Einladung zum persönlichen Termin mit dem Insolvenzverwalter
Zu Beginn Ihres Insolvenzverfahrens lädt Ihr Insolvenzverwalter Sie zu einem persönlichen Termin ein. Die Wahrnehmung dieses Termins ist für den Schuldner Pflicht (vgl. § 97 Abs. 1 InsO). Dieser einmalige Termin sollte deshalb wahrgenommen werden. In der Regel findet der persönliche Termin in den Räumlichkeiten des Insolvenzverwalters statt.
Im persönlichen Termin mit Ihrem Insolvenzverwalter geht es insbesondere um
• die gemeinsame Erörterung der Einzelheiten Ihrer Entschuldung und
• die Einholung aller notwendigen Unterlagen und Informationen.
Bereits im ersten Termin empfiehlt es sich den Fragen und Anregungen des Insolvenzverwalters nachzukommen. Rein rechtlich bestehen ab der Verfahrenseröffnung Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, deren Verletzung die Versagung der Restschuldbefreiung zur Konsequenz haben könnte.
Aufwand des Insolvenzverwalters minimieren
Zudem ist es auch aus taktischen Gründen ratsam, ein gutes Verhältnis zum Insolvenzverwalter zu pflegen. Für Insolvenzverwalter gehören Entschuldungen zum tagtäglichen Geschäft. Er ist grundsätzlich daran interessiert, jedes Verfahren mit möglichst wenig Aufwand abzuschließen. Erhält er alle benötigten Informationen und Unterlagen, kann er seine Pflicht erfüllen, ohne sich gesondert mit dem Fall zu beschäftigen. Unser Ansinnen ist es, jede Entschuldung im Sinne unserer Mandanten möglichst reibungslos zu gestalten, um den Insolvenzverwalter in unser Boot zu bekommen.
Insolvenzverwalter ist nicht als rechtlicher Beistand anzusehen
Schon während des meist einmaligen persönlichen Termins mit Ihrem Insolvenzverwalter sollten Sie nur die notwendigsten Fragen stellen – hierzu können Sie sich gerne an uns wenden. Der Insolvenzverwalter ist nicht als Rechtsbeistand anzusehen. Es empfiehlt sich ein freundliches, aber zugleich distanziertes Verhältnis zu ihm zu pflegen.
Geplante Verkürzung durch Insolvenzplan nicht ansprechen
Nicht nur in Bezug auf eigene offene Fragen zahlt sich Zurückhaltung aus. Unseren Mandanten empfehlen wir stets, die geplante einjährige Insolvenz mit Insolvenzplan im ersten persönlichen Termin mit dem Insolvenzverwalter nicht aus eigener Initiative anzusprechen. Nur auf eine direkte Nachfrage des Insolvenzverwalters sollten Sie Ihre Absicht offenbaren. Wird die geplante Verkürzung zu früh thematisiert, wird der Insolvenzverwalter sich intensiver mit Ihrem Fall auseinandersetzen. Dies kann sich im Zweifel gegen Sie auswirken. Zudem könnten Ihre Gläubiger Ihr Vorhaben in Erfahrung bringen. Um eine starke Verhandlungsposition zu untermauern, gilt es das zu vermeiden.
Aus verhandlungstaktischen Gründen möchten wir erreichen, dass Ihr Fall zunächst als ganz gewöhnliches Insolvenzverfahren angesehen wird. Sobald die Insolvenztabelle mit den Gläubigern und Forderungen feststeht, arbeiten wir Ihre Plantaktik aus und kündigen Ihre einjährige Insolvenz durch den Insolvenzplan an. Sie wird dann mit allen Beteiligten (Insolvenzverwalter, Insolvenzgericht und Gläubiger) genau abgesprochen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
was passiert bei eine Regelinsolvenz, wenn der Schuldner während 6 Jahre nichts bezahlen kann, wird alles Schulden, inklusive Gerichtskosten und Insolvenzkosten erlassen? Wenn ja, bekomme ich diese Information schriftlich bevor ich die Insolvenz beantrage?
Danke für ihre Antwort.
Marcus Schmitt
Sehr geehrter Herr Schmitt,
die Restschuldbefreiung nach Ende der Insolvenz ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 286 ff. InsO).
Während der sechs Jahre muss der Schuldner sich jedoch um eine angemessene Arbeitsstelle bemühen. Diese Bemühungen, in Form von Bewerbungen, sind auch nachzuweisen. Wenn der Schuldner trotz dieser Bemühungen ein Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze erzielt, so wird ihm trotzdem die Restschuldbefreiung erteilt.
Bezüglich der Gerichtskosten erfolgt zunächst eine Stundung. Diese wird auch nach Ende der Insolvenz fortgesetzt. Wenn auch in der folgenden Zeit kein ausreichendes Einkommen zur Begleichung der Gerichtskosten erzielt wird, werden auch die Gerichtskosten schließlich erlassen.
Wenn Sie die Insolvenz mit Hilfe unserer Kanzlei durchführen, erhalten Sie von uns schriftlich alle Informationen dazu.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht