Pfändungsschutz für Selbstständige – wie berechnen sich die Pfändungsfreigrenzen?

  • Pfändungsschutz durch ein P-Konto

    Kostenfreie Erstberatung und anwaltliche Begleitung von Unternehmern, Selbstständigen und Freiberuflern

    Selbstständigkeit fortführen ✓ Restschuldbefreiung in 3, 5 oder 6 Jahren ✓ Pfändungsschutz ✓ Fachanwalt für Insolvenzrecht ✓

    Regelinsolvenz einleiten - News und Videos - Alle Informationen
Telefonische Erstberatung

KOSTENLOS

0221 – 6777 00 55

Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT

Kostenlosen Rückruf anfordern

    Was sollte von mir beachtet werden?

    Sie haben in der Tat die Möglichkeit, Ihr Konto bis zu einem bestimmten Betrag schützen zu lassen. Dies gilt sowohl für Selbstständige, als auch für Privatpersonen. Der Gesetzgeber gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln zu lassen (§ 850k ZPO). Das Konto wird nach der Umwandlung in ein P-Konto bis zu einem Grundfreibetrag von derzeit 1178,59 Euro geschützt (gültig bis 30.06.2021, die jeweils aktuelle Pfändungstabelle finden Sie hier).

    Bsp.: Ihr Gläubiger mit einer Forderung in Höhe von 2.500 Euro hat gegen Sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Amtsgericht erwirkt und betreibt die Pfändung Ihres Kontos. Auf dem Konto befinden sich 2000 Euro Guthaben. Ohne die Umwandlung in das P-Konto würde die Bank das gesamte Guthaben an Ihren Gläubiger auskehren. Die rechtzeitige Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto bewirkt aber, dass Ihnen mindestens ein Grundfreibetrag von 1178,59 Euro bleibt. Der Gläubiger erhielte in diesem Fall 821,41 Euro.

    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

    P-Konto Bescheinigung vom Rechtsanwalt

    GÜNSTIG SCHNELL RECHTSSICHER

    Über

    30000

    geprüfte Fälle im
    Insolvenzrecht.

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)

    Pfändungsschutz für Selbstständige – wie berechnen sich die Pfändungsfreigrenzen vor der Insolvenz, kann ich mein Geschäftskonto als P-Konto führen?

    In Deutschland sind aktuell 3,3 Millionen Haushalte überschuldet – über 8 Millionen Menschen sind von Pfändungen betroffen. Als Selbstständiger oder Freiberufler stehen Sie vor einer Reihe wichtiger Entscheidungen, wenn sich bereits eine kommende Kontopfändung abzeichnet. Dabei gehört die Pfändung Ihres Geschäftskontos oder/und Ihres Privatkontos aus Sicht des Gläubigers zu den gängigsten Methoden, um Forderungen einzutreiben. Für den selbstständigen Schuldner aber bedeutet vor allem die Kontopfändung die Gefährdung des Geschäftsbetriebs und der Selbstständigkeit. Oftmals sieht man sich am Rande einer Insolvenz. Die Frage, die Kopfzerbrechen bereitet ist: Sollte ich als Selbstständiger nun meinen Geschäftsbetrieb einstellen oder gibt es eine Möglichkeit, mein Konto zu schützen?

    Anhebung des Grundfreibetrags durch Nachweis von Unterhaltspflichten

    Wenn Sie darüber hinaus Unterhaltspflichten haben, können Sie den Grundfreibetrag anheben. Erforderlich ist ein Nachweis bei der Bank. Gerne stellen wir Ihnen die erforderliche Bescheinigung für die Erhöhung des pfändungsfreien Betrags aus. Fragen Sie uns im Rahmen unserer kostenlosen telefonischen Erstberatung einfach nach der sogenannten § 850k – Bescheinigung.

    Kann auch das Geschäftskonto in ein P-Konto umgewandelt werden?

    Rein rechtlich gesehen bestehen für Sie als Einzelunternehmer oder Freiberufler keine Hindernisse bei der Umwandlung eines Geschäftskontos in ein P-Konto.

    Lediglich juristischen Personen wie einer GmbH oder AG bleibt die Eröffnung eines P-Kontos verwehrt.

    Es bestehen jedoch tatsächliche Hindernisse, die uns oft dazu veranlassen, unseren Mandanten von einer Umwandlung des Geschäftskontos in ein P-Konto abzuraten. Der Hintergrund ist dabei vor allem, dass jede Person nur ein P-Konto führen darf.

    Für Sie bedeutet es, dass es auf die Entscheidung hinausläuft, ob Sie nun Ihr Geschäftskonto oder das Privatkonto schützen wollen. Wenn Sie Ihr Geschäftskonto in ein P-Konto umwandeln, können Sie Ihr privates Konto nicht mehr in ein P-Konto umstellen lassen. Dieses Konto erfährt dann keinerlei Pfändungsschutz. Dies wissen auch Ihre Gläubiger, die in der Regel versuchen werden, beide Konten zu pfänden. Daher lohnt es sich, im Vorfeld genau zu überlegen, welches Konto geschützt werden soll.

    Erhöhter Pfändungsschutz für Selbstständige und Freiberufler – Berücksichtigung betrieblicher Ausgaben

    Nach den §§ 850f und 850i ZPO unterliegen alle für den Fortbestand und Erhalt der selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit notwendigen Kosten, wie zum beispielsweise Mitarbeiterkosten, Steuern und Mietkosten für Büroräume dem Pfändungsschutz. Für Sie bedeutet dies, dass die Gläubiger erst dann Ihr Geld bekommen, wenn alle betriebsnotwendigen wiederkehrenden Kosten (sowie der Grundfreibetrag gemäß Pfändungstabelle) gedeckt sind. Dieser Pfändungsschutz besteht jedoch nicht automatisch durch das Gesetz. Im Fall einer Pfändung sollte daher ein entsprechender Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht gestellt werden. Das Gericht wird Ihren Antrag prüfen und gegebenenfalls Ihre Pfändungsfreigrenze um die notwendigen betrieblichen Ausgaben anheben.

    Nicht selbstständig? Jetzt über Möglichkeiten der Privatinsolvenz informieren.

    Zusammenführung der Konten als sinnvolle Lösung?

    Als Einzelunternehmer, Freiberufler und Kleingewerbetreibender sind Sie gesetzlich nicht verpflichtet, ein Geschäftskonto zu führen. Zweifelsohne bietet die Eröffnung des Geschäftskontos unter normalen Umständen große Vorteile. Im Hinblick auf die jährliche Steuererklärung behalten Sie alle Geschäftsvorfälle genau im Auge. Wenn Ihnen jedoch eine Kontopfändung droht oder bereits ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der Welt ist, könnte die Zusammenführung der Konten eine Möglichkeit sein, doch noch in den Genuss der Vorteile eines P-Kontos zu kommen. Die Zusammenführung von Privat- und Geschäftskonto bringt jedoch auch Nachteile mit sich: Die Trennung zwischen Geschäftsvorfällen und privaten Buchungen kann Schwierigkeiten und erhöhten Zeitaufwand bereiten. Im Falle einer Steuerprüfung werden so zwangsläufig auch Ihre privaten Buchungen offengelegt.

    P-Konto Bescheinigung vom Rechtsanwalt

    GÜNSTIG SCHNELL RECHTSSICHER

    Über

    30000

    geprüfte Fälle im
    Insolvenzrecht.

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Pfändungsschutz für Selbstständige – wie berechnen sich die Pfändungsfreigrenzen?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

    The last comment and 13 other comment(s) need to be approved.
    38 Kommentare
    1. Ralf S.
      says:

      Ich bin Selbständiger und habe hohe Steuerschulden und Schulden aus einem Steuerstrafverfahren. Ich bin zahlungswillig und zahle seit mehreren Monaten monatlich ca. 5.000 zurück.
      Ich habe ein P-Konto mit hohem Freibetrag. Dennoch pfändet das Finanzamt bei meinen Kunden, so das ich kaum noch Geldeingänge habe.
      Ist eine Pfändung bei Dritten rechtlich zulässig?
      Immerhin wird so der Zweck des P-Kontos unterlaufen.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        die Pfändung bei Dritten ist sogar regelmäßige Praxis, denn auch die Bank ist sozusagen “Dritter”. Die Pfändung bei Dritten läuft in der Regel Form der Forderungspfändung ab und der Dritte wird als Drittschuldner bezeichnet. Wenn Sie sich ungebührlich belastet fühlen, ist der erste Schritt eine Verhandlung mit dem Finanzamt zu versuchen. Weitere Schritte hängen von der Aktenlage ab.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Verena
      says:

