Der außergerichtliche Vergleich bietet Ihnen gegenüber einem Insolvenzverfahren einige wesentliche Vorteile:
1. Sie ersparen sich ein aufwändiges Insolvenzverfahren
Durch einen Schuldenvergleich erreichen Sie Ihre Restschuldbefreiung, ohne ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen.
2. Ihre Schuldbefreiung tritt deutlich schneller ein: 10 – 14 Wochen statt 6 Jahre
Wir benötigen für die Aushandlung eines Schuldenvergleichs 10 – 14 Wochen. Bei einer Einmalzahlung sind Sie von diesem Zeitpunkt an entschuldet. Ein Insolvenzverfahren benötigt 6 Jahre.
3. Schuldbefreiung trotz Forderungen, die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen
Sie werden von Ihren Schulden auch dann befreit, wenn die Forderungen Ihrer Gläubiger nicht unter die gesetzliche Restschuldbefreiung fallen (v. a. vorsätzliche unerlaubte Handlungen, Geldstrafen, Bußgelder – § 302 InsO)
4. Ihre Schufa Eintrag wird bei Einmalzahlung viel schneller entfernt
Wenn Sie Einträge bei der Schufa haben, werden sie 3 Jahre nach dem Ablauf des Jahres einer Einmalzahlung gelöscht. Wenn Sie ein Insolvenzverfahren durchführen, werden Ihre Einträge in etwa 10 Jahre nach dessen Einleitung entfernt.
5. Der außergerichtliche Vergleich ist diskreter: Ihre Entschuldung wird nicht offenbart
Der Schuldenvergleich ist diskreter, weil er nicht offenbart wird. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird higegen bekanntgemacht.
6. Sie sparen die Gerichtskosten
Schließlich entfallen für Sie die Kosten des Insolvenzgerichts.
Vorteile eines Insolvenzverfahrens
Der Schuldenvergleich hat allerdings auch einige Nachteile. Behalten Sie im Auge, dass Sie im Insolvenzverfahren keinen über der Pfändungsgrenze liegenden Betrag aufwenden müssen. Dies wird bei eiem außergerichtlichen Vergleich bei Ratenzahlungen in den meisten Fällen der Fall sein. Ebenso ist die gesetzliche Restschuldbefreiung unabhängig von dem Betrag, den Ihre Gläubiger zurückbekommen und Ihrer Leistungsfähigkeit. Kommen Sie also allen Vergleichsraten unbedingt nach!
Weil es oft vorkommt, dass Schuldner den Überblick über Ihre Schulden verlieren und nicht mehr wissen, ob Sie noch mehr Schulden haben, sollten Sie wissen, wie man verfährt. Denn falls Sie einen Gläubiger vergessen haben, kann dies zur Versagung Ihrer Restschuldbefreiung führen (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO). Um das zu verhindern, ist es nämlich erforderlich, dass Sie als Schuldner alles erforderliche und in Ihrer Macht stehende tun, um vergessene Schuldner zu finden.
Wir führen dazu für jeden Mandanten umfassende Nachforschungen durch. Wir holen schriftliche Auskünfte bei
– der Schufa,
– dem ICD und
– dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes Ihres Wohnortes ein.
Auch wenn sich dann im Laufe des Privatinsolvenzverfahrens herausstellt, dass noch weitere Schulden vergessen worden sind, dürfte es für Sie keine Konsequenzen haben. Denn Sie werden nicht die zur Versagung der Restschuldbefreiung vorausgesetzte grobe Fahrlässigkeit aufweisen.
Danach sollten Sie Ihre Forderungen genau beziffern. Es ist zwar üblich, dass Insolvenzgerichte kleine Abweichungen tolerieren, Sie sollten jedoch bei der Bezifferung trotzdem äußerst gründlich vorgehen. Wir führem deshalb rein prophylaktisch eine förmliche Anfrage Ihres Schuldenstands bei allen Gläubigern durch. Diese sind uns im Privatinsolvenzverfahren zur Auskunft verpflichtet (§ 305 Abs. 2 S. 2 InsO).
Privatinsolvenz beantragen – Für Sie entstehen zwei Vorteile gegenüber der Regelinsolvenz:
Sie ist billiger, weil die Gerichtskosten geringer sind. Zudem ist die Privatinsolvenz angenehmer, weil sie auf Privatpersonen zugeschnitten ist. So hat der Treuhänder in der Privatinsolvenz weniger Befugnisse als der Insolvenzverwalter in der Regelinsolvenz. Zudem tritt im Privatinsolvenzverfahren die Wohlverhaltensperiode bereits nach 12 – 18 Monaten ein. Im Regelinsolvenzverfahren vergehen 2 – 3 Jahre. Der schnellere Eintritt der Wohlverhaltensperiode hat den Vorteil, dass die Verwertung Ihres Vermögens bereits beendet ist, Sie Vermögen ansparen können und nicht mehr jeden Vermögenszuwachs anzeigen müssen.
Wenn Sie ein ehemaliger Selbstständiger sind, können Sie die Privatinsolvenz beantragen. Sie sind ehemals selbstständig, falls Sie eine Auffanggesellschaft gegründet haben oder Ihre Unternehmung gänzlich eingestellt haben. In beiden Fällen beenden Sie Ihre alte selbstständige Tätigkeit. Im Fall einer Auffanggesellschaft stellen Sie Ihren Betrieb ein und sind nun Arbeitnehmer der Auffanggesellschaft.
