Steuerschulden – Wann droht eine Vollstreckung?

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    Zwangsvollstreckung wegen Steuerschulden?

    Wir werden von Mandanten häufig gefragt, wann das Finanzamt wegen Steuerschulden vollstrecken kann und welche Möglichkeiten bestehen, sich gegen eine solche Zwangsvollstreckung zu wehren. Denn vielen Mandanten ist bewusst, dass das Finanzamt zur Zwangsvollstreckung nicht den “Umweg” über ein Gericht nehmen muss.

    Das Finanzamt muss, um vollstrecken zu können (in der Regel) zunächst;

    • einen Bescheid mit der geltend gemachten Schuld erlassen haben und
    • Sie zur Zahlung der Schuld aufgefordert haben und
    • eine Frist (i.d.R. eine Woche) bis zur Zwangsvollstreckung gesetzt haben

    Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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    Aus welchen Bescheiden kann das Finanzamt vollstrecken?

    Das Finanzamt kann grundsätzlich unmittelbar aus einem wirksamen Steuerbescheid vollstrecken. Haben Sie also einen Steuerbescheid des Finanzamtes erhalten, in dem die nachzuzahlenden Steuern angezeigt werden, braucht das Finanzamt diese Schuld nicht etwa noch per Gerichtsverfahren einzuklagen, um vollstrecken zu können.

    Beachten Sie hier bitte, dass ein Haftungsbescheid (Zahlung einer fremden Schuld) oder allein Ihre Steueranmeldung (Steuererklärung) ebenso als Vollstreckungsgrundlage in Betracht kommen.

    Welche Schulden kann das Finanzamt geltend machen?

    Das Finanzamt hat die Möglichkeit, Steuerschulden bei allen Ihren Bankkonten geltend zu machen. Dabei kommen alle in- und ausländischen Bankkonten der letzten 10 Jahre in Betracht. Grund dafür ist die bestehende Aufbewahrungspflicht der Banken. Die Banken sind verpflichtet alle Unterlagen Ihrer Kunden für 10 Jahre aufzubewahren. Das Finanzamt besitzt die Möglichkeit diese Konten einzusehen.

    Was passiert, wenn ich die Schuld nicht begleichen kann?

    Innerhalb des Bescheides muss das Finanzamt Sie zur Begleichung der geltend gemachten Schulden aufgefordert haben. Eine sogenannte Leistungsaufforderung erkennen Sie beispielsweise an folgender Formulierung:

    „ (…) Oben genannter Betrag ist zahlbar bis…“

    Mit dieser Aufforderung zur Zahlung beginnt die Frist von einer Woche zu laufen, die das Finanzamt einzuhalten hat. Vorher darf nicht vollstreckt werden.

    Bitte beachten Sie, dass wenn Ihr Bescheid keine solche Zahlungsaufforderung enthält, die Fälligkeit gesetzlich bestimmt sein kann. Das bedeutet, dass trotz fehlender Zahlungsaufforderung, ein Gesetz den Zeitpunkt bestimmt, bis wann Sie zahlen sollten, sodass das Finanzamt per Bescheid nicht extra darauf hinzuweisen braucht. Dann beginnt die Frist von einer Woche für das Finanzamt ab dem Zeitpunkt, der im Gesetz als Frist angegeben ist.

    Drohende Vollstreckung: Was kann ich dagegen unternehmen?

    Es gibt viele Möglichkeiten gegen die Vollstreckung wegen Steuerschulden vorzugehen:

    Sie können

    • einen Antrag auf Zahlungsaufschub (Stundung) stellen,
    • Einspruch gegen den (Steuer-)bescheid erheben,
    • einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

    Wie stelle ich einen Antrag auf Zahlungsaufschub?

    Mit dem Antrag auf Zahlungsaufschub (Stundung) können Sie Ihren (im Bescheid angegebenen) Zahlungstermin hinauszögern (§ 222 Abgabenordnung).

    Bild von zwei Männern vor einem Laptop

    Wir raten unseren Mandanten bei einer drohenden Vollstreckung wegen Steuerschulden neben dem Einspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen.

    Ein solcher Antrag sollte schriftlich beim Finanzamt gestellt werden. Darin sollten die Gründe für Ihre beantragte Stundung deutlich werden. Als Gründe können etwa Gewinneinbrüche oder noch offene Forderungen Ihrerseits gegen Kunden oder sonstige Gläubiger angegeben werden oder unverschuldete Zahlungsschwierigkeiten sonstiger Art, die Ihnen eine Zahlung zum geforderten Zeitpunkt unmöglich machen.

    Sie sollten bei Stellung dieses Antrags Ihre gesamte Einkommens- und Vermögenslage offenlegen, um deutlich zu machen, dass Sie die geltend gemachten Steuern des Finanzamtes nicht innerhalb der geforderten Frist begleichen können.

    Einer speziellen Form bedarf ein solcher Antrag nicht. Häufig gibt es auch entsprechende Formulare bei den Finanzämtern, die die Stellung eines solchen Antrages erleichtern.

    Den Antrag sollten Sie aber vor Ablauf der Zahlungsfrist stellen.

    Wir raten unseren Mandanten in solchen Fällen einen realistischen Ratenzahlungsplan dem Antrag auf Zahlungsaufschub beizufügen, weil das Finanzamt so am leichtesten davon überzeugt werden kann, dass Sie Ihre Steuern zu einem späteren Zeitpunkt begleichen können.

    Bitte beachten Sie, dass für die Stundung meist eine Sicherheitsleistung verlangt wird, damit das Finanzamt ähnlich wie eine Bank, die einen Kredit gewährt, ihren Anspruch absichern kann.

    Bitte beachten Sie auch, dass bei Bewilligung Ihres Antrags  meist nur ein kurzfristiger Zahlungsaufschub gewährt wird und Ihnen gegebenenfalls Zinsen angerechnet werden können. Allerdings können Sie eine solche Zinszahlung verhindern, wenn Sie in Ihrem Antrag auf Stundung deutlich machen, dass eine zusätzliche Zinserhebung durch das Finanzamt Ihre spätere Zahlung erschweren kann.

    Wie erhebe ich Einspruch gegen meinen Steuerbescheid?

    Weiterhin besteht die Möglichkeit gegen den Bescheid und die darin angegebene Schuld Einspruch einzulegen. Auch den Einspruch können Sie schriftlich bei Ihrem Finanzamt einreichen, es  bedarf auch hierbei keiner speziellen Form.

    Es reicht, wenn Sie Ihren Antrag beispielsweise durch folgenden Satz einleiten;

    „ Hiermit erhebe ich Einspruch gegen den Bescheid vom…“

    Auch den Einspruch sollten Sie gut begründen, indem Sie darlegen, wieso Sie erhebliche Bedenken an der Richtigkeit des gegen Sie ergangenen Steuerbescheides haben.

    Sollte ich zusätzlich zu meinem Einspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen?

    Wir raten unseren Mandanten bei einer drohenden Vollstreckung wegen Steuerschulden neben dem Einspruch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen. Das hat folgenden Hintergrund: Allein durch Ihren Einspruch wird nicht auch automatisch die Vollstreckung verhindert. Deshalb empfehlen wir Ihnen, neben dem Einspruch immer auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen, um die Vollstreckung zu verhindern.

    Zudem reichen bei dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung meist schon erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Steuerbescheides aus und/oder wenn Sie deutlich machen, dass eine Vollstreckung für Sie existenzbedrohende Wirkung hat.

    Hat der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Erfolg, so ist Ihr Steuerbescheid nicht vollstreckbar.

    Gibt das Finanzamt ihrem Antrag allerdings nicht statt und hält den Steuerbescheid weiterhin für rechtmäßig, bleibt Ihnen gegen die Entscheidung des Finanzamtes die Möglichkeit den Rechtsweg zu bestreiten.