      Hallo, ich habe ein P Konto möchte jetzt gerne selbständig machen. Hierbei veranstalte ich Verkaufspartys die bestellten Waren bezahlen die Kunden bei mir ich bestelle dies beim Vertrieb und bezahle die Ware direkt. Jetzt reicht hier natürlich mein Freibetrag nicht aus. Deshalb habe ich beim AG angerufen. Dort wurde mir aber mitgeteilt das eine Erhöhung nicht möglich ist weil das Geld von dritten kommt. Ohne eine Erhörung kann ich die Tätigkeit aber nicht machen da ich sonst das Geld ja nicht weiter an den Vertrieb weiter geben kann.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau D.,

        ich würde Ihnen raten, zunächst einen schriftlichen Pfändungsschutzantrag zu stellen und die schriftliche Entscheidung abzuwarten. Auf Basis der schriftlichen Antwort lässt sich ein weiteres Vorgehen besser überlegen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Md
      says:

      Hallo,
      ich habe die Corona-Neustarthilfe auf mein privates P-Konto überwiesen bekommen. Auf dem Konto liegt eine Pfändung vom Finanzamt und eine von Paypal, was bedeutet, daß ich sowohl an das zuständige Finanzamt, als auch an unser Vollstreckungsgericht einen Antrag auf einmalige Erhöhung des Pfändungsfreibetrags richten muss, da meine Bank den Bescheid der Corona-Hilfe (in dem explizit steht dass die Zahlung nicht pfändbar ist) nicht akzeptiert.
      Gibt es hierfür irgendwelche passenden Vorlagen?
      Oder besteht die Möglichkeit die zwei Anträge von einem Anwalt erstellen zu lassen?
      MfG
      MD

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        eine offizielle Vorlage ist mir nicht bekannt. Es reicht, wenn Sie in Ihren Antrag zum Ausdruck bringen, was sie begehren. Sicher besteht die Möglichkeit, die Anträge von einem Anwalt erstellen zu lassen. Sie können uns gern eine Anfrage an info@anwalt-kg.de schicken und wir melden uns mit einem Angebot bei Ihnen ggf. zurück.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Ali
      says:

      Hallo, ich habe tatsächlich auch einen sehr großen Betrag gepfändet bekommen Womit ich überhaupt nicht gerechnet habe und nun habe ich gleich zwei Fragen. Ich bekomme auf das Konto monatlich 1700 € davon benötige ich aber mindestens 400 € für Fahrtkosten da meine Haupt Arbeitsstelle 100 km entfernt ist.gibt es die Möglichkeit den Betrag aufgrund dieser hohen fahrtkosten anrechnen zu lassen? Die zweite Frage ist, wenn ich mich gegen die Umwandlung meines Kontos in ein P-Konto entscheide kann ich dann anschließend versuchen vom Gläubiger das Geld zurück zu verlangen denn meiner Ansicht nach ist die Forderung unrechtmäßig ich habe nur dummerweise die widerspruchsfristen verpennt

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Sie können beim Amtsgerichts (Vollstreckungsabteilung) beantragen, dass Ihr Pfändungsfreibetrag wegen berufsbedingter Mehraufwendungen zu erhöhen ist. Wenn eine Pfändung und Überweisung zugunsten des Schuldners bereits stattgefunden hat, lässt sich das Geld nicht einfach zurückholen. Ob dies überhaupt noch möglich ist, hängt nicht wirklich davon ab, ob Sie ein P-Konto führen oder nicht. Dazu müsste man Ihren Fall genau prüfen, um dazu etwas Verlässliches sagen zu können.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Uemit A.
      says:

