Wie viel darf man bei mir pfänden? Ist das anders in der Insolvenz?

In der Privatinsolvenz kann nicht Ihr volles Einkommen gepfändet werden. Vielmehr richtet sich der pfändbare Betrag nach der gesetzlichen Pfändungstabelle. Maßgeblich ist dabei Ihr Nettoeinkommen sowie mögliche Unterhaltspflichten gegenüber Ihren Kindern oder dem Ehepartner.

Einkommen aus Kindergeld oder der Kindesunterhalt wird nicht zum Nettoeinkommen gezählt. Dies sind zweckgebundene Zahlungen, die für die Erziehung des Kindes vorgesehen sind. Diese Zahlungen sind nicht pfändbar und wirken sich daher nicht auf die Pfändungsgrenze aus. Auch das Einkommen des Ehegatten zählt nicht zu Ihrem eigenen Einkommen.

Schauen Sie sich die aktuelle Pfändungstabelle bis 2021 an, um Ihr pfändungsfreies Einkommen genau zu ermitteln. Sie können auch unseren Pfändungsrechner verwenden.

In der Insolvenz wird der Insolvenzverwalter Ihr pfändbares Einkommen ermitteln. Er wird den pfändbaren Betrag dann von Ihrem Einkommen abziehen und auf ein treuhänderisches Konto einzahlen. Sollte Ihr Einkommen jedoch niedriger als Ihr Pfändungsfreibetrag sein, wird bei Ihnen gar nichts gepfändet.

Kann ich in England innerhalb von 18 Monaten die Restschuldbefreiung bekommen?

In einem deutschen Insolvenzverfahren wird Ihnen die Restschuldbefreiung grundsätzlich innerhalb von 6 Jahren erteilt. Dies gilt jedoch nicht für ein Insolvenzverfahren in England. Dieses dauert bis hin zur Restschuldbefreiung 12 Monate. Zusammen mit der Vorbereitung des Verfahrens – v. a. der Begründung eines Lebensmittelpunkts vor Ort – beträgt die Zeit zwischen der Entscheidung zur Entschuldung und der Restschuldbefreiung 18 Monate.

Wir unterstützen Sie dabei sowohl bei der Vorbereitung als auch beim Verfahren selbst. Zunächst muss der Lebensmittelpunkt – der sogenannte COMI – in England oder Wales dargestellt werden. Hiernach gilt es, den Insolvenzantrag, v. a. das mündliche Interview, vorzubereiten. Dies sollte idealerweise noch während Ihrer geschäftlichen Tätigkeit geschehen, insoweit sollten Sie möglichst schnell eine Entscheidung für ein Verfahren in England treffen.

Die englische Restschuldbefreiung ist in Deutschland durch den BGH höchstrichterlich anerkannt(BGH-Urteil vom 18.09.2001, Az. IX ZB 51/01).

Welche Möglichkeiten bestehen für mich, wenn ich Vermögensbestandteile auf anfechtbare Art und Weise übertragen habe – v. a. an Verwandte?

Falls Sie 4 Jahre vor Ihrem Antrag auf Insolvenz Vermögen an Ihre Verwandte übertragen haben, wird dies nach deutschem Recht in der Anfechtung des betreffenden Rechtsgeschäfts münden. In einem solchen Fall kann die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in England für Sie eine Lösung sein – Dort gelten weniger strikte Anfechtungsvorschriften.

Kann ich vor dem Insolvenzverfahren Vermögensbestandteile übertragen?

Die Übertragung von Vermögensbestandteilen (Sachen, Immobilien, Forderungen und Rechte) vor Stellung des Insolvenzantrages können zu einer Anfechtung führen: Das betreffende Rechtsgeschäft würde dann rückgängig gemacht. Geschieht die Übertragung unmittelbar vor oder gar in der Krise, kann auch eine strafrechtliche Haftung vorliegen (§§ 283 StGB ff.).

Eine Anfechtung kann dabei bis zu zehn Jahre zurückwirken. Hier spricht man von der sog. Vorsatzanfechtung, bei der der Empfänger von finanziellen Schwierigkeiten des Schuldners wissen musste (§ 133 InsO). Zum Nachweis des sogenannten Benachteiligungsvorsatzes genügen dabei auch geringe Indizien.

Falls zum Zeitpunkt der Übertragung des Vermögenswertes die finanzielle Situation Ihrer Unternehmung gut war, stehen auch die Chancen einer unanfechtbaren Übertragung gut. Allerdings können schon kleine Indizien, die auf eine Krise schließen lassen, zur Anfechtung führen.

