Reform der Insolvenzanfechtung voraussichtlich im September 2017

Reform der Insolvenzanfechtung 2017: Verkürzung von 10 auf 4 Jahre und die weiteren Änderungen

Die Bundesregierung will rechtliche Unsicherheiten beim bestehenden Recht für Insolvenzanfechtungen ausbessern. Der entsprechende Gesetzesentwurf fand mehrheitliche Zustimmung im Bundestag, wie durch die Internetpräsenz des Bundestags bekannt gegeben wurde. Ausschlaggebend für die Entscheidung der Bundesregierung war eine zugrundeliegende Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.

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Zügiges „Inkrafttreten“ wird erwartet

In Kraft treten wird die beschlossene Gesetzesreform allerdings erst, wenn sie den Bundesrat ohne Widerspruch passiert hat. Da die Bundesregierung mit der Gesetzesreform einer Vereinbarung des Koalitionsvertrags nachkommt, dürfte kein Gegenwind seitens des Bundesrats zu erwarten sein. Es ist daher anzunehmen, dass der Gesetzesentwurf noch vor dem Ablauf der Legislaturperiode im September 2017 in Kraft treten wird. Bis dahin gilt weiterhin das alte Recht.

Die Hintergründe und Ziele der Reform

In der Vergangenheit beklagten immer mehr Stimmen aus der Wirtschaft und Wissenschaft „unverhältnismäßige und unkalkulierbare Risiken“ im Zusammenhang mit dem Insolvenzanfechtungsrecht. Im Mittelpunkt der Kritik stand vor allem die Praxis der sog. Vorsatzanfechtung (§ 133 Absatz 1 InsO).

Belastungen für den Geschäftsverkehr sind insbesondere durch mangelnde Rechtsklarheit und fehlende Rechtssicherheit entstanden. Grund hierfür waren die bisher unklaren Regelungen des Insolvenzanfechtungsrechts und die ausufernde Rechtsprechung dazu. Mit der Gesetzesreform möchte die Bundesregierung die Risiken für die Wirtschaft und Wissenschaft deutlich minimieren. Der Gesetzesentwurf hat aus diesem Grund u.a. die bessere Kalkulierbarkeit der Vorsatzanfechtung und die Ausdehnung des sog. Bargeschäftsprivilegs zum Gegenstand. Hierdurch sollen vollstreckende Gläubiger besser vor einer Anfechtung ihres errungenen Vollstreckungserfolgs geschützt werden. Zukünftig sollen auch Gläubiger, die einen Gläubigerantrag stellen, besseren Schutz vor Anfechtungen und unwirtschaftlichem Handeln des Schuldners geschützt werden.

Hierneben hat die Bundesregierung weitere Gesichtspunkte im Blickfeld. Mit der Reform möchte sie

“gewährleisten, dass das Insolvenzanfechtungsrecht in seiner praktischen Handhabung einen angemessenen Ausgleich zwischen den Insolvenzgläubigern und denjenigen schafft, gegen die sich insolvenzanfechtungsrechtliche Ansprüche richten” – wie es im Gesetzesentwurf heißt.

Neben der Beseitigung der Rechtsunsicherheiten und dem angemessenen Ausgleich zwischen den Gläubigern soll auch der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gewahrt werden. Hierzu werden dem Fiskus und den Trägern der Sozialversicherungen keine Sonderrechte gegenüber anderen Gläubigern zugesprochen.

Mit der Gesetzesreform sollen zudem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen besseren Schutz vor Arbeitsentgeltrückforderungen des Insolvenzverwalters erfahren. Aus diesem Grund werden strengere Anfechtungsregelungen diesbezüglich eingeführt. Eine übermäßige Belastung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen soll somit vermieden werden.

Mit dem Gesetzesentwurf hat die Bundesregierung ferner ein Entgegenwirken gegen Anfechtungsverschleppungen und den damit verbundenen Zinsanreiz und -gewinn im Blick. Hierzu sollen die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung in einzelnen Punkten deutlich erschwert werden.