      Guten Tag ich habe mein Auto verkauft und wurde von Käufer verklagt das es unfallfahrzeug ist hab den Gericht verloren. jetz kommt nach 16 Jahren Vollstreckung!! Gerichtsvollzieher möchte das gesamte Verkaufspreis fänden. Meine Frage darf er das??
      Weil in Gerichtsurteil steht der beklagte wird beurteilt(ich) an den Kläger die Summe xxx zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe des PKW.
      Was soll ich machen Anwalt suchen.
      Vielen Dank

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr A.,

        der Titel bleibt 30 Jahre lange vollstreckbar. Sie könnten einwenden, dass Ihnen im Gegenzug das Fahrzeug auszuhändigen ist. Falls dieses nicht mehr vorhanden ist, ist der Wert des PKW von der titulierten Summe abzuziehen. Nach Schilderung Ihres Falles halte ich eine anwaltlich Hilfe für wenig Erfolg versprechend.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Udo K.
      says:

      sehr geehrte Damen und herren

      ich betreibe ein Gewerbe mit ausschließlich Bareinnahmen und habe ein privat und geschäftlich genutztes P Konto mit dem Mindestfreinbetrag.
      Nun möchte ich zusätzlich ein Handelsgewerbe eröffnen. Hier ist es so, das der Kunde das zu bestellende Teil im Vorhinein bei mir bezahlt, ich den Hersteller bezahle und ca 10% Gewinn für mich erziele.
      Da es sich um höherwertige Güter im Bereich von 3.000€ bis 12.000€ handelt müsste die Freigrenze stark angehoben werden.
      Wie und wo kann ich das beantragen?

      MfG
      Udo König

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        auch in diesem Fall kann der Pfändungsfreibetrag erhöht werden. Es ist ein Antrag gemäß § 850i ZPO beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen. Der zuständige Rechtspfleger wird über den Antrag entscheiden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Mike L. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus,

      Ich würde gerne beim Vollstreckungsgericht eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags beantragen. Das sollte möglichst schnell geschähen, da ich glücklicherweise sehr gute Aufträge habe. Mein P-Konto (pfändungsschutz Höhe 1700 Euro) reichen aber nicht aus.

      Leider habe ich noch nicht einmal einen Insolvenzberater… bzw. Mein Antrag auf Privatinsolvenz wird erst kommenden Dienstag eingereicht. Ich weis nicht an welches Vollstreckungsgericht ich mich wenden soll und ob das auch jetzt schon möglich ist.

      Mit freundliche Grüßen,
      Mike L.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr L.,

        grundsätzlich ist für Sie das an Ihrem Wohnsitz zuständige Amtsgericht zuständig. Mit dem Antrag beschäftigt sich dann die Vollstreckungsabteilung. Einen solchen Antrag können Sie in der Regel risikolos stellen. Im Insolvenzfall geht die Zuständigkeit grundsätzlich dann auf das Insolvenzgericht über.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Stefan A. .
      says:

      Guten Tag,
      ich bin seit 2004 Freiberufler und verwende seither mein privates P-Konto als Geschäftskonto.
      Die Sparkasse hat nun angekündigt, meine geschäftlichen Buchungen nicht mehr über mein Privatkonto abzuwickeln und Zahlungseingänge aubzuweisen. Die ist auch bereits im November passiert.
      Als Begründung behauptete die Sparkasse, dass ich mit der Verwendung meines Privat- als Geschäftskonto gegen das Steuerrecht und das Geldwäschegesetz verstoße.
      Nach meinem Weiderspruch und der Andohung des Rechtsweges wurde nun behauptet, meine Vorgehensweise verstoße gegen §54 Abgabeordnung. Auch dieses habe ich zwischenzeitlich wiederlegt.
      Die Sparkasse besteht aber weiterhin auf der Einrichtung und Nutzung eines Geschäftskontos. Da ich aber wegen Forderungen des Finanzamts den Pfändungsfreibetrag zur Finanzierung meines Lebensnterhaltes und den meines Sohnes beanspruchen muss, habe ich bei einem persönlichen Gespräch darum gebeten, ggf. das Geschäftskonto in ein P-Konto zu wandeln. Ein Privatkonto wäre für mich dann nicht merh erforderlich. Die Sparkasse antwortete mir darauf, dass die Einrichtung eines P-Kontos nur mit einem Privatkonto möglich ist.
      Ich stehe nun vor einer existenziellen Bedrohung, da ich meine einzigen Einkünfte aus den Einnahmen meiner Freiberuflichkeit beziehe. Was kann ich tuen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr A.,