Privatinsolvenz beantragen können Sie auch, wenn ihre Unternehmung als klein eingestuft werden kann (§ 304 Abs. 1 InsO). Nur dann kommen sie eine Privatperson gleich. Folgende Voraussetzungen bestehen für Selbstständige zur Beantragung der Privatinsolvenz:
– Sie sollten ihre selbstständige Tätigkeit beendet haben, bevor sie den Insolvenzantrag gestellt haben,
– 19 oder weniger Gläubiger haben und
– keine ihrer Schulden sollte aus einem Arbeitsverhältnis mit einem früheren Arbeitnehmer stammen.
Wenn Sie nur einige wenige Gläubiger als 19 haben, empfiehlt es sich, Ihre Schulden bei diesen zu bezahlen und dann Privatinsolvenz zu beantragen.
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Nachdem Sie ein neues Konto bei einer anderen Bank eingerichtet haben sollten Sie die weiteren Zahlungen an Ihre Gläubiger einstellen. Dies ist rechtlich unbedenklich und so auch gerichtlich bestätigt (OLG Oldenburg ZVI 2003, 483). Bezahlen Sie nur noch die Gläubiger, die Ihre Lebensversorgung sicherstellen und die Sie nicht im Insolvenzverfahren angeben werden. Dazu gehören vor allem Ihr Vermieter, Ihr Stromversorger, der Internetprovider oder ähnliche.
Zahlungen gegenüber allen Insolvenzgläubigern einstellen
An die anderen Gläubiger – Ihre Insolvenzgläubiger – sollten Sie nicht mehr bezahlen. Sollten Sie beispielsweise noch einen gewissen Betrag zur Verfügung haben, sei es auf dem Konto oder in Bar, dann sollten Sie ihn auf nur noch für Ihre Grundversorgungsgeschäfte und das Insolvenzverfahren gebrauchen. Scheuen Sie sich nicht, die Zahlungsaufforderungen Ihrer Gläubiger zu ignorieren, egal wie hartnäckig sie sein mögen. Achten Sie aber darauf, die Zahlungen gegenüber wirklich allen Insolvenzgläubigern einzustellen, die Sie im Antrag angeben wollen. Bezahlen Sie nämlich ohne Grund an einen von vielen Gläubigern einfach weiter, droht Ihnen möglicherweise eine Versagung Ihrer Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung zulasten der anderen Gläubiger (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO, AG Duisburg NZI 2007, 367). Ihre Großzügigkeit könnte sich dann gegen Sie wenden.
Stehen Sie die folgenden Gläubigerbriefe und Zwangsvollstreckungen durch
Ihre Gläubiger werden Sie in dieser Zeit wahrscheinlich verstärkt anschreiben und gegen Sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Dies müssen Sie aushalten. Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet, tritt dessen Pfänungsschutz ein und die Briefe sowie Vollstreckungsmaßnahmen hören auf (§§ 88, 89 InsO).
Sie wollen sich nochmal vergegenwärtigen, ob sie in Ihrem persönlichen Fall die Zahlungen an Ihre Gläubiger einstellen dürfen, was Sie danach erwartet, oder haben auch andere Fragen zur Insolvenz? Dazu steht Ihnen jederzeit unsere kostenfreie Beratungshotline zum Privatinsolvenzrecht zur Verfügung.
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Das kurzfristige Ziel des Insolvenzverfahrens – der umfassende Pfändungsschutz – wird sofort mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erreicht. Ab diesem Zeitpunkt brauchen Sie die (eventuellen) Schreiben Ihrer Gläubiger nicht mehr zu beachten. Es entfallen also alle nervenaufreibende Briefe. Auch der Gerichtsvollzieher wird Sie in Zukunft in Ruhe lassen. Er darf nicht mehr pfänden und Sie auch nicht mehr zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auffordern (§§ 88, 89 InsO).
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Die Restschuldbefreiung ist das finale Ziel der Privatinsolvenz – hier werden Sie von allen Schulden befreit. Die Restschuldbefreiung tritt nach folgenden Zeitspannen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein:
Mit Eintritt der Restschuldbefreiung werden Sie vollständig von Ihren Schulden befreit. Dies geschieht unabhängig davon, wie hoch Ihre Schulden waren, bzw. wie viele Gläubiger Sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens hatten.
Die Restschuldbefreiung beseitigt Grundsätzlich
unabhängig von der Anzahl der Gläubiger oder der Höhe ihrer Forderungen. Dabei ist es egal, ob es sich um
handelt. Dabei ist es ohne jegliche Bedeutung wie viel Sie an Ihre Gläubiger bisher zurückzahlen konnten (§ 301 InsO).
Ein Ausschluss der Restschuldbefreiung ist dabei nicht möglich – nicht einmal als freiwilliger Verzicht. So hat der BGH entschieden, dass AGBs unwirksam sind, die besagen, dass eine Forderung trotz Restschuldbefreiung vollstreckbar bleibt (BGH vom 25.06.2015, IX ZR 199/14). Er begründete dies mit den allgemeinwirtschaftlichen und sozialpolitischen Nutzen der Restschuldbefreiung.