Bei der Übertragung auf eine nahestehende Person innerhalb von zwei Jahren vor Antragstellung gilt die Vermutung, dass diese von Ihrer Situation wussten (§ 133 Abs. 2 InsO).

Eine unentgeltliche Übertragung ist unabhängig von Vorsatz innerhalb von 4 Jahren vor Insolvenzantragstellung anfechtbar (§ 134 InsO).

Falls also Übertragungen stattgefunden haben, die nicht gegen diese Grundsätze verstoßen, haben Sie keine Anfechtung zu befürchten.Sollten jedoch Verstöße vorliegen, sollten Sie sich unbedingt fachlich beraten lassen.

Eine Lösung für Sie kann die Durchführung eines Insolvenzverfahrens in England sein – Dort gelten schwächere Anfechtungsvorschriften. Auch hierzu können wir Sie gerne detailliert beraten.

Was geschieht im Falle einer Insolvenz mit meinen Ehepartner?

Auch wenn Ihr Ehepartner über eigenes Vermögen verfügt, wird er ungeachtet des Güterstands für die Verbindlichkeiten des Schuldners nicht einstehen müssen.

Etwas anderes gilt im Rahmen sogenannter „Schlüsselgewalt“ – d. h. Rechtsgeschäften, die den Zweck hatten, den gemeinsamen Haushalt zu bestreiten (§ 1357 BGB). Diese sind allerdings meistens nicht von großem Umfang.

Ansonsten ist eine Mithaft v. a. denkbar, wenn

  • der Ehepartner selbst Partner einer Vereinbarung des Schuldners geworden ist (i.S. gemeinsam unterzeichneter Verträge)
  • beide gesamtschuldnerisch haften – z. B. bei einer Bürgschaft oder auch bei Schulden beim Finanzamt, wenn eine gemeinschaftliche Veranlagung vorlag

Kann ich als GmbH-Geschäftsführer eine Entnahme aus dem Vermögen der GmbH vor einem Insolvenzantrag machen?

Von einer Entnahme aus dem Vermögen der GmbH ist im Vorfeld einer Insolvenz stark abzuraten: Sie würden sich der Untreue nach § 266 StGB strafbar machen. Ein Geschäftsführer ist gegenüber der GmbH zur Betreuung ihres Vermögens verantwortlich (sog. Vermögensbetreuungspflicht). Dabei werden zumeist beide Tatbestände der Untreue verwirklicht:

Der Missbrauchstatbestand wird erfüllt, weil ein Geschäftsführer durch die Entnahme seine Befugnis missbraucht, indem er über fremdes Vermögen verfügt. Das Vermögen der GmbH ist – auch dann, wenn der Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter ist – vom Vermögen des Geschäftsführers getrennt zu betrachten.

Der Treuebruchtatbestand wird erfüllt, weil eine Entnahme während der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung/drohenden Zahlungsunfähigkeit eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht darstellt. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsführer

  • sich ein eigenkapitalersetzendes Darlehen an die Gesellschafter zurückzahlen lässt
  • einen berechtigten Anspruch auf Zahlung gegen die Gesellschaft hat (auch bei Lohnanspruch)
  • Scheinverkäufe tätigt
  • Sicherheiten zugunsten von Gläubigern bestellt
  • Gegenstände der GmbH wegschaft.

Gibt es die Möglichkeitvor einem Insolvenzverfahren noch eine Entnahme vorzunehmen?

Während der Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens sollten Entnahmen nur im rechtlich zulässigen Rahmen geschehen – Anderenfalls drohen Ihnen als Schuldner Konsequenzen: von der Versagung der Restschuldbefreiung bis hin zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

Wenn Sie als Schuldner beispielsweise ein den Gläubigern unbekanntes Konto eingerichtet haben und dieses nach einigen Zahlungseingängen ein Guthaben aufweist, sollten Sie sehr vorsichtig mit Entnahmen sein. Bilden Sie eine Barrücklage – die sogenannte „Kriegskasse“. Daraus sollten Sie nur so viel entnehmen, wie

  1. zur Sicherung Ihres monatlichen Lebensbedarfes
  2. zur Weiterführung Ihrer Unternehmung
  3. zur Finanzierung Ihrer Entschuldung

erforderlich ist. Dies ist ein monatlicher Betrag, der Ihrem Pfändungsfreibetrag zzgl. der notwendigen betrieblichen Ausgaben und Kosten der Entschuldung entspricht. Wenn der Insolvenzantrag gestellt wird, sollten Sie diesen Betrag selbstverständlich angeben.