    Das Finanzgericht ist als nächste Instanz zuständig. Hier wird ein fachkundiger Richter sich erneut mit Ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung auseinandersetzen. Während dieser Zeit wird die Vollstreckung durch das Finanzamt unterbrochen. Dies ist ein ungeschriebener Grundsatz, da ansonsten die Entscheidung des Finanzgerichts hinfällig wäre. Das Finanzamt muss die Sache so lange auf sich beruhen lassen, bis der vorsitzende Richter zu einer Entscheidung gekommen ist. Die Vollstreckung wäre auch damit vorerst „abgewehrt.“

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    8 Kommentare
    1. Mario B.
      says:

      Hallo,

      ich habe eine Frage und zwar habe ich vor einem Monat eine Mahnung zur Zahlung der Umsatzsteuer für den Juli erhalten, vor einer Woche habe ich den Brief in dem die Vollstreckung angekündigt wurde erhalten, in dem ich aufgefordert wurde den kompletten Betrag innerhalb einer Woche zu begleichen.

      Den vollen Betrag kann ich allerdings erst am 27.10/28.10 komplett zahlen dies bedeutet ich brauche noch eine Woche mehr Zeit, ich habe heute das Finanzamt versucht zu kontaktieren allerdings habe ich außerhalb der Sprechzeiten angerufen was bedeutet das ich dort erst am Montag jemanden ans Telefon bekomme.

      Die Frage die ich mir jetzt stelle ist was macht das Finanzamt jetzt wird die Vollstreckung am Montag direkt durchgeführt oder habe ich da noch die Möglichkeit das ganze um eine Woche hinauszuzögern wenn ich da am Montag direkt zu Arbeitsbeginn anrufe?
      Und was sind die nächsten Schritte die das Finanzamt einleiten wird ?
      Ich kann aktuell mehr als die Hälfte der Schuld begleichen würde das ausreichen um die Vollstreckung hinauszuzögern?
      Gibt es da im allgemeinen überhaupt die Möglichkeit das hinauszuzögern und mit denen zu “Verhandeln”?

      Bitte um schnelle Rückmeldung.

      LG.

      Mario B.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        Schulden beim Finanzamt werden im sogenannten Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingetrieben. Erfahrungsgemäß ist die Steuerbehörde streng. Es schadet freilich nicht, wenn Sie versuchen, einen Aufschub zu erreichen. Selbst wenn die Vollstreckung durchgeführt wird, vergeht nach Fristablauf noch eine gewisse Zeit. Versuchen Sie unbedingt, einen Zuständigen zu erreichen, um nicht doppelt in Anspruch genommen zu werden. Denn es kann passieren, dass Sie zum 27.10. den Betrag überweisen und sich dies mit einer Pfändung der Steuerbehörde überschneidet. Überschüssiges würde zwar zurückgezahlt, aber es bedeutet Aufwand.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Carmela G.
      says:

      Hallo
      ich habe eine Frage :
      mein Lebenspartner war vor Jahren Teilselbstständig . Er hat hieraus Steuern hinterzogen . Diesbezüglich wurde er verurteilt und muss jetzt natürlich die Steuerschuld nachzahlen .
      Das Finanzamt hat hierfür den weg der Lohnpfändung gewählt . Seid nun 4 Jahren gehen hieraus monatlich Pfändungsbeträge zwischen 400 und 700 € an das Finanzamt .
      Jetzt hat ein ganz eifriger Finanzbeamter nach Jahren obwohl dies bereits dem Finanzamt bekannt war festgestellt das ja noch ein Eigenheim im Besitz meines Lebensgefährten vorhanden ist .
      das Eigenheim wurde aber vor 1 Jahr an unseren gemeinsamen Sohn überschrieben .
      Der eifrige Finanzbeamte möchte nun das Haus zur Zwangsversteigerung bringen um den Rest der Steuerschuld daraus zu holen .
      Erstgläubiger ist aber die finanzierende Bank und mit denen haben wir überhaupt keine Probleme .
      jetzt die Frage : darf das FA obwohl seid Jahren die monatliche Pfändung von nicht gerade wenigen € an das FA fließt trotzdem die Versteigerung des Eigenheims beantragen ?
      Für eine kurze Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar .

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau G.,

        auch bei einer Zwangsversteigerung eines Grundstücks ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Prinzipiell ist eine Zwangsversteigerung in der geschilderten Konstellation möglich, aber u.U. unverhältnismäßig. Wie Sie sich am besten gegenüber der Finanzbehörde verhalten sollten, lässt sich ohne Einsicht Ihrer Unterlagen jedoch schwer sagen. Falls Sie eine Prüfung Ihres Falles wünschen, können Sie uns gern eine E-Mail an info@anwalt-kg.de schicken und die relevanten Unterlagen beifügen. Nach Prüfung Ihres Falles kommen wir ggf. mit einem Angebot auf Sie zurück.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Jörg-uwe M.
      says:

      Guten Tag, ich bitte um Ihren kompetenten Kommentar zu folgendem Sachverhalt: die festgelegte Vorauszahlung der Einkommnessteuer zum 10.12.2019 wurde von mir übersehen. Am 23.12.2019 erging die Mahnung an das mich vertretende Steuerbüro, dortiger Posteingang am 27.12.2019, Weiterleitung an mich am 30.12.2019.
      Die Steuerschuld wurde bei meiner Bank am 06.01.2020 abgebucht.
      Am 07.01.2020 wurde vom zuständigen Finanzamt Chemnitz Süd eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung ausgestellt, in diesem Zuammenhang Vollstreckungskosten von 30,11€ ausgewiesen.
      Frage 1) fällt der Vorgang nicht in die Phase des *Weihnachtsfriedens* entsprechend Medienmitteilung des Staatsministeriums für Finanzen vom 10.12.2019)?
      Frage 2) vorausgesetzt, die Mahnung ist ungeachtet der unter 1) gemachten Feststellung rechtens: welche Frist der Begleichung ist auch unter Beachtung anfallender Feiertage und Wochenenden, anzusetzen? Die Mahnung enthält dazu keine Angaben.
      Frage 3) nachdem meines Erachtens der Pfändungsvorgang infolge der Schuldbegleichung ohne juristische Basis ist, können da überhaupt Vollstreckungskosten geltend gemacht werden?
      Vielen Dank für Ihre Bemühungen und freundliche Grüße
      Jörg Uwe Märker

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Märker,

        vielen Dank für Ihre interessante Frage. In der Mitteilung des sächsischen Finanzministeriums ist die Rede davon, ab dem 23.12. keine Maßnahmen durchzuführen, die “als unpassend empfunden werden könnten”. Ich kann nicht beurteilen, ob sich diese dehnbare Formulierung nur auf Außenprüfungen und Vollstreckungsmaßnahmen bezieht, oder auch auf Mahnungen. Allerdings ist auch die Rede davon, dass bei Nichtzahlung bereits fälliger Steuern dennoch Säumniszuschläge entstehen.
        Grundsätzlich war die Forderung bereits am 10.12. fällig, eine Mahnung ist nicht erforderlich, um den Schuldner in Verzug zu setzen und weitere Kosten auszulösen, wie etwa die genannten Vollstreckungskosten.
        In der Regel gibt das Finanzamt einem mit der Mahnung nur eine Zahlungsfrist von einer Woche, ab dem 27.12. wäre diese am 3. Januar abgelaufen.
        Möglicherweise könnten Sie in einem informellen Gespräch mit dem Finanzamt erreichen, von der Geltendmachung der Vollstreckungskosten im Hinblick auf den Weihnachtsfrieden sowie den Zeitverlust durch die Weiterleitung durch das Steuerbüro abzusehen. Es tut mir leid, dass ich ansonsten keine weiteren Ratschläge geben kann.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Petra W.
      says:

      Hallo,

      unser Finanzamt hat die EKST-Bescheide für die Jahre 2014/15/16 von vorläufig auf endgültig gesetzt und nun müssen wir 2500 € zurückzahlen. Termin war bis zum 30.08.19.
      Aussetzung der Vollstreckung wurde abgelehnt. Gibt es jetzt sofortige Lohnpfändung ohne Ankündigung oder gibt es noch einaml ein Schreiben vom Finanzamt mit letzter Aufforderung?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau W.,

        nach Ihren Schilderungen ist jederzeit mit einer Pfändungsmaßnahme zu rechnen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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