Insolvenz: Müssen Schuldner eine Steuererklärung abgeben und bezahlen?

  • Steuererklärung in der Insolvenz

    Ist es notwendig eine Steuererklärung in der Insolvenz abzugeben?

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    Wer muss in der Insolvenz die Steuererklärung abgeben?

    In unserer alltäglichen Beratungspraxis ist die Steuererklärung in der Insolvenz ein immer wiederkehrendes Thema. Bereits ohne ein laufendes Insolvenzverfahren ist die Steuererklärung für viele – mit „zahlreichen Fragezeichen versehen“ – ein schwieriges Unterfangen, wo ratsuchend gerne Steuerberater hinzugezogen werden. In finanziellen Schieflagen bleibt allerdings häufig kein Geld um eine steuerliche Beratung zu konsultieren.

    Ist das Insolvenzverfahren kraft Eröffnungsbeschluss eröffnet, stellen sich sehr häufig die folgenden Fragen: Wer fertigt die Steuererklärung in der Insolvenz an und wer hat die Kosten hierfür zu tragen? Nachfolgend werden Ihnen die Pflichten zur Erstellung und Einreichung der Steuererklärung in der zweiten Phase – der Insolvenz im „engeren Sinne“ dargestellt.

    Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Steuererklärungspflicht in allen Phasen der Insolvenz – insbesondere in der Eröffnungsphase, der Insolvenz im „engeren Sinne“ und der Wohlverhaltensperiode.

    Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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    Wer hat Ihre Steuererklärung im eröffneten Insolvenzverfahren anzufertigen und abzugeben?

    Grundsätzlich ist der Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter iSd. § 34 Abs. 3 AO zur Ausfertigung und Einreichung Ihrer Steuererklärung im eröffneten Insolvenzverfahren verpflichtet.

    Sobald Ihr Insolvenzverfahren kraft Beschluss eröffnet wird, ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter (§ 27 Abs. 1 S. 1 InsO). Mit der Verfahrenseröffnung geht Ihr Recht als Schuldner, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen auf den bestellten Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Von diesem Übergang mit umfasst ist auch die Erfüllung der steuerlichen Pflichten (§ 34 Abs. 1 & 3 AO) – u.a. die Pflicht zur Anfertigung und Abgabe Ihrer Steuererklärung.

    Sie als Schuldner sind somit im eröffneten Insolvenzverfahren von dieser Verpflichtung im Grunde befreit.

    Haben Sie als Schuldner die Pflicht zur Kostenübernahme in puncto Steuererklärung?

    In der Regel stehen Sie als Schuldner im eröffneten Insolvenzverfahren nicht in der Pflicht zur gesonderten Kostenübernahme bei der Steuererklärungserstellung. Mögliche Kosten können durch die erforderliche Beauftragung eines Steuerberaters entstehen.

    Bestehen für Sie als Schuldner Mitwirkungs- und Informationspflichten bei der Anfertigung Ihrer Steuererklärung?

    Bild von einem Mann der etwas unterschreibt

    Grundsätzlich ist der Insolvenzverwalter zur Ausfertigung der Steuererklärung verpflichtet.

    Obwohl Sie als Schuldner im eröffneten Insolvenzverfahren grundsätzlich nicht mehr eigenhändig gegenüber dem Finanzamt tätig werden, haben Sie Mitwirkungs- und Informationspflichten (§§ 20, 97 ff. InsO). Die generellen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners im Insolvenzverfahren beziehen sich auch auf das Thema der Steuererklärung. Im Rahmen dieser Pflichten ist es Ihre Aufgabe Ihren Insolvenzverwalter bei der Steuererklärungserstellung zu unterstützen. Mit umfasst ist insbesondere

    • die Erteilung aller zur Erstellung Ihrer Steuererklärung notwendigen Informationen gegenüber Ihrem Insolvenzverwalter und
    • die geordnete und formgerechte Übermittlung aller erforderlichen Dokumente und Unterlagen an den Insolvenzverwalter.

    Bei einem Verstoß gegen die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten kann eine Versagung der Restschuldbefreiung drohen (iSd. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO, Beschluss des BGH v. 18.12.2008 IX ZB 197/07).

    Welche Auswirkungen hat eine freigegebene Selbstständigkeit auf die Steuererklärung im eröffneten Insolvenzverfahren?

    In der Praxis kommt es häufig vor, dass eine selbstständige Tätigkeit des Schuldners freigegeben wird (iSd. § 35 Abs. 2 S. 1 InsO). Durch diese Freigabe geht die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis in Angelegenheiten der Selbstständigkeit vom Insolvenzverwalter grundsätzlich wieder vollständig auf Sie über. Mit umfasst sind auch die steuerlichen Pflichten iSd. § 34 Abs. 1 AO. Gemeint ist damit ebenfalls die Pflicht zur Ausarbeitung und Einreichung Ihrer Steuererklärung. Grund hierfür ist, dass die Pflicht des Insolvenzverwalters als Vermögensverwalter nur soweit wie seine Verwaltung reicht (§ 34 Abs. 3 AO).

    Wird Ihre Selbstständigkeit freigegeben sind Sie in der Regel auch selbst zur Anfertigung und Einreichung Ihrer Steuererklärung verpflichtet.

    Wirken sich „konkurrierende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse“ auf die Steuererklärungspflicht aus?

    In der Praxis komplexere Fälle ergeben sich insbesondere bei „konkurrierenden“ Verwaltungs- und Verfügungsbefugnissen. Dieser Umstand kann sich bspw. bei gemischten Einkünften ergeben. Etwa wenn Sie pfändbares Einkommen aus einem festen Arbeitsverhältnis erzielen und Einkünfte aus einer freigegebenen Selbstständigkeit. „Konkurrierend“ meint dabei, dass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (somit auch u.a. die Pflicht zur Anfertigung und Einreichung der Steuererklärung)

    • für die insolvenzbefreiten Einkünfte bei Ihnen liegt und
    • für die insolvenzbefangenen Einkünfte bei Ihrem Insolvenzverwalter.

    Um diese „Konkurrenz“ bei der Erstellung der Steuererklärung zu lösen, hat sich in der Praxis die sog. „Teilsteuererklärung“ durchgesetzt. Das bedeutet Ihr Insolvenzverwalter erstellt die Steuererklärung und lässt dabei die insolvenzbefreiten Einkünfte außer Acht. Sie als Schuldner ergänzen diese durch eine Teilsteuererklärung, aus der eine Gewinnermittlung hinsichtlich der insolvenzfreien Einkünfte hervorgeht. „Beide Erklärungen“ werden zusammengefügt und im Ergebnis kommt es zu einer einheitlichen Ermittlung des z. vst. Einkommens und der Einkommensteuer durch das Finanzamt.

     

    Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die Steuererklärungspflicht in den unterschiedlichen Phasen eines Insolvenzverfahrens – insbesondere zu Sonderkonstellationen wie bspw. einer freigegebenen selbstständigen Tätigkeit, dem Problembereich der sog. „Waschkorbablage“ und erzielten gemischten Einkünften.

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    30 Kommentare
    1. V. R. .
      says:

      Guten Abend,
      ich befinde mich aktuell in der Wohlverhaltensphase und hätte noch ein Jahr bis zur Restschuldbefreiung. Bin per Zufall auf das Forum hier gestoßen und hätte eine Frage. Ich habe noch nie eine Steuererklärung gemacht, da ich zu kleinen Einkommen hatte und mir sicher war, dass ich kein Cent zurückerhalten hätte. Ich weiß auch ehrlich gesagt nicht, ob mein Insolvenzverwalter eine Steuererklärung während des offenen Insolvenzverfahrens gemacht hat. Ich habe bis jetzt auch nie was vom Finanzamt gehört. Jetzt befürchte ich, dass die Restschuldbefreiung mir versagt werden kann. Kann das tatsächlich passieren? Soll/ muss ich rückwirkend für die gesamte Wohlverhaltensphase Steuerklärung machen?
      Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
      Vielen Dank und freundliche Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

        danke für Ihre Frage. Keine Sorge, wenn man nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist, dann muss man auch in der Insolvenz keine abgeben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. A.  G. .
      says:

      Guten Tag,

      auch bei mir fordert der Insolvenzverwalter mich zur Steuererklärung auf. Nun habe ich mit dem Finanzamt telefoniert, dass ich in Insolvenz bin und mein Insolvenzverwalter sich weigert. Der Mitarbeiter vom Finanzamt hat mir nun tatsächlich gesagt, den Insolvenzverwalter würde die Verpflichtung nur treffen, wenn man noch Einkünfte oder Vermietungen hätte. Bei einem reinen Angestelltenverhältnis wäre ich dazu verpflichtet. Auf meinen Hinweis, wie hier gelesen, gemäß § 80 Abs. 1 InsO bin ich nicht handlungsberechtigt, erwiderte er nur, das würde niemand beim Finanzamt so eng sehen.
      Ist der Insolvenzverwalter nun tatsächlich in einem Fall des Angestelltenverhältnisses von der Pflicht befreit?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr G.,

        die Pflicht des Insolvenzverwalters zur Steuererklärung des Insolvenzschuldners im Insolvenzverfahren ergibt sich aus § 80 InsO und § 34 AO. Weisen Sie den Insolvenzverwalter abermals hierauf hin und schalten Sie notfalls das Insolvenzgericht ein, um die Lage zu klären.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Angela L.
      says:

      Guten Abend
      Bin seit Mitte 2018 insolvent.
      Mein Mann verstarb ganz plötzlich im September 2017.
      Wir hatten 2 Kredite am laufen.
      Da ich das alleine nicht aufbringen konnte, bin ich auf raten der Schuldnerberatung in die Insolvenz.
      Zu dem Verwalter hatte ich nie persönlichen Kontakt. Nur einmal mit einer Mitarbeiterin.
      Ansonsten alles schriftlich.
      Ich wurde informiert dass er ab sofort für meine Lohnsteuer zuständig ist
      Nun bekam ich dieses Jahr im Juni einen Bescheid vom Finanzamt, dass ich 995 Euro zahlen soll..
      Dabei handelte es sich um eine Schätzung.
      Nach einem Telefonat mit der Mitarbeiterin des Insolvenzverwalters wurde mir gesagt, dass ich das nun selbst machen muss..
      Ich sei nicht mehr in der Eröffnungdphase sondern in der Wohlverhaltensphase..
      Mir wurde aber nie gesagt dass ich das nun selbst machen muss..
      Ich bat um Ratenzahlung beim Finanzamt..abgelehnt..drei mal.
      Ich habe soviel Geld nicht zur Verfügung.
      Ich sollte nun den Bescheid selbst machen von 2019 und auch gleich den von 2020.
      Nun bekam ich am Samstag die Bescheide..
      Einmal sofort 1002€ Euro überwiesen..sofort!
      Und etwas mehr als 800 € bis zum 27.10.21.
      Dann war noch ein Vorrauszahlungsbescheid dabei.
      Da ist aufgelistet wieviel ich alle 3 Monate in Zukunft zu bezahlen habe..227 Euro.

      Ich bin sehr enttäuscht von meinem Insolvenzverwalter..
      Er hat mich nicht darüber informiert, dass und ab wann ich meine Steuererklärung wieder selbst machen muss.
      Mein Sohn wird mir das Geld jetzt geben (leihen)
      Aber es kann doch nicht sein, dass ich als Witwe so behandelt werde..
      Soviel Geld habe ich einfach nicht übrig.
      Noch ein Satz zur ‘netten Dame vom Finanzamt: sie schrieb u.a.dass ich schließlich Geld zurücklegen könnte, weil ich ja damit rechnen müsste, dass ich evtl. Nachzahlen muss.
      Ich wäre für eine Antwort sehr dankbar.
      Muss mein Insolvenzverwalter mich darüber informieren wenn er meine Steuererklärung nicht mehr macht?
      Mit freundlichen Grüßen
      A.L.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau L.,

        leider ist es so, dass der Insolvenzverwalter nicht auf Ihrer Seite steht, sondern auf Seiten der Gläubiger. Leider hat der Insolvenzverwalter auch nur sehr wenige gesetzliche Pflichten gegenüber dem Schuldner. Es ist nicht seine Verpflichtung, Ihnen mitzuteilen, dass er die Steuererklärung nur während des eröffneten Insolvenzverfahrens erstellt.
        Viele Insolvenzverwalter versuchen sogar diese Pflicht zur Erstellung der Steuererklärung noch auf den Schuldner abzuwälzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Banze T.
      says:

      Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
      Ich befinde mich seit Ende 2019 in Privatinsolvenz durch eine Ehescheidung diese so hieß es damals wird wohl über 5 Jahre gehen da von meinem Lohn Monatlich ca.300-400 € gepfändet werden.
      Meine erste Frage wäre kann ich einen Antrag stellen diese auf 3 Jahre zu verkürzen duch diese Corona Regelung.
      Meine zweite Frage wäre wegen der Lohnsteuer ich bezahle Jährlich 160€ an den Lohnsteuerhilfeverein die erstellen Meine Lohnsteuer.
      Hatte jetzt per Mail meinen Insolvenzverwalter angeschrieben ob er nicht dazu Verpflichtet ist meine Lohnsteuer zu machen da könnte ich nämlich die Kosten sparen.
      Als Antwort kam nur kurz und bündig das er nicht für meine Lohnsteuer oder Einkommessteuer zuständig ist.
      Ich muss mich weiterhin selbst darum kümmern und auch bezahlen.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr T.,

        Sie können einen Antrag auf Verkürzung der Abtretungsfrist auf drei Jahre beantragen, wenn es Ihnen gelingt 35 Prozent der Insolvenzforderungen und die Verfahrenskosten vor Ablauf von drei Jahren seit Beginn der Abtretungsfrist zu tilgen (§ 300 InsO a.F.). Bezüglich Ihrer zweiten Frage sollten Sie Ihren Insolvenzverwalter auf § 80 Insolvenzordnung und § 34 Abgabenordnung hinweisen. Denn während des Insolvenzverfahrens trifft den Insolvenzverwalter grundsätzlich die Pflicht, die Steuern für den Insolvenzschuldner zu erklären.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Uli. B.
      says:

      Hallo und zwar hat der Insolvenzverwalter eine Steuererklärung für 2016 für mich gemacht, die Rückerstattung wird ja der Maße in zugefügt. Wie kann ich erfahren um was für eine Summe es geht ?
      Weil ich wollt dieses Jahr die Insolvenz vorzeitig beenden und da zählt jeder Euro für mich.
      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        Sie können gegenüber dem Insolvenzverwalter um Auskunft bitten und falls hierzu keine erfolgt, können Sie beim Insolvenzgericht die Einsichtnahme in Ihre Insolvenzakte beantragen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. T. D. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

      ich bin selbstständig (Einzelunternehmer) und muss voraussichtlich in die Insolvenz gehen.
      Frage: Wie sieht es mit der Einkommensteuererklärung 2020 und 2021 aus? Bisher wurden dies Einkommensteuererklärungen durch einen Steuerberater erledigt. Wäre es grundsätzlich von Vorteil, den Steuerberater auch für diese KJ (zumindest für 2020) zu beauftragen – oder wäre es besser, dem Insolvenzverwalter diese Aufgabe zu übertragen?

      Vorab vielen Dank.

