlich kriege ich Geld vom Jobcenter. Jetzt hatte ich gemerkt als ich nach meinem Kontostand geschaut habe das ich nur 462,98 € überwiesen bekommen habe. Daraufhin habe ich meinen Arbeitgeber angerufen und gefragt weshalb ich so wenig Geld bekommen habe. Ja ist auch kein Wunder warum sie so wenig Geld bekommen wenn sie eine Lohnpfändung in Höhe von 234,09 € haben. Ich habe gesagt sie müssen mich doch bitte darüber informieren, Meine Chefin war da anderer Meinung. Sie sagte ” ich muss das doch bezahlen”. Ich habe gesagt ich informiere mich mal und würde mich dann melden. Ist das nun alles jetzt rechtens??? Würde mich sehr um eine Antwort freuen

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr D.,

      Sie sollten Ihre Chefin fragen, wie Sie die Lohnpfändung berechnet hat. Die von mir verlinkte Pfändungstabelle gibt Auskunft darüber, wie hoch der pfändbare Einkommensteil grundsätzlich ausfällt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  13. Marcin D.
    says:

    Hallo ich habe heute mein Gehalt bekomme insgesamt 1556€ und mir wurden davon knapp 900€ gepfändet ist das korrekt. Ich habe Miete zu zahlen was 400€sind ich habe Strom zu zahlen 70 euro Auto Versicherung und ich hatte mir ein Vorschuss von 430€ genommen von meinem Chef was ich auch zurück zahlen müsste. Dazu habe ich 1kind was in Pflege lebt. Jetzt habe ich nicht 1cent mehr für mich und der Monat hat noch nicht Mal begonnen und ich bin im Minus. Was kann ich da machen??? Um an die 900€ zu kommen.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr D.,

      zunächst sollten Sie ein P-Konto einrichten lassen. Wenn dies innerhalb von vier Wochen nach der Pfändung geschieht, lässt sich zumindest ein gewisser Teil zurückholen. Außerdem sollten Sie beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO stellen, damit Sie den Pfändungsfreibetrags des P-Kontos erhöhen. Wie hoch Ihr monatlicher Pfändungsbetrag ist, können Sie der aktuellen Pfändungstabelle entnehmen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  14. Denis
    says:

    Hallo,
    ich habe 3 Kinder, die bei der Mutter wohnen. Ich zahle monatllich 500€ Unterhalt.

    Nun kam eine Pfändung direkt bei meinem Arbeitgeber und mir wurden von meinen 2185€ netto, knapp 600€ gepfändet. Laut Pfändungstabelle dürften laut Freigrenze mit 3 Unterhaltspflichtigen Kindern nur 19€ gepfändet werden dürfen. Die Personalabteilung sagt, sie wollen das mit dem Steuerberater nochmal besprechen, vermuten aber, dass es daran liegt, weil ich keinen Freibetrag für die Kinder habe eintragen lassen.
    Spielt das überhaupt eine Rolle? Nur weil ich keinen Freibetrag in die Lohnsteuerkarte eingetragen habe?

    Mit freundlichen Grüßen

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, den Betrag korrekt zu berechnen. Er kann sich im Zweifel beim Arbeitnehmer erkundigen, ob Unterhaltspflichten vorliegen.
      Daher haftet der Arbeitgeber Ihnen gegenüber und muss den korrekten Betrag auszahlen. Auch wenn es problematisch sein kann, Forderungen gegen den Arbeitgeber geltend zu machen, besteht also in diesem Fall ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung des korrekten Betrags.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  15. Emma B.
    says:

    Guten Tag,

    ich habe meinem Arbeitgeber am selben Tag an dem ich die Info über die Gehaltspfändung erhalten habe, meine bei mir lebende Tochter als Unterhaltspflichtigen Person angegeben und ihre Immatrikulationsbescheinigung hinzugefügt.
    Das war anscheinend nicht Nachweis genug- sie wurde nicht berücksichtigt und mir wurde noch im selben Monat eine beträchtliche Summe meines Gehalts gepfändet. Ist dies korrekt?
    Kann nachträglich das zu viel gepfändete Gehalt zurückverlangt werden?

    Vielen Dank

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau B.,

      sollte Ihr Arbeitgeber trotz Ihrer Anzeige den pfändbaren Betrag Ihres Lohnes falsch berechnet haben, weil er die rechtlich bestehende Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer Tochter nicht berücksichtigte, so bleibt Ihr Arbeitgeber Ihnen grundsätzlich zur Zahlung des Lohnes verpflichtet, der infolge der Falschberechnung zu viel an den Gläubiger geleistet wurde. Daher können Sie grundsätzlich weiterhin Auszahlung des zu wenig bezahlten Lohnes vom Arbeitgeber beanspruchen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  16. Baresi
    says:

    Hallo

    Ich arbeite und bekommt 1600€ Neto Monatlich .
    Zu hause habe 4 Kinder ( 2 Leibliche ) andere 2 sind meine verlobte Kinder . Wir sind dann zu 6 zu hause.
    Habe noch eine Tochter die bei ihrer Mutter Lebt , wo ich jeder Monat 202€ Unterhalt bezahle .

    Aber habe eine Lohnpfändung von 290€ jeder Monat Seit 11 Monaten.

    Heißt das 1600- 290€ .

    Ist das Korrekt ? Laut die Pfändungstabelle muss mir nichts gepfändet Oder ?

    Danke

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau B.,

      nur Ihre leiblichen Kinder werden berücksichtigt, nicht jedoch die Kinder Ihres Verlobten und auch nicht Ihr Verlobter selbst. Dennoch ist es grundsätzlich so, dass bei einem Einkommen von 1600 Euro und Unterhaltspflichten gegenüber 3 Personen, keine Pfändung stattfinden dürfte. Prüfen Sie Ihre P-Konto-Bescheinigung und reichen Sie gegebenenfalls einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags beim zuständigen Amtsgericht (Vollstreckungsabteilung) ein.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  17. Mirko
    says:

    Haftet der Arbeitgeber auch bei fehlerhaften Pfändung gegenüber dem Arbeitnehmer (monatl. zu viel gepfändet) und ist er verpflichtet die Pfändung gem. Drittschuldner korrektbzu berechnen?

    Gruß und Danke

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      in der Tat ist der Arbeitgeber verpflichtet, anhand der ihm vorliegenden Informationen den pfändbaren Betrag zu berechnen und bei fehlenden Informationen diese anzufordern. Somit haftet der Arbeitgeber bei falscher Berechnung des abzuführenden Betrags gegenüber dem Arbeitnehmer, wenn er diesem zu wenig überwiesen hat. Er kann den zu viel ausgezahlten Betrag dann vom Gläubiger zurückerhalten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  18. Jens J.
    says:

    Guten Tag,
    während langer Krankheit kam es zum Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber.ich
    erhielt eine Abfindung. Da ich einen Kreditvertrag nicht bedienen konnte, kommt es zur Lohnpfändung / Abfindung Pfändung.Es bestand eine Restschuldversicherung! Nach Krankheit ging es direkt in die EU Rente 100 Prozent bis Rentenalter. Die Bank zahlt die Abfindung nicht zurück, verweist auf Fehler des Arbeitgebers . Habe ich Anspruch auf Schadensersatz. Beste Grüße

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Jensen,

      vielen Dank für Ihre Frage. Konstellationen mit Restschuldversicherung sind kompliziert, daher kann ich diese Frage ohne nähere Informationen, insbesondere Einblick in den Schriftverkehr sowie ohne die geleisteten Zahlungen zu kennen, nicht beantworten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  19. Anna K. .
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,
    welche mögliche Handhabe hat das Jugendamt, dass eine Beistandschaft hat, eine Lohnpfändung durchzusetzen, wenn sich der Arbeitgeber (angeblich) schlicht weigert den gepfändeten Lohnanteil zu überweisen? Mir wurde gesagt, da bliebe nur die umständliche Klage vor einem Arbeitsgericht. Gibt es da nicht Möglichkeiten, die man vorher ausschöpfen sollte?
    Vielen Dank für den sehr informativen Artikel.
    Mit freundlichen Grüßen
    Anna K.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau K.,

      sobald der Arbeitgeber den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten hat, ist er verpflichtet, das pfändbare Einkommen nicht mehr an den Arbeitnehmer, sondern an den Gläubiger zu zahlen. Wenn er dies unterlässt, haftet er und muss ggf. das Geld doppelt auszahlen.
      Hierüber sollten Sie den zahlungsunwilligen Arbeitgeber informieren. Diese Information lässt sich leicht nachprüfen und kein Arbeitgeber möchte sich diesem Haftungsrisiko aussetzen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  20. Harald K.
    says:

    Vielen Dank!

  21. Harald K.
    says:

    Wie verhalte ich mich als Arbeitgeber nach Erhalt eines Pfändungs.-u. Überweisungsbeschlusses wenn der Arbeitnehmer bereits seit 6 Monaten nicht mehr in meinem Betrieb tätig ist?
    Mus ich dann überhaupt reagieren? Genügt ein Anruf oder muss ich trotzdem etwas ausfüllen?
    Danke & Gruß

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Klarwasser,

      in der Regel sollte hier ein Anruf bzw. eine formlose Mitteilung beim ausstellenden Gericht ausreichend sein.
      Wenn Sie dem betreffenden Mitarbeiter kein Gehalt mehr überweisen, besteht immerhin aus Ihrer Sicht auch keinerlei Risiko, dass Sie etwaige pfändbare Beträge an einen falschen Empfänger überweisen.
      Sollte der Gläubiger von Ihnen explizit eine Drittschuldnererklärung verlangen, so sind Sie verpflichtet, diese abzugeben.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  22. Wintergerst S.
    says:

    Darf mein chef mir von meinen lohn eine pfändung machen wenn von lohn die miete.abgezogen wird und mir in monat ohne pfändung netto bleiben 1121. Ich kenne mich nicht damit aus und wollte sie deswegen fragen ob er das darf ich habe jetzt nur 827.13 und davon muss ich noch strom Telefon und andere Rechnungen zahlen mir bleiben noch zwischen 20 euro 40 Euro im monat da reicht gerate mal zwei Tage und dann habe ich nichts mehr mein sohn und ich müssen schauen wie wir das schaffen bis zum nächsten monat bitte bitte helfen sie mir

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      bitte wenden Sie sich umgehend an unser Sekretariat unter info@anwalt-kg.de oder unter 0221 – 6777 0055. Sie und Ihr Sohn haben aufgrund der Unterhaltspflicht Anspruch auf einen erhöhten Pfändungsfreibetrag. Wenn Ihr Arbeitgeber zu viel an Ihre Gläubiger überweist, könnten Sie unter Umständen gegenüber dem Arbeitgeber berechtigt sein, diesen Betrag zurückzufordern.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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