Das Auto in der Privatinsolvenz

Das Auto in der Privatinsolvenz

Ein Auto fällt normalerweise in die Insolvenzmasse. Sie haben allerdings die Chance, Ihr Auto zu behalten falls dieser zur Fortführung Ihres Berufs erforderlich ist. Erforderlichkeit ist dabei erfüllt, falls der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 2-3 Stunden in Anspruch nehmen würde.

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Bild von einem schwarzen Pkw

Seit einem neuen Urteil des BGH können Sie ein Auto auch dann behalten, wenn es von einem Familienmitglied für dessen Berufstätigkeit benötigt wird.

Neuerdings bei Fahrten eines Verwandten

Seit einem neuen Urteil des BGH können Sie ein Auto auch dann behalten, wenn es von einem Familienmitglied für dessen Berufstätigkeit benötigt wird (BGH NJW-RR 2010, 642).

Auch bei schwerer Gehbehinderung

Auch bei schwerer Gehbehinderung können Sie einen PKW in der Regel behalten, und zwar auch, wenn Sie erwerbslos sind (NJW-RR 2004, 789).

Bei Pfändung können Sie den PKW vom Treuhänder herauskaufen

Wird das Auto dennoch gepfändet, gehen Sie wie folgt vor: sprechen Sie mit dem Treuhänder und verständigen sie sich mit diesem über einen Herauskauf. Sie können dann den Wagen behalten und bezahlen aus dem unpfändbaren Teil Ihrer Einkünfte ratenweise das Auto ab.

Eigentumsübergang an Verwandten

Wenn allerdings ein Fahrzeug vor Antragstellung an einen Freund oder Verwandten verkauft wurde und dieser Sie damit fahren lässt, gehört es nicht zur Insolvenzmasse. Schenkungen an Verwandte sind dabei ungültig, weil sie im Privatinsolvenzverfahren angefochten werden können (§ 134 InsO).

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