      Mit freundlichen Grüßen.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        für Steuererklärungen zu Steuersachverhalten, die für das Insolvenzverfahren im engeren Sinne bedeutsam sind, ist grundsätzlich der Insolvenzverwalter selbst zuständig.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Kaya E.
      says:

      Hallo herr anwalt meine frage ist ich bin im insolvens aber der wollte das ich umbedingt ein steuererklerung mache dies habe ich gemacht und mus 1000 euro nachtahlen ich habe finanzamt angerufen die meinte zu mir ich mpste ein aufteilungantrag stellen hwute bekam ich brief abgelent wie geht es weiter brauche ein tipp
      Danke

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr E.,

        während des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter zur Steuerklärung grundsätzlich verpflichtet. Setzen Sie sich mit Ihrem Insolvenzverwalte in Verbindung.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Stefanie R. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich befinde mich seit 2018 in der Insolvenz. Mein Sohn studiert. Für 2018 könnte ich ein ESt-Erklärung abgeben, die hat noch meine Steuerberaterin gemacht. Ab 2019 der Inso-Verwalter. Der sagt, ich bin nicht verpflichtet Teilerklärung abzugeben, wenn ich nicht aufgefordert werde vom Finanzamt. Er erklärt nur Lohnsteuer über Finanzamt. Muss ich jetzt Teilerklärungen abgeben? Oder reicht für’s BAföG-Amt die Info, dass ich in Insolvenz bin? Es ist alles sehr verwirrend…
      Vielen Dank für Ihre Arbeit!

      Mit frdl. Grüßen
      Stefanie R.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau R.,

        am besten fragen Sie das BAföG-Amt welche Unterlagen erforderlich sind.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Peter S.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Guten Tag,
      Ich wollte mich bzgl. meine Anfrage (18.03.2021 , 11:37) zurückmelden , dass ich dem Insolvenzverwalter trotz dem mehrmaligen Hinweis der Pflichterfüllung der Steuererklärungsabgabe durch ihm letztendlich ich aber doch am Ende selber die Steuererklärung erstellen musste. Unter dem Hinweiszitat, er muss NUR mit unterschreiben aber die LSt-Erklärung ist durch die PI-Person zu erstellen. Ich hoffe, dass da andere mehr Glück haben als ich mit meine InsoVv :-((

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        vielen Dank für Ihre Nachricht.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Jansen A.
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler, Guten Morgen hier Zusammen.
      Ich befinde mich seit April 2021 in Privatinsolvenz. Im Jahr 2018 habe ich 1,5 Monat Arbeitslosengeld bezogen und keine Steuererklärung gemacht. Jetzt in PI, für die letzten 3 Jahre habe ich dem Insoverwalter die Jahre 2018-2020 die Unterlagen zugesandt. Muß ich für die 1,5 Monat in 2018 die Steuererklärung selbst einreichen ? (2018 war voll beschäftigt bis auf die 1,5 M. arbeitslos).
      Vielen Dank an Ihnen schonmal für eine Rückantwort.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr A.,

        stimmen Sie sich diesbezüglich mit Ihrem Insolvenzverwalter ab, da mit Insolvenzeröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergeht. Teilen Sie daher den Umstand der Arbeitslosigkeit im Jahr 2018 dem Insolvenzverwalter schriftlich mit, um auf der sicheren Seite zu stehen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. M.  S.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich befinde mich in der Privatinsolvenz und wurde von meinem Insolvenzverwalter dazu ein gesonderte Formblatt zur Unterschrift gelegt, wo ich für die letzten drei Jahre die Steuererklärungen selber zu erstellen, einzureichen bzw. vorzulegen habe. Nach Ihren Angaben bzw. Recherche (BFH Beschluss vom 19.11.2007 – VII B 104/07) darf ich das gar nicht selbstständig machen gegenüber das Finanzamt. Was ist jetzt Gültigkeit bzw. Rechtskraft ?, den Beschluss oder das gesonderte Formblatt, das ich unterschrieben habe ? Anscheinend hat der Insovenzverwalter kein Interesse oder Zeit, die Steuererklärung zu machen deswegen das Formblatt?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        regelmäßig berichten uns Mandanten bzw. Fragesteller, dass sich der Insolvenzverwalter weigert, seiner Pflicht zur Erstellung der Steuererklärung nachzukommen.
        Dabei sind die entsprechenden Urteile meines Erachtens eindeutig: Nur der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ist verpflichtet und berechtigt, die Steuererklärung während des eröffneten Insolvenzverfahrens zu unterschreiben und abzugeben. Das Finanzamt darf grundsätzlich eine vom Schuldner unterschriebene Steuererklärung nicht berücksichtigen, denn der Schuldner ist gemäß § 80 Abs. 1 InsO nicht handlungsberechtigt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. O.  W.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich befinde mich in der privaten Insolvenz und werde von meinem Insolvenzverwalter massiv dazu gedrängt für die letzten Jahre die Steuererklärungen selber zu erstellen und auch einzureichen. Nach Ihren Angaben muss ich das ja nicht selber machen sondern lediglich die Infomrationen zur Verfügung stellen. Ist das auch für die letzten Jahre der Fall oder erst ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Wessel,

        grundsätzlich trifft Ihren Insolvenzverwalter die Pflicht zur Steuerklärung auch für den vorinsolvenzlichen Zeitraum. Dies sieht auch der Bundesfinanzhof so (BFH Beschluss vom 19.11.2007 – VII B 104/07). Eine Ausnahme kann sich ergeben, wenn es sich nur um einen vorläufigen Insolvenzverwalter handelt und Ihnen seitens des Insolvenzgerichts keine Verfügungsbeschränkung auferlegt wurde.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Tom B. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich habe kurz nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meine Selbständigkeit aufgegeben und bin in ein Angestelltenverhältnis gewechselt. Besteht durch meine Wohlverhaltensphase (noch 9 Monate) eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung oder kann ich diese einfach ignorieren? (Es wird sowieso nicht zu einer Rückerstattung von bereits gezahlten Steuern kommen.) Vielen Dank im Voraus

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        grundsätzlich brauchen Sie keine Steuerklärung anzufertigen, wenn Sie hierzu keine gesetzliche Pflicht trifft. Der Gesetzgeber hat einige Fälle vorgesehen, in denen “vermutet” wird, dass womöglich zu wenig Lohnsteuer abgeführt wurde. Das sind etwa Fälle, in denen der Arbeitnehmer mehrere Jobs hatte, ein Freibetrag eingetragen wurde oder ein besonders hohes Krankengeld gezahlt wurde. Es gibt aber noch weitere Fälle. Dann sind Sie zur Steuerklärung verpflichtet.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Michael S.
      says:

      Meine insovenzverwalter hat meine steuerklaerung eingereicht aber nicht angegeben das ich insolvenz bin laut Finanzamt ist das denn richtig oder muss sie es abgeben hat auch nicht erwähnt das sie insolvenz Beraterin ist

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        zunächst besteht ein Pflicht zur korrekten Angabe der Verhältnisse, soweit diese vom Finanzamt berechtigterweise erfragt werden darf. So kann eine Insolvenz eine steuerlich absetzbare außergewöhnliche Belastung darstellen. Ob dies der Fall ist, hängt maßgeblich davon ab, ob die Insolvenz zwangsläufig, also unvermeidbar war. Ein solcher Umstand ist grundsätzlich als insolvenzbezogene Tatsache anzugeben, soweit er zutrifft.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. Fabi R.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      Ich befinde mich in der Regelinsolvenz für mein Unternehmen.
      Meine Frau bekam jetzt mehrere Briefe vom Finanzamt die eine Einkommensteuer Nachzahlung von ihr verlangen, von 2015 – 2018.
      Mein Schuldnerberater teilte mir vorab mit,das ich keine Befürchtungen haben müsste,da meine Frau nicht für meine Steuerschulden belangt werden kann.
      Ich sollte doch diesen Antrag beim Finanzamt einreichen.
      Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld gemäß § 268 AO.
      Das Finanzamt bleibt aber bei seinem Standpunkt.
      Was halten sie davon.?
      Ich danke ihnen für eine Antwort.

      Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Richard,

        vielen Dank für Ihre Frage. Da es sich bei steuerlichen Fragen um ein sehr komplexes Thema handelt, kann ich die Anfrage in diesem Rahmen und ohne nähere Kenntnis des Steuerbescheids und der Steuererklärungen nicht beantworten. Ich bitte Sie um Verständnis.

        Mit freundlichen Grüßen

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