Die wichtigsten Änderungen für Sie im Überblick

Mit dem Gesetzesentwurf strebt die Bundesregierung keine grundlegende Neuordnung im Insolvenzanfechtungsrecht an. Vielmehr handelt es sich um eine „punktuelle Neujustierung“, wie die Bundesregierung schreibt.

Erschwerung der Insolvenzanfechtung

In den Mittelpunkt der Gesetzesreform stellt die Bundesregierung die Erschwerung der Insolvenzanfechtung für den Insolvenzverwalter (§ 133 Absatz 1 InsO).

Hierzu wird die Möglichkeit einer rückwirkenden Anfechtung für Rechtshandlungen, die möglicherweise der Vorsatzanfechtung unterliegen können, bei sog. Deckungshandlungen von 10 auf 4 Jahre verkürzt.

Hinter dem Begriff der Deckungshandlung verbirgt sich eine Rechtshandlung des Schuldners, die der Befriedigung oder Sicherung eines Gläubigeranspruchs dienlich ist. Durch diese Neuregelung wird das zeitliche Risiko einer Anfechtung deutlich minimiert. In exemplarischen Sonderkonstellationen der Vorsatzanfechtung wird die 10-Jahres Frist allerdings weiterhin Bestand haben.

Verzinsung des Anfechtungsanspruchs

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Eine weitere wichtige Regelung betrifft die Verzinsung des Anfechtungsanspruchs.

Unter den bisher geltenden Regelungen konnte der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse durch Zuwarten deutlich mit Zinsen speisen. Hierzu musste er die Geltendmachung der begründeten Anfechtungsansprüche lediglich kurz vor dem Verjährungsfristende vornehmen.

Durch die Gesetzesreform sollen Zinsen in Zukunft nicht mehr rückwirkend zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet werden. Vielmehr erst ab dem Eintritt des Zahlungsverzugs des Schuldners oder unter den Voraussetzungen des § 291 BGB. Der Zahlungsverzug tritt regelmäßig mit der Mahnung durch den Insolvenzverwalter ein.

Durch diese Neuregelung schafft der Gesetzgeber einen Interessenausgleich. Der Zinsanreiz durch die verzögerte Geltendmachung und die daraus übermäßigen Zinsbelastungen des Rechtsverkehrs dürften damit der Vergangenheit angehören.

Fallgruppe der Zahlungserleichterungen

Auch in der Fallgruppe der Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlungsvereinbarungen) soll ein angemessener Interessenausgleich zugunsten der Gläubiger durch eine entsprechende Regelung hergestellt werden.

Hierzu führt die Bundesregierung mit dem Gesetzesentwurf eine zusätzliche Hürde im Bereich der Vorsatzanfechtung ein. Für Zahlen, die der Schuldner vor der Insolvenzantragstellung im Rahmen von Ratenzahlungsvereinbarungen geleistet hat, wird zukünftig vermutet, dass der Gläubiger von der drohenden bzw. eingetretenen Zahlungsunfähigkeit keine Kenntnis hatte. Diese Vermutung kann der Insolvenzverwalter durch Beweisvortrag widerlegen. Zum Vergleich: Nach dem alten Recht reichte das Vortragen von bloßen Indizien aus, um solche Zahlungen anzufechten.

Durch diese Neuregelung ergibt sich ein wesentlicher Vorteil für die Gläubiger. Künftig soll hierdurch für sie gewiss sein, dass die Gewährung einer Zahlungserleichterung an den Schuldner für sich allein genommen noch keine Vorsatzanfechtung begründen wird.

Änderungen bei Anfechtungen bei kongruenten Deckungshandlungen

Eine weitere Änderung betrifft die Anfechtung von kongruenten Deckungshandlungen – sprich Zahlungen, auf die der Gläubiger einen Rechtsanspruch hatte und die der Schuldner in der geschuldeten Art und Weise im Zeitpunkt der Fälligkeit erbracht hat.

