Vermögensauskunft – Was erwartet mich?

Was ist eine Vermögensauskunft?

Die Vermögensauskunft – zuvor Offenbarungseid oder eidesstattliche Versicherung genannt – dient Gläubigern dazu, sich ein Bild von den Vermögensverhältnissen des Schuldners zu machen. Hat ein Gläubiger einen wirksamen Titel gegen Schuldner erwirkt, stellt sich die Frage, welches Vermögen zur Befriedigung der titulierten Forderung besteht. Durch die Vermögensauskunft erhalten Gläubiger z.B. Informationen zum Arbeitgeber, Einkommen, Ersparnissen, Konten, Versicherungsansprüchen, Wertpapieren usw. Sie wird gegenüber dem Gerichtsvollzieher erklärt (§ 802e ZPO).

Die Abgabe der Vermögensauskunft ist seit dem 1.1.2013 u.a. in den §§ 802c ff. ZPO geregelt. Es handelt sich hierbei um ein formalisiertes Verfahren, das einem bestimmten Ablauf folgt. Die Vermögensauskunft wird in einer gemeinsamen Datenbank der Länder geführt und ist unter www.vollstreckungsportal.de abrufbar.

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Ablauf: Abnahme der Vermögensauskunft

Grundsätzlich erhält der Schuldner vor der Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft eine vom Gerichtsvollzieher gesetzte zweiwöchige Frist, um die titulierte Forderung zu begleichen. Gelingt dies nicht, wird der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft beim Gerichtsvollzieher aufgefordert. Hierfür wird ein Termin anberaumt, den der Schuldner wahrnehmen muss. Falls der Termin nicht eingehalten werden kann, sollte dies unverzüglich angezeigt werden. Es wird dann ein neuer Termin angesetzt.

Bleibt der Schuldner dem Termin unentschuldigt fern oder verweigert der Schuldner rechtswidrig die Vermögensauskunft, drohen der Erlass eines Haftbefehls (§ 802 g ZPO) und eine bis zu sechsmonatig anhaltende Erzwingungshaft (§§ 802 g, 802 j ZPO). Außerdem erfolgt ein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt.

Gibt der Schuldner Auskunft über seine Vermögensverhältnisse, so wird hierüber vom Gerichtsvollzieher ein Vermögensverzeichnis (§ 802 f Abs. 5 ZPO) angelegt. Nach dem vom Schuldner alle Angaben gemacht worden sind, hat er zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass alle gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Wer eine falsche Aussage abgibt, riskiert sich wegen Falsche Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB) strafbar zu machen.

Dieses wird gemäß §§ 802 f Abs. 6 S. 1, 802 k Abs. 1 ZPO beim zentralen Vollstreckungsgericht – z.B. in Nordrhein-Westfalen beim Amtsgericht Hagen – gespeichert. Damit können auch Behörden (wie z.B. Finanzamt, Staatsanwaltschaft, Insolvenzgericht) und andere Gläubiger zum Zweck der Zwangsvollstreckung einsehen, wie die Vermögenslage des Schuldners ist.

Wie verhalte ich mich, wenn die Abgabe der Vermögensauskunft droht?

Wenn die Vermögensauskunft verlangt wird, müssen Sie damit rechnen, dass im Anschluss hieran eine Konto-, Forderungs- oder Lohnpfändung folgt. Denn das Vermögensverzeichnis enthält u.a. Daten zu Ihren Konten und Ihrem Arbeitgeber. Sie sollten daher über die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos gemäß § 850 k ZPO nachdenken.

Haben Sie die Schuld vollständig beglichen, können Sie entsprechenden Einträge im Schuldnerverzeichnis zur vorzeitigen Löschung beantragen (§ 882 e Abs 3 ZPO). Dies ist insofern wichtig, als Auskunfteien wie z.B. Schufa, Boniversum oder Infoscore regelmäßig Schuldnerverzeichnisse abfragen, um Ihre Bonität zu bewerten. Einträge im Schuldnerverzeichnis können Ihre Bonität schmälern.

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2 Kommentare
  1. Matthias S.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren
    Ich hatte Juni 2019 mit einer 2.gesellschafterin eine GmbH gegründet. Ihr Lebenspartner wurde als Betriebsleiter eingestellt und ich war Geschäftsführer.
    Im August wurde der Betriebsleiter in haft genommen wegen anderer Delikte von denen ich nichts wusste. Seine lebenspartnerin hatte mich auch erst angelogen. Beim durchsehen der Unterlagen und kontodaten wurde festgestellt das der Betriebsleiter Geld unterschlagen hat.Fast 15000 €.
    Er wurde sofort gekündigt. Die lebenspartnerin wollte dann auch nur noch schnell aus der Firma. Ich hatte versucht alles zu tun um die Firma am laufen zu halten. Ende November überschrieb sie mir ihre Anteile. Leider war ich nicht in der Lage die Firma aufrecht zuerhalten.
    Ich habe Ende Dezember Firmeninsolvenz angemeldet.
    Der insolvenzverwalter ging jetzt schon davon aus das die Insolvenz schon Oktober gewesen sein sollte.
    Da ich nach der überschreibung bis zur Insolvenz die 12500€ Einlage nicht bezahlt habe, will die jetzt der insolvenzverwalter von mir noch haben und verlangt eine Vermögensauskunft von meinem privaten Konto und so weiter.
    Meine Fragen.
    Darf er das von mir fordern,die vermögensauskunft?
    Sollte er nicht mehr die unterschlagenen Ausgaben vom Betriebsleiter zurückfordern ?
    Hätte wenn die Insolvenz schon Oktober gewesen sein sollte, die Gesellschafterin ihre Anteile eigentlich nicht verkaufen dürfen? Könnte man gegen Sie dann auch vorgehen weil sie es trotzdem gemacht hat?

    Ich hoffe Sie können mir helfen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Matthias S.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      es ist Teil des Insolvenzverfahrens, dass der Insolvenzverwalter von Ihnen eine Auflistung aller Vermögensgegenstände verlangt. Hierzu sind Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht auch verpflichtet. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, weshalb Sie in die Insolvenz geraten sind und welche Schadensersatzansprüche Ihnen gegen die ehemalige Gesellschafterin und deren Ehemann zustehen. In Mehrpersonenkonstellationen, bei denen es um Schadensersatzzahlungen geht, braucht es einer eingehenden Prüfung des Falles, um eine Handlungsempfehlung für das beste Vorgehen auszusprechen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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