        auch meiner Ansicht nach besteht eine Pflicht für ein separates Geschäftskonto nur für Kapitalgesellschaften, aber nicht für Freiberufler. Der genannte § 54 AO beschäftigt sich zudem mit gänzlich anderer Thematik. Auch dass die Bank die Einrichtung des P-Kontos an Bedingungen knöpft ist meines Erachtens unzulässig.
        Zu meinem Bedauern kann ich aber zu Fragen im Steuer- und Geldwäschegesetz keine näheren Auskünfte geben.
        Grundsätzlich könnte es in Betracht kommen, die Bank zu wechseln, wenn die Sparkasse sich hier stur gibt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Mike
      says:

      Hallo,
      Ich habe ein p-Konto mit Schutz bis 1.700€.
      Ich muss privat Insolvenz beantragen… das wird bis April geschehen. Ich habe Dezember meine Arbeitsstelle verloren. Ich würde mich gerne selbstständig machen… mein Freibetrag reicht dafür aber nichts aus… um eben auch die Steuern zu zahlen.

      Ist es unerlaubt zb ein pfändungsfreies Konto in England zu eröffnen? Ich würde selbstverständlich alles offen legen. Oder ist der Weg nicht möglich und ich muss versuchen es anzuheben?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die deutsche Rechtslage gesteht dem Schuldner die Führung eines einzigen P-Kontos zu (§ 850k Abs. 8 ZPO). Zu der Frage, ob im Ausland ein zweites P-Konto erlaubt ist, haben sich deutsche Gerichte – soweit ersichtlich – noch nicht geäußert. Ich würde Ihnen von diesem Vorgehen abraten, da Sie als Schuldner eine Restschuldbefreiung nur erhalten, wenn Sie sich redlich im Sinne von § 1 InsO verhalten. Daher ist der zunächst bessere Weg, über das Vollstreckungsgericht eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags aufgrund erhöhter beruflicher Kosten zu beantragen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Raymond
      says:

      Ich bin selbständig. Ist es möglich das ich für mein p Konto einen erhöhen Pfändungsfreibetrag für die betrieblichen Kosten beantragen kann, auch wenn keine Pfändung vorliegt.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr R.,

        ohne vorliegende Pfändung wird kein Gericht zuständig sein, um eine Anhebung des Pfändungsschutzes zu beschließen. Darüber hinaus würde einem solchen Antrag auch das Rechtsschutzbedürfnis fehlen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Manuela S.
      says:

      Guten Tag, ich bin Soloselbständige und befinde mich im Insolvenz erfahren seit dem 04.08 20. Ich habe ein P Konto, bislang bin ich mit meinem Freibetrag von 1744 € ausgekommen da ich noch Aufstocker beim Job enter war, da ich jetzt aber da raus falle werde ich Krankenkasse und Rentenbeiträge selber tragen müssen. Mein Insolvenz Verwalter hat zwar die Firma frei gegeben aber nicht das Konto, wäre nicht notwendig weil ich ja den Freibetrag hätte
      Wenn ich jetzt aber alles davon bezahle bleiben mir noch ca 200 € zum Leben
      Was kann ich tun ?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Frau S.,

        Sie können beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrags aufgrund besonderer beruflicher Ausgabenbelastung stellen. Der Antrag muss umfassend darstellen, weshalb der derzeitige Pfändungsfreibetrag nicht Ihr Existenzminimum abdeckt.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. Harald S. .
      says:

      Hallo,
      ich bin Selbstständig, mein Konto wurde vom Finanzamt gepfändet, ich habe aber ein P Konto .
      Um einen Kunden bedienen zu können, müsste ich Ware einkaufen, die ich sofort bezahlen muss. Die Summe würde meinen Freibetrag aber extrem belasten, so dass ich nicht mehr genug für die laufenden Kosten habe. Mit den zu erwartenden Einnahmen könnte ich wieder einen Teil der Pfändung bedienen.
      Gibt es hier irgendwelche Möglichkeiten ?

      Vielen Dank für die Antwort !

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        wenn Sie dem pfändenden Finanzamt darlegen können, dass durch eine teilweise Aufhebung der Pfändung Geld eingenommen werden kann, sodass die Steuerschuld beglichen werden kann, wird Ihnen das Finanzamt womöglich entgegenkommen.
        Diesen Antrag mit der entsprechenden Argumentation müssen Sie bei der Behörde einreichen, die die Pfändung Ihres Kontos vorgenommen hat.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Tatjana
      says:

      Ist es möglich sich selbstständig zu machen mit Pfändung auf dem Privatkonto?
      Oder bekommt man ein Geschäftskonto in so einer Situation?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich spricht nichts dagegen, allerdings könnte es problematisch sein, mit einem Schufa-Negativeintrag ein Geschäftskonto zu eröffnen. Ein Konto auf Guthabenbasis ohne Dispo-Kredit und ohne Kreditkarte dürfte jedoch trotzdem möglich sein.
        Beachten Sie, dass pro Person nur ein P-Konto geführt werden kann. Dies müsste dann entweder das private oder das Geschäftskonto sein, beides gleichzeitig geht leider nicht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Mani
      says:

      und was ist wenn man als selbständiger keine monatlichen einnahmen hat sondern z.b. alle 3 monate 6000 und die beiden anderen monate garnichts oder ganz wenig.. dann greifen diese grenzen nicht wirklich weil hier nur die betrachtung auf jahressicht sinnvoll wäre…

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        in diesem Fall der stark schwankenden Einkünfte wird mit Rücksicht auf die Bedürfnisse des Selbstständigen eine jährliche oder halbjährliche Zahlung der abzuführenden Beträge vereinbart.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. Sabri G. .
      says:

      Hallo, ich bin momentan noch auf geringfügiger Basis beschäftigt, möchte mich aber selbständig machen jetzt. Es läuft bereits ein pfändung auf mein Konto und ich möchte für die Zukunft mein Einkommen sichern sodas ich alles zahlen kann, eventuell auch angestelle, Material etc. Wie gehe ich da vor das mir dies gewährt wird? Danke

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau G.,

        alle für den Fortbestand und Erhalt der selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit notwendigen Kosten (z.B. Mitarbeiterkosten, Steuern und Mietkosten für Büroräume) unterliegen dem Pfändungsschutz. Das bedeutet, dass die Gläubiger erst dann Ihr Geld bekommen, wenn alle betriebsnotwendigen wiederkehrenden Kosten (sowie der Grundfreibetrag gemäß Pfändungstabelle) gedeckt sind. Dieser Pfändungsschutz besteht jedoch nicht automatisch durch das Gesetz. Sie haben einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen. Das Gericht wird Ihren Antrag prüfen und gegebenenfalls Ihre Pfändungsfreigrenze um die notwendigen betrieblichen Ausgaben anheben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Carla R.
      says:

      Guten Tag,

      ich bin selbständig, derzeit ohne Einkommen durch selbständige Tätigkeit (Tagesmutter u.ä.), erhalte Wohngeld und Unterhalt von meinen Eltern. Zudem befinde ich mich in Ausbildung.
      Mein Konto wurde von einer öffentlichen Vollstreckungsstelle gepfändet. Dort habe ich Anträge wg. Erhöhung des Freibetrags und individuelle Freigabe beantragt.
      Die Vollstreckungsstelle hat 4 Monate gebraucht, um meine Anträge zu bearbeiten und hat erst auf eine Untätigkeitsklage hin reagiert. Beträge wurde freigegeben, aber teilweise Unterhaltszahlungen nicht anerkannt.
      Da die Vollstreckungsstelle den Drittschuldner nicht in Kenntnis über meine Anträge gesetzt hat, hat dieser bereits einen Betrag ausgekehrt.
      Nachdem die Vollstreckungsstelle Beträge freigegeben hat und auch die monatlichen Wohngeldzahlungen freigegeben hat, macht mir meine Bank, eine Sparkasse, Probleme, weil sie von den freigegebenen Beträgen in Höhe von ca. 600€ nur ca.300€ freigegeben hat. Diese konnte ich letzten Monat abheben. Diesen Monat behauptet die Bank, ich hätte über zu viel Geld verfügt und hält ca. 322 € zurück, so dass ich meine Fixkosten nicht mehr zahlen kann. Das Wohngeld für diesen Monat hat sie auch erst nach Beschwerde freigegeben. Die Bank billigt mit also den gesetzlichen Pfändungsfreibetrag nicht zu und gibt freigegebene Beträge nicht frei.