Wenn Sie jedoch höhere Entnahmen machen und die Zahlung an eine andere Person, leisten, besteht die Gefahr der Rückgängigmachung durch Anfechtung (§§ 129 ff. InsO). Zudem wird in solchenEntnahmen eine sog. Vermögensverschwendung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO gesehen –Dies stellt einen Versagungsgrund dar.Darüber hinausbegeben Sie sich in strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 283 StGB.

Insoweit sollten Sie Entnahmen vor einem Insolvenzverfahren nur nach einer eingehenden Beratung durchführen.

Was bringt es mir, wenn ich vor Antragstellung eine neue Firma gründe und alles auf diese Firma überschreibe?

Sehr oft lassen Unternehmer und Selbstständige von Dritten eine Unternehmung gründen, welche daraufhin dasselbe Geschäft weiter betreibt. Solange dies unter Beachtung der einschlägigen insolvenz-, straf- und handelsrechtlichen Normen erfolgt, kann diese Lösung über eine sog. „unechte Auffanggesellschaft“ sinnvoll sein.

Etwas anderes gilt, wenn der Unternehmer beispielsweise Vermögensbestandteile seines Betriebs an die neugegründete Firma überträgt oder z. B. denselben Namen/Internetpräsenz beibehält. Vermögensübertragungen sind u. U. strafbar (§ 283 ff StGB) und stellen einen Versagungsgrund dar (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Zudem können sie angefochten werden, sodass auch der Auffanggesellschaft nichts davon zukommt. Durch die Fortführung unter der früheren Firmenbezeichnung tritt u. U. eine Nachhaftung der neugegründeten Firma ein (§ 25 HGB).

Insoweit sollten der Gründer der neuen Firma sowie der Schuldner darauf bedacht sein, keine unnötigen Schritte zu unternehmen. Die Gründung einer Auffanggesellschaft muss sorgfältig abgewogen sein.

Soll ich meine GmbH zu einem symbolischen Preis verkaufen und die Geschäftsführung abgeben?

Viele Gesellschafter-Geschäftsführer veräußern Ihr Unternehmen und geben die Geschäftsführung ab, in der Hoffnung, dadurch Schlimmeres zu verhindern.

Dieses Handeln bietet einen Vorteil: Ein Insolvenzantrag des Geschäftsführers hat negative Auswirkungen auf dessen persönliche Bonität, sodass ein Ausscheiden aus dem Posten insoweit sinnvoll sein kann.

Allerdings bleibt auch ein ehemaliger Geschäftsführer für seine eigenen Handlungen haftbar, sodass weder die persönliche zivil- noch die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Geschäftsführers endet – vor allem kann durch die Abgabe der Geschäftsführung nicht dem Straftatbestand der Insolvenzverschleppung begegnet werden (§ 15a InsO).

Insoweit wird diese Maßnahme zumeist nicht vom erhofften Erfolg gekrönt sein. Wichtig ist eine rechtliche Vorfeldberatung, die den exakten Haftungszeitpunkt ermitteln lässt und Ihnen die notwendigen Schritte zur Vermeidung der Haftung und Strafbarkeit aufzeigt.

Muss ich weiter meine Buchhaltung führen, obwohl ich einen Insolvenzantrag stellen werde?

Ist Ihr Unternehmen im Handelsregister eingetragen, gilt es als Handelsgewerbe (§ 2 HGB). Damit ist auch die handels- und steuerrechtliche Buchführungspflicht auf Sie anwendbar.

Für Sie als Einzelkaufmann hat dies jedoch keine unmittelbaren Folgen für Ihr Insolvenzverfahren. Auch wenn Sie die Buchführung nicht vollständig erstellen, wird alleine aus dieser Tatsache kein Versagungsgrund gegeben sein.

Aus folgendem Grund empfehlen wir jedoch allen Mandanten Ihre Buchhaltung fortzuführen: Falls sie nicht gemacht wirdfehlen exakte Forderungsstände des Finanzamtes. Wenn das Finanzamt dann mit einem unrichtigen Forderungsstand im Insolvenzantrag angegeben wird, kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden.

Noch einschneidender sind die Folgen einer unterlassenen Buchführung für einen GmbH-Geschäftsführer: Ein Unterbleiben der Bilanzerstellung zum 30.06. des Folgejahres bzw. der laufenden Bilanzerstellung führt zur Strafbarkeit wegen Bankrottes (§ 283 StGB).

Insoweit sollten Sie Ihre Buchführung fortführen –Wenn der Steuerberater von seinem Zurückbehaltungsrecht betreffs Ihrer Unterlagen Gebrauch gemacht macht, sollten Sie dies selbst tun.