Die Anfechtung dieser kongruenten Zahlungen kann der Insolvenzverwalter zukünftig nur noch durchführen, wenn seitens des Gläubigers positive Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bestand. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Insolvenzverwalter die Kenntnis des Gläubigers über die Absicht der Gläubigerbenachteiligung durch den Schuldner vermuten. Vorher genügte bereits die Behauptung vermeintlicher Indizien für die Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

Durch die Neuerungen der Gesetzesreform werden die Darlegungsvoraussetzungen für die Anfechtung kongruenter Deckungshandlungen somit erschwert.

Vorsatzanfechtung von Bargeschäften

Mit dem Gesetzesentwurf wird auch die Vorsatzanfechtung von sog. Bargeschäften (§ 142 InsO) weiter eingeschränkt.

Demnach ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs.1 InsO gegeben sind (sog. Bargeschäftsprivileg). Zukünftig kommt erschwerend hinzu, dass die Anfechtung nur möglich ist, wenn der Insolvenzverwalter nachweisen kann, dass seitens des Schuldners unlauteres Handeln vorlag.

Mit der weiteren Voraussetzung des unlauteren Handelns seitens des Schuldners, erschwert der Gesetzgeber die Vorsatzanfechtung bei Bargeschäften deutlich. Die Neuregelung sorgt für Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und sorgt somit für Rechtssicherheit bei den Anwendern.

Erweiterung des Bargeschäftsprivilegs für Arbeitsentgelte

Durch die Gesetzesreform soll das Bargeschäftsprivileg unter gewissen Voraussetzungen auch für erbrachte Arbeitsentgelte von Arbeitnehmern

Künftig sollen Arbeitnehmerentgelte nicht angefochten werden können, wenn zwischen den erbrachten Arbeitsleistungen und der Auszahlung des Arbeitslohns ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegt.

Mit dieser neuen Regelung möchte der Gesetzgeber den Rechtsunsicherheiten seitens der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entgegenwirken. In der Vergangenheit entstanden hier besondere Ungewissheiten, da unklar war unter welchen Voraussetzungen ein verspätet gezahltes Arbeitsentgelt unter das grundsätzlich anfechtungsausschließende Bargeschäftsprivileg fällt.

Stärkung des Gläubigerantragsrechts

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Stärkung des Gläubigerantragsrechts. In Zukunft soll der Insolvenzantrag nicht mehr allein dadurch unzulässig werden, dass der Schuldner seine Forderung gegenüber dem Insolvenzantragsteller beglichen hat. Das Insolvenzverfahren soll in Zukunft zulässig bleiben. Durch Begleichung der Schuld wird es nicht notwendigerweise zur sofortigen Beendigung des Verfahrens kommen.

In der Vergangenheit führte die bisherige Rechtslage dazu, dass ein Gläubiger, der Kenntnis über die insolvente Lage des Schuldners hatte, erst mit einem zweiten Antrag durchdringen konnte, soweit der Schuldner den Erstantrag durch Erfüllung der Forderung abwenden konnte. In der Zwischenzeit konnte der insolvente Schuldner weiter wirtschaften. Dies führte zu erheblichen Schäden seitens der Gläubiger und des Rechtsverkehrs.

Ein weiterer Nachteil bestand in einem gewissen Anfechtungsrisiko. Wendete der Schuldner das Insolvenzverfahren durch die Zahlung der Forderung des antragstellenden Gläubigers ab, stellte dieser einen Erledigungsantrag. In der Praxis kam es dann nicht allzu selten zu einem erneuten Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter konnte dann die im Rahmen des ersten Antrags geleisteten Zahlungen durch den Schuldner anfechten. Diese Anfechtungshandlungen gingen dann zu Lasten des Gläubigers.

Mit der Änderung des Antragsrechts (§ 14 InsO) möchte der Gesetzgeber insbesondere Sozialversicherungsträger die Möglichkeit der frühzeitigen Erkennung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners einräumen. Die zuvor genannten Nachteile und Anfechtungsrisiken sollen durch die Neuregelung der Vergangenheit angehören.

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