      Alle Beschwerden gegen die Bank haben nichts gebracht. Ich bin ratlos.

      Haben Sie einen Tipp?

      MfG
      C. R.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau R.,

        der geschilderte Sachverhalt weißt einige Besonderheiten auf, auf die erst nach besonderer Prüfung eingegangen werden kann. Ich würde Ihnen empfehlen, sich an unsere kostenlose Erstberatung am Telefon zu wenden. Wir sind werktäglich für Sie unter 0221 67770055 erreichbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. Schulz D.
      says:

      ich möchte mein firmenkonto auf p umstellen ,da sagt die Sparkasse das geht nicht was kann ich nun der reihenach vorbereiten um monatlich einen pfändungsfreien betrag zum leben zu haben ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Schulz,

        als Selbstständiger bzw. Einzelunternehmer haften Sie auch mit Ihrem Privatvermögen für geschäftliche Verbindlichkeiten. Daher wäre es unter Umständen ratsam, Ihr Privatkonto als P-Konto zu führen, auch Ihre Geschäftszahlungen über dieses Konto abzuwickeln und durch einen Antrag beim Vollstreckungsgericht die monatlichen, durch das Geschäft verursachten Aufwendungen als zusätzlichen Pfändungsfreibetrag freigeben zu lassen.
        Falls aktuell nicht in Sicht ist, dass Sie Ihre Verbindlichkeiten in den nächsten Jahren wieder loswerden, käme unter Umständen auch eine Regel- oder Privatinsolvenz in Frage. Hierzu berät unsere Kanzlei Sie gerne, einen kostenlosen Erstberatungstermin können Sie sehr gerne unter 0221 – 6777 0055 vereinbaren.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    18. Christoph K.
      says:

      Ich habe einen saisonalen Teil-Zeit-Job im Museum und führe nebenher ein Kleinbetrieb.(7000€ Jahresumsatz) Außerhab der Saison bin ich 3 Monate arbeitslos im Teilzeit-Job und bekomme 500 € ALG Nur durch mein Erspartes (ca. 1.800€ ) komme ich so die 3 Monate über den Winter…..Darf das Finanzamt mir dieses gezielt angesparte Geld pfänden? Dann hätte ich ja nur 500 Euro Arbeitslosengeld und müsste zum Sozialamt, was ich nicht will.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Kratz,

        grundsätzlich kann dieses Geld gepfändet werden. Allerdings könnte in dem von Ihnen beschriebenen Fall eine Ausnahme gelten, denn der Gesetzgeber möchte vermeiden, dass Menschen aufgrund der Pfändung auf staatliche Hilfe angewiesen sind. Ein spezieller Antrag auf Pfändungsschutz könnte daher erfolgversprechend sein. Gerne können wir Ihnen eine kostenlose Erstberatung anbieten, wenden Sie sich dafür einfach an mein Sekretariat unter 0221 – 6777 0055.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    19. Armando S.
      says:

      Hallo brauche Informationen zu diesem Thema bitte .

      Mit freundlichen Grüßen

      Armando

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Scognamiglio,

        wenn Sie neben den Informationen in unserem Beitrag noch weitere Fragen haben, oder gerne eine Erhöhung Ihres Pfändungsfreibetrags beantragen möchten, kontaktieren Sie uns gerne unter info@anwalt-kg.de und schildern uns kurz Ihre Situation. Wir geben Ihnen dann kostenlos Auskunft, ob eine Erhöhung des Pfändungsfreibetrags in Frage kommt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    Dein Kommentar

    An Diskussion beteiligen?
    Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

    Schreiben Sie einen Kommentar

    Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

    © Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei