Umgang mit dem Treuhänder im Insolvenzverfahren

  • Diese Rechte hat der Treuhänder

    So handeln Sie richtig gegenüber dem Treuhänder. Der Treuhänder ist nicht Ihr Rechtsanwalt.

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    Treuhänder: nicht Ihr Rechtsanwalt

    Sobald das Privatinsolvenzverfahren eröffnet wird, sind Sie vor den Pfändungen Ihrer Gläubiger geschützt (§§ 88, 89 InsO). Ihre Gläubiger werden Sie nicht mehr anschreiben und falls sie es tun, haben die Schreiben keinen Belang. Sie haben ihnen gegenüber keine Pflichten. Dasselbe gilt gegenüber dem Gerichtsvollzieher: ihm ist es nicht mehr gestattet, gegen Sie vorzugehen.

    Mit der Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens wird ein Treuhänder eingesetzt. Sehen Sie ihn nicht als Ihren Rechtsanwalt. Er vertritt die Interessen Ihrer Gläubiger und seine Aufgabe ist es, Ihr Vermögen zu verwerten und an die Gläubiger zu verteilen.

    Auskünfte pünktlich und geduldig erteilen

    Dazu wird er Ihr Vermögen ein weiteres Mal beziffern wollen, etwa den pfändbaren Lohn oder das Sparguthaben. Zu diesem Zweck wird er Sie binnen 2-3 Wochen zu sich laden oder aufsuchen. Die von Ihnen geforderten Angaben werden den Angaben gleichen, die Sie bereits mit uns zur Vorbereitung der Privatinsolvenz besprochen haben. Kommen Sie seinen Aufforderungen dennoch bitte pünktlich und geduldig nach.

    Einmaliges Treffen mit dem Treuhänder innerhalb von 6 Jahren während der Privatinsolvenz

    So zeigen Sie dem Treuhänder, dass Sie zu einer guten Zusammenarbeit gewillt sind. Während der gesamten Dauer der Privatinsolvenz von mehreren Jahren sehen sich der Schuldner und der Treuhänder meistens nur dieses eine Mal. Wenn Sie dem Treuhänder keinen Grund geben, Sie nochmals wiederzusehen, werden auch Sie Ihre Ruhe bekommen. Um es zu wiederholen: geben Sie dem Treuhänder pünktlich und geduldig die gewünschten Auskünfte.

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    Verwertung Ihres Vermögens in der Privatinsolvenz

    Sobald sich der Treuhänder einen Überblick über Ihren Schulden- und Vermögensstand verschafft hat, wird er Ihr Vermögen verwerten. Er wird veranlassen, dass ihr pfändbares Einkommen eingezogen wird, bestimmte Verträge kündigen oder wertvolle Gegenstände versteigern.

    Gegen Irrtümer und Schikane des Treuhänders wehren

    Bei der Verwertung Ihres Vermögen kann es passieren, dass der Treuhänder sich zu Ihren Lasten irrt. Natürlich kann es manchmal vorkommen, dass ein Treuhänder einen Schuldner schikaniert. Lassen Sie sich davon nicht beirren. Das Insolvenzgericht ist auf Ihrer Seite. Es hat den Treuhänder bestimmt und überwacht dessen Tätigkeit. Es kann einen Treuhänder sogar wieder austauschen. Wenn Sie denken, dass der Treuhänder Sie absichtlich schlecht behandelt, wenden Sie sich an den für Sie zuständigen Rechtspfleger beim Insolvenzgericht.

    Völlige Freiheit über Ihr pfändungsfreies Einkommen

    Vergessen Sie vor allem folgendes nicht: Über den pfändungsfreien Teil Ihres Einkommens dürfen Sie verfügen, wie es Ihnen passt! Deshalb können Sie nach eigenem Belieben Verträge schließen, verreisen, umziehen, heiraten oder sich scheiden lassen. Bitte zeigen Sie dem Treuhänder wichtige Änderungen Ihrer Lebensverhältnisse dennoch immer an, allerdings erst nachdem diese geschehen sind (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Sie können alle Entscheidungen eigenständig treffen und sind nicht verpflichtet, sich vorher mit dem Treuhänder abzusprechen.

    Ihr unpfändbares Einkommen

    Natürlich müssen Sie im Insolvenzverfahren längst nicht Ihr gesamtes Einkommen abführen. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Ihnen genug zur Deckung eines angemessenen Lebensunterhalts verbleibt. Je nachdem, wie vielen Personen Sie Unterhalt gewähren, ist dabei ein Grundbetrag des Einkommens unpfändbar (§ 850c ZPO). Dieser unpfändbare Grundbetrag wird alle zwei Jahre angepasst und lässt sich in der aktuellen Pfändungstabelle ablesen

    Wenn Sie beispielsweise eine Unterhaltspflicht und ein Einkommen unterhalb der entsprechenden Pfändungsfreigrenze haben, darf der Treuhänder keinen Cent einziehen – der Treuhänder darf erst ab einem Einkommen tätig werden, das die Pfändungsfreigrenze übersteigt. Hier lesen Sie mehr dazu, wie Sie die Pfändungstabelle (§ 850 c ZPO) lesen und Ihr pfändungsfreies Einkommen bestimmen.

    Kündigung von Verträgen

    Der Treuhänder wird Verträge auflösen, Falls sie die der Insolvenzmasse einen Erlös versprechen. Gemeint sind z. B. Rentenversicherungen, ein Leasingvertrag über ein Auto oder Sparbücher (§ 103 InsO). Diese haben meistens einen Rückkaufwert, oder es besteht ein Guthaben, das der Insolvenzmasse zufließt. Dabei darf er aber nicht willkürlich vorgehen. So darf er Sie nicht zwingen, Ihren Handyvertrag, einen Internetprovidervertrag oder ein Zeitschriftenabo aufzulösen, falls diese Verpflichtungen aus den pfändungsfreien Einkünften getragen werden können. Aus solchen Verträgen kann nichts werthaltiges an die Insolvenzmasse fließen. Und wie Sie über Ihr pfändungsfreies Einkommen bestimmen, bleibt alleine Ihnen vorbehalten, da macht das Privatinsolvenzverfahren keine Ausnahme. Allerdings gilt das nicht bezüglich der Verträge, die den Grund für Ihre Zahlungsunfähigkeit darstellten, z. B. aufgelaufene Telefon- oder Handyrechnungen. Diese werden gekündigt, die Zahlungspflichten sind von der Restschuldbefreiung umfasst.

    Verkauf und Versteigerung wertvoller Gegenstände

    Der Treuhänder darf Gegenstände verwerten – versteigern oder verkaufen – die einen gewissen Marktwert haben und so einen Erlös für die Insolvenzmasse versprechen (§ 36 Abs. 3 InsO). Das bedeutet, dass Sie alle Gegenstände behalten dürfen, die keinen Marktwert, sondern/aber möglicherweise nur einen persönlichen Wert haben. Das gilt z. B. für ein altes Auto. Sie können auch die sogenannten Hausratsgegenstände behalten. Dies sind in der Regel Kleidungsstücke, Wäsche, Möbel, Haushaltsgeräte, ein Fernsehgerät sowie ein Computer. Wertvollere Sachen, wie z. B. kostbare Teppiche, Möbel auf dem Dachboden oder wertvolle Bilder sowie neuwertige und aufwendige Unterhaltungselektronik gehören zur Insolvenzmasse. Allerdings kann der Insolvenzverwalter natürlich nicht die Gegenstände verwerten, die im Eigentum einer anderen Person stehen. Ist beispielsweise Ihr Ehepartner Eigentümer eines wertvollen Bildes, darf dieses nicht verwertet werden. Schließlich dürfen Gegenstände nicht verwertet werden, die zur Fortführung Ihres Berufs erforderlich sind. Das sind z. B. Werkzeuge, Maschinen, Computer, Fachbücher oder Arbeitskleidung, soweit diese jeweils zur Berufsausübung benötigt werden. Ist ein solcher Gegenstand besonders wertvoll, ist es denkbar, dass der Treuhänder ihn verwertet und als Austausch einen ebenso geeigneten, aber günstigeren Gegenstand erwirbt.

    Auto in der Privatinsolvenz

    Ein Auto fällt normalerweise in die Insolvenzmasse. Sie können einen PKW allerdings behalten, falls dieser zur Fortführung Ihres Berufs erforderlich ist. In einem Urteil von 2010 erklärte der BGH einen PKW auch dann für unpfändbar, wenn er von einem Familienmitglied für seine Berufstätigkeit benötigt wird. Wird das Auto dennoch gepfändet, ist es denkbar, sich mit dem Treuhänder über einen Herauskauf zu verständigen. Wenn das Fahrzeug vor Antragstellung an einen Freund oder Verwandten zu einem marktüblichen Preis verkauft wurde, gehört es nicht zur Insolvenzmasse.

    Problemlose Wiederaufnahme einer selbstständigen Tätigkeit

    Falls Sie zum Zeitpunkt Ihres Privatinsolvenzantrags Ihre selbstständige Tätigkeit eingestellt haben, um überhaupt Privatinsolvenz beantragen zu können, können Sie diese mit Eröffnung des Privatinsolvenzverfahrens wieder aufnehmen. Wie bereits erläutert, setzt die Einleitung des Privatinsolvenzverfahren bei einem Selbständigen voraus, dass dieser eine selbstständige Tätigkeit beendet (§ 304 Abs. 1 S. 2 InsO). Sie kann aber problemlos wieder aufgenommen werden, sobald das Privatinsolvenzverfahren eröffnet ist. Setzen Sie Ihren Treuhänder davon in Kenntnis. Wahrscheinlich wird er von Ihnen eine monatliche Einnahmen-Überschussrechnung verlangen, mit der Sie Ihre Einkünfte nachweisen müssen.

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    148 Kommentare
    1. J. Z. .
      says:

      Hallo,
      Ich erhalte nun bald meine Kostenrechnung der Justizkasse, da meine Wohlverhaltensphase dann beendet ist. Ich bin derzeit in Elternschaft aufgrund erneuter Geburt. Wie kann ich nochmals eine weitere Stundung beantragen, sollte dies noch davor geschehen oder erst nachdem ich die Rechnung erhalten habe? Ich habe gelesen man könne die Zahlung nochmals um 4 Jahre Stunden lassen bzw. in dieser Zeit kleine Ratenzahlungen vereinbaren, nach dieser Zeit würden dann die Restkosten erlassen werden. Wie genau gehe ich vor bzw was muss ich tun, denn die komplette Summe auf einmal wird nicht möglich sein. Leider wurde damals ein Gutachter eingestellt, der prüften musste das ich nicht selbstständig war. Ich arbeitete freiberuflich vor der Eröffnung des Verfahrens. Dies hat die Kosten erhöht die werden jetzt dann um die 3000€ betragen.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        ein formalisiertes Vorgehen ist mir nicht bekannt. Sie können einen Antrag auf Stundung, ggf. mit einer Ratenzahlung stellen und die hierfür maßgeblichen Gründe darlegen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Jakobus
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herrn, ich habe 2003 eine Insolvenz meiner Tischlerei beantragen müssen,da ich mehrere insolvente Kunden hatte und zugleich stellte ich einen Antrag auf Restschuldbefreiung.Mein Insolvenzverfahren wurde gemäß Paragraph 200 Insolvenzordnung aufgehoben,da die Schlussverteilung vollzogen ist.Beschluss ausgefertigt am 28.02.2008.Restschuldbefreiung erhielt ich am 29.10.2009.2019 kam von einem meiner Schuldner eine Summe von 5380 Euro .Das Amtsgericht in L. hat auf Antrag eines RA aus dem Büro meines ehemaligen Insolvenzverwalters eine Nachtragsverteilung nach Paragraph 203 Insolvenzordnung angeordnet und die Summe als Insolvenzbeschlag vorgenommen.Jetzt soll die Summe an meine ehemaligen Gläubiger verteilt werden.Mit freundlichen Grüßen B.J.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr J.,

        aus Ihrem Beitrag wird deutlich, dass Sie überrascht sind, dass auch nach einem solchen Zeitraum noch die Nachtragsverteilung angeordnet wurde. Das Gesetz sieht keine explizite Ausschlussfrist vor, solange es sich um Vermögen handelt, welches zur Insolvenzmasse gehört(e).

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Jacki B. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,

      ich hätte zwei Fragen zu einem Insolvenzverfahren, dass so zu sagen noch am Anfang steht und ich demjenigen zur Seite stehe. Das Insolvenzgereicht hat bereits einen Insolvenzverwalter benannt um die Vermögenswerte zu klären usw.

      Einerseits “streite” ich mich mit dem Insolvenzverwalter gerade um die Verwendung der Sterbegeldversicherung des Betroffenen. Soweit ich mich informiert habe gibt es ein BGH-Urteil, dass besagt dass Sterbeldversicherungen nicht verwendet werden dürfen und wenn dann nur der Teil, der über den Freibetrag hinaus geht.
      Dies scheint der Insolvenzverwalter anders zu sehen und will die Versicherung unbedingt kündigen. Als Info dazu, die Versicherung liegt mit den Rückkaufswerten unter dem Freibetrag und auch die Schuldnerberatung sagte uns, dass die Versicherung nicht pfändbar sei. Liege ich mit meinen Recherchen so falsch?

      Auch hat mich sehr irritiert, dass der Insolvenzverwalter sagte, dass er den Fall eh nur einmal im Jahr anfässt, da er ja auch nur einmal im Jahr Geld dafür bekäme.
      Hintergrund der Aussage ist, dass das Thema mit der Sterbegeldversicherung schon seit Monaten geht (glaube seit September/Oktober 2020), wir aber auf die Einwendungen zur Verwendung der Sterbegeldversicherung nie Antwort erhalten haben. Auch E-Mails zur Nachfrage des Verfahrensstandes wurden ignoriert. Als ich dies bei dem Telefonat erwähnte bekam ich eben die obrige Aussage und gleich dazu gesagt, wenn wir das jetzt nicht zügig geklärt bekommen, dass sich das Verfahren und damit die endgültige Eröffnung der Insolvenz dann eben nochmal um ein Jahr verzögert.

      Ich muss sagen, dass ich das Verhalten des Infsolvenzverwalters sehr merkwürdig finde. Seit seiner Bestellung wird das Gehalt des Betroffenen jeden Monat um den pfändbaren Betrag erleichtert, die Insolvenzmasse also jeden Monat erhöht.
      Aber auf Klärungsversuche und Nachfragen zum Verfahrensstand wird nicht reagiert un das Verfahren, meiner Meinung nach, damit unnötig in die Länge gezogen.

      Ist das die normale Praxis oder sollten wir dieses Verhalten dem zuständigen Rechtspfleger im Insolvenzgericht melden?

      Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Jacki B.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        vielen Dank für Ihre Frage.
        Bezüglich der Sterbegeldversicherung greift auch im Insolvenzverfahren der § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Soweit deren Versicherungssumme 3.579 EUR nicht übersteigt, ist die Versicherungssumme unpfändbar. Auch bezüglich des Rückkaufswertes ist demnach nur der Teil pfändbar, der sich aus dem die Summe von 3.579 EUR übersteigenden Betrag ergibt. Sollte der Verwalter also einen höheren Betrag pfänden wollen, sollte man sich tatsächlich an das zuständige Insolvenzgericht wenden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Bibi
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,

      Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase und schicke jeden Monat zu meinen Treuhänder meine Gehaltsabrechnung.Er sagt mir dann was zu pfänden ist und ich überweise ihn.
      Ich habe aber auch jeden Monat Erschwerniszulagen die er bei der Pfändung nicht berücksichtig Treuhänder berechnet die Erschwerniszulagen auch als pfändbar ist das rechtens?
      Meine Erschwerniszulagen (Gefahrenzulagen) Beziehen sich um weil ich Zeitaufwand,Infektionsgefahr körperlich und physische Belastung in einer Einrichtung.
      Falls das nicht zulässig ist würde ich mir gern rechtliche Hilfe holen.
      Vielen Dank im Voraus
      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        es gibt hierzu Gerichtsurteile, die besagen, dass aus der Gehaltsabrechnung eindeutig hervorgehen muss, für welche Erschwernis die Zulagen konkret gezahlt werden.
        Falls dies nicht der Fall ist, könnte es sein, dass der Treuhänder die Beträge tatsächlich einbehalten darf.
        Empfehlenswert wäre es zunächst, dem pfändbaren Betrag vom Insolvenzgericht bestimmen zu lassen (§ 850k Abs. 4 ZPO), hierzu ist nicht unbedingt anwaltliche Vertretung notwendig.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Lau
      says:

      Hallo , ich hätte auch so 2, 3 Fragen . Und zwar muss ich wahrscheinlich in Privatinsolvenz und habe aber 6 Lastschriften kann der Insolvenzverwalter die einfach zurück buchen ? Eigentlich nicht oder weil dann würde er mir ja “nochmehr ” Schulden machen …?
      Darf er das Sparbuch was meinem Sohn gehört bzw was über mich UND meinem Ehemann läuft einfach Kündigung/auflösen?

      Mir wurde gesagt das ich wenn die Außergerichtliche Einigung scheitert, 160,- zahlen muss für diesen Privatinsolvenzantrag …?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        Zahlungen kurz vor Insolvenzeröffnung können durchaus vom Insolvenzverwalter angefochten und auch zurückgebucht werden. Dass dadurch “noch mehr” Schulden entstehen ist irrelevant, denn diese Schulden sind ja von der Restschuldbefreiung umfasst. Die Gläubiger, die kurz vor Insolvenzeröffnung noch ihr Geld erhalten haben, sollen nicht besser gestellt sein, als die übrigen Gläubiger.
        Auf ein gemeinsames Konto mit dem Ehegatten darf der Insolvenzverwalter zugreifen. Es ist daher empfehlenswert, die Konten frühzeitig zu trennen.

        Nähere Informationen können Sie auch in einer garantiert kostenlosen Erstberatung erhalten. Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Kojak
      says:

      Sehr geehrte RA.-Kanzlei,
      ich befinde mich seit Mitte März 2021 in Privatinsolvenz. Bisweilen gingen monatlich ca. 130,–Euro
      (pfändbarer Teil) an einen Gläubiger. Seit April/Mai 2021 wurden durch die Insolvenz der pfänbare Teil gestoppt und mir floss wieder der ganze Lohn vom Arbeitgeber auf´s Konto. Das Erstgespräch beim In-
      solvenzverwalter fand schon statt. Nun dazu meine Fragen…
      1. wann geht die Pfändungszahlung an den Insolvenzverwalter wieder los und schreibt dieser den Arbeitgeber darauf wieder an…?
      2. darf ich momentan das volle Gehalt quasi ausgeben, oder muss ich freiwillig Angaben zum Ins.-
      Verwalter melden, da momentan nichts abgeführt wird….?
      3. muss eine Gehaltserhöhung dem Ins.Verwalter gemeldet werden..?

      Vielen Dank Ihrer Antworten…. MfG K.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        wann die Pfändungszahlung wieder beginnt, kann ich Ihnen nicht sagen. Allerdings sollten Sie damit rechnen, dass mit Eröffnung des Verfahrens von Anfang an die Pflicht zur Abführung des pfändbaren Lohnanteils besteht. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn dies tatsächlich derzeit noch nicht vollzieht. Ich würde abraten, dass volle Gehalt auszugeben. Sie trifft eine Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren, sodass Sie sich mit Ihrem Insolvenzverwalter in Verbindung setzen sollten. Auch eine Gehaltserhöhung ist dem Insolvenzverwalter mitzuteilen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Tina B. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

      ich bereite gerade meine Privatinsolvenz vor und möchte vor allem mein finanzierter Auto retten. Ich habe die Info, dass die Autofinanzierung möglicherweise wie ein Energieliefervertrag angesehen werden kann, wenn ich die Raten weiter zahlen könnte und auch die Bank dem zustimmt und mir nicht kündigt. Natürlich nur, wenn auch der Insolvenzverwalter dem später zustimmt.
      Jetzt habe ich auch gehört, dass ich dann eine Pauschale von 9% an die Insolvenzmasse zahlen müsste.
      1. 9% wovon? Von der Ablösesumme? Vom Autowert?

      Das wären wohl ca. 1500€, die ich nicht zusätzlich zur Finanzierungsrate aufbringen kann.
      2. kann ich dieses Geld irgendwie in Raten an den IV zahlen?

      3. Kann das auch von dem pfändbaren Teil des Gehalts bezahlt werden?

      4. ich habe hier gelesen, dass man im im Verfahren vor der WVP nichts ansparen darf. Mir bleibt nach Abzug der Pfändung nach Tabelle mehr als der Freibetrag auf dem p-Konto. Das darf ich aber schützen lassen durch einen Antrag und auch abheben und ausgeben, oder?
      Also in diesem Fall z.B.:
      2200 Gehalt – 770€ gepfändet = 1430 geht aufs Konto.
      Oder muss ich in diesem ersten Jahr die Differenz zu 1179€ auch noch abgeben?

      5. Ich habe gelesen, dass man nur 500€ brutto Weihnachtsgeld behalten darf. Auch wenn man sonst das dreifache hat?
      Und Urlaubsgeld würde einem bleiben, wenn es nicht höher ist als ein Gehalt. Also bei 800€ Urlaubsgeld netto wird nichts eingezogen?

      Vielen lieben Dank!
      Tina B.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau B.,

        zum Thema Auto und Insolvenzverfahren haben wir für Sie einen ausführlichen Artikel Ihr PKW in der Insolvenz, der für Sie alle relevanten Informationen bereithält. Bezüglich Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld hab ich Ihnen die entsprechenden Artikel verlinkt, die ebenfalls alles Wissenswerte zur Pfändbarkeit der beiden Zuwendungen enthalten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Jens H. .
      says:

      Sehr geehrter Dr. V. Ghendler,

      ich bereite gerade meinen Antrag zur Regelinsolvenz vor. Mein Einzelunternehmen gibt es aber schon seit 5 Jahren nicht mehr. Ich hatte eine Unternehmensimmobilie, welche damals an einen Fremden verkauft wurde. Ein Teil des Verkaufspreises ging an ein Familienmitglied, der Rest an die Bank für den Kredit. Das Familienmitglied hatte mir einen Kredit damals für das Unternehmen gegeben, wovon ich durch den Immobilienverkauf einen Teil zurückgezahlt habe. Dafür gibt es auch einen Kreditvertrag. Dieser Privatkredit war aber nicht im Grundbuch eingetragen. Nun habe ich Angst, dass der Insolvenzverwalter dieses Geld zurückfordert, diese 10 Jahre Regel. Gibt es ein rechtliche Möglichkeit, dies zu verhindern, über bestimmte Formulierungen im Vertrag oder ähnliches? Fordert ein Insolvenzverwalter den Kaufvertrag an? Meiner ist leider abhandengekommen.

      Vielen Dank für Ihre Hilfe.

      Mit freundlichen Grüßen Jens

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        eine Insolvenzanfechtung aufgrund einer vorsätzlichen Benachteiligung setzt voraus, dass die Zahlung mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen haben und dass der Empfänger des Geldes im Zeitpunkt der Annahme Ihren Vorsatz kannte. Insofern kommt es darauf an, wie nah Ihnen das “Familienmitglied” stand und ob Sie damals schon in Zahlungsschwierigkeiten waren und das “Familienmitglied” hiervon wusste.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Sabrina R. .
      says:

      Hallo, aufgrund meiner finanziellen Situation habe ich letztes Jahr eine Schuldnerberatung aufgesucht. Es wurde zunächst versucht sich außergerichtlich zu einigen. Dies scheiterte. Ein Gläubiger pfändet seit Mai 20 mein Gehalt bis dato. Zudem wurde der Antrag auf Privatinsolvenz gestellt. Dieser wurde am 13.11.20 vom Gericht eröffnet. Am 18.11.20 bekomme ich eine E-Mail von meiner Bank, dass mein Konto wegen Eröffnung der Privatinsolvenz gekündigt wurde und ich kein Zugriff mehr auf das Konto habe. Ich habe unverzüglich meinen Insolvenzverwalter telefonisch kontaktiert und dieser bat mich ein neues Konto zu eröffnen bei einer anderen Bank und ein P-Konto einzurichten.
      Dies alles habe ich getan und meinem Insolvenzverwalter schriftlich per E-Mail mitgeteilt. Mein Problem ist nun mein schon gepfändetes Gehalt ist nun gesperrt und keiner fühlt sich verantwortlich mein Gehalt freizugeben. Der Insolvenzverwalter sagt, dass ist Aufgabe der Schuldnerberatung und diese weist alle Schuld von sich.

      Mir wurde nun geraten beim Insolvenzgericht anzurufen, damit sie nun die Freigabe erteilen.
      Ist das alles rechtens? Und wieviel von meinem Gehalt wird nun ausgezahlt, wenn das eh schon gepfändet wurde?
      Das Verfahren wurde erst eröffnet und ich habe alle nötigen Papiere dem Insolvenzverwalter zugeschickt. Und wie lange dauert die Freigabe? Schließlich habe ich laufende Kosten, die ich bedienen muss um nicht noch mehr Probleme zu erhalten.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau R.,

        wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann geht es um das Einkommen, welches auf dem gekündigten Konto liegt. Um auf den pfändungsfreien Teil des Geldes zugreifen zu können, stellen Sie beim für sie zuständigen Amtsgericht (Vollstreckungsabteilung) einen Freigabeantrag. Die Höhe des pfändungsfreien Einkommens beläuft sich derzeit auf grundsätzlich 1.179,99 Euro. Über den Antrag entscheidet das Gericht zeitnah.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. V. K. .
      says:

      Sehr geehrter Damen und Herren,
      ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase einer PI und habe ein P-Konto. Auf diesem Konto habe ich nun ein Guthaben durch 2 Zahlungen. Diese Zahlungen wurden dem Insolvenzverwalter mitgeteilt und es wurde mir vom IV mitgeteilt, dass ich über das Geld verfügen kann.
      Leider kann ich das Geld jedoch nicht abheben, da die Bank die Überweisungen, mit der Begründung dass der Freibetrag erreicht wurde, ablehnt. Was passiert nun mit dem Geld bzw. wie komme ich an dieses ran. Kommuniziert der Insolvenzverwalter in diesem Fall mit der Bank und gibt das Geld frei?
      Oder muss ich selber tätig werden?
      Über eine Antwort wäre ich dankbar.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        um Zugriff zu den Zahlungen zu bekommen, stellen Sie einen Antrag auf Freigabe der Gelder beim zuständigen Insolvenzgericht nach § 850k Abs. 4 ZPO.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Martina S.
      says:

      Ich habe eine Frage. Es heißt man muß eine Vollzeitstelle haben. Von wieviel Stunden geht man da aus? 150 Stunden 160 Stunden oder wieviel? Ich bin der Meinung daß ich als Sekretärin mit 13 Euro zu wenig verdiene. Gibt es die Möglichkeit oder würde sowas ein Insolvenzverwalter überhaupt tun, daß er mit dem Chef redet daß das Gehalt zu niedrig ist????

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        grundsätzlich bedeutet “Vollzeitstelle” eine Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche, wobei auch alles bis zu 35 Stunden/Woche in aller Regel akzeptiert wird, beispielsweise ist ja auch im Tarifvertrag häufig eine geringere Arbeitszeit als 40 Stunden vereinbart.
        Es gehört nicht zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, mit Ihrem Arbeitgeber Ihre Vergütung zu besprechen und ggf. eine Gehaltserhöhung zu verlangen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. Christian E. .
      says:

      Guten Tag

      Am 24.08.2020 wurde von meinem zuständigen Insolvenzgericht bekanntgegeben, dass ich einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren gestellt habe und wenn binnen 4 Wochen kein Einspruch eingelegt wird,mir die Restschuldbefreiung gewährt wird.Am 29.09.2020 habe ich dann tatsächlich mit offiziellem Beschluss meine Restschuldbefreiung erlangt.Nun zu meiner Frage:Darf mein Insolvenzverwalter eigentlich noch Gelder von mir bzw. meinem Arbeitgeber einziehen?Muss ich einen Antrag stellen,damit er es nicht mehr tut oder geht das automatisch?Auf meiner Abrechnung die ich heute bekommen habe und die immer für den aktuellen Monat zählt,wurde der pfändbare Anteil wieder eingezogen.

      Vielen Dank schonmal,für Ihre Antwort.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr E.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich steht mit dem Ablauf der Frist von fünf Jahren wieder Ihnen das gesamte Einkommen zu.
        Der Treuhänder wird das einbehaltene Einkommen aus der Zeit nach Ablauf der Frist wieder erstatten.
        Grundsätzlich wird er selbstständig den Arbeitgeber kontaktieren und den Einzug der Gelder beenden. Es gibt hierfür aber keine konkrete Frist. Wenn er keine Anstalten macht, dem Arbeitgeber das Ende der Insolvenz mitzuteilen, kann man sich an das Insolvenzgericht wenden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Mister A.
      says:

      Guten Tag,
      Es heißt ja mit dem Beginn der wohlverhaltensphase die ja ein Jahr oder länger dauern kann,kann man wieder ersprnisse aus seinem unpfändbaren Einkommen bilden.aber wenn ich doch schon zu Beginn der Insolvenz soviel verdiene das man mein lohn pfändet ich aus der tabelle mehr bekomme als drinsteht (also überstunden sonntags arbeit etc) was passiert mit diesem geld?sie sagen ja das das vollstreckungsgericht oder Insolvenzverwalter es zügig freigibt den Überschuss aber auf der anderen seite darf ich ja erst in der Wohlverhaltensphase überschüssiges geld ansammlen?was ist denn jetzt richtig? Darf ich jetzt zu beginn der Insolvenz auch mehr behalten oder nicht???ich bitte um Antwort

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        während des Insolvenzverfahrens wird das gesamte Vermögen mit Ausnahme des Pfändungsfreibetrags gepfändet. Das heißt, Vermögen das Sie aus irgendwelchen Gründen während des Insolvenzverfahrens ansparen, kann auch gepfändet werden. In der Wohlverhaltensphase können Sie gern aus Ihrem unpfändbaren Einkommen ansparen, genauso aus einem Geldgeschenk. Geldgeschenke während des Insolvenzverfahrens könnten Sie auch nicht ansparen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr A.,

        leider führt die Rechtslage hier zu einer etwas kuriosen Situation. Denn Ersparnisse, selbst wenn sie aus unpfändbarem Einkommen gebildet werden, sind im eröffneten Insolvenzverfahren pfändbar. Vor Beginn der Wohlverhaltensphase ist der Schuldner also gezwungen, das gesamte unpfändbare Geld abzuheben und auszugeben (BGH, Beschluss vom 26. September 2013 – IX ZB 247/11).
        Allerdings dürfen auch keine pfändbaren Gegenstände davon gekauft werden, diese könnten ebenso gepfändet werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Nadine
      says:

      Guten Tag. Ich befinde mich aktuell in der Wohlverhaltensperiode. Dieses Jahr wäre meine erste Steuerrückerstattung erfolgt, die wieder an mich statt den Insolvenzverwalter ausgezahlt hätte werden sollen. Vom Finanzamt wurde mir nun aber schriftlich mitgeteilt, dass diese Erstattung an einen Gläubiger aufgrund eines vorliegenden Pfändungsbeschlusses ausgezahlt wurde. Der Beschluss lag bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor und dieser Gläubiger wurde auch vorher angeschrieben im Zuge der Aufstellung der Gläubigerliste. Ich kann mich leider nicht mehr erinnern (und finde auch in meinen Unterlagen nichts dazu), ob es hier eine Rückmeldung gab und der Gläubiger somit im Verfahren mit berücksichtigt worden ist. Sollte dies so sein, wäre die Verfügung doch nichtig? Und wenn ja, hätte der Verwalter dies dem Finanzamt mitteilen müssen? Und wenn der Gläubiger nicht mit im Verfahren ist, gilt dies dann als Gläubigerbegünstigung bzw. darf überhaupt gepfändet werden? Wie kann ich hier am besten vorgehen? Es geht mir nicht um die Erstattung, sondern um eine Verhinderung von Gläubigerbegünstigung bzw. Klärung des Sachverhaltes. Ist es ratsam, sich an den Verwalter zu wenden oder besser ans Gericht? Ich wäre dankbar für einen Ratschlag, bedanke mich vorab schonmal für diese informative und hilfreiche Anlaufstelle und verbleibe mit freundlichen Grüßen, Nadine

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob der Gläubiger seine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat oder nicht: Die Steuererstattung muss in jedem Fall in die Insolvenzmasse fließen und nicht an einen Gläubiger. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wie etwa eine Pfändung sind während der Insolvenz nicht möglich (§ 89 InsO), jedenfalls dann nicht, wenn es sich um “Altschulden” handelt, die schon vor der Insolvenz bestanden haben.
        Da Sie nicht selbst die Zahlung veranlasst haben, sondern das Finanzamt, kommt eine Gläubigerbegünstigung oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung erst einmal nicht in Betracht, es sei denn, es wären unvollständige Auskünfte gegenüber dem Insolvenzverwalter gemacht worden.
        Grundsätzlich sollten Sie sich erst einmal an den Insolvenzverwalter wenden und ihm den Sachverhalt mitteilen.

        Mi freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. Larissa H.
      says:

      Ich habe vor gut 3 Monaten eine Vermögensauskunft bei einem Gerichtsvollzieher abgegeben, wo der Gläubiger klar und deutliche raus zu erkennen ist, das man mir Gehalt nicht pfänden kann (Abrechnungen, Kontoauszüge). Der gerivhtsvollzieher meinte zu mir, wenn sich finanziell bei mir nichts ändert, muss ich erst in 2 Jahren wieder alles offen legen.
      (ich war bei der Schuldnerberatung vor der Abgabe der Vermögensankunft und wie haben uns für die Privatinsolvenz entschieden)

      So, jetzt hat der Gläubiger einen anderen Gerichtsvollzieher (anderen Landkreis) beauftragt, mein Gehalt über meinen Arbeitgeber zu Pfänden. Die Dame die bei uns in der Firma für die Löhne usw zuständig ist, hat mich heute angerufen und mich gefragt was da los sei. Gott sei dank war die Dame sehr Verständnisvoll und hat kein Theater gemacht. Sie füllt das jetzt alles aus und schickt es dem Gerichtsvollzieher zurück. Und sie sagt auch, das bei mir nichts zu pfänden.

      Jetzt zu meiner Frage, darf der Gläubiger so eine linke Nummer abziehen? Bzw der andere Gerichtsvollzieher wird davon ja auch gewusst haben, das es da nichts zu holen gibt.
      Ich empfinde dies, als reine Schikane. Vor 4 Jahren hatte ich bei einem anderen Arbeitgeber das gleiche Spiel und habe darauf meinen Job verloren.
      Und das ist dem Gäubiger ebenfalls bekannt.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        in der Tat klingt dies nach einer böswilligen Vorgehensweise, zumal der Gläubiger die Kosten der Pfändung zunächst vorstrecken muss. Dies würde ein vernünftiger Gläubiger also nicht tun, wenn er bereits weiß, dass die Pfändung “ins Leere” geht.
        Rechtlich ist der Gläubiger jedoch durch die Abgabe der Vermögensauskunft nicht daran gehindert, die Lohnpfändung zu betreiben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Fritz
      says:

      Vielen Dank für Ihre Antwort. Würden Sie mir dies denn empfehlen, dem Gericht auf die Kontrolle des Verwalters hinzuweisen. Müssten denn alle Zuviel gezahlten Gelder nach Ablauf der Jahre zurückgezahlt werden oder nur ab Erteilung der Befreiung? Dazwischen liegen fast 6 Monate. Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Dies kann ich ohne genauere Kenntnis des Einzelfalles nicht beurteilen. Letztendlich kann es aber nicht schaden, bei Gericht eine Prüfung anzuregen.
        Die Abtretungsfrist endet nach Ablauf von sechs Jahren bzw. früher, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Zahlungen nach Ablauf der Abtretungsfrist sind zu erstatten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. Fritz
      says:

      Ich habe eine Frage. Wie lange hat der Insolvenzverwalter Zeit um das Geld was gepfändet wurde nach Abschluss der Privat Insolvenz zurückzuzahlen. Er vertröstet einen darauf dass die Gläubiger die Bankverbindungen noch nicht mitgeteilt haben. Dies ist mittlerweile zwei Monate her. Gibt es da Fristen? Und wie lange kann er mich noch vertrösten? Vielen Dank für Ihre Antwort

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es obliegt grundsätzlich dem Insolvenzverwalter, die Verteilung der Insolvenzmasse durchzuführen.
        Der Schuldner kann dies nicht beschleunigen, er kann lediglich gerichtliche Aufsichtsmaßnahmen nach den §§ 58, 59 InsO anregen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    18. Christian
      says:

      Die Restschuldbefreiung erfolgt z. B. am 10.09.2020
      Wird dann der abzutretende Betrag vom Gehalt anteilmäßig an dem Insolvenzverwalter abgeführt oder vollständig?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich müsste das Gehalt vom September in einem solchen Fall nur anteilsmäßig (10/30 des gesamten pfändbaren Betrags) abgeführt werden. In der Regel handhaben Treuhänder und Gerichte es ebenso.
        Wird es trotzdem in voller Höhe an den Treuhänder abgeführt, so kann dagegen vorgegangen und Herausgabe des Betrags verlangt werden. Bislang gibt es allerdings keine eindeutige Rechtsprechung dazu.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    19. F. F. .
      says:

      Hallo, habe mein Auto während der Antragsstellung zum Insolvenzverfahren verkauft und mir wurde jetzt mitgeteilt, dass ich das nicht gedurft hätte, es geht um einen Golf 6 Bj.2009, 196000 Km!! Habe 3500 Euro dafür erhalten und die meinen Eltern gegeben, da ich bei Ihnen noch einen offenen Betrag hatte, hätte ich gewusst das es nicht rechtens ist, hätte ich das natürlich niemals getan. Doch nun ist es so, meine Eltern wissen nichts von der Insolvenz und das soll auch so bleiben, was für Möglichkeiten habe ich nun, um das Geschehen wieder gut zu machen, kann man den Betrag in Raten an den Insolvenzverwalter zahlen, ich möchte diesen Fehler aus der Welt schaffen! Nur die Summe auf einmal kann ich nicht!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        anhand Ihrer Angaben haben Sie das Auto zum Marktwert verkauft. Dies ist vor der Insolvenz nicht verboten.
        Auch die Zahlung an Ihre Eltern war nicht verboten, wenn Sie damit nur eine bestehende und fällige Forderung ausgeglichen haben aber kein Geld beiseite geschafft haben.
        Der Insolvenzverwalter kann die Zahlung jedoch anfechten und von Ihren Eltern zurückverlangen. Ihre Eltern könnten die Forderung dann nur zur Insolvenztabelle anmelden. Sie könnten dem Insolvenzverwalter stattdessen eine Ratenzahlung anbieten, häufig wird dieser dies akzeptieren.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
        Mit freundlichen Gr

    20. Kristin E. .
      says:

      Hallo, aus meiner Insolvenzmasse wurde ein PKW im Wert von ca. 10.000€ kürzlich für 1250€ (kein Schreibfehler!) verwertet! Nähere Infos bekomme ich weder von meinem Insolvenzverwalter, noch sind hierzu weitere Angaben in der eingesehenen Akte vom Zivil-/ Insolvenzgericht. Darf dies ohne eine Info an mich so geschehen? Gibt es so etwas wie ein Vorkaufsrecht? Zumal ich ein regelmäßiges Einkommen habe und den Wagen zu diesem Preis selbst hätte kaufen können. Wie realistisch sind meine Erfolgsaussichten, wenn ich meine Schadensersatzforderung o.ä. anwaltlich vertreten lasse?
      Danke für Ihre Unterstützung!
      BG, Kristin

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es gibt kein Vorkaufsrecht des Schuldners für Gegenstände der Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter darf bewegliche Gegenstände nach eigenem pflichtbewussten Ermessen verwerten, er muss dabei die Art der Verwertung wählen, die nach seiner Meinung den höchsten Erlös verspricht. Ansonsten macht er sich unter Umständen gegenüber den Gläubigern haftbar. Als Schuldner haben Sie jedoch keine Ansprüche, selbst wenn der Insolvenzverwalter gegen die pflicht zur bestmöglichen Verwertung verstoßen haben sollte.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    21. Kathrin W.
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,
      Ich befinde mich seit dem 01.06.2020 in der Privatinsolvenz. Bereits im Dez. 2019 begann eine umfangreiche Zahnsanierung bei mir wegen des Verlustes der gesamten Zähne. Die Zahnzusatzversicherungen hatten dem Kostenvoranschlag des Zahnarztes vollständige Übernahme der Kosten zugesagt. Die jetzt dringend weiterführende Behandlung musste jetzt abgebrochen werden, da der Insolvenzverwalter die Beträge nicht freigibt. Ich erleide zur Zeit starke Schmerzen, muss ich jetzt mit dem nicht zu Ende bringenden Ergebnis der Behandlung leben?
      Und noch eine Frage, hatte der Insolvenzverwalter das Recht meine Rechtsschutz Versicherung zu kündigen?
      Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Bin 65 Jahre, in Rente, schwerbehindert und nach Herzinfarkt schwer Herzkrank.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Weiter,

        gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO handelt es sich bei den Zahlungen durch eine private Zusatzversicherung um bedingt pfändbare Bezüge. In diesem Fall wäre meiner Ansicht nach eine Pfändung unzulässig, da dies den Zweck des Versicherungsvertrags gefährden würde.
        Der Insolvenzverwalter müsste die Beträge also freigeben.

        Die Rechtsschutzversicherung fällt unter das Wahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 103 InsO, somit konnte er den Vertrag kündigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    22. Sabrina M.
      says:

      Guten Tag Herr Ghendler,

      Mein Freund befindet sich seit April 2020 in der Verbaucherinsolvenz. Der außergerichtliche Einigungsversuch scheiterte, das Insolvenzgericht entschied, den gerichtlichen Versuch im Anschluss nicht durchzuführen, da keine Aussicht auf Erfolg bestünde.

      Nun wurde für den 17.Juli 2020 ein Berichtstermin und auch zeitgleich ein Prüftermin angesetzt.
      Mein Freund macht sich sorgen was dabei passiert?
      Wird dort entschieden ob seine Insolvenz weiter läuft oder beendet werden muss und beginnt direkt im Anschluss bereits die Wohlverhaltensphase?

      Und die zweite Frage: Wird er informiert wenn die Wohlverhaltensphase beginnt oder muss er schätzen wann diese beginnt? Denn er möchte gerne sparen monatlich von seinem Pfändungsfreien monatlichen Gehalt. Das darf er doch in vollem Maße auf seinem Konto tun oder ein Problem zu bekommen oder?

      Bitte entschuldigen Sie die ausführliche Fragerei aber ich möchte meinen Freund gern unterstützen und beruhigen in diesen schweren Jahren für Ihn.

      Danke im voraus und bleiben Sie alle gesund.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sabrina Mill

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Mill,

        vielen Dank für Ihre Frage, gerne können Sie Ihren Freund beruhigen.
        Beim Berichts- und Prüfungstermin wird in erster Linie geprüft, ob die angemeldeten Forderungen gerechtfertigt sind, oder ob Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet wurden, die nicht aus der Insolvenzmasse zu bedienen sind. Da es sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handelt, muss Ihr Partner nicht befürchten, dass sein Verfahren abgebrochen wird.
        Über den Beginn der Wohlverhaltensphase wird Ihr Freund separat benachrichtigt. Dies kann durchaus ein Jahr oder länger dauern. Erst dann kann er wieder Ersparnisse aus seinem unpfändbaren Einkommen bilden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    23. Fr.  P.
      says:

      Ich habe in Mai 2020 Insolvenz beantragt. Vor kurzem bekam ich einen Brief vom Insolvenzverwalter dass ich mein Auto in Wert von 650.-€ verkaufen soll, ansonsten holt er es ab. Ich habe tatsächlich mein Auto verkauft weil ich momentan keine Leistungen vom Jobcenter bekomme und das Geld zum Leben brauche. Muss ich ihm das Geld trotzdem geben?

      Vielen Dank in Vorraus!

      MfG.

      Fr. Peter

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        um die Frage genau beantworten zu können, müsste ich Ihre finanzielle Situation besser kennen. Ich gehe aufgrund Ihres Beitrags davon aus, dass es sich um einen Notverkauf handelte, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Insofern dürfte Ihr Insolvenzverwalter diesbezüglich keine Forderung gegen Sie erheben.

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    24. Urban R.
      says:

      Hallo.. ich habe eine Verbraucherinsolvenz beantragt und einen RA für ein Gutachten bekommen. Dieser soll vom Gericht prüfen (56 gläubiger) ob es auch eine Regelinsolvenz sein könnte. Soweit mein Wissensstand. Ich war heute mit allen verlangten Unterlagen bei ihm und das passte soweit. Nun rief er mich nochmal an und meinte er würde gerne mal in meine Wohnung schauen, ob ich nicht irgendwo Goldbarren hätte. Hat er wirklich so gesagt. Frage: Darf er für das Gutachten in meine Wohnung? Muss ich ihn herein lassen? Oder darf er das nur mit richterlichem Beschluss bzw nach Eröffnung oder Anordnung des Insolvenzgerichts?
      Und wie verhält sich es wenn man Mitbewohner hat? Dieser zahlt an mich einen Teil der Miete und ich zahle dann immer monatlich die Warmmiete, alles vom Eigentümer abgesegnet! Kann mir das Nachteile bringen da ich Hauptmieter bin? Meine Pfändungsfreigrenze ist durch Unterhalt (1 kind) bei 1622€. Kann er mir was pfänden weil ich zb wenig Miete zahle in der WG oder kann die Miete vom Mitbewohner gepfändet werden? Fragen über Fragen und ich hoffe Sie können mir helfen . MfG Romantixx

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Fragesteller,

        zur Ihren Fragen kann ich Ihnen Folgendes sagen:
        1. Die Wohnung ist ein besonders – grundgesetzlich – geschützter Raum. Ein Insolvenzverwalter kann nicht ohne richterliche Anordnung Ihre Wohnung betreten. Er darf jedoch im Insolvenzverfahren Ihre Unterstützung einfordern (§ 97 InsO). Daher beanspruchte Ihr Insolvenzverwalter keinen Zutritt, sondern fragte, ob Sie ihm Zugang gewähren.
        2. Ihre Mietforderung gegenüber Ihrem Mitbewohner ist als solche grundsätzlich pfändbar.
        3. Ihr Pfändungsfreibetrag bleibt grundsätzlich unangetastet.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    25. Kathrin
      says:

      Guten Morgen Herr Dr. Ghendler,
      mit Schreiben vom 27.04.2020 wurde mir vorzeitige RSB erteilt. In dem Schreiben heißt es u.a.: “Die Abtretungsfrist endet mit Rechtskraft dieses Beschlusses”. Ist die Rechtskraft nun schon eingetreten? Erhalte ich ein weiteres Schreiben? Kann ich jetzt meine IV anschreiben mit der Bitte, mir die eingezogenen Pfändungsbeträge ab 11.02.2020 (zu dem Zeitpunkt waren die fünf Jahre erreicht) an mich zurückzuerstatten, da es sich ja um Neuerwerb handelt? Handelt es sich trotz allem um Neuerwerb, auch wenn ich nie in der WVP war?
      Danke im Voraus für die Antwort.
      Freundliche Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        die Rechtskraft tritt ein, wenn die Gläubiger keine sofortige Beschwerde mehr gegen die Entscheidung einlegen können (zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung).
        Sie können den Insolvenzverwalter anschreiben und ihn auffordern, die Beträge, die nicht mehr der Abtretung unterliegen, zurückzuzahlen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    26. Maik
      says:

      Hallo und zwar ist das Insolvenzverfahren seit dem 24.03.2020 eröffnet
      Der Verwalter hat schon 2 mal Lohn gepfändet und die Steuerrückerstattung erhalten.
      Ich hatte noch kein persönliches Gespräch, und hab nur eine Adresse vom Verwalter.
      Ich hatte es so verstanden das ich jeden Monat meine Gehaltsabrechnung dem Verwalter zusenden muss stimmt das ?
      Und dann hätte ich noch eine Frage vor der Eröffnung der Insolvenz hatte ich ein pkonto weil ich eine Pfändung auf mein Konto hatte.
      Die war weg. Der Verwalter hat 800/860€ von mein Lohn behalten. 2000€ wurden mir normal überwiesen. Letzten Monat konnte ich über diesen Betrag verfügen.
      Diesen Monat ist eine neue Pfändung auf mein Konto ruhend gestellt und ich komme an ca 960€ nicht mehr ran. Wie kann ich diese freischalten ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird grundsätzlich Ihr gesamtes Vermögen zur Befriedigung der Gläubigerforderungen gepfändet. Als Selbstbehalt bleibt Ihnen in der Regel der individuell zu bestimmende Pfändungsfreibetrag. Derzeit beträgt der grundsätzliche Pfändungsfreibetrag 1179,99 Euro.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    27. Phil
      says:

      Hallo,

      Sie schrieben in Ihrem Artikel, dass man mit dem unpfändbaren Einkommen tun darf was man will.
      Eine Bekannte hat sich in einer Notsituation eine Summe von 340 Euro von ihrem Freund geliehen. Sie hat auch einen Vertrag unterschrieben, die Rückzahlung sollte am 30.4. erfolgen. Das Geld ging nicht direkt an sie, sondern an die KFZ-Versicherung, weil sie Probleme hatte diese fristgerecht zu überweisen. Nun hat der Vater ihrer zwei Kinder durch die coronakrise seinen Job verloren, wodurch auch die Unterhaltszahlungen zu großem Teil ausblieben und sie konnte nicht zahlen. Ihr Freund ,der sauer ist über das Scheitern der Beziehung, droht ihr nun rechtliche Schritte einzuleiten und ihre Insolvenz zu gefährden. Dabei ist sie den Vertrag nur eingegangen, weil sie damit gerechnet hatte es fristgerecht zurückzahlen zu können. Was droht ihr nun in ihrer Insolvenzsache?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich verbietet es das Insolvenzrecht nicht, während der laufenden Insolvenz neue Schulden zu machen. Strafbar wäre es jedoch, wenn Ihre Bekannte ihrem Freund gegenüber unwahre Angaben zu ihrer finanziellen Situation gemacht hätte, um den Kredit zu erhalten. Wenn nun tatsächlich unerwartet die Unterhaltszahlung ausgeblieben ist, wäre dies nicht strafbar. Zurückzahlen müsste sie den Kredit natürlich dennoch.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    28. Dennis
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Seit nun mehr über einem Jahr befinde ich mich in einer Privatinsolvenz.
      Diese musste ich leider aufgrund eines Betruges meines ehemaligen Arbeitgebers beantragen. Nach 18 Monaten versuchen eine aussergerichtliche Einigung zu finden hat man mich aufgefordert die Insolvenz an zu melden.
      Mir wurde direkt ein Insolvenzverwalter zugeteilt und hatte mein Gesprächstermin mit ihm.
      Mein Einkommen lag bis letztes Jahr über meiner Grenze aufgrund von Überstunden. Das Buchhaltungsbüro hat den Pfändbaren anteil direkt überwiesen. Es gab vom Gericht einen Beschluss das sämtliche Geldeingänge meines Ar eitgebers auf mein P-Konto zu 100% mir zur verfügung stehen sollen und bisher fehleingezogenen Beträge zurück zu zahlen sind seitens des Insolvenzverwalters.
      Den Job habe ich bisher gewechselt und liege unter der Grenze. In beiden Fällen war die Aussage des Verwalters das ihm der Pfändbare teil nicht ausreicht und er nach seinem Ermessen handelt. Seit über einem Jahr sperrt er mir mitte des Monats das Konto und gibt mir ein verfügungsrahmen von 800 euro.
      Schriftlich, telefonisch reagiert er nicht, weder bei mir noch bei meinem Anwalt. Mein Anwalt meldet sich jetzt auch nicht mehr.
      Jeden Monat drohr er mir mit der schliessubg der Insolvenz wenn ich das Geld nicht zahle, die Kontoauszüge nicht zur verfügung stelle oder die Gehaltsabrechnung schicke. Meine Bank hat den Gerichtsbeschluss ebenfalls gänzlich ignoriert und beharrt auf die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters.
      Ehrlich gesagt weis ich micht mehr weiter…
      Haben sie vielleicht einen tip?

      Vielen dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Frage. Es ist sehr bedauerlich, dass Sie anscheinend einen Insolvenzverwalter haben, der seine Rechte und Befugnisse stark ausdehnt. Der Insolvenzverwalter hat kein Recht dazu, unpfändbares Vermögen bzw. Einkommen zur Insolvenzmasse heranzuziehen.
        Sie können das zuständige Insolvenzgericht kontaktieren und den Sachverhalt dort schildern. Dies sollte idealerweise Ihr Anwalt tun.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    29. Netri
      says:

      Hallo Herr Dr. Ghendler,

      vielleicht können Sie mir helfen. Mein Verfahren wurde anfang März aufgehoben. Ich habe heute einen Brief von meinem Treuhänder bekommen, in denen er verschiedene Informationen abfragen möchte. Berufsstand, Erbe, Wohnungswechsel etc.

      Aber im Beschluss stand ausdrücklich drin: Der Treuhänder ist von der Gläubigerversammlung nicht zusätzlich beauftragt, die Erfüllung der Obliegenheiten der Schuldnerin zu überwachen.

      Er überwacht sie ja jetzt trotzdem, was ja dann auch heissen würde, er würde pro/Std. 34€ bekommen.

      Ist das rechtens so?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für die interessante Frage. Es ist so, dass der Treuhänder diese Informationen abfragen darf, auch wenn die Beauftragung gemäß § 292 Abs. 2 InsO nicht vorliegt. Er darf die Informationen auch nutzen, um Gläubiger darauf hinzuweisen, falls Obliegenheiten missachtet wurden. Allerdings darf er, sofern keine Beauftragung durch die Gläubigerversammlung vorliegt, in der Regel keine Auslagen oder zusätzliche Vergütung für die Überwachungsmaßnahmen verlangen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    30. Stuard
      says:

      Hallo guten Abend” Herr Dr. V. Ghendler,

      Meine frage ist: Befinde mich in einer Privatinsolvenz was September 2020 endet. Durch meine Bertieblicher altersvorsorge bekomme ich eine Summe ausbezahlt. Ist diese Pfändbar? Und wenn ich die ausbezahlt bekomme wie erfährt der Insolvenzverwalter davon oder Gläubiger? Es wurde mir bewilligt vom 1.6.2017 Rückwirkend und anfang 2018 bis mitte 2019 erhielt ich Krankengeld was unter mein Verdienst fiel. Pfändungsfreigrenze liegt bei ca.2600€ gibts da bestimmte Regelung wenn die Summe ausbezahlt ist das bis zur Freigrenze ich Rückwirkend einbehalten darf und aktuell noch ca. 700€ fehlen bis Pfändungsfreigrenze mit Einkommen. Was passiert wenn ich die Summe ausbezahlt bekomme und vom Treuhand verschweige?
      Bitte um Rat (Dringend)

      Mit freundlichen Grüssen
      Rat suchender

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes kann ich keine genaue Aussage zur Pfändbarkeit des Betrags machen, da er sich aus Krankengeld und betrieblicher Altersvorsorge zusammensetzt.
        Dem Insolvenzverwalter sollten Sie keinesfalls die Zahlung verschweigen. Dieser erhält Einsicht auf Ihre Konten. Ein Verschweigen könnte eine Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    31. Krh R.
      says:

      Sehr geehrter Dr. V. Ghendler, demnächst steht ein erster Gesprächstermin in der Kanzlei meines zugeteilten Insolvenzverwalters an. Bis dato besteht lediglich ein Gläubiger-Antrag auf Inso-Eröffnung im Raum. Ihm kann ich bei diesem Ersttermin mitteilen, alle meine Gläubiger-Schulden kann ich auf einmal u. vollständig zurückzahlen. Muss ich dem Inso-Verwalter dennoch alle Unterlagen beibringen, die er noch im Unwissen meiner Forderungsrückzahlungsfähigkeit mir auftrug? Kann er sein Gutachteneinreichung bei Gericht um zwei Wochen dehnen? Vor meinem Zahlungshintergrund würde eine tatsächliche Verfahrenseröfnung obsolet sein.Auch wären Gläubiger- wie auch Gerichts-Gebühren ebenfalls erbracht sein. Gruss, verbunden mit Antwort-Dank im Voraus

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        da es sich bei einem Gläubigerantrag um eine zeitkritische Frage handelt und auch Haftungsrisiken im Raum stehen, kann ich diese Frage in diesem Rahmen leider nicht beantworten. Ich bitte um Verständnis.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    32. Danny H.
      says:

      Guten Abend,

      Ich befinde mich seit 03.01.2018 in der Privatinsolvenz, nun wollte ich nach 2 Jahren meinen Treuhändler nach einer Übersicht meiner schon gezahlten Pfändungen bitten, dieser sieht sich aber nicht in der Pflicht mir eine Übersicht auszustellen. Ist er verpflichtet mir eine Übersicht über die schon abgeführten Pfändungen und Verfahrenskosten auszustellen? Ich benötige diese Liste um festzustellen ob ich die 35% zur Restschuldbefreiung dieses Jahr noch erreiche um den Antrag auf Verkürzung des Insolvenzverfahrens stellen zu können. Vielen Dank für die Antwort.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        Sie sprechen einen neuralgischen Punkt im Insolvenzverfahren an. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch eines Schuldners auf Auskunft dessen, was bisher die Insolvenzmasse ist. Bei Antragstellung müssen dem Gericht die Tatsachen dargelegt und glaubhaft gemacht werden, die die Voraussetzungen der vorzeitige Restschuldbefreiung erfüllen. Dies geschieht z.B., indem eigene Aufzeichnungen eingereicht werden und auf die bisherigen Berichte des Insolvenzverwalters verwiesen wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    33. Stefan N.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich habe eine Frage und zwar befinde ich mich seit November letzten Jahres in Privatinsolvenz und bin in Teilzeit beschäftigt. Ich bin verheiratet und meine Pfändungsfreigrenze beträgt monatlich 1622,17 €.
      Ich werde in den nächsten Monaten durch Überstunden und Zuschläge wohl über die monatliche Pfändungsfreigrenze kommen, daher meine Frage: wird der Pfändungsbetrag von meinem Gehalt direkt vom Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter überwiesen oder muss ich das selbstständig erledigen?Mit allen Zuschlägen wird mein zukünftiges monatliches Gehalt bei ca 2000€ netto liegen.
      Vielen Dank und mit freundlichem Gruß
      Stefan

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Natusch,

        der Arbeitgeber hat erst einmal die Pflicht, den Betrag zu berechnen und an den Insolvenzverwalter zu überweisen. Nur falls Sie mit dem Insolvenzverwalter eine Abmachung getroffen haben, dass Sie die Beträge selbst überweisen, wäre es Ihre Aufgabe. Dies scheint aber in diesem Fall nicht gegeben zu sein.
        Beachten Sie auch die Regelungen zur Unpfändbarkeit von Zuschlägen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Nachtarbeit und Überstunden gemäß § 850a ZPO. Dies muss der Arbeitgeber korrekt berechnen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Andre Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    34. Peter S.
      says:

      Hallo
      Generell habe ich das Verfahren der privatinsolvenz verstanden.

      Die Kosten der privatinsolvenz werden gestundet bis zum Ende der privatinsolvenz. Diese sind dann fällig.
      wenn in den Jahren pfändbares Einkommen vorhanden war wird dieses doch auf dem treuhandkonto gesammelt. Werden die Kosten der privatinsolvenz also die gerichtskosten und Insolvenzverwalter Kosten von diesem Guthaben bezahlt und der Rest geht an die Gläubiger oder sind diese exklusive von mir unabhängig von einem Guthaben an das Gericht zu zahlen???
      Beste Grüße Peter Senden

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Senden,

        wie Sie schon richtig gesagt haben, werden die bei Ihnen monatlich pfändbaren Beträge auf dem Treuhänderkonto gesammelt. Davon werden grundsätzlich zunächst einmal die Kosten des Insolvenzverwalters sowie die Gerichtskosten beglichen und erst an dritter Stelle bekommen die Gläubiger anteilsmäßig ihre Auszahlung. Sind die Kosten bei Abschluss des Verfahrens noch nicht gedeckt, müssen Sie maximal vier weitere Jahre zur Tilgung der Kosten beitragen.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    35. Ines D.
      says:

      Hallo lieber Herr Dr. V.Ghendler,

      Ich habe eine Frage , ich befinde mich seid dem 11.11.2019 jetzt in der Privatinsolvenz und muss für den Insolvenzverwalter so ein paar Seiten ausfüllen, und bei der einen Seite muss man ja sowas wie Unterhaltungselektronik angeben, dort habe ich den uns geschenkten Fernseher meiner Mutter aufgeführt , einen Laptop den wir bei einem der Gläubiger damals bestellt haben , der aber abbezahlt ist, der jetzt um die 3 Jahre alt ist , welchen ich zum schreiben von Bewerbungen nutze sowie zum schreiben anderer schreiben.

      Und dann haben mein Freund und ich , von einem der Gläubiger aus einem Vertrag noch ein Smartphone, welches aber nicht vom Gläubiger zurück gefordert wurde, sondern soweit ich denke in seinen gesamte Forderungen drinne ist .

      Welche wir aber beide nutzen , um auf Emails die wir erhalten direkt zu antworten, Online-Banking damit machen , sowie nach stellen suchen . Und das unsere Hauperreichbarkeit ist .

      Kann er uns die weg nehmen weil wir haben ja nur die Leistungen vom Jobcenter als Geld und mehr ja nicht .

      Und können uns ja nicht mal eben zwei neue Smartphones kaufen . Und man benötigt es ja auch , um mal nach einer Bus Verbindung online zu schauen und ähnliches .

      Was können sie mir dazu sagen ??

      Muss ich das Handy angeben ??? Kenne mich noch nicht so aus . Möchte auch nichts falsch machen .

      Das Handy ist jetzt 1 Jahr alt. Und würde höchstens 100-130€ bringen.

      Die gesamte insolvenzmasse sind so um die 12.000,00€ . Möchte es nicht abgeben müssen da ich darauf angewiesen bin.

      Weil mir jemand sagte das man mich zwingen kann ein Handy zu kaufen was kein Smartphone ist.

      Ich bedanke mich im voraus für ihre Rückmeldung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Ines Drescher

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Drescher,

        die von Ihnen genannten Eletrogegenstände müssten meiner Ansicht nach unpfändbar sein, da diese zur “bescheidenen Lebensführung” zählen.
        Beim Smartphone kann es in der tat dazu kommen, dass es im Rahmen der Austauschpfändung gepfändet wird.
        Das Argument, dass Sie das Smartphone nutzen, um damit Stellensuche zu betreiben, ist durchaus nützlich und könnte in Verbindung mit dem geringen Wert des Telefons dazu führen, dass von der Austauschpfändung abgesehen wird. Hier kommt es aber auch immer auf den Insolvenzverwalter an.
        Sie müssen jedenfalls vollständige und richtige Angaben machen und die Entscheidung des Insolvenzverwalters abwarten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    36. Funke
      says:

      Hallo, ein Bekannter von mir befindet sich im 5. Jahr der Insolvenz. Da er nicht allein zurecht kommt bekam er einen Betreuer der alles für ihn regeln soll. Nun ist dem Betreuer aufgefallen das bei ihm ständige Mahnungen von Versicherungen und Rundfunkanstalten eingegangen sind. Er reagierte nicht und nun sind 100 derte von Euro aufgelaufen, erst jetzt reagierte der Betreuer. Unser Bekannte soll nun auf einmal die hohen Summen von seinem selbstbehalt zahlen, das geht aber nicht da ja monatliche laufende festkosten wie Miete Versicherung usw auch zu zahlen sind. Was kann er machen???
      Er hat auch 1 Monat gar kein Geld vom Arbeitgeber bekommen, den er jetzt verklagt. Wir haben ihm für den 1 Monat alles an Nebenkosten gezahlt. Wenn er jetzt die Zahlung bekommt kann er uns dann das Geld wieder geben davon oder wird das Gehalt was ihm ja fehlte vom Insolvenzverwalter weg genommen???
      Wie kann er seinen frei Betrag erhöhen um die anfallenden fehlenden Zahlungen die durch Unachtsamkeit des Betreuers entstanden sind zu zahlen???
      Der Betreuer ließ sich unterschreiben das unser bekannter auf seinem Konto selbst agiert. Doch nun ist aufgefallen, das der Betreuer ohne Rücksprache Überweisungen in höheren Summen tätigte ohne Bescheid zu geben und somit wieder die nötigsten Zahlungen nicht beglichen werden Konten. Wir wissen nicht weiter er hat nur noch 2 Jahre Insolvenz und möchte da durch zuarbeiten zum Betreuer hat er immer gemacht. Der meldete sich immer erst wenn es schon zu spät war. Dabei hatte er auch alle Konto Auszüge unseres bekannten und hätte merken müssen das da was nicht stimmt.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        hier würde ich Ihnen raten, sich an den Betreuer zu wenden. Anhand Ihrer Angaben kommt ein Verstoß gegen die Pflichten des § 1901 BGB in Betracht.
        Bezüglich der neu entstandenen Schulden kommt nur eine Vereinbarung einer Ratenzahlung in Betracht, allerdings dürfte auch dies schwierig sein, da Ihr Bekannter ja aufgrund der Insolvenz nur ein geringes Einkommen hat.
        Wenn er die Nachzahlung vom Arbeitgeber erhält, fällt dies unter § 835 Absatz 4 ZPO und der Betrag wäre vor Pfändungen geschützt. Unter Umständen ist ein Antrag gem. § 765a ZPO wegen sittenwidriger Härte zu stellen.

        Sollten Sie Hilfe benötigen, um die Situation zu klären, wenden Sie sich gerne unter 0221 – 6777 0055 an mein Sekretariat und vereinbaren Sie einen Termin.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    37. Alvina M.
      says:

      Hallo,

      Wie verhält es sich mit der Abgabe über der Freigrenze wenn man Monate vorher kein Gehalt oder Leistung vom Arbeitsamt bezogen hat?
      Beispiel : Mein Mann hat im Februar nur 450€ verdient da es ihm vorher nicht möglich war zu arbeiten, er bekam weder Krankengeld noch Arbeitslosengeld.
      März/April/Mai hat er wieder voll gearbeitet, lag allerdings unter der Freigrenze. Juni hat er von seinem Ehemaligen Arbeitgeber kein Lohn bekommen. Dieser hat ihn ohne sein Wissen zum 1 Juli abgemeldet (Mein hat hat noch kompletten Juli voll gearbeitet) . Es entstanden Kosten für die Krankenkasse für die er selbst aufkommen muss.
      Arbeitslosengeld könnten wir bis jetzt nicht beantragen da der ehemalige Arbeitgeber nicht zu erreichen ist und die beiden Löhne stehen noch aus.
      Ende August hatte er wieder eine neue Stelle und September wäre der erste Monat in diesem Jahr wo er über die Freigrenze kommt.
      Gibt es einen Mindestbetrag den man über das ganze Jahr gesehen einbehalten darf? Immerhin sind mehrere Monate komplett ohne Einkommen gewesen aber der Lebensunterhalt musste weiter bestritten werden…

      Liebe Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Miller,

        auch wenn es teilweise hart erscheint, spielt es bei der Bestimmung des pfändungsfreien Einkommens keine Rolle, wie hoch der Verdienst in den vorangegangenen Monaten war, der Betrachtungszeitraum beträgt immer nur einen Monat.
        Allerdings könnte es sich bei dem geschilderten Sachverhalt um einen Fall handeln, in dem eine Erhöhung gemäß § 850f ZPO gerechtfertigt ist, aufgrund von persönlichen Gründen bzw. weil der Lebensunterhalt der Familie nicht gedeckt ist. Hierzu müsste ich aber den Sachverhalt konkreter kennen.
        Wir als Anwaltskanzlei können die entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Amtsgericht für Sie ausstellen, nachdem wir kostenlos geprüft haben, ob in Ihrem Fall der Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Wenden Sie sich hierfür per E-Mail an info@anwalt-kg.de.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    38. Thorsten
      says:

      Ich wäre am 16.08.2021 nach 5 Jahren fertig weil bis dahin die Verfahrenskosten bereits gezahlt sind.
      Nun habe ich durch einen neuen Arbeitgeber schon nach knapp 4 Jahren die 35% erreicht. Kann ich schon nach 4 Jahren die Restschuldbefreiung beantragen oder muss ich auf jeden Fall 5 Jahre warten?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        leider ist es in § 300 Abs. 1 InsO nicht vorgesehen, die Restschuldbefreiung vor dem Ablauf von fünf Jahren zu erreichen, wenn die 35 % plus Verfahrenskosten nicht bereits innerhalb von drei Jahren gezahlt werden konnten. In diesem Fall kann nur die Verkürzung auf fünf Jahre beantragt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    39. F. N.
      says:

      ZITAT:

      Dr. V. Ghendlersays:

      24. September 2019 um 17:49

      Sehr geehrter Fragesteller,

      die Wohlverhaltensperiode beginnt nach dem Schlusstermin. Eine Aufstellung über die bereits gezahlten Beträge und damit eine Einschätzung, wie nah Sie an der Rückzahlung von 25 % der Schulden zzgl. Verfahrenskosten sind, könnten Sie ca. zwei Jahre nach Beginn des Verfahrens beantragen, dann bleibt noch genug Zeit zum Stellen des Antrags auf vorzeitige Restschuldbefreiung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht”

      Guten Abend,

      vielen Dank für ihre schnellen Antwortwn.
      Sie meinten bestimmt 35%, richtig?

      Ca. 2 Jahre nach Eröffnung? In meinem Fall ca. Januar 2021?

      An wen wende ich mich da? Rechtsofleger? Treuhänder?

      Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        tatsächlich muss dort ein Tippfehler passiert sein, dieser ist bereits korrigiert. 35 % war natürlich die gemeinte Zahl.
        Wenn Sie Anfang 2021 beim Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder eine Aufstellung über die Verfahrenskosten und die bislang in die Insolvenzmasse eingezahlten Beträge beantragen, sollten Sie einen guten Überblick darüber bekommen, ob die Erreichung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren realistisch ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht.

    40. Tom R. .
      says:

      Sehr geehrte Herr Dr. Ghendler,

      ich befand mich vom 08.08.2014 in einer Privatinsolvenz, bei welcher ich zum 08.08.2019 eine vorzeitige Restschuldbefreiung beantragt habe. Der Antrag ist fristgerecht vor dem 08.08. bei Gericht eingegangen. Nach verstreichen der Widerspruchsfrist zum 24.09.19 wurde mir am 02.10. die Restschuldbefreiung gewehrt. Allerdings habe ich eine Bonusauszahlung mit meinem September Gehalt bekommen, welche durch meine Arbeitgeber noch an den Treuhänder abgeführt wurde. Sehen Sie eine Möglichkeit diese Bonusauszahlung vom Treuhänder zuruckzufordern, oder ist der Beschlusstag (02.10.) maßgeblich für die Abbestellung des Treuhänders?

      Besten Dank im Voraus!
      Mit freundlichen Grüßen
      Tom R.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Richter,

        grundsätzlich steht Ihnen das Gehalt aus September wieder in voller Höhe zu. Dieses gilt gemäß § 300a Abs. 2 Satz 3 InsO als Neuerwerb, der Insolvenzverwalter muss diesen herausgeben.
        Bei der Bonuszahlung kommt es darauf an, ob diese sich evtl. auf das gesamte letzte Jahr bezieht. In diesem Fall könnte es zur Insolvenzmasse noch herangezogen werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    41. F. N.
      says:

      Guten Tag,

      Seit Januar 2019 habe ich den Beschluss vom Amtsgericht, dass ich in der Privatinsolvenz bin. Ich hatte natürlich auch die Termine mit dem Insolvenzverwalter etc. schon. Ein Schlusstermin für die Gläubigerversammlung war im Juli.

      Meine Frage ist:
      Ab welchem Zeitpunkt befindet man sich genau in der Wohlverhaltensphase? Da ich eine Aussicht auf Restschuldbefreiung nach 3 Jahren habe, würde ich gerne grob wissen, wann der Zeitpunkt ist, an dem ich mal nachfragen kann, ob ich die Bedingungen schon erfüllt habe.

      Mit freundlichen Ģrüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die Wohlverhaltensperiode beginnt nach dem Schlusstermin. Eine Aufstellung über die bereits gezahlten Beträge und damit eine Einschätzung, wie nah Sie an der Rückzahlung von 35 % der Schulden zzgl. Verfahrenskosten sind, könnten Sie ca. zwei Jahre nach Beginn des Verfahrens beantragen, dann bleibt noch genug Zeit zum Stellen des Antrags auf vorzeitige Restschuldbefreiung.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    42. Harald K.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren;,
      Ich bin seit 2017 in der Privatinsolvenz. Mein Insolvenzverwalter hat die Zahlung meiner KFZ Steuer für den Zeitraum 30.09.2016 bis 29.09.2017 im Rahmen der Anfechtung geltend gemacht. Weiter im Schreiben: des Hauptzollamtes Itzehoe: Durch die fiktive Aufteilung des Entrichtungszeitraumes zum 30.07.2017 ergibt sich eine Forderung für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung, welche mit dem Guthaben durch Ihre Zahlungen am 02.02.2018 und 29.10.2018 aufgerechnet wird.

      Festsetzung:
      Hier folgt eine Aufstellung der KFZ Steuer über jährl. 308.- ? .
      Guthaben 2018 und 2019 wurde umgebucht.
      SUMME Stand 26.08.2019: 308.- .
      Für die fiktive Anmeldung Ihres KFZ zum 30.07.2017 erhalten sie einen Anmeldebescheid.
      Ab Anmeldung erhielt ich gleichzeitig einen neuen Steuerbescheid über 3 x 308.-€ und für 2020 nochmals 308.- ? .
      Nun meine Frage:
      Muss ich diese Zahlung ( 924.- € bis spät. 30.09.2019 und später nochmals 308.- € für 2020 nochmals leisten und wohin sind meine Zahlungen gegangen.
      Wozu war eine Anfechtung meines Insolvenzverwalters?
      Der sucht Nadeln im Heuhaufen… ich glaube der will mich in Hartz IV treiben. Der sucht eines nach dem anderen !!!

      Bitte um eine Antwort, habe noch 6 Tage zum Einspruch
      Mit freundlichen Grüßen

      H.K

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        die Anfechtung bewirkt, dass diese Beträge in die Insolvenzmasse und somit an Ihre Gläubiger fließen bzw. zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet werden.
        Leider kann ich ohne nähere Angaben nicht prüfen ob ein Einspruch gegen die Anfechtung möglich wäre, dies wäre nur im Rahmen eines kostenpflichtigen Mandats möglich.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    43. Nadin B. .
      says:

      Hallo,
      ich hab da eine Frage!
      Ich habe die Insolvenz beantrag und auch schon vom Amtsgericht bescheid bekommen das diese genehmigt ist. Jetzt habe ich einen Insolvenzverwalter bekommen, der Sachen von mir wissen will was ich meine nicht zu meinem Insolvenzverfahren gehört wie zum Bsp.: meinen Lebenslauf und meine Schulische Qualifikation! Darf der denn sowas fragen?
      MfG Nadin B.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau B.,

        der Insolvenzverwalter muss beurteilen können, ob Sie Ihrer Erwerbsobliegenheit nachkommen. Dazu gehört es, eine angemessene Tätigkeit auszuüben. Wenn Sie also eine Tätigkeit ausüben, die nicht Ihren Fähigkeiten entspricht und daher ein geringeres Einkommen erzielen, könnte der Insolvenzverwalter verlangen, dass Sie sich um eine andere Tätigkeit bemühen. Daher fallen solche Auskünfte unter die Mitwirkungspflichten des Schuldners.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    44. Jazz
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      muss eine Krankenkasse ihre Forderung aus nicht abgeführten Krankenkassenbeiträgen eines ehemaligen Arbeitnehmers einer GmbH diese zuerst beim Insolvenzverwalter anmelden und danach erst beim Treuhänder (sofern die persönlichen geltend gemachten Forderungen zur Privatinsolvenz führen)? Was ist wenn die Forderung der Krankenkasse aus der GmbH nicht beim Insolvenzverwalter angemeldet wurde, UND weil die Insolvenz bereits mangels Masse abgewiesen wurde und die Krankenkasse erst später davon erfahren hat? Wie sieht es hierin aus im Prozess mit einer Geltendmachung? Ist die Forderung in der Privatinsolvenz dann hinfällig weil keine Forderungsanmeldung gegenüber der GmbH erfolgte?

      Vielen Dank!

      Mit freundlichen Grüßen

      Jazz

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        da die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ein komplexes Thema mit strafrechtlicher Relevanz ist, bitte ich Sie um Verständnis, dass diese Frage nicht im Rahmen der Kommentarfunktion beantwortet werden kann. Hier steht zu befürchten, dass der Geschäftsführer persönlich für diese Beträge haftbar wäre – Eine Haftung, die auch durch die Privatinsolvenz nicht aus der Welt zu schaffen ist. Ob dies aber in diesem Fall tatsächlich so ist, kann erst im Rahmen einer Beratung beurteilt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    45. Igor
      says:

      Hallo, sieht so aus, dass ich eine Insolvenz machen muss. Frage, wenn ich als DJ (Nebentätigkeit) Equipment (z.B. Plattenspieler) habe um diese Nebentätigkeit auszuführen – ist es pfändbar? Und ist eine E-Bike pfändbar (abbezahlt), das ich zum transportieren meiner kleinen Tochter habe? LG und vielen Dank für Ihre Antwort

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        dies hängt stark vom Einzelfall ab, insbesondere vom Wert der Gegenstände. Sofern Sie durch Ihre Nebentätigkeit Einkünfte erzielen, die die Insolvenzmasse fördern und eine kurzfristige Verwertung des Equipments wirtschaftlich weniger Sinn macht, wird keine Pfändung erfolgen. Bzgl. des E-Bikes gilt festzustellen, ob es eine unzumutbare Härte wäre, dieses zu pfänden. Der Ihnen zugefügte Nachteil müsste natürlich in Relation zu dem Wert des Bikes gesetzt werden. Leider kann auch hier keine pauschale Antwort erfolgen. Wenn Sie wünschen, können wir Ihre Situation gerne im Rahmen eines kostenfreien, telefonischen Erstberatungsgespräches erörtern. Bitte kontaktieren Sie unser Sekretariat zwecks Terminvereinbarung.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    46. Stephanie M.
      says:

      Hallo,
      mein Freund hat jetzt einen Antrag auf PI gestellt, hat vom Amtsgericht jetzt einen Gutachter bestellt bekommen und von diesem haben wir jetzt Post erhalten mit einem dicken Fragebogen und einem sehr kurzfristigen Gesprächstermin. Diesen wollten wir verschieben, da dieser 3 Tage im Voraus lag und mein LP keine Chancen beruflich hatte, diesen wahrzunehmen. Es wurde gesagt, wichtig wäre der Fragebogen und die dazugehörigen Kopien der geforderten Unterlagen. Ein persönlicher Termin wäre nicht zwingend notwendig vorab, wenn würden sie ihn noch einmal melden.
      Nun unsere Frage, ist dies so üblich? Mein LP würde dem Gutachter schon gern erläutern, wie es zu dieser Situation kam.
      Und eine weitere Frage hätten wir noch.
      Er hat auch Schulden aus einer ehemaligen Selbständigkeit (Fahrschule). Hier hatte er auch Fahrzeuge (1 Auto, 1, Motorrad, 1 L-Krad). Das Motorrad hatte vor Antragsstellung der PI einen Unfall mit einem Fahrschüler, es war danach ein Totalschaden und lt. Aussage der Werkstatt “konnte man es nur noch verschrotten”. Es stand dann einige Zeit rum und dann hatte mein LP es über Ebay an einen Bastler verschenkt da es an dem Standort nicht mehr verbleiben konnte. Hier hat er leider damals keinen Nachweis erstellt, es wurde halt nur abgemeldet. Nun ist die Frage, ob der Gutachter ihm hieraus einen Strick drehen kann.
      Dies war allerdings bevor wir beim Schuldnerberater waren und auch bevor der Antrag gestellt wurde.
      Über eine kurze Rückmeldung oder Erfahrungsberichte würden wir uns sehr freuen.
      Viele Grüße und Danke für eine Antwort.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Maschurek,

        das Verhalten des Gutachters erscheint jedenfalls nicht unüblich. Es gilt für den Gutachter, einen Überblick über die finanziellen Möglichkeiten Ihres Partners zu erlangen. Ein persönlicher Termin dürfte aber mit Sicherheit noch erfolgen. In diesem Rahmen kann Ihr Partner alle relevanten Anmerkungen tätigen. Es sollte eine Aufklärung in Bezug auf das Fahrzeug erfolgen, ggf. durch Darlegung der Werkstatt. Sofern das Fahrzeug durch den Unfall “wertlos” wurde, hat Ihr Lebensgefährte nichts zu befürchten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    47. B.  K.
      says:

      Guten Tag,
      Ich befinde mich seit dem 39.06.2017 in der Insolvenz und habe bislang weder einen Schlusstermin noch den Beginn der Wohlverhaltensphase mitgeteilt bekommen.
      Habe ich als Schuldner das Recht mich beim IV nach dem Verfahrensstand zu erkundigen und zu erfragen wann ich mit dem Beginn der Wohlverhaltensphase rechnen kann?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Krause,

        selbstverständlich haben Sie das Recht, den Insolvenzverwalter nach dem aktuellen Verfahrensstand zu fragen. Leider werden Sie möglicherweise keine befriedigende Auskunft erhalten, da der Verwalter nicht verpflichtet ist, Sie darüber zu informieren. Die Mitteilung, dass die Wohlverhaltensperiode beginnt, erhalten Sie vom Insolvenzgericht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    48. Dieter L.
      says:

      Ich befinde mich seit November 2018 in Insolvenz. Ich konnte aber trotzdem letzte Woche einen neuen Vertrag schliessen…Weiss mein Anbieter das nicht ? Zb mein Stromanbieter wusste das.Mein Vertrag wurde aber nicht gekündigt.Unterm Strich zahl ich 10 Euro jetzt mehr. Und habe
      meinen Telefonanbieter schon seit 10 Jahren…..immer alles ok.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr L.,

        vielen Dank für Ihren Beitrag. Ihr Telefonanbieter hätte eine Schufa-Auskunft einholen können, denn dort ist höchst wahrscheinlich ein Vermerk eingetragen. Vermutlich hat er dies nicht getan.
        Nicht jeder Anbieter verweigert wegen des Schufa-Vermerks über die Insolvenz einen Vertrag. Bei einigen Anbietern ist eine jahrelange Kundenbeziehung mit zuverlässiger Zahlung der Rechnungen, wie in Ihrem Fall, ausreichend, um den Vertrag zu verlängern.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    49. Stephi M.
      says:

      Hallo ich möchte privat insolvenz anmelden habe ein Auto fas hat 7900 gekostet das Geld dafür lieh mir eine Freundin sie behält den Fahrzeug Brief solange bis ich ihr das Geld zurück bezahlt habe 100 Euro im Monat. Kann Lord der Treuhänder das Auto nehmen? Und schaut der auch Konto Auszüge an? Hab dieses Jahr im April öfter mal Geld von meinem Vater geliehen bekommen das ich aber zurück zahle kann mir dadurch ein Nachteil passieren ? Noch habe ich keine insolfenz aber habe es vor da ich sonst einfach von den schulden nicht raus komm :-(

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        wenn Sie als Eigentümer im Fahrzeugbrief eingetragen sind und auch Halter des Fahrzeugs sind, kann der Gerichtsvollzieher das Auto pfänden. Ihre Freundin müsste dann nachweisen, dass eigentlich sie die Eigentümerin des Fahrzeugs ist. Der Besitz des Briefs ist ein gutes Beweismittel, aber alleine noch nicht ausreichend. Es könnte sein, dass Ihre Freundin eine Drittwiderspruchsklage erheben müsste, in der sie dann genau darlegen müsste, dass sie die eigentliche Eigentümerin des Autos ist, solange das Auto nicht abbezahlt ist.

        Die Zahlungen an Ihren Vater dürften Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden, allerdings dürfen Sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch über das unpfändbare Einkommen frei verfügen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    50. Sven D. .
      says:

      Guten Tag,

      ich habe vor ca. 1 Jahr eine Regelinsolvenz eröffnet. Kurz nach deren Eröffnung wurde meine Selbstständige Tätigkeit freigegeben, da ich Hauptberuflich in einen Angestellten Verhältnis bin.
      Seit der Anhörung beim Gericht 06/2018(Gläubiger Anhörung) habe ich jedoch das Gefühl das mein Insolvenzverwalter nichts macht.
      Seit Beginn meiner Insolvenz ist bereits auf meinen Girokonto ein Betrag X gesperrt und dieser wurde bis zum heutigen Tag nicht an meinen Insolvenzverwalter ausgekehrt. Meine Bank teilt mir mit, dass dies daran liegt weil von den 3 Pfändungen auf meinen Girokonto noch eine aktiv ist und die anderen 2 ruhend sind. Solange diese eine noch aktiv ist, kann meine Bank das Geld nicht an meinen Insolvenzverwalter überweisen. Klingt für mich nachvollziehbar, allerdings erklärt sich mir nicht, warum mein Insolvenzverwalter sich nicht mit den Gläubiger auseinander setzt , damit diese die aktuelle Pfändung auf ruhend stellen.

      Komisch ist auch das sich nur 3 Gläubiger gemeldet haben (das sind die 3 Gläubiger , die auch mein Konto gepfändet haben) und diese Summe der 3 Gläubiger ist weniger als was aktuell auf meinen Girokonto gesperrt ist. Wie lange kann sich mein Verwalter Zeit lassen um mein Vermögen zu verwerten ? Dieser sagt mir nur, das er erst den Schlussbericht schreibt, wenn mein Vermögen verwertet ist und dies passiert erst, wenn das Geld von meinen Girokonto ausgekehrt wurde.
      Zusätzlich besitze ich noch eine Kryptische Währung, allerdings kommt der Insolvenzverwalter damit nicht klar. Ich habe diesen schon mehrmals angeboten die Coins auf sein Wallet zu überweisen. Jedoch passiert einfach nichts. Und der Schlussbericht wird ja erst mit der Verwertung meines Vermögens erfolgen, wo die Coins nun mal dazu gehören.

      Kann ich da etwas tun, oder muss ich warten bis dieser “irgendwann” mal etwas macht?

      Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        in Ihrem Falle scheint der Verwalter tatsächlich wenig Initiative zu zeigen. Ich empfehle Ihnen die Schilderung der Problematik ggü. dem zuständigen Richter.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    51. Leo
      says:

      Hallo. Meine Insolvenz läuft seit ca. 2 Jahren. Nun bat mein Insolvenzverwalter mich ihm meine Einkommensnachweise für die letzten 2 Jahre nachzureichen. Mir ist nun aufgefallen das ich vor ca. 1 Jahr einen kurze Beschäftigung für ca. 1 woche hatte. Ich habe dafür einen Lohn in Höhe von 300 euro erhalten. Zusätzlich habe ich 600 euro Bafög erhalten. Also insgesamt 900 eiro für den Monat. Ich habe es aufgrund des Stresses vergessen meinem Insolvenzverwalter bescheid zu sahen das ich für die kurze Zeit in Beschäftigung war. Nun fürchte ich aus der Insolvenz rauszufliegen. Ich brauche bitte eine Antwort.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Sie hätten natürlich dem Insolvenzverwalter mitteilen müssen, dass Sie ein weiteres Einkommen hatten. Da Ihr Einkommen in diesem Monat dennoch unter dem Pfändungsfreibetrag gelegen hat, lag keine Benachteiligung der Gläubiger vor – Diese hätten so oder so nichts bekommen. Daher sehe ich in Ihrem Fall noch keine Gefährdung der Restschuldbefreiung.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    52. Kollmann A.
      says:

      Guten Tag, habe seit 2009 Restschuldbefreiung. Besitze ein Grundstück auf dem auf meinen Sohn eine Hypothek eingetragen ist, welche er käuflich von einer Drittperson erworben hat. Die Hypothek ist weitaus höher als der aktuelle Wert des Grundstücks. Auf dieses Grundstück erhebt der Träuhänder Ansprüche. Wer hat nun Vorrang – der Hypothekbesitzer oder der Treuhänder.
      Danke im Voraus
      Freundliche Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Kollmann,

        laut der von Ihnen gemachten Angaben könnte der Insolvenzverwalter das Grundstück nicht verwerten, da er zuerst die Hypothek ablösen müsste. Wenn der voraussichtliche Erlös des Grundstücks deutlich geringer ist, als die darauf lastende Hypothek, so wird der Verwalter das Grundstück in der Regel freigeben.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

        • Kollmann
          says:

          der Treuhänder gibt das Grundstück nur gegen einen Ablösebetrag frei. Kann ich auf Freigabe ohne Ablöse klagen ?
          Danke

          • Dr. V. Ghendler
            says:

            Sehr geehrter Fragesteller,

            eine pauschale Beantwortung dieser Frage ist selbstverständlich nicht möglich. Sofern Sie eine rechtsverbindliche Prüfung wünschen, können Sie sich gerne mit unserem Sekretariat in Verbindung setzen.

            Mit freundlichen Grüßen

            Dr. V. Ghendler
            Rechtsanwalt

    53. Anna
      says:

      Ich besitze ein Sparbuch, was als Besicherung für meine damalige Tätigkeit mir von meinen Schwiegereltern zur Verfügng gestellt wurde. Es ist vertraglich festgelegt und auch nachweisbar, dass mir das Geld von Ihnen zur Verfügung gestellt wurde.
      Jetzt stellt sich mir die Frage, ob das Geld in die Insolvenzmasse fließt, obwohl es nicht von mir ist, habe ich nun die Befürchtung, dass meinen Schwiegereltern das Geld weg genommen wird?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        wenn das Sparbuch auf Ihren Namen lautet, dann befürchte ich, dass das Geld in die Insolvenzmasse fließen wird. Der Vertrag mit Ihren Schwiegereltern könnte unter Umständen als Kreditvertrag betrachtet werden, so dass Ihre Schwiegereltern dann Insolvenzgläubiger wären.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    54. Peter
      says:

      Hallo laut Treuhänder habe ich meine kompletten Insolvenz Schulden plus die Auslagen vom Treuhänder und die Gerichtskosten schon beglichen jetzt muss ich einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung beim Amtsgericht beantragen aber ich weiß nicht wie man ihn richtig formuliert kann mir jemand helfen.Und wie lange dauert es dann bis ich bescheid bekomme vom Amtsgericht

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        in diesem Fall stellen Sie, wie Sie schon geschrieben haben, einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung. Hierbei handelt es sich in der Regel um einen Vordruck bzw. ein vorgefertigtes Formular, welches Sie vom zuständigen Amtsgericht, also Ihrem Insolvenzgericht, erhalten. Sie können beim Gericht anrufen oder persönlich erscheinen, um das Formular zu erhalten. Dieses Formular muss vollständig ausgefüllt und eingereicht werden.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

        • Peter
          says:

          Ich habe jetzt selber einen Antrag auf Restschuldbefreiung geschrieben wie lange dauert es bis ich dann Bescheid bekomme und es wird ja bis die dahin noch gepfändet bekomme ich das zuviel gepfändete wider zurück mit Freundlichen Grüssen Peter

    55. Sarah
      says:

      Hallo,

      mein Partner ist in der Privatinsolvenz und hat am 16.02.2019 den Arbeitgeber gewechselt. Bis jetzt hat die Treuhänderin es trotz mehrmaliger Nachfrage seinerseits nicht geschafft, die Bank darüber zu informieren, dass nicht das ganze Einkommen separiert werden soll.
      Wohin können wir uns wenden, wenn es nach dem jetzigen Versuch wieder nicht funktioniert?

      Danke und Gruß

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        Sie sollten die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos erwägen, damit dürfte eine Lösung zu erzielen sein.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    56. Triantafillos K.
      says:

      Hallo ich befinde mich seit 2017 im Insolvenzverfahren um das vermögen.Das Problem ist ich hatte zwei Eigentumswohnung wobei der Insolvenzverwalter die Verwaltung übernommen hat beiden Wohnungen sind vermietet ,jetzt hat die eine Wohnung einen Schaden damit er den Schaden von der Masse begleicht gibt er die eine Wohnung frei.Jetzt meine Frage darf er das? Und womit soll ich
      den Schaden bezahlen so entstehen mir wieder Schulden er hat auch gesagt das er ein Versteigerungstermin für den Sommer hat.Was kann ich tun? Da Frage ich mich warum ich Insolvenz angemeldet habe
      Mit freundlichen Grüßen
      Kapakoulakis

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich wird der Insolvenzverwalter die Wohnung versteigern, wenn dabei ein Verkaufspreis zu erwarten ist, der höher ist, als der noch zu zahlende Kredit. Wenn die Wohnung aufgrund eines Schadens nun vermutlich eine Summe einbringen würde, die niedriger ist, als der noch zu zahlende Kredit, so wird der Insolvenzverwalter die Wohnung freigeben. Die Reparatur der Wohnung kann leider nicht aus der Insolvenzmasse bezahlt werden.
        Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns einfach kostenfrei an.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    57. Hannah A. .
      says:

      Hallo zusammen, mein neuer AG hat bei der Überweisung an den TH nicht berücksichtigt, dass ich unterhaltspflichtig gegenüber meinem Ehemann bin. Ich werde nun mit der Personalabteilung sprechen, dass es im nächsten Monat richtig läuft. Aber was kann ich tun, um das Geld zurück zu bekommen? Die Summe ist so groß, dass es richtig schmerzt. Muss ich mich an den TH wenden oder geht das über den AG? Da ich noch in der Probezeit bin, möchte ich mich natürlich auch nicht streiten mit meinem neuen AG. Vielen Dank vorab für Ihre Unterstützung.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        leider ist es oft sehr schwer, einmal gepfändete Beträge wieder zurückzubekommen, auch wenn dabei bestehende Freibeträge nicht berücksichtigt wurden. Ihr Ansprechpartner ist hierbei der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder. Weisen Sie ihn darauf hin, dass der Arbeitgeber einen Fehler bei der Berechnung des pfändbaren Betrags gemacht hat. Er sollte Ihnen das Geld dann zurücküberweisen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    58. Christian M. .
      says:

      Hallo!

      Ich bin seit Juni 2017 in der Privatinsolvenz, am 22.2.2019 ist mein Schlusstermin.
      Seit heute, 28.01.2019, haben meine Familie und ich eine neue Wohnung, der Umzug findet jedoch erst Anfang März statt.
      Wann muss ich meinen Verwalter über diesen Umstand informieren? Jetzt schon oder erst wenn der Umzug stattgefunden hat?

      Vielen Dank für Ihre Hilfe.
      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wir raten unseren Mandanten stets, den Insolvenzverwalter möglichst früh, also vor dem Umzug, über das Datum und die neue Adresse zu informieren. Sie sollten sicherstellen, dass die Post, die nach dem Schlusstermin an Sie geschickt wird, auch ankommt.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    59. Aphakie
      says:

      Hallo, auch meinerseits eine Frage.
      Ich habe bei der Antragsstellung im Dezember 18 auf Insolvenz meinen Bausparer als Sicherheit für die Gerichtskostendeckung angegeben, den hat sich aber ein anderer Gläubiger gekrallt. Ohne mich zu Informieren hat mein Verwalter mein, zum Glück Pfändungsschutzkonto, gepfändet, ich habe zu dem Zeitpunkt aber noch nicht mal von der Existenz des Verwalters gewusst. Erst als ich Anfang des Jahres haufenweise Rücklastschriften bekam wurde ich skeptisch und meine Bank hat mir den Namen meines Verwalters als Pfänder genannt.

      Mit Rücksprache eines anderen Anwalts habe ich dem Verwalter und dem Amtsgericht einen Antrag auf Stundung gestellt. Nach erster Rückfrage wurde mir gesagt dass alles am Laufen ist und ich ab Mitte des Monats endlich wieder Zugriff auf mein Konto habe.
      Nach zweiter Rückfrage wusste auf einmal niemand von der Pfändung, als würde die Kanzlei versuchen mich hinzuhalten!
      Heute weiß ich warum, mein komplettes Konto wurde gepfändet! Jetzt stehen bei mir im Februar 3 Mieten an, ich hab keine Reserven mehr zur Verfügung und werde dafür bestraft im Dezember gearbeitet zu haben!
      Ich weiß echt nicht mehr was ich tun soll, ist das Verhalten meines Verwalters rechtens? Ich bekomme von der Kanzlei auch keinerlei Information!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Sachverhalt erscheint mir leider zu komplex, als dass ich Ihnen in diesem Rahmen eine angemessene und umfassende Antwort geben kann. Daher möchte ich Sie bitten, sich zwecks Vereinbarung eines kostenlosen telefonischen Beratungsgesprächs an unser Sekretariat zu wenden, welches Sie unter 0221 – 6777 0055 erreichen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    60. Desiree
      says:

      Hallo, seid einem Monat ist nun mein Insolvenzverfahren eröffnet. Bei meinem ersten Gespräch mit meiner Insolvenzverwalterin wurde mir nicht mitgeteilt, das mein Handyvertrag gesperrt wird. Es sind keine offenen Forderungen vorhanden und wird monatlich abgebucht. Auf die Frage ob sie es freigeben würde sagte sie, sie macht das nicht wieder frei, ich solle mir eine prepaid-Karte anschaffen.

      Ist das normal? Ich hatte ja nie Probleme mit meinem Handyanbieter.

      Lg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        eigentlich sollte ein Handyvertrag auch in der Privatinsolvenz nicht gekündigt werden. Es fließt daraus ja kein zusätzliches Geld in die Insolvenzmasse. Warum die Treuhändern dies in Ihrem Fall gemacht hat, kann ich nicht beurteilen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    61. Kai G. .
      says:

      Guten Tag,

      mein AG gewährt mir dieses Jahr bis zu 10 Tage zusätzlichen Urlaub. Dieser wird mit dem Bruttogehalt in dem Monat, in dem ich den Urlaub mache verrechnet. Damit reduziert sich mein Pfändungsbetrag. Darf ich trotzdem diesen Urlaub in Anspruch nehmen?

      MfG

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Guten Tag,

        gerne beantworte ich Ihre Frage. Ich möchte Ihnen davon abraten, während der Privatinsolvenz unbezahlten Urlaub zu nehmen. Dies würde als Verletzung der Erwerbsobliegenheit gelten und könnte damit zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    62. Stefanw
      says:

      Hallo,

      mein Insolvenzverfahren ist seit Dezember letzen Jahres eröffnet. Ich möchte gerne einen Insolvenzplan vorlegen. Ich habe mit deswegen mit meinem Treuhänder getroffen. Er hat mir gesagt er hält nicht viel von Insolvenzplänen und mir vorgeschlagen ich soll alle Gläubiger anschreiben und Ihnen ein Vefhleichsangebot machen. Muss mein Treuhänder mit mir einen Insolvenzplan ausarbeiten, wenn ich das ausdrücklich wünsche?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, mit Ihnen einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Hierzu empfehlen wir Ihnen, sich an unsere Berater zu wenden. Die Erstberatung zum Insolvenzplan ist bei uns kostenfrei.
        Wie wir für Sie bei einem Insolvenzplan vorgehen, erfahren Sie in unserem umfassenden Beitrag: https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/insolvenzplan/so-gehen-wir-fuer-sie-bei-einem-insolvenzplanverfahren-vor/

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    63. M. H.
      says:

      Hallo,

      ich befinde mich seid 06.2016 in der Inso.
      Ich habe bis heute keinen Überblick bekommen welche Summe überhaupt zurück zu zahlen ist bzw auf Nachfrage wie viel noch offen ist bekomme ich keine Antwort.
      Gibt es eine Möglichkeit dieses zu erfahren?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        der Insolvenzverwalter ist dazu verpflichtet, Ihnen auf Nachfrage zu beantworten, wie sich die zurückzuzahlende Summe zusammensetzt und wie hoch die Summe ist, die Sie bereits zurückgezahlt haben. Nur so können Sie ja in Erfahrung bringen, ob Sie die Insolvenz womöglich auf drei oder fünf Jahre verkürzen können.
        Stellen Sie also einfach einen formlosen Antrag auf Mitteilung des aktuellen Standes Ihrer Rückzahlungen an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    64. Petra F. .
      says:

      Würde bei einer privatinsolvenz das mir von meinen eltern geschenkte grundstück ( bestehend aus einer sparte, aus einer ackerfläche und aus drei gartenlauben) zwangsversteigert werden? Bei der schenkung wurde festgelegt, dass die pachteinnahmen von sparte und lauben an meine mutter gehen, solange diese lebt. Ich hätte bange, das “erbe” wegen meiner drohenden insolvenz zu verscherbeln. Ich erwarte dankend Ihre antwort.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        das Grundstück würde zur Insolvenzmasse gehören und versteigert werden. Falls das Nießbrauchsrecht, also das Recht auf die Einnahmen aus der Verpachtung, im Grundbuch eingetragen ist, so würde dieses Recht nicht erlöschen sondern bestehen bleiben. Ihre Mutter hätte also weiterhin Anspruch auf die Pachteinnahmen.
        Da es sich um eine komplexe Thematik handelt, biete ich Ihnen eine kostenfreie telefonische Beratung dazu an. Sie können uns dazu unter 069 – 348 79 040 anrufen und einen Termin vereinbaren oder eine e-mail an info@anwalt-kg.de schicken.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    65. Andy P.
      says:

      Hallo meine Insolvenz würde 1.7.09 eröffnet ich muss heute noch 2017 Angaben wo ich arbeite etc an insolvenzverwalter geben das kann doch nicht sein ?!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Pfisterer,

        Wenn Ihnen die Restschuldbefreiung bereits erteilt wurde, sind Sie zu diesen Auskünften nur verpflichtet, wenn die Verfahrenskosten gestundet wurden. Dann möchte der Insolvenzverwalter wissen, ob Sie möglicherweise die Kosten des Insolvenzverfahrens zurückzahlen können.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    66. Schwerma
      says:

      Hallo meine privatinsolvenz endet am 2.11.2017.Mein Arbeitgeber hat mir ab mitte November angeboten ein firmenwagen mit der 1% regelung darf ich das schon annehmen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich dürfen Sie den Firmenwagen beanspruchen, müssen allerdings den Insolvenzverwalter darüber aufklären, da Sie dann ggf. den geldwerten Vorteil abführen müssen.

        Mit freundlichen Grüßen,

        V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    67. Rotraud M.
      says:

      Hallo ich hätte da mal eine Frage weil mir das komisch vorkommt.Mein Lebensgefährten ist in der privaten Insolvenz weil der sich mit seiner damaligen Frau ein Haus gebaut hat.wie kann das sein, das sie meinen Lebenspartner von seinem Lohn über 1000€ einziehen und seine Exfrau keinen Cent.Allerdings muß ich noch hinzufügen es sind keine gemeinschaftlichen Kinder da und die Exfrau hat einen geringfügigen Beruf wo sie nur so viel verdient das sie bei ihr nichts anziehen können.Besteht da nicht die Möglichkeit das die sich eine andere Arbeit suchen müßte wo Sie mehr verdient und auch zur Kasse gebeten wird.Das ist doch in meinen Augen sowas von ungerecht.Ich hoffe auf eine gute Antwort Mfg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Meier,

        wenn die Schulden gemeinsam gemacht worden sind, also Ihr Lebensgefährte und seine Exfrau als Gesamtschuldner gemeinsam haften, wird die Schuldensumme von der Exfrau ebenso gefordert. Da aber augenscheinlich die Exfrau Ihres Lebensgefährten nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, ist dementsprechend nach der Pfändungstabelle bei ihr nichts pfändbar.

        Mit freundlichen Grüßen,

        V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    68. Antje T.
      says:

      Guten Tag,
      ich bin in ca. 3 Monaten nach 3 Jahren mit meiner Insolvenz fertig. Ich hatte 47 Tsd. Euro Schulden und dann alles auf Heller und Pfennig zurückbezahlt. Was bekommt der Treuhänder noch am Ende einer Insolvenz? Ist das eine Pauschalsumme oder prozentual von dem Schuldenbetrag? Vielen Dank.

      • Alfons L.
        says:

        Hallo,
        Bin in der Insolvenz, beziehe Hartz vier und könnte möglicherweise eine Rentennachzahlung erhalten, meine Frage wäre ob die Summe voll verwertet wird oder bleibt mir ein Teil davon
        Mit freundlichen Grüßen
        Alfons

    69. Manja
      says:

      Wie erfahre ich was ich noch bezahlen muss wenn ich nach 5 Jahren diese Restschuldbefreiung möchte? Bekomme icj eine Info vom Gericht wenn die Zeit ran ist oder wo muss ich mich hinwenden?

    70. Ralle
      says:

      bei meinen etwa 70 000 € schulden , kann ich nach 3 jahren schuldenfrei werden, wenn ich etwa 43 000 € erarbeite ?

    71. Mike W.
      says:

      Ich hätte eine Frage, nach einer Internet Recherche bin ich drauf aufmerksam geworden. Das Sonn und Feiertage, sowie Nachtschichtzulagen unpfändbar sind. Ich bin in der Privatinsolvenz und meine Zulagen werden komplett gepfändet.

    72. Mathias K.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      würde sie gern beauftragen, aber die Raten ihrer Vergütung müssten sehr klein sein,bin leider aus gesundheitlichen Gründen in Alg2.

      Schaut sich der Treuhänder in der Wohnung nach verwertbaren Gegenständen um?

      Mir läge sehr daran das das Anschreiben an meine Gläubiger schnell und eindringlich erfolgt um den Besuch des Gerichtsvollziehers zu vermeiden.

      Mit freundlichen Grüssen
      Mathias Krämer

    73. Spangenberg
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich befinde mich seit ca. 2 Jahren in der Privatinsolvenz mit ca .100.00.-€
      Im Moment befinde ich mich gerade in einem Hausverkauf (wurde vom ‘TH aus der Inso genommen).
      Der Verkaufserlös beträgt 40 Tsd. €, womit die im Grundbuch eingetragen Belastungen getilgt werden.

      Kann ich eine vorzeitige Restschuldbefreiung beantragen, und wie wäre der Ablauf?

      Für ihre Bemühungen im voraus herzlichen Dank.

      MfG

    74. Jan P. .
      says:

      Hallo, ich befinde ich in einer Privatinsolvenz.Nunmehr will der Insolvenzveralter meine Frau bei der Bemessung der Pfändungsfreigrenze nicht mehr berücksichtigen, weil sie seiner Meinung nach zuviel verdienen soll. Darf der Insolvenzverwalter das einfach so machen, oder muss er zuerst einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen? Vielen Dank für die Antwort.

      • Hergok
        says:

        Hallo , genau das ist auch bei mir der Fall. Seit eineinhalb Jahren im Insolvenz und keine Probleme aber jetzt vor einem Monat hat er dem Gericht angeschrieben meine Frau bei der Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen da sie über 800.-€ aus ihrer Teilzeitarbeit verdient. Mein Einkommen ist jetzt um über 100.-€ gesunken und er lässt das Geld auf der Bank immer einige Tage bis zum 1. des Monats einfrieren. So hat er die letzten zwei Monate 400 Euro einfrieren die er dann wegnahm. Bis dato hatte er laut Pfändungsfreibetragtabelle monatlich nur 10.-€ von meinem Lohn einbehalten. Was kann ich tun? Mir reicht das Geld hinten und vorn nicht aus.

        • Dr. V. Ghendler
          says:

          Sehr geehrter Fragesteller,

          sofern Ihre Ehefrau über diese Bezüge verfügt, gilt Sie für Sie tatsächlich nicht länger als Unterhaltsberechtigte. Sofern Ihnen aber durch die Pfändung Ihre Lebensgrundlage entzogen wird, können Sie beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Anhebung Ihrer Pfändungsfreigrenzen stellen. Wenden Sie sich diesbezüglich am besten persönlich an den zuständigen Rechtspfleger.

          Mit freundlichen Grüßen

          Dr. V. Ghendler
          Rechtsanwalt

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    148 Kommentare
    1. J. Z. .
      says:

      Hallo,
      Ich erhalte nun bald meine Kostenrechnung der Justizkasse, da meine Wohlverhaltensphase dann beendet ist. Ich bin derzeit in Elternschaft aufgrund erneuter Geburt. Wie kann ich nochmals eine weitere Stundung beantragen, sollte dies noch davor geschehen oder erst nachdem ich die Rechnung erhalten habe? Ich habe gelesen man könne die Zahlung nochmals um 4 Jahre Stunden lassen bzw. in dieser Zeit kleine Ratenzahlungen vereinbaren, nach dieser Zeit würden dann die Restkosten erlassen werden. Wie genau gehe ich vor bzw was muss ich tun, denn die komplette Summe auf einmal wird nicht möglich sein. Leider wurde damals ein Gutachter eingestellt, der prüften musste das ich nicht selbstständig war. Ich arbeitete freiberuflich vor der Eröffnung des Verfahrens. Dies hat die Kosten erhöht die werden jetzt dann um die 3000€ betragen.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        ein formalisiertes Vorgehen ist mir nicht bekannt. Sie können einen Antrag auf Stundung, ggf. mit einer Ratenzahlung stellen und die hierfür maßgeblichen Gründe darlegen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Jakobus
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herrn, ich habe 2003 eine Insolvenz meiner Tischlerei beantragen müssen,da ich mehrere insolvente Kunden hatte und zugleich stellte ich einen Antrag auf Restschuldbefreiung.Mein Insolvenzverfahren wurde gemäß Paragraph 200 Insolvenzordnung aufgehoben,da die Schlussverteilung vollzogen ist.Beschluss ausgefertigt am 28.02.2008.Restschuldbefreiung erhielt ich am 29.10.2009.2019 kam von einem meiner Schuldner eine Summe von 5380 Euro .Das Amtsgericht in L. hat auf Antrag eines RA aus dem Büro meines ehemaligen Insolvenzverwalters eine Nachtragsverteilung nach Paragraph 203 Insolvenzordnung angeordnet und die Summe als Insolvenzbeschlag vorgenommen.Jetzt soll die Summe an meine ehemaligen Gläubiger verteilt werden.Mit freundlichen Grüßen B.J.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr J.,

        aus Ihrem Beitrag wird deutlich, dass Sie überrascht sind, dass auch nach einem solchen Zeitraum noch die Nachtragsverteilung angeordnet wurde. Das Gesetz sieht keine explizite Ausschlussfrist vor, solange es sich um Vermögen handelt, welches zur Insolvenzmasse gehört(e).

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Jacki B. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,

      ich hätte zwei Fragen zu einem Insolvenzverfahren, dass so zu sagen noch am Anfang steht und ich demjenigen zur Seite stehe. Das Insolvenzgereicht hat bereits einen Insolvenzverwalter benannt um die Vermögenswerte zu klären usw.

      Einerseits “streite” ich mich mit dem Insolvenzverwalter gerade um die Verwendung der Sterbegeldversicherung des Betroffenen. Soweit ich mich informiert habe gibt es ein BGH-Urteil, dass besagt dass Sterbeldversicherungen nicht verwendet werden dürfen und wenn dann nur der Teil, der über den Freibetrag hinaus geht.
      Dies scheint der Insolvenzverwalter anders zu sehen und will die Versicherung unbedingt kündigen. Als Info dazu, die Versicherung liegt mit den Rückkaufswerten unter dem Freibetrag und auch die Schuldnerberatung sagte uns, dass die Versicherung nicht pfändbar sei. Liege ich mit meinen Recherchen so falsch?

      Auch hat mich sehr irritiert, dass der Insolvenzverwalter sagte, dass er den Fall eh nur einmal im Jahr anfässt, da er ja auch nur einmal im Jahr Geld dafür bekäme.
      Hintergrund der Aussage ist, dass das Thema mit der Sterbegeldversicherung schon seit Monaten geht (glaube seit September/Oktober 2020), wir aber auf die Einwendungen zur Verwendung der Sterbegeldversicherung nie Antwort erhalten haben. Auch E-Mails zur Nachfrage des Verfahrensstandes wurden ignoriert. Als ich dies bei dem Telefonat erwähnte bekam ich eben die obrige Aussage und gleich dazu gesagt, wenn wir das jetzt nicht zügig geklärt bekommen, dass sich das Verfahren und damit die endgültige Eröffnung der Insolvenz dann eben nochmal um ein Jahr verzögert.

      Ich muss sagen, dass ich das Verhalten des Infsolvenzverwalters sehr merkwürdig finde. Seit seiner Bestellung wird das Gehalt des Betroffenen jeden Monat um den pfändbaren Betrag erleichtert, die Insolvenzmasse also jeden Monat erhöht.
      Aber auf Klärungsversuche und Nachfragen zum Verfahrensstand wird nicht reagiert un das Verfahren, meiner Meinung nach, damit unnötig in die Länge gezogen.

      Ist das die normale Praxis oder sollten wir dieses Verhalten dem zuständigen Rechtspfleger im Insolvenzgericht melden?

      Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Jacki B.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        vielen Dank für Ihre Frage.
        Bezüglich der Sterbegeldversicherung greift auch im Insolvenzverfahren der § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Soweit deren Versicherungssumme 3.579 EUR nicht übersteigt, ist die Versicherungssumme unpfändbar. Auch bezüglich des Rückkaufswertes ist demnach nur der Teil pfändbar, der sich aus dem die Summe von 3.579 EUR übersteigenden Betrag ergibt. Sollte der Verwalter also einen höheren Betrag pfänden wollen, sollte man sich tatsächlich an das zuständige Insolvenzgericht wenden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Bibi
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,

      Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase und schicke jeden Monat zu meinen Treuhänder meine Gehaltsabrechnung.Er sagt mir dann was zu pfänden ist und ich überweise ihn.
      Ich habe aber auch jeden Monat Erschwerniszulagen die er bei der Pfändung nicht berücksichtig Treuhänder berechnet die Erschwerniszulagen auch als pfändbar ist das rechtens?
      Meine Erschwerniszulagen (Gefahrenzulagen) Beziehen sich um weil ich Zeitaufwand,Infektionsgefahr körperlich und physische Belastung in einer Einrichtung.
      Falls das nicht zulässig ist würde ich mir gern rechtliche Hilfe holen.
      Vielen Dank im Voraus
      Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        es gibt hierzu Gerichtsurteile, die besagen, dass aus der Gehaltsabrechnung eindeutig hervorgehen muss, für welche Erschwernis die Zulagen konkret gezahlt werden.
        Falls dies nicht der Fall ist, könnte es sein, dass der Treuhänder die Beträge tatsächlich einbehalten darf.
        Empfehlenswert wäre es zunächst, dem pfändbaren Betrag vom Insolvenzgericht bestimmen zu lassen (§ 850k Abs. 4 ZPO), hierzu ist nicht unbedingt anwaltliche Vertretung notwendig.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Lau
      says:

      Hallo , ich hätte auch so 2, 3 Fragen . Und zwar muss ich wahrscheinlich in Privatinsolvenz und habe aber 6 Lastschriften kann der Insolvenzverwalter die einfach zurück buchen ? Eigentlich nicht oder weil dann würde er mir ja “nochmehr ” Schulden machen …?
      Darf er das Sparbuch was meinem Sohn gehört bzw was über mich UND meinem Ehemann läuft einfach Kündigung/auflösen?

      Mir wurde gesagt das ich wenn die Außergerichtliche Einigung scheitert, 160,- zahlen muss für diesen Privatinsolvenzantrag …?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        Zahlungen kurz vor Insolvenzeröffnung können durchaus vom Insolvenzverwalter angefochten und auch zurückgebucht werden. Dass dadurch “noch mehr” Schulden entstehen ist irrelevant, denn diese Schulden sind ja von der Restschuldbefreiung umfasst. Die Gläubiger, die kurz vor Insolvenzeröffnung noch ihr Geld erhalten haben, sollen nicht besser gestellt sein, als die übrigen Gläubiger.
        Auf ein gemeinsames Konto mit dem Ehegatten darf der Insolvenzverwalter zugreifen. Es ist daher empfehlenswert, die Konten frühzeitig zu trennen.

        Nähere Informationen können Sie auch in einer garantiert kostenlosen Erstberatung erhalten. Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Kojak
      says:

      Sehr geehrte RA.-Kanzlei,
      ich befinde mich seit Mitte März 2021 in Privatinsolvenz. Bisweilen gingen monatlich ca. 130,–Euro
      (pfändbarer Teil) an einen Gläubiger. Seit April/Mai 2021 wurden durch die Insolvenz der pfänbare Teil gestoppt und mir floss wieder der ganze Lohn vom Arbeitgeber auf´s Konto. Das Erstgespräch beim In-
      solvenzverwalter fand schon statt. Nun dazu meine Fragen…
      1. wann geht die Pfändungszahlung an den Insolvenzverwalter wieder los und schreibt dieser den Arbeitgeber darauf wieder an…?
      2. darf ich momentan das volle Gehalt quasi ausgeben, oder muss ich freiwillig Angaben zum Ins.-
      Verwalter melden, da momentan nichts abgeführt wird….?
      3. muss eine Gehaltserhöhung dem Ins.Verwalter gemeldet werden..?

      Vielen Dank Ihrer Antworten…. MfG K.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        wann die Pfändungszahlung wieder beginnt, kann ich Ihnen nicht sagen. Allerdings sollten Sie damit rechnen, dass mit Eröffnung des Verfahrens von Anfang an die Pflicht zur Abführung des pfändbaren Lohnanteils besteht. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn dies tatsächlich derzeit noch nicht vollzieht. Ich würde abraten, dass volle Gehalt auszugeben. Sie trifft eine Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren, sodass Sie sich mit Ihrem Insolvenzverwalter in Verbindung setzen sollten. Auch eine Gehaltserhöhung ist dem Insolvenzverwalter mitzuteilen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Tina B. .
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,

      ich bereite gerade meine Privatinsolvenz vor und möchte vor allem mein finanzierter Auto retten. Ich habe die Info, dass die Autofinanzierung möglicherweise wie ein Energieliefervertrag angesehen werden kann, wenn ich die Raten weiter zahlen könnte und auch die Bank dem zustimmt und mir nicht kündigt. Natürlich nur, wenn auch der Insolvenzverwalter dem später zustimmt.
      Jetzt habe ich auch gehört, dass ich dann eine Pauschale von 9% an die Insolvenzmasse zahlen müsste.
      1. 9% wovon? Von der Ablösesumme? Vom Autowert?

      Das wären wohl ca. 1500€, die ich nicht zusätzlich zur Finanzierungsrate aufbringen kann.
      2. kann ich dieses Geld irgendwie in Raten an den IV zahlen?

      3. Kann das auch von dem pfändbaren Teil des Gehalts bezahlt werden?

      4. ich habe hier gelesen, dass man im im Verfahren vor der WVP nichts ansparen darf. Mir bleibt nach Abzug der Pfändung nach Tabelle mehr als der Freibetrag auf dem p-Konto. Das darf ich aber schützen lassen durch einen Antrag und auch abheben und ausgeben, oder?
      Also in diesem Fall z.B.:
      2200 Gehalt – 770€ gepfändet = 1430 geht aufs Konto.
      Oder muss ich in diesem ersten Jahr die Differenz zu 1179€ auch noch abgeben?

      5. Ich habe gelesen, dass man nur 500€ brutto Weihnachtsgeld behalten darf. Auch wenn man sonst das dreifache hat?
      Und Urlaubsgeld würde einem bleiben, wenn es nicht höher ist als ein Gehalt. Also bei 800€ Urlaubsgeld netto wird nichts eingezogen?

      Vielen lieben Dank!
      Tina B.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau B.,

        zum Thema Auto und Insolvenzverfahren haben wir für Sie einen ausführlichen Artikel Ihr PKW in der Insolvenz, der für Sie alle relevanten Informationen bereithält. Bezüglich Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld hab ich Ihnen die entsprechenden Artikel verlinkt, die ebenfalls alles Wissenswerte zur Pfändbarkeit der beiden Zuwendungen enthalten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Jens H. .
      says:

      Sehr geehrter Dr. V. Ghendler,

      ich bereite gerade meinen Antrag zur Regelinsolvenz vor. Mein Einzelunternehmen gibt es aber schon seit 5 Jahren nicht mehr. Ich hatte eine Unternehmensimmobilie, welche damals an einen Fremden verkauft wurde. Ein Teil des Verkaufspreises ging an ein Familienmitglied, der Rest an die Bank für den Kredit. Das Familienmitglied hatte mir einen Kredit damals für das Unternehmen gegeben, wovon ich durch den Immobilienverkauf einen Teil zurückgezahlt habe. Dafür gibt es auch einen Kreditvertrag. Dieser Privatkredit war aber nicht im Grundbuch eingetragen. Nun habe ich Angst, dass der Insolvenzverwalter dieses Geld zurückfordert, diese 10 Jahre Regel. Gibt es ein rechtliche Möglichkeit, dies zu verhindern, über bestimmte Formulierungen im Vertrag oder ähnliches? Fordert ein Insolvenzverwalter den Kaufvertrag an? Meiner ist leider abhandengekommen.

      Vielen Dank für Ihre Hilfe.

      Mit freundlichen Grüßen Jens

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        eine Insolvenzanfechtung aufgrund einer vorsätzlichen Benachteiligung setzt voraus, dass die Zahlung mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen haben und dass der Empfänger des Geldes im Zeitpunkt der Annahme Ihren Vorsatz kannte. Insofern kommt es darauf an, wie nah Ihnen das “Familienmitglied” stand und ob Sie damals schon in Zahlungsschwierigkeiten waren und das “Familienmitglied” hiervon wusste.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Sabrina R. .
      says:

      Hallo, aufgrund meiner finanziellen Situation habe ich letztes Jahr eine Schuldnerberatung aufgesucht. Es wurde zunächst versucht sich außergerichtlich zu einigen. Dies scheiterte. Ein Gläubiger pfändet seit Mai 20 mein Gehalt bis dato. Zudem wurde der Antrag auf Privatinsolvenz gestellt. Dieser wurde am 13.11.20 vom Gericht eröffnet. Am 18.11.20 bekomme ich eine E-Mail von meiner Bank, dass mein Konto wegen Eröffnung der Privatinsolvenz gekündigt wurde und ich kein Zugriff mehr auf das Konto habe. Ich habe unverzüglich meinen Insolvenzverwalter telefonisch kontaktiert und dieser bat mich ein neues Konto zu eröffnen bei einer anderen Bank und ein P-Konto einzurichten.
      Dies alles habe ich getan und meinem Insolvenzverwalter schriftlich per E-Mail mitgeteilt. Mein Problem ist nun mein schon gepfändetes Gehalt ist nun gesperrt und keiner fühlt sich verantwortlich mein Gehalt freizugeben. Der Insolvenzverwalter sagt, dass ist Aufgabe der Schuldnerberatung und diese weist alle Schuld von sich.

      Mir wurde nun geraten beim Insolvenzgericht anzurufen, damit sie nun die Freigabe erteilen.
      Ist das alles rechtens? Und wieviel von meinem Gehalt wird nun ausgezahlt, wenn das eh schon gepfändet wurde?
      Das Verfahren wurde erst eröffnet und ich habe alle nötigen Papiere dem Insolvenzverwalter zugeschickt. Und wie lange dauert die Freigabe? Schließlich habe ich laufende Kosten, die ich bedienen muss um nicht noch mehr Probleme zu erhalten.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau R.,

        wenn ich Sie richtig verstanden habe, dann geht es um das Einkommen, welches auf dem gekündigten Konto liegt. Um auf den pfändungsfreien Teil des Geldes zugreifen zu können, stellen Sie beim für sie zuständigen Amtsgericht (Vollstreckungsabteilung) einen Freigabeantrag. Die Höhe des pfändungsfreien Einkommens beläuft sich derzeit auf grundsätzlich 1.179,99 Euro. Über den Antrag entscheidet das Gericht zeitnah.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. V. K. .
      says:

      Sehr geehrter Damen und Herren,
      ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase einer PI und habe ein P-Konto. Auf diesem Konto habe ich nun ein Guthaben durch 2 Zahlungen. Diese Zahlungen wurden dem Insolvenzverwalter mitgeteilt und es wurde mir vom IV mitgeteilt, dass ich über das Geld verfügen kann.
      Leider kann ich das Geld jedoch nicht abheben, da die Bank die Überweisungen, mit der Begründung dass der Freibetrag erreicht wurde, ablehnt. Was passiert nun mit dem Geld bzw. wie komme ich an dieses ran. Kommuniziert der Insolvenzverwalter in diesem Fall mit der Bank und gibt das Geld frei?
      Oder muss ich selber tätig werden?
      Über eine Antwort wäre ich dankbar.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        um Zugriff zu den Zahlungen zu bekommen, stellen Sie einen Antrag auf Freigabe der Gelder beim zuständigen Insolvenzgericht nach § 850k Abs. 4 ZPO.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Martina S.
      says:

      Ich habe eine Frage. Es heißt man muß eine Vollzeitstelle haben. Von wieviel Stunden geht man da aus? 150 Stunden 160 Stunden oder wieviel? Ich bin der Meinung daß ich als Sekretärin mit 13 Euro zu wenig verdiene. Gibt es die Möglichkeit oder würde sowas ein Insolvenzverwalter überhaupt tun, daß er mit dem Chef redet daß das Gehalt zu niedrig ist????

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        grundsätzlich bedeutet “Vollzeitstelle” eine Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche, wobei auch alles bis zu 35 Stunden/Woche in aller Regel akzeptiert wird, beispielsweise ist ja auch im Tarifvertrag häufig eine geringere Arbeitszeit als 40 Stunden vereinbart.
        Es gehört nicht zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters, mit Ihrem Arbeitgeber Ihre Vergütung zu besprechen und ggf. eine Gehaltserhöhung zu verlangen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. Christian E. .
      says:

      Guten Tag

      Am 24.08.2020 wurde von meinem zuständigen Insolvenzgericht bekanntgegeben, dass ich einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren gestellt habe und wenn binnen 4 Wochen kein Einspruch eingelegt wird,mir die Restschuldbefreiung gewährt wird.Am 29.09.2020 habe ich dann tatsächlich mit offiziellem Beschluss meine Restschuldbefreiung erlangt.Nun zu meiner Frage:Darf mein Insolvenzverwalter eigentlich noch Gelder von mir bzw. meinem Arbeitgeber einziehen?Muss ich einen Antrag stellen,damit er es nicht mehr tut oder geht das automatisch?Auf meiner Abrechnung die ich heute bekommen habe und die immer für den aktuellen Monat zählt,wurde der pfändbare Anteil wieder eingezogen.

      Vielen Dank schonmal,für Ihre Antwort.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr E.,

        vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich steht mit dem Ablauf der Frist von fünf Jahren wieder Ihnen das gesamte Einkommen zu.
        Der Treuhänder wird das einbehaltene Einkommen aus der Zeit nach Ablauf der Frist wieder erstatten.
        Grundsätzlich wird er selbstständig den Arbeitgeber kontaktieren und den Einzug der Gelder beenden. Es gibt hierfür aber keine konkrete Frist. Wenn er keine Anstalten macht, dem Arbeitgeber das Ende der Insolvenz mitzuteilen, kann man sich an das Insolvenzgericht wenden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Mister A.
      says:

      Guten Tag,
      Es heißt ja mit dem Beginn der wohlverhaltensphase die ja ein Jahr oder länger dauern kann,kann man wieder ersprnisse aus seinem unpfändbaren Einkommen bilden.aber wenn ich doch schon zu Beginn der Insolvenz soviel verdiene das man mein lohn pfändet ich aus der tabelle mehr bekomme als drinsteht (also überstunden sonntags arbeit etc) was passiert mit diesem geld?sie sagen ja das das vollstreckungsgericht oder Insolvenzverwalter es zügig freigibt den Überschuss aber auf der anderen seite darf ich ja erst in der Wohlverhaltensphase überschüssiges geld ansammlen?was ist denn jetzt richtig? Darf ich jetzt zu beginn der Insolvenz auch mehr behalten oder nicht???ich bitte um Antwort

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        während des Insolvenzverfahrens wird das gesamte Vermögen mit Ausnahme des Pfändungsfreibetrags gepfändet. Das heißt, Vermögen das Sie aus irgendwelchen Gründen während des Insolvenzverfahrens ansparen, kann auch gepfändet werden. In der Wohlverhaltensphase können Sie gern aus Ihrem unpfändbaren Einkommen ansparen, genauso aus einem Geldgeschenk. Geldgeschenke während des Insolvenzverfahrens könnten Sie auch nicht ansparen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr A.,

        leider führt die Rechtslage hier zu einer etwas kuriosen Situation. Denn Ersparnisse, selbst wenn sie aus unpfändbarem Einkommen gebildet werden, sind im eröffneten Insolvenzverfahren pfändbar. Vor Beginn der Wohlverhaltensphase ist der Schuldner also gezwungen, das gesamte unpfändbare Geld abzuheben und auszugeben (BGH, Beschluss vom 26. September 2013 – IX ZB 247/11).
        Allerdings dürfen auch keine pfändbaren Gegenstände davon gekauft werden, diese könnten ebenso gepfändet werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Nadine
      says:

      Guten Tag. Ich befinde mich aktuell in der Wohlverhaltensperiode. Dieses Jahr wäre meine erste Steuerrückerstattung erfolgt, die wieder an mich statt den Insolvenzverwalter ausgezahlt hätte werden sollen. Vom Finanzamt wurde mir nun aber schriftlich mitgeteilt, dass diese Erstattung an einen Gläubiger aufgrund eines vorliegenden Pfändungsbeschlusses ausgezahlt wurde. Der Beschluss lag bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor und dieser Gläubiger wurde auch vorher angeschrieben im Zuge der Aufstellung der Gläubigerliste. Ich kann mich leider nicht mehr erinnern (und finde auch in meinen Unterlagen nichts dazu), ob es hier eine Rückmeldung gab und der Gläubiger somit im Verfahren mit berücksichtigt worden ist. Sollte dies so sein, wäre die Verfügung doch nichtig? Und wenn ja, hätte der Verwalter dies dem Finanzamt mitteilen müssen? Und wenn der Gläubiger nicht mit im Verfahren ist, gilt dies dann als Gläubigerbegünstigung bzw. darf überhaupt gepfändet werden? Wie kann ich hier am besten vorgehen? Es geht mir nicht um die Erstattung, sondern um eine Verhinderung von Gläubigerbegünstigung bzw. Klärung des Sachverhaltes. Ist es ratsam, sich an den Verwalter zu wenden oder besser ans Gericht? Ich wäre dankbar für einen Ratschlag, bedanke mich vorab schonmal für diese informative und hilfreiche Anlaufstelle und verbleibe mit freundlichen Grüßen, Nadine

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob der Gläubiger seine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat oder nicht: Die Steuererstattung muss in jedem Fall in die Insolvenzmasse fließen und nicht an einen Gläubiger. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wie etwa eine Pfändung sind während der Insolvenz nicht möglich (§ 89 InsO), jedenfalls dann nicht, wenn es sich um “Altschulden” handelt, die schon vor der Insolvenz bestanden haben.
        Da Sie nicht selbst die Zahlung veranlasst haben, sondern das Finanzamt, kommt eine Gläubigerbegünstigung oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung erst einmal nicht in Betracht, es sei denn, es wären unvollständige Auskünfte gegenüber dem Insolvenzverwalter gemacht worden.
        Grundsätzlich sollten Sie sich erst einmal an den Insolvenzverwalter wenden und ihm den Sachverhalt mitteilen.

        Mi freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. Larissa H.
      says:

      Ich habe vor gut 3 Monaten eine Vermögensauskunft bei einem Gerichtsvollzieher abgegeben, wo der Gläubiger klar und deutliche raus zu erkennen ist, das man mir Gehalt nicht pfänden kann (Abrechnungen, Kontoauszüge). Der gerivhtsvollzieher meinte zu mir, wenn sich finanziell bei mir nichts ändert, muss ich erst in 2 Jahren wieder alles offen legen.
      (ich war bei der Schuldnerberatung vor der Abgabe der Vermögensankunft und wie haben uns für die Privatinsolvenz entschieden)

      So, jetzt hat der Gläubiger einen anderen Gerichtsvollzieher (anderen Landkreis) beauftragt, mein Gehalt über meinen Arbeitgeber zu Pfänden. Die Dame die bei uns in der Firma für die Löhne usw zuständig ist, hat mich heute angerufen und mich gefragt was da los sei. Gott sei dank war die Dame sehr Verständnisvoll und hat kein Theater gemacht. Sie füllt das jetzt alles aus und schickt es dem Gerichtsvollzieher zurück. Und sie sagt auch, das bei mir nichts zu pfänden.

      Jetzt zu meiner Frage, darf der Gläubiger so eine linke Nummer abziehen? Bzw der andere Gerichtsvollzieher wird davon ja auch gewusst haben, das es da nichts zu holen gibt.
      Ich empfinde dies, als reine Schikane. Vor 4 Jahren hatte ich bei einem anderen Arbeitgeber das gleiche Spiel und habe darauf meinen Job verloren.
      Und das ist dem Gäubiger ebenfalls bekannt.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        in der Tat klingt dies nach einer böswilligen Vorgehensweise, zumal der Gläubiger die Kosten der Pfändung zunächst vorstrecken muss. Dies würde ein vernünftiger Gläubiger also nicht tun, wenn er bereits weiß, dass die Pfändung “ins Leere” geht.
        Rechtlich ist der Gläubiger jedoch durch die Abgabe der Vermögensauskunft nicht daran gehindert, die Lohnpfändung zu betreiben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Fritz
      says:

      Vielen Dank für Ihre Antwort. Würden Sie mir dies denn empfehlen, dem Gericht auf die Kontrolle des Verwalters hinzuweisen. Müssten denn alle Zuviel gezahlten Gelder nach Ablauf der Jahre zurückgezahlt werden oder nur ab Erteilung der Befreiung? Dazwischen liegen fast 6 Monate. Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Dies kann ich ohne genauere Kenntnis des Einzelfalles nicht beurteilen. Letztendlich kann es aber nicht schaden, bei Gericht eine Prüfung anzuregen.
        Die Abtretungsfrist endet nach Ablauf von sechs Jahren bzw. früher, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Zahlungen nach Ablauf der Abtretungsfrist sind zu erstatten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. Fritz
      says:

      Ich habe eine Frage. Wie lange hat der Insolvenzverwalter Zeit um das Geld was gepfändet wurde nach Abschluss der Privat Insolvenz zurückzuzahlen. Er vertröstet einen darauf dass die Gläubiger die Bankverbindungen noch nicht mitgeteilt haben. Dies ist mittlerweile zwei Monate her. Gibt es da Fristen? Und wie lange kann er mich noch vertrösten? Vielen Dank für Ihre Antwort

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es obliegt grundsätzlich dem Insolvenzverwalter, die Verteilung der Insolvenzmasse durchzuführen.
        Der Schuldner kann dies nicht beschleunigen, er kann lediglich gerichtliche Aufsichtsmaßnahmen nach den §§ 58, 59 InsO anregen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    18. Christian
      says:

      Die Restschuldbefreiung erfolgt z. B. am 10.09.2020
      Wird dann der abzutretende Betrag vom Gehalt anteilmäßig an dem Insolvenzverwalter abgeführt oder vollständig?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich müsste das Gehalt vom September in einem solchen Fall nur anteilsmäßig (10/30 des gesamten pfändbaren Betrags) abgeführt werden. In der Regel handhaben Treuhänder und Gerichte es ebenso.
        Wird es trotzdem in voller Höhe an den Treuhänder abgeführt, so kann dagegen vorgegangen und Herausgabe des Betrags verlangt werden. Bislang gibt es allerdings keine eindeutige Rechtsprechung dazu.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    19. F. F. .
      says:

      Hallo, habe mein Auto während der Antragsstellung zum Insolvenzverfahren verkauft und mir wurde jetzt mitgeteilt, dass ich das nicht gedurft hätte, es geht um einen Golf 6 Bj.2009, 196000 Km!! Habe 3500 Euro dafür erhalten und die meinen Eltern gegeben, da ich bei Ihnen noch einen offenen Betrag hatte, hätte ich gewusst das es nicht rechtens ist, hätte ich das natürlich niemals getan. Doch nun ist es so, meine Eltern wissen nichts von der Insolvenz und das soll auch so bleiben, was für Möglichkeiten habe ich nun, um das Geschehen wieder gut zu machen, kann man den Betrag in Raten an den Insolvenzverwalter zahlen, ich möchte diesen Fehler aus der Welt schaffen! Nur die Summe auf einmal kann ich nicht!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        anhand Ihrer Angaben haben Sie das Auto zum Marktwert verkauft. Dies ist vor der Insolvenz nicht verboten.
        Auch die Zahlung an Ihre Eltern war nicht verboten, wenn Sie damit nur eine bestehende und fällige Forderung ausgeglichen haben aber kein Geld beiseite geschafft haben.
        Der Insolvenzverwalter kann die Zahlung jedoch anfechten und von Ihren Eltern zurückverlangen. Ihre Eltern könnten die Forderung dann nur zur Insolvenztabelle anmelden. Sie könnten dem Insolvenzverwalter stattdessen eine Ratenzahlung anbieten, häufig wird dieser dies akzeptieren.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
        Mit freundlichen Gr

    20. Kristin E. .
      says:

      Hallo, aus meiner Insolvenzmasse wurde ein PKW im Wert von ca. 10.000€ kürzlich für 1250€ (kein Schreibfehler!) verwertet! Nähere Infos bekomme ich weder von meinem Insolvenzverwalter, noch sind hierzu weitere Angaben in der eingesehenen Akte vom Zivil-/ Insolvenzgericht. Darf dies ohne eine Info an mich so geschehen? Gibt es so etwas wie ein Vorkaufsrecht? Zumal ich ein regelmäßiges Einkommen habe und den Wagen zu diesem Preis selbst hätte kaufen können. Wie realistisch sind meine Erfolgsaussichten, wenn ich meine Schadensersatzforderung o.ä. anwaltlich vertreten lasse?
      Danke für Ihre Unterstützung!
      BG, Kristin

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es gibt kein Vorkaufsrecht des Schuldners für Gegenstände der Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter darf bewegliche Gegenstände nach eigenem pflichtbewussten Ermessen verwerten, er muss dabei die Art der Verwertung wählen, die nach seiner Meinung den höchsten Erlös verspricht. Ansonsten macht er sich unter Umständen gegenüber den Gläubigern haftbar. Als Schuldner haben Sie jedoch keine Ansprüche, selbst wenn der Insolvenzverwalter gegen die pflicht zur bestmöglichen Verwertung verstoßen haben sollte.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    21. Kathrin W.
      says:

      Sehr geehrter Herr Ghendler,
      Ich befinde mich seit dem 01.06.2020 in der Privatinsolvenz. Bereits im Dez. 2019 begann eine umfangreiche Zahnsanierung bei mir wegen des Verlustes der gesamten Zähne. Die Zahnzusatzversicherungen hatten dem Kostenvoranschlag des Zahnarztes vollständige Übernahme der Kosten zugesagt. Die jetzt dringend weiterführende Behandlung musste jetzt abgebrochen werden, da der Insolvenzverwalter die Beträge nicht freigibt. Ich erleide zur Zeit starke Schmerzen, muss ich jetzt mit dem nicht zu Ende bringenden Ergebnis der Behandlung leben?
      Und noch eine Frage, hatte der Insolvenzverwalter das Recht meine Rechtsschutz Versicherung zu kündigen?
      Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar. Bin 65 Jahre, in Rente, schwerbehindert und nach Herzinfarkt schwer Herzkrank.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Weiter,

        gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO handelt es sich bei den Zahlungen durch eine private Zusatzversicherung um bedingt pfändbare Bezüge. In diesem Fall wäre meiner Ansicht nach eine Pfändung unzulässig, da dies den Zweck des Versicherungsvertrags gefährden würde.
        Der Insolvenzverwalter müsste die Beträge also freigeben.

        Die Rechtsschutzversicherung fällt unter das Wahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 103 InsO, somit konnte er den Vertrag kündigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    22. Sabrina M.
      says:

      Guten Tag Herr Ghendler,

      Mein Freund befindet sich seit April 2020 in der Verbaucherinsolvenz. Der außergerichtliche Einigungsversuch scheiterte, das Insolvenzgericht entschied, den gerichtlichen Versuch im Anschluss nicht durchzuführen, da keine Aussicht auf Erfolg bestünde.

      Nun wurde für den 17.Juli 2020 ein Berichtstermin und auch zeitgleich ein Prüftermin angesetzt.
      Mein Freund macht sich sorgen was dabei passiert?
      Wird dort entschieden ob seine Insolvenz weiter läuft oder beendet werden muss und beginnt direkt im Anschluss bereits die Wohlverhaltensphase?

      Und die zweite Frage: Wird er informiert wenn die Wohlverhaltensphase beginnt oder muss er schätzen wann diese beginnt? Denn er möchte gerne sparen monatlich von seinem Pfändungsfreien monatlichen Gehalt. Das darf er doch in vollem Maße auf seinem Konto tun oder ein Problem zu bekommen oder?

      Bitte entschuldigen Sie die ausführliche Fragerei aber ich möchte meinen Freund gern unterstützen und beruhigen in diesen schweren Jahren für Ihn.

      Danke im voraus und bleiben Sie alle gesund.

      Mit freundlichen Grüßen
      Sabrina Mill

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Mill,

        vielen Dank für Ihre Frage, gerne können Sie Ihren Freund beruhigen.
        Beim Berichts- und Prüfungstermin wird in erster Linie geprüft, ob die angemeldeten Forderungen gerechtfertigt sind, oder ob Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet wurden, die nicht aus der Insolvenzmasse zu bedienen sind. Da es sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handelt, muss Ihr Partner nicht befürchten, dass sein Verfahren abgebrochen wird.
        Über den Beginn der Wohlverhaltensphase wird Ihr Freund separat benachrichtigt. Dies kann durchaus ein Jahr oder länger dauern. Erst dann kann er wieder Ersparnisse aus seinem unpfändbaren Einkommen bilden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    23. Fr.  P.
      says:

      Ich habe in Mai 2020 Insolvenz beantragt. Vor kurzem bekam ich einen Brief vom Insolvenzverwalter dass ich mein Auto in Wert von 650.-€ verkaufen soll, ansonsten holt er es ab. Ich habe tatsächlich mein Auto verkauft weil ich momentan keine Leistungen vom Jobcenter bekomme und das Geld zum Leben brauche. Muss ich ihm das Geld trotzdem geben?

      Vielen Dank in Vorraus!

      MfG.

      Fr. Peter

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        um die Frage genau beantworten zu können, müsste ich Ihre finanzielle Situation besser kennen. Ich gehe aufgrund Ihres Beitrags davon aus, dass es sich um einen Notverkauf handelte, um Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Insofern dürfte Ihr Insolvenzverwalter diesbezüglich keine Forderung gegen Sie erheben.

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    24. Urban R.
      says:

      Hallo.. ich habe eine Verbraucherinsolvenz beantragt und einen RA für ein Gutachten bekommen. Dieser soll vom Gericht prüfen (56 gläubiger) ob es auch eine Regelinsolvenz sein könnte. Soweit mein Wissensstand. Ich war heute mit allen verlangten Unterlagen bei ihm und das passte soweit. Nun rief er mich nochmal an und meinte er würde gerne mal in meine Wohnung schauen, ob ich nicht irgendwo Goldbarren hätte. Hat er wirklich so gesagt. Frage: Darf er für das Gutachten in meine Wohnung? Muss ich ihn herein lassen? Oder darf er das nur mit richterlichem Beschluss bzw nach Eröffnung oder Anordnung des Insolvenzgerichts?
      Und wie verhält sich es wenn man Mitbewohner hat? Dieser zahlt an mich einen Teil der Miete und ich zahle dann immer monatlich die Warmmiete, alles vom Eigentümer abgesegnet! Kann mir das Nachteile bringen da ich Hauptmieter bin? Meine Pfändungsfreigrenze ist durch Unterhalt (1 kind) bei 1622€. Kann er mir was pfänden weil ich zb wenig Miete zahle in der WG oder kann die Miete vom Mitbewohner gepfändet werden? Fragen über Fragen und ich hoffe Sie können mir helfen . MfG Romantixx

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Fragesteller,

        zur Ihren Fragen kann ich Ihnen Folgendes sagen:
        1. Die Wohnung ist ein besonders – grundgesetzlich – geschützter Raum. Ein Insolvenzverwalter kann nicht ohne richterliche Anordnung Ihre Wohnung betreten. Er darf jedoch im Insolvenzverfahren Ihre Unterstützung einfordern (§ 97 InsO). Daher beanspruchte Ihr Insolvenzverwalter keinen Zutritt, sondern fragte, ob Sie ihm Zugang gewähren.
        2. Ihre Mietforderung gegenüber Ihrem Mitbewohner ist als solche grundsätzlich pfändbar.
        3. Ihr Pfändungsfreibetrag bleibt grundsätzlich unangetastet.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    25. Kathrin
      says:

      Guten Morgen Herr Dr. Ghendler,
      mit Schreiben vom 27.04.2020 wurde mir vorzeitige RSB erteilt. In dem Schreiben heißt es u.a.: “Die Abtretungsfrist endet mit Rechtskraft dieses Beschlusses”. Ist die Rechtskraft nun schon eingetreten? Erhalte ich ein weiteres Schreiben? Kann ich jetzt meine IV anschreiben mit der Bitte, mir die eingezogenen Pfändungsbeträge ab 11.02.2020 (zu dem Zeitpunkt waren die fünf Jahre erreicht) an mich zurückzuerstatten, da es sich ja um Neuerwerb handelt? Handelt es sich trotz allem um Neuerwerb, auch wenn ich nie in der WVP war?
      Danke im Voraus für die Antwort.
      Freundliche Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        die Rechtskraft tritt ein, wenn die Gläubiger keine sofortige Beschwerde mehr gegen die Entscheidung einlegen können (zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung).
        Sie können den Insolvenzverwalter anschreiben und ihn auffordern, die Beträge, die nicht mehr der Abtretung unterliegen, zurückzuzahlen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    26. Maik
      says:

      Hallo und zwar ist das Insolvenzverfahren seit dem 24.03.2020 eröffnet
      Der Verwalter hat schon 2 mal Lohn gepfändet und die Steuerrückerstattung erhalten.
      Ich hatte noch kein persönliches Gespräch, und hab nur eine Adresse vom Verwalter.
      Ich hatte es so verstanden das ich jeden Monat meine Gehaltsabrechnung dem Verwalter zusenden muss stimmt das ?
      Und dann hätte ich noch eine Frage vor der Eröffnung der Insolvenz hatte ich ein pkonto weil ich eine Pfändung auf mein Konto hatte.
      Die war weg. Der Verwalter hat 800/860€ von mein Lohn behalten. 2000€ wurden mir normal überwiesen. Letzten Monat konnte ich über diesen Betrag verfügen.
      Diesen Monat ist eine neue Pfändung auf mein Konto ruhend gestellt und ich komme an ca 960€ nicht mehr ran. Wie kann ich diese freischalten ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird grundsätzlich Ihr gesamtes Vermögen zur Befriedigung der Gläubigerforderungen gepfändet. Als Selbstbehalt bleibt Ihnen in der Regel der individuell zu bestimmende Pfändungsfreibetrag. Derzeit beträgt der grundsätzliche Pfändungsfreibetrag 1179,99 Euro.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    27. Phil
      says:

      Hallo,

      Sie schrieben in Ihrem Artikel, dass man mit dem unpfändbaren Einkommen tun darf was man will.
      Eine Bekannte hat sich in einer Notsituation eine Summe von 340 Euro von ihrem Freund geliehen. Sie hat auch einen Vertrag unterschrieben, die Rückzahlung sollte am 30.4. erfolgen. Das Geld ging nicht direkt an sie, sondern an die KFZ-Versicherung, weil sie Probleme hatte diese fristgerecht zu überweisen. Nun hat der Vater ihrer zwei Kinder durch die coronakrise seinen Job verloren, wodurch auch die Unterhaltszahlungen zu großem Teil ausblieben und sie konnte nicht zahlen. Ihr Freund ,der sauer ist über das Scheitern der Beziehung, droht ihr nun rechtliche Schritte einzuleiten und ihre Insolvenz zu gefährden. Dabei ist sie den Vertrag nur eingegangen, weil sie damit gerechnet hatte es fristgerecht zurückzahlen zu können. Was droht ihr nun in ihrer Insolvenzsache?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich verbietet es das Insolvenzrecht nicht, während der laufenden Insolvenz neue Schulden zu machen. Strafbar wäre es jedoch, wenn Ihre Bekannte ihrem Freund gegenüber unwahre Angaben zu ihrer finanziellen Situation gemacht hätte, um den Kredit zu erhalten. Wenn nun tatsächlich unerwartet die Unterhaltszahlung ausgeblieben ist, wäre dies nicht strafbar. Zurückzahlen müsste sie den Kredit natürlich dennoch.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    28. Dennis
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Seit nun mehr über einem Jahr befinde ich mich in einer Privatinsolvenz.
      Diese musste ich leider aufgrund eines Betruges meines ehemaligen Arbeitgebers beantragen. Nach 18 Monaten versuchen eine aussergerichtliche Einigung zu finden hat man mich aufgefordert die Insolvenz an zu melden.
      Mir wurde direkt ein Insolvenzverwalter zugeteilt und hatte mein Gesprächstermin mit ihm.
      Mein Einkommen lag bis letztes Jahr über meiner Grenze aufgrund von Überstunden. Das Buchhaltungsbüro hat den Pfändbaren anteil direkt überwiesen. Es gab vom Gericht einen Beschluss das sämtliche Geldeingänge meines Ar eitgebers auf mein P-Konto zu 100% mir zur verfügung stehen sollen und bisher fehleingezogenen Beträge zurück zu zahlen sind seitens des Insolvenzverwalters.
      Den Job habe ich bisher gewechselt und liege unter der Grenze. In beiden Fällen war die Aussage des Verwalters das ihm der Pfändbare teil nicht ausreicht und er nach seinem Ermessen handelt. Seit über einem Jahr sperrt er mir mitte des Monats das Konto und gibt mir ein verfügungsrahmen von 800 euro.
      Schriftlich, telefonisch reagiert er nicht, weder bei mir noch bei meinem Anwalt. Mein Anwalt meldet sich jetzt auch nicht mehr.
      Jeden Monat drohr er mir mit der schliessubg der Insolvenz wenn ich das Geld nicht zahle, die Kontoauszüge nicht zur verfügung stelle oder die Gehaltsabrechnung schicke. Meine Bank hat den Gerichtsbeschluss ebenfalls gänzlich ignoriert und beharrt auf die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters.
      Ehrlich gesagt weis ich micht mehr weiter…
      Haben sie vielleicht einen tip?

      Vielen dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Frage. Es ist sehr bedauerlich, dass Sie anscheinend einen Insolvenzverwalter haben, der seine Rechte und Befugnisse stark ausdehnt. Der Insolvenzverwalter hat kein Recht dazu, unpfändbares Vermögen bzw. Einkommen zur Insolvenzmasse heranzuziehen.
        Sie können das zuständige Insolvenzgericht kontaktieren und den Sachverhalt dort schildern. Dies sollte idealerweise Ihr Anwalt tun.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    29. Netri
      says:

      Hallo Herr Dr. Ghendler,

      vielleicht können Sie mir helfen. Mein Verfahren wurde anfang März aufgehoben. Ich habe heute einen Brief von meinem Treuhänder bekommen, in denen er verschiedene Informationen abfragen möchte. Berufsstand, Erbe, Wohnungswechsel etc.

      Aber im Beschluss stand ausdrücklich drin: Der Treuhänder ist von der Gläubigerversammlung nicht zusätzlich beauftragt, die Erfüllung der Obliegenheiten der Schuldnerin zu überwachen.

      Er überwacht sie ja jetzt trotzdem, was ja dann auch heissen würde, er würde pro/Std. 34€ bekommen.

      Ist das rechtens so?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für die interessante Frage. Es ist so, dass der Treuhänder diese Informationen abfragen darf, auch wenn die Beauftragung gemäß § 292 Abs. 2 InsO nicht vorliegt. Er darf die Informationen auch nutzen, um Gläubiger darauf hinzuweisen, falls Obliegenheiten missachtet wurden. Allerdings darf er, sofern keine Beauftragung durch die Gläubigerversammlung vorliegt, in der Regel keine Auslagen oder zusätzliche Vergütung für die Überwachungsmaßnahmen verlangen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    30. Stuard
      says:

      Hallo guten Abend” Herr Dr. V. Ghendler,

      Meine frage ist: Befinde mich in einer Privatinsolvenz was September 2020 endet. Durch meine Bertieblicher altersvorsorge bekomme ich eine Summe ausbezahlt. Ist diese Pfändbar? Und wenn ich die ausbezahlt bekomme wie erfährt der Insolvenzverwalter davon oder Gläubiger? Es wurde mir bewilligt vom 1.6.2017 Rückwirkend und anfang 2018 bis mitte 2019 erhielt ich Krankengeld was unter mein Verdienst fiel. Pfändungsfreigrenze liegt bei ca.2600€ gibts da bestimmte Regelung wenn die Summe ausbezahlt ist das bis zur Freigrenze ich Rückwirkend einbehalten darf und aktuell noch ca. 700€ fehlen bis Pfändungsfreigrenze mit Einkommen. Was passiert wenn ich die Summe ausbezahlt bekomme und vom Treuhand verschweige?
      Bitte um Rat (Dringend)

      Mit freundlichen Grüssen
      Rat suchender

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes kann ich keine genaue Aussage zur Pfändbarkeit des Betrags machen, da er sich aus Krankengeld und betrieblicher Altersvorsorge zusammensetzt.
        Dem Insolvenzverwalter sollten Sie keinesfalls die Zahlung verschweigen. Dieser erhält Einsicht auf Ihre Konten. Ein Verschweigen könnte eine Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    31. Krh R.
      says:

      Sehr geehrter Dr. V. Ghendler, demnächst steht ein erster Gesprächstermin in der Kanzlei meines zugeteilten Insolvenzverwalters an. Bis dato besteht lediglich ein Gläubiger-Antrag auf Inso-Eröffnung im Raum. Ihm kann ich bei diesem Ersttermin mitteilen, alle meine Gläubiger-Schulden kann ich auf einmal u. vollständig zurückzahlen. Muss ich dem Inso-Verwalter dennoch alle Unterlagen beibringen, die er noch im Unwissen meiner Forderungsrückzahlungsfähigkeit mir auftrug? Kann er sein Gutachteneinreichung bei Gericht um zwei Wochen dehnen? Vor meinem Zahlungshintergrund würde eine tatsächliche Verfahrenseröfnung obsolet sein.Auch wären Gläubiger- wie auch Gerichts-Gebühren ebenfalls erbracht sein. Gruss, verbunden mit Antwort-Dank im Voraus

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        da es sich bei einem Gläubigerantrag um eine zeitkritische Frage handelt und auch Haftungsrisiken im Raum stehen, kann ich diese Frage in diesem Rahmen leider nicht beantworten. Ich bitte um Verständnis.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    32. Danny H.
      says:

      Guten Abend,

      Ich befinde mich seit 03.01.2018 in der Privatinsolvenz, nun wollte ich nach 2 Jahren meinen Treuhändler nach einer Übersicht meiner schon gezahlten Pfändungen bitten, dieser sieht sich aber nicht in der Pflicht mir eine Übersicht auszustellen. Ist er verpflichtet mir eine Übersicht über die schon abgeführten Pfändungen und Verfahrenskosten auszustellen? Ich benötige diese Liste um festzustellen ob ich die 35% zur Restschuldbefreiung dieses Jahr noch erreiche um den Antrag auf Verkürzung des Insolvenzverfahrens stellen zu können. Vielen Dank für die Antwort.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        Sie sprechen einen neuralgischen Punkt im Insolvenzverfahren an. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch eines Schuldners auf Auskunft dessen, was bisher die Insolvenzmasse ist. Bei Antragstellung müssen dem Gericht die Tatsachen dargelegt und glaubhaft gemacht werden, die die Voraussetzungen der vorzeitige Restschuldbefreiung erfüllen. Dies geschieht z.B., indem eigene Aufzeichnungen eingereicht werden und auf die bisherigen Berichte des Insolvenzverwalters verwiesen wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    33. Stefan N.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich habe eine Frage und zwar befinde ich mich seit November letzten Jahres in Privatinsolvenz und bin in Teilzeit beschäftigt. Ich bin verheiratet und meine Pfändungsfreigrenze beträgt monatlich 1622,17 €.
      Ich werde in den nächsten Monaten durch Überstunden und Zuschläge wohl über die monatliche Pfändungsfreigrenze kommen, daher meine Frage: wird der Pfändungsbetrag von meinem Gehalt direkt vom Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter überwiesen oder muss ich das selbstständig erledigen?Mit allen Zuschlägen wird mein zukünftiges monatliches Gehalt bei ca 2000€ netto liegen.
      Vielen Dank und mit freundlichem Gruß
      Stefan

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Natusch,

        der Arbeitgeber hat erst einmal die Pflicht, den Betrag zu berechnen und an den Insolvenzverwalter zu überweisen. Nur falls Sie mit dem Insolvenzverwalter eine Abmachung getroffen haben, dass Sie die Beträge selbst überweisen, wäre es Ihre Aufgabe. Dies scheint aber in diesem Fall nicht gegeben zu sein.
        Beachten Sie auch die Regelungen zur Unpfändbarkeit von Zuschlägen für Arbeit an Sonn- und Feiertagen, Nachtarbeit und Überstunden gemäß § 850a ZPO. Dies muss der Arbeitgeber korrekt berechnen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Andre Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    34. Peter S.
      says:

      Hallo
      Generell habe ich das Verfahren der privatinsolvenz verstanden.

      Die Kosten der privatinsolvenz werden gestundet bis zum Ende der privatinsolvenz. Diese sind dann fällig.
      wenn in den Jahren pfändbares Einkommen vorhanden war wird dieses doch auf dem treuhandkonto gesammelt. Werden die Kosten der privatinsolvenz also die gerichtskosten und Insolvenzverwalter Kosten von diesem Guthaben bezahlt und der Rest geht an die Gläubiger oder sind diese exklusive von mir unabhängig von einem Guthaben an das Gericht zu zahlen???
      Beste Grüße Peter Senden

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Senden,

        wie Sie schon richtig gesagt haben, werden die bei Ihnen monatlich pfändbaren Beträge auf dem Treuhänderkonto gesammelt. Davon werden grundsätzlich zunächst einmal die Kosten des Insolvenzverwalters sowie die Gerichtskosten beglichen und erst an dritter Stelle bekommen die Gläubiger anteilsmäßig ihre Auszahlung. Sind die Kosten bei Abschluss des Verfahrens noch nicht gedeckt, müssen Sie maximal vier weitere Jahre zur Tilgung der Kosten beitragen.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler

    35. Ines D.
      says:

      Hallo lieber Herr Dr. V.Ghendler,

      Ich habe eine Frage , ich befinde mich seid dem 11.11.2019 jetzt in der Privatinsolvenz und muss für den Insolvenzverwalter so ein paar Seiten ausfüllen, und bei der einen Seite muss man ja sowas wie Unterhaltungselektronik angeben, dort habe ich den uns geschenkten Fernseher meiner Mutter aufgeführt , einen Laptop den wir bei einem der Gläubiger damals bestellt haben , der aber abbezahlt ist, der jetzt um die 3 Jahre alt ist , welchen ich zum schreiben von Bewerbungen nutze sowie zum schreiben anderer schreiben.

      Und dann haben mein Freund und ich , von einem der Gläubiger aus einem Vertrag noch ein Smartphone, welches aber nicht vom Gläubiger zurück gefordert wurde, sondern soweit ich denke in seinen gesamte Forderungen drinne ist .

      Welche wir aber beide nutzen , um auf Emails die wir erhalten direkt zu antworten, Online-Banking damit machen , sowie nach stellen suchen . Und das unsere Hauperreichbarkeit ist .

      Kann er uns die weg nehmen weil wir haben ja nur die Leistungen vom Jobcenter als Geld und mehr ja nicht .

      Und können uns ja nicht mal eben zwei neue Smartphones kaufen . Und man benötigt es ja auch , um mal nach einer Bus Verbindung online zu schauen und ähnliches .

      Was können sie mir dazu sagen ??

      Muss ich das Handy angeben ??? Kenne mich noch nicht so aus . Möchte auch nichts falsch machen .

      Das Handy ist jetzt 1 Jahr alt. Und würde höchstens 100-130€ bringen.

      Die gesamte insolvenzmasse sind so um die 12.000,00€ . Möchte es nicht abgeben müssen da ich darauf angewiesen bin.

      Weil mir jemand sagte das man mich zwingen kann ein Handy zu kaufen was kein Smartphone ist.

      Ich bedanke mich im voraus für ihre Rückmeldung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Ines Drescher

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Drescher,

        die von Ihnen genannten Eletrogegenstände müssten meiner Ansicht nach unpfändbar sein, da diese zur “bescheidenen Lebensführung” zählen.
        Beim Smartphone kann es in der tat dazu kommen, dass es im Rahmen der Austauschpfändung gepfändet wird.
        Das Argument, dass Sie das Smartphone nutzen, um damit Stellensuche zu betreiben, ist durchaus nützlich und könnte in Verbindung mit dem geringen Wert des Telefons dazu führen, dass von der Austauschpfändung abgesehen wird. Hier kommt es aber auch immer auf den Insolvenzverwalter an.
        Sie müssen jedenfalls vollständige und richtige Angaben machen und die Entscheidung des Insolvenzverwalters abwarten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    36. Funke
      says:

      Hallo, ein Bekannter von mir befindet sich im 5. Jahr der Insolvenz. Da er nicht allein zurecht kommt bekam er einen Betreuer der alles für ihn regeln soll. Nun ist dem Betreuer aufgefallen das bei ihm ständige Mahnungen von Versicherungen und Rundfunkanstalten eingegangen sind. Er reagierte nicht und nun sind 100 derte von Euro aufgelaufen, erst jetzt reagierte der Betreuer. Unser Bekannte soll nun auf einmal die hohen Summen von seinem selbstbehalt zahlen, das geht aber nicht da ja monatliche laufende festkosten wie Miete Versicherung usw auch zu zahlen sind. Was kann er machen???
      Er hat auch 1 Monat gar kein Geld vom Arbeitgeber bekommen, den er jetzt verklagt. Wir haben ihm für den 1 Monat alles an Nebenkosten gezahlt. Wenn er jetzt die Zahlung bekommt kann er uns dann das Geld wieder geben davon oder wird das Gehalt was ihm ja fehlte vom Insolvenzverwalter weg genommen???
      Wie kann er seinen frei Betrag erhöhen um die anfallenden fehlenden Zahlungen die durch Unachtsamkeit des Betreuers entstanden sind zu zahlen???
      Der Betreuer ließ sich unterschreiben das unser bekannter auf seinem Konto selbst agiert. Doch nun ist aufgefallen, das der Betreuer ohne Rücksprache Überweisungen in höheren Summen tätigte ohne Bescheid zu geben und somit wieder die nötigsten Zahlungen nicht beglichen werden Konten. Wir wissen nicht weiter er hat nur noch 2 Jahre Insolvenz und möchte da durch zuarbeiten zum Betreuer hat er immer gemacht. Der meldete sich immer erst wenn es schon zu spät war. Dabei hatte er auch alle Konto Auszüge unseres bekannten und hätte merken müssen das da was nicht stimmt.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        hier würde ich Ihnen raten, sich an den Betreuer zu wenden. Anhand Ihrer Angaben kommt ein Verstoß gegen die Pflichten des § 1901 BGB in Betracht.
        Bezüglich der neu entstandenen Schulden kommt nur eine Vereinbarung einer Ratenzahlung in Betracht, allerdings dürfte auch dies schwierig sein, da Ihr Bekannter ja aufgrund der Insolvenz nur ein geringes Einkommen hat.
        Wenn er die Nachzahlung vom Arbeitgeber erhält, fällt dies unter § 835 Absatz 4 ZPO und der Betrag wäre vor Pfändungen geschützt. Unter Umständen ist ein Antrag gem. § 765a ZPO wegen sittenwidriger Härte zu stellen.

        Sollten Sie Hilfe benötigen, um die Situation zu klären, wenden Sie sich gerne unter 0221 – 6777 0055 an mein Sekretariat und vereinbaren Sie einen Termin.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    37. Alvina M.
      says:

      Hallo,

      Wie verhält es sich mit der Abgabe über der Freigrenze wenn man Monate vorher kein Gehalt oder Leistung vom Arbeitsamt bezogen hat?
      Beispiel : Mein Mann hat im Februar nur 450€ verdient da es ihm vorher nicht möglich war zu arbeiten, er bekam weder Krankengeld noch Arbeitslosengeld.
      März/April/Mai hat er wieder voll gearbeitet, lag allerdings unter der Freigrenze. Juni hat er von seinem Ehemaligen Arbeitgeber kein Lohn bekommen. Dieser hat ihn ohne sein Wissen zum 1 Juli abgemeldet (Mein hat hat noch kompletten Juli voll gearbeitet) . Es entstanden Kosten für die Krankenkasse für die er selbst aufkommen muss.
      Arbeitslosengeld könnten wir bis jetzt nicht beantragen da der ehemalige Arbeitgeber nicht zu erreichen ist und die beiden Löhne stehen noch aus.
      Ende August hatte er wieder eine neue Stelle und September wäre der erste Monat in diesem Jahr wo er über die Freigrenze kommt.
      Gibt es einen Mindestbetrag den man über das ganze Jahr gesehen einbehalten darf? Immerhin sind mehrere Monate komplett ohne Einkommen gewesen aber der Lebensunterhalt musste weiter bestritten werden…

      Liebe Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Miller,

        auch wenn es teilweise hart erscheint, spielt es bei der Bestimmung des pfändungsfreien Einkommens keine Rolle, wie hoch der Verdienst in den vorangegangenen Monaten war, der Betrachtungszeitraum beträgt immer nur einen Monat.
        Allerdings könnte es sich bei dem geschilderten Sachverhalt um einen Fall handeln, in dem eine Erhöhung gemäß § 850f ZPO gerechtfertigt ist, aufgrund von persönlichen Gründen bzw. weil der Lebensunterhalt der Familie nicht gedeckt ist. Hierzu müsste ich aber den Sachverhalt konkreter kennen.
        Wir als Anwaltskanzlei können die entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Amtsgericht für Sie ausstellen, nachdem wir kostenlos geprüft haben, ob in Ihrem Fall der Antrag Aussicht auf Erfolg hat. Wenden Sie sich hierfür per E-Mail an info@anwalt-kg.de.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    38. Thorsten
      says:

      Ich wäre am 16.08.2021 nach 5 Jahren fertig weil bis dahin die Verfahrenskosten bereits gezahlt sind.
      Nun habe ich durch einen neuen Arbeitgeber schon nach knapp 4 Jahren die 35% erreicht. Kann ich schon nach 4 Jahren die Restschuldbefreiung beantragen oder muss ich auf jeden Fall 5 Jahre warten?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        leider ist es in § 300 Abs. 1 InsO nicht vorgesehen, die Restschuldbefreiung vor dem Ablauf von fünf Jahren zu erreichen, wenn die 35 % plus Verfahrenskosten nicht bereits innerhalb von drei Jahren gezahlt werden konnten. In diesem Fall kann nur die Verkürzung auf fünf Jahre beantragt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    39. F. N.
      says:

      ZITAT:

      Dr. V. Ghendlersays:

      24. September 2019 um 17:49

      Sehr geehrter Fragesteller,

      die Wohlverhaltensperiode beginnt nach dem Schlusstermin. Eine Aufstellung über die bereits gezahlten Beträge und damit eine Einschätzung, wie nah Sie an der Rückzahlung von 25 % der Schulden zzgl. Verfahrenskosten sind, könnten Sie ca. zwei Jahre nach Beginn des Verfahrens beantragen, dann bleibt noch genug Zeit zum Stellen des Antrags auf vorzeitige Restschuldbefreiung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht”

      Guten Abend,

      vielen Dank für ihre schnellen Antwortwn.
      Sie meinten bestimmt 35%, richtig?

      Ca. 2 Jahre nach Eröffnung? In meinem Fall ca. Januar 2021?

      An wen wende ich mich da? Rechtsofleger? Treuhänder?

      Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        tatsächlich muss dort ein Tippfehler passiert sein, dieser ist bereits korrigiert. 35 % war natürlich die gemeinte Zahl.
        Wenn Sie Anfang 2021 beim Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder eine Aufstellung über die Verfahrenskosten und die bislang in die Insolvenzmasse eingezahlten Beträge beantragen, sollten Sie einen guten Überblick darüber bekommen, ob die Erreichung der Restschuldbefreiung nach drei Jahren realistisch ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht.

    40. Tom R. .
      says:

      Sehr geehrte Herr Dr. Ghendler,

      ich befand mich vom 08.08.2014 in einer Privatinsolvenz, bei welcher ich zum 08.08.2019 eine vorzeitige Restschuldbefreiung beantragt habe. Der Antrag ist fristgerecht vor dem 08.08. bei Gericht eingegangen. Nach verstreichen der Widerspruchsfrist zum 24.09.19 wurde mir am 02.10. die Restschuldbefreiung gewehrt. Allerdings habe ich eine Bonusauszahlung mit meinem September Gehalt bekommen, welche durch meine Arbeitgeber noch an den Treuhänder abgeführt wurde. Sehen Sie eine Möglichkeit diese Bonusauszahlung vom Treuhänder zuruckzufordern, oder ist der Beschlusstag (02.10.) maßgeblich für die Abbestellung des Treuhänders?

      Besten Dank im Voraus!
      Mit freundlichen Grüßen
      Tom R.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Richter,

        grundsätzlich steht Ihnen das Gehalt aus September wieder in voller Höhe zu. Dieses gilt gemäß § 300a Abs. 2 Satz 3 InsO als Neuerwerb, der Insolvenzverwalter muss diesen herausgeben.
        Bei der Bonuszahlung kommt es darauf an, ob diese sich evtl. auf das gesamte letzte Jahr bezieht. In diesem Fall könnte es zur Insolvenzmasse noch herangezogen werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    41. F. N.
      says:

      Guten Tag,

      Seit Januar 2019 habe ich den Beschluss vom Amtsgericht, dass ich in der Privatinsolvenz bin. Ich hatte natürlich auch die Termine mit dem Insolvenzverwalter etc. schon. Ein Schlusstermin für die Gläubigerversammlung war im Juli.

      Meine Frage ist:
      Ab welchem Zeitpunkt befindet man sich genau in der Wohlverhaltensphase? Da ich eine Aussicht auf Restschuldbefreiung nach 3 Jahren habe, würde ich gerne grob wissen, wann der Zeitpunkt ist, an dem ich mal nachfragen kann, ob ich die Bedingungen schon erfüllt habe.

      Mit freundlichen Ģrüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die Wohlverhaltensperiode beginnt nach dem Schlusstermin. Eine Aufstellung über die bereits gezahlten Beträge und damit eine Einschätzung, wie nah Sie an der Rückzahlung von 35 % der Schulden zzgl. Verfahrenskosten sind, könnten Sie ca. zwei Jahre nach Beginn des Verfahrens beantragen, dann bleibt noch genug Zeit zum Stellen des Antrags auf vorzeitige Restschuldbefreiung.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    42. Harald K.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren;,
      Ich bin seit 2017 in der Privatinsolvenz. Mein Insolvenzverwalter hat die Zahlung meiner KFZ Steuer für den Zeitraum 30.09.2016 bis 29.09.2017 im Rahmen der Anfechtung geltend gemacht. Weiter im Schreiben: des Hauptzollamtes Itzehoe: Durch die fiktive Aufteilung des Entrichtungszeitraumes zum 30.07.2017 ergibt sich eine Forderung für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung, welche mit dem Guthaben durch Ihre Zahlungen am 02.02.2018 und 29.10.2018 aufgerechnet wird.

      Festsetzung:
      Hier folgt eine Aufstellung der KFZ Steuer über jährl. 308.- ? .
      Guthaben 2018 und 2019 wurde umgebucht.
      SUMME Stand 26.08.2019: 308.- .
      Für die fiktive Anmeldung Ihres KFZ zum 30.07.2017 erhalten sie einen Anmeldebescheid.
      Ab Anmeldung erhielt ich gleichzeitig einen neuen Steuerbescheid über 3 x 308.-€ und für 2020 nochmals 308.- ? .
      Nun meine Frage:
      Muss ich diese Zahlung ( 924.- € bis spät. 30.09.2019 und später nochmals 308.- € für 2020 nochmals leisten und wohin sind meine Zahlungen gegangen.
      Wozu war eine Anfechtung meines Insolvenzverwalters?
      Der sucht Nadeln im Heuhaufen… ich glaube der will mich in Hartz IV treiben. Der sucht eines nach dem anderen !!!

      Bitte um eine Antwort, habe noch 6 Tage zum Einspruch
      Mit freundlichen Grüßen

      H.K

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        die Anfechtung bewirkt, dass diese Beträge in die Insolvenzmasse und somit an Ihre Gläubiger fließen bzw. zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet werden.
        Leider kann ich ohne nähere Angaben nicht prüfen ob ein Einspruch gegen die Anfechtung möglich wäre, dies wäre nur im Rahmen eines kostenpflichtigen Mandats möglich.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    43. Nadin B. .
      says:

      Hallo,
      ich hab da eine Frage!
      Ich habe die Insolvenz beantrag und auch schon vom Amtsgericht bescheid bekommen das diese genehmigt ist. Jetzt habe ich einen Insolvenzverwalter bekommen, der Sachen von mir wissen will was ich meine nicht zu meinem Insolvenzverfahren gehört wie zum Bsp.: meinen Lebenslauf und meine Schulische Qualifikation! Darf der denn sowas fragen?
      MfG Nadin B.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau B.,

        der Insolvenzverwalter muss beurteilen können, ob Sie Ihrer Erwerbsobliegenheit nachkommen. Dazu gehört es, eine angemessene Tätigkeit auszuüben. Wenn Sie also eine Tätigkeit ausüben, die nicht Ihren Fähigkeiten entspricht und daher ein geringeres Einkommen erzielen, könnte der Insolvenzverwalter verlangen, dass Sie sich um eine andere Tätigkeit bemühen. Daher fallen solche Auskünfte unter die Mitwirkungspflichten des Schuldners.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    44. Jazz
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      muss eine Krankenkasse ihre Forderung aus nicht abgeführten Krankenkassenbeiträgen eines ehemaligen Arbeitnehmers einer GmbH diese zuerst beim Insolvenzverwalter anmelden und danach erst beim Treuhänder (sofern die persönlichen geltend gemachten Forderungen zur Privatinsolvenz führen)? Was ist wenn die Forderung der Krankenkasse aus der GmbH nicht beim Insolvenzverwalter angemeldet wurde, UND weil die Insolvenz bereits mangels Masse abgewiesen wurde und die Krankenkasse erst später davon erfahren hat? Wie sieht es hierin aus im Prozess mit einer Geltendmachung? Ist die Forderung in der Privatinsolvenz dann hinfällig weil keine Forderungsanmeldung gegenüber der GmbH erfolgte?

      Vielen Dank!

      Mit freundlichen Grüßen

      Jazz

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        da die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ein komplexes Thema mit strafrechtlicher Relevanz ist, bitte ich Sie um Verständnis, dass diese Frage nicht im Rahmen der Kommentarfunktion beantwortet werden kann. Hier steht zu befürchten, dass der Geschäftsführer persönlich für diese Beträge haftbar wäre – Eine Haftung, die auch durch die Privatinsolvenz nicht aus der Welt zu schaffen ist. Ob dies aber in diesem Fall tatsächlich so ist, kann erst im Rahmen einer Beratung beurteilt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    45. Igor
      says:

      Hallo, sieht so aus, dass ich eine Insolvenz machen muss. Frage, wenn ich als DJ (Nebentätigkeit) Equipment (z.B. Plattenspieler) habe um diese Nebentätigkeit auszuführen – ist es pfändbar? Und ist eine E-Bike pfändbar (abbezahlt), das ich zum transportieren meiner kleinen Tochter habe? LG und vielen Dank für Ihre Antwort

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        dies hängt stark vom Einzelfall ab, insbesondere vom Wert der Gegenstände. Sofern Sie durch Ihre Nebentätigkeit Einkünfte erzielen, die die Insolvenzmasse fördern und eine kurzfristige Verwertung des Equipments wirtschaftlich weniger Sinn macht, wird keine Pfändung erfolgen. Bzgl. des E-Bikes gilt festzustellen, ob es eine unzumutbare Härte wäre, dieses zu pfänden. Der Ihnen zugefügte Nachteil müsste natürlich in Relation zu dem Wert des Bikes gesetzt werden. Leider kann auch hier keine pauschale Antwort erfolgen. Wenn Sie wünschen, können wir Ihre Situation gerne im Rahmen eines kostenfreien, telefonischen Erstberatungsgespräches erörtern. Bitte kontaktieren Sie unser Sekretariat zwecks Terminvereinbarung.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    46. Stephanie M.
      says:

      Hallo,
      mein Freund hat jetzt einen Antrag auf PI gestellt, hat vom Amtsgericht jetzt einen Gutachter bestellt bekommen und von diesem haben wir jetzt Post erhalten mit einem dicken Fragebogen und einem sehr kurzfristigen Gesprächstermin. Diesen wollten wir verschieben, da dieser 3 Tage im Voraus lag und mein LP keine Chancen beruflich hatte, diesen wahrzunehmen. Es wurde gesagt, wichtig wäre der Fragebogen und die dazugehörigen Kopien der geforderten Unterlagen. Ein persönlicher Termin wäre nicht zwingend notwendig vorab, wenn würden sie ihn noch einmal melden.
      Nun unsere Frage, ist dies so üblich? Mein LP würde dem Gutachter schon gern erläutern, wie es zu dieser Situation kam.
      Und eine weitere Frage hätten wir noch.
      Er hat auch Schulden aus einer ehemaligen Selbständigkeit (Fahrschule). Hier hatte er auch Fahrzeuge (1 Auto, 1, Motorrad, 1 L-Krad). Das Motorrad hatte vor Antragsstellung der PI einen Unfall mit einem Fahrschüler, es war danach ein Totalschaden und lt. Aussage der Werkstatt “konnte man es nur noch verschrotten”. Es stand dann einige Zeit rum und dann hatte mein LP es über Ebay an einen Bastler verschenkt da es an dem Standort nicht mehr verbleiben konnte. Hier hat er leider damals keinen Nachweis erstellt, es wurde halt nur abgemeldet. Nun ist die Frage, ob der Gutachter ihm hieraus einen Strick drehen kann.
      Dies war allerdings bevor wir beim Schuldnerberater waren und auch bevor der Antrag gestellt wurde.
      Über eine kurze Rückmeldung oder Erfahrungsberichte würden wir uns sehr freuen.
      Viele Grüße und Danke für eine Antwort.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Maschurek,

        das Verhalten des Gutachters erscheint jedenfalls nicht unüblich. Es gilt für den Gutachter, einen Überblick über die finanziellen Möglichkeiten Ihres Partners zu erlangen. Ein persönlicher Termin dürfte aber mit Sicherheit noch erfolgen. In diesem Rahmen kann Ihr Partner alle relevanten Anmerkungen tätigen. Es sollte eine Aufklärung in Bezug auf das Fahrzeug erfolgen, ggf. durch Darlegung der Werkstatt. Sofern das Fahrzeug durch den Unfall “wertlos” wurde, hat Ihr Lebensgefährte nichts zu befürchten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    47. B.  K.
      says:

      Guten Tag,
      Ich befinde mich seit dem 39.06.2017 in der Insolvenz und habe bislang weder einen Schlusstermin noch den Beginn der Wohlverhaltensphase mitgeteilt bekommen.
      Habe ich als Schuldner das Recht mich beim IV nach dem Verfahrensstand zu erkundigen und zu erfragen wann ich mit dem Beginn der Wohlverhaltensphase rechnen kann?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Krause,

        selbstverständlich haben Sie das Recht, den Insolvenzverwalter nach dem aktuellen Verfahrensstand zu fragen. Leider werden Sie möglicherweise keine befriedigende Auskunft erhalten, da der Verwalter nicht verpflichtet ist, Sie darüber zu informieren. Die Mitteilung, dass die Wohlverhaltensperiode beginnt, erhalten Sie vom Insolvenzgericht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    48. Dieter L.
      says:

      Ich befinde mich seit November 2018 in Insolvenz. Ich konnte aber trotzdem letzte Woche einen neuen Vertrag schliessen…Weiss mein Anbieter das nicht ? Zb mein Stromanbieter wusste das.Mein Vertrag wurde aber nicht gekündigt.Unterm Strich zahl ich 10 Euro jetzt mehr. Und habe
      meinen Telefonanbieter schon seit 10 Jahren…..immer alles ok.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr L.,

        vielen Dank für Ihren Beitrag. Ihr Telefonanbieter hätte eine Schufa-Auskunft einholen können, denn dort ist höchst wahrscheinlich ein Vermerk eingetragen. Vermutlich hat er dies nicht getan.
        Nicht jeder Anbieter verweigert wegen des Schufa-Vermerks über die Insolvenz einen Vertrag. Bei einigen Anbietern ist eine jahrelange Kundenbeziehung mit zuverlässiger Zahlung der Rechnungen, wie in Ihrem Fall, ausreichend, um den Vertrag zu verlängern.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    49. Stephi M.
      says:

      Hallo ich möchte privat insolvenz anmelden habe ein Auto fas hat 7900 gekostet das Geld dafür lieh mir eine Freundin sie behält den Fahrzeug Brief solange bis ich ihr das Geld zurück bezahlt habe 100 Euro im Monat. Kann Lord der Treuhänder das Auto nehmen? Und schaut der auch Konto Auszüge an? Hab dieses Jahr im April öfter mal Geld von meinem Vater geliehen bekommen das ich aber zurück zahle kann mir dadurch ein Nachteil passieren ? Noch habe ich keine insolfenz aber habe es vor da ich sonst einfach von den schulden nicht raus komm :-(

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        wenn Sie als Eigentümer im Fahrzeugbrief eingetragen sind und auch Halter des Fahrzeugs sind, kann der Gerichtsvollzieher das Auto pfänden. Ihre Freundin müsste dann nachweisen, dass eigentlich sie die Eigentümerin des Fahrzeugs ist. Der Besitz des Briefs ist ein gutes Beweismittel, aber alleine noch nicht ausreichend. Es könnte sein, dass Ihre Freundin eine Drittwiderspruchsklage erheben müsste, in der sie dann genau darlegen müsste, dass sie die eigentliche Eigentümerin des Autos ist, solange das Auto nicht abbezahlt ist.

        Die Zahlungen an Ihren Vater dürften Ihnen nicht zum Nachteil ausgelegt werden, allerdings dürfen Sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch über das unpfändbare Einkommen frei verfügen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    50. Sven D. .
      says:

      Guten Tag,

      ich habe vor ca. 1 Jahr eine Regelinsolvenz eröffnet. Kurz nach deren Eröffnung wurde meine Selbstständige Tätigkeit freigegeben, da ich Hauptberuflich in einen Angestellten Verhältnis bin.
      Seit der Anhörung beim Gericht 06/2018(Gläubiger Anhörung) habe ich jedoch das Gefühl das mein Insolvenzverwalter nichts macht.
      Seit Beginn meiner Insolvenz ist bereits auf meinen Girokonto ein Betrag X gesperrt und dieser wurde bis zum heutigen Tag nicht an meinen Insolvenzverwalter ausgekehrt. Meine Bank teilt mir mit, dass dies daran liegt weil von den 3 Pfändungen auf meinen Girokonto noch eine aktiv ist und die anderen 2 ruhend sind. Solange diese eine noch aktiv ist, kann meine Bank das Geld nicht an meinen Insolvenzverwalter überweisen. Klingt für mich nachvollziehbar, allerdings erklärt sich mir nicht, warum mein Insolvenzverwalter sich nicht mit den Gläubiger auseinander setzt , damit diese die aktuelle Pfändung auf ruhend stellen.

      Komisch ist auch das sich nur 3 Gläubiger gemeldet haben (das sind die 3 Gläubiger , die auch mein Konto gepfändet haben) und diese Summe der 3 Gläubiger ist weniger als was aktuell auf meinen Girokonto gesperrt ist. Wie lange kann sich mein Verwalter Zeit lassen um mein Vermögen zu verwerten ? Dieser sagt mir nur, das er erst den Schlussbericht schreibt, wenn mein Vermögen verwertet ist und dies passiert erst, wenn das Geld von meinen Girokonto ausgekehrt wurde.
      Zusätzlich besitze ich noch eine Kryptische Währung, allerdings kommt der Insolvenzverwalter damit nicht klar. Ich habe diesen schon mehrmals angeboten die Coins auf sein Wallet zu überweisen. Jedoch passiert einfach nichts. Und der Schlussbericht wird ja erst mit der Verwertung meines Vermögens erfolgen, wo die Coins nun mal dazu gehören.

      Kann ich da etwas tun, oder muss ich warten bis dieser “irgendwann” mal etwas macht?

      Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        in Ihrem Falle scheint der Verwalter tatsächlich wenig Initiative zu zeigen. Ich empfehle Ihnen die Schilderung der Problematik ggü. dem zuständigen Richter.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    51. Leo
      says:

      Hallo. Meine Insolvenz läuft seit ca. 2 Jahren. Nun bat mein Insolvenzverwalter mich ihm meine Einkommensnachweise für die letzten 2 Jahre nachzureichen. Mir ist nun aufgefallen das ich vor ca. 1 Jahr einen kurze Beschäftigung für ca. 1 woche hatte. Ich habe dafür einen Lohn in Höhe von 300 euro erhalten. Zusätzlich habe ich 600 euro Bafög erhalten. Also insgesamt 900 eiro für den Monat. Ich habe es aufgrund des Stresses vergessen meinem Insolvenzverwalter bescheid zu sahen das ich für die kurze Zeit in Beschäftigung war. Nun fürchte ich aus der Insolvenz rauszufliegen. Ich brauche bitte eine Antwort.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Sie hätten natürlich dem Insolvenzverwalter mitteilen müssen, dass Sie ein weiteres Einkommen hatten. Da Ihr Einkommen in diesem Monat dennoch unter dem Pfändungsfreibetrag gelegen hat, lag keine Benachteiligung der Gläubiger vor – Diese hätten so oder so nichts bekommen. Daher sehe ich in Ihrem Fall noch keine Gefährdung der Restschuldbefreiung.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    52. Kollmann A.
      says:

      Guten Tag, habe seit 2009 Restschuldbefreiung. Besitze ein Grundstück auf dem auf meinen Sohn eine Hypothek eingetragen ist, welche er käuflich von einer Drittperson erworben hat. Die Hypothek ist weitaus höher als der aktuelle Wert des Grundstücks. Auf dieses Grundstück erhebt der Träuhänder Ansprüche. Wer hat nun Vorrang – der Hypothekbesitzer oder der Treuhänder.
      Danke im Voraus
      Freundliche Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Kollmann,

        laut der von Ihnen gemachten Angaben könnte der Insolvenzverwalter das Grundstück nicht verwerten, da er zuerst die Hypothek ablösen müsste. Wenn der voraussichtliche Erlös des Grundstücks deutlich geringer ist, als die darauf lastende Hypothek, so wird der Verwalter das Grundstück in der Regel freigeben.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

        • Kollmann
          says:

          der Treuhänder gibt das Grundstück nur gegen einen Ablösebetrag frei. Kann ich auf Freigabe ohne Ablöse klagen ?
          Danke

          • Dr. V. Ghendler
            says:

            Sehr geehrter Fragesteller,

            eine pauschale Beantwortung dieser Frage ist selbstverständlich nicht möglich. Sofern Sie eine rechtsverbindliche Prüfung wünschen, können Sie sich gerne mit unserem Sekretariat in Verbindung setzen.

            Mit freundlichen Grüßen

            Dr. V. Ghendler
            Rechtsanwalt

    53. Anna
      says:

      Ich besitze ein Sparbuch, was als Besicherung für meine damalige Tätigkeit mir von meinen Schwiegereltern zur Verfügng gestellt wurde. Es ist vertraglich festgelegt und auch nachweisbar, dass mir das Geld von Ihnen zur Verfügung gestellt wurde.
      Jetzt stellt sich mir die Frage, ob das Geld in die Insolvenzmasse fließt, obwohl es nicht von mir ist, habe ich nun die Befürchtung, dass meinen Schwiegereltern das Geld weg genommen wird?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        wenn das Sparbuch auf Ihren Namen lautet, dann befürchte ich, dass das Geld in die Insolvenzmasse fließen wird. Der Vertrag mit Ihren Schwiegereltern könnte unter Umständen als Kreditvertrag betrachtet werden, so dass Ihre Schwiegereltern dann Insolvenzgläubiger wären.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    54. Peter
      says:

      Hallo laut Treuhänder habe ich meine kompletten Insolvenz Schulden plus die Auslagen vom Treuhänder und die Gerichtskosten schon beglichen jetzt muss ich einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung beim Amtsgericht beantragen aber ich weiß nicht wie man ihn richtig formuliert kann mir jemand helfen.Und wie lange dauert es dann bis ich bescheid bekomme vom Amtsgericht

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        in diesem Fall stellen Sie, wie Sie schon geschrieben haben, einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung. Hierbei handelt es sich in der Regel um einen Vordruck bzw. ein vorgefertigtes Formular, welches Sie vom zuständigen Amtsgericht, also Ihrem Insolvenzgericht, erhalten. Sie können beim Gericht anrufen oder persönlich erscheinen, um das Formular zu erhalten. Dieses Formular muss vollständig ausgefüllt und eingereicht werden.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

        • Peter
          says:

          Ich habe jetzt selber einen Antrag auf Restschuldbefreiung geschrieben wie lange dauert es bis ich dann Bescheid bekomme und es wird ja bis die dahin noch gepfändet bekomme ich das zuviel gepfändete wider zurück mit Freundlichen Grüssen Peter

    55. Sarah
      says:

      Hallo,

      mein Partner ist in der Privatinsolvenz und hat am 16.02.2019 den Arbeitgeber gewechselt. Bis jetzt hat die Treuhänderin es trotz mehrmaliger Nachfrage seinerseits nicht geschafft, die Bank darüber zu informieren, dass nicht das ganze Einkommen separiert werden soll.
      Wohin können wir uns wenden, wenn es nach dem jetzigen Versuch wieder nicht funktioniert?

      Danke und Gruß

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        Sie sollten die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos erwägen, damit dürfte eine Lösung zu erzielen sein.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    56. Triantafillos K.
      says:

      Hallo ich befinde mich seit 2017 im Insolvenzverfahren um das vermögen.Das Problem ist ich hatte zwei Eigentumswohnung wobei der Insolvenzverwalter die Verwaltung übernommen hat beiden Wohnungen sind vermietet ,jetzt hat die eine Wohnung einen Schaden damit er den Schaden von der Masse begleicht gibt er die eine Wohnung frei.Jetzt meine Frage darf er das? Und womit soll ich
      den Schaden bezahlen so entstehen mir wieder Schulden er hat auch gesagt das er ein Versteigerungstermin für den Sommer hat.Was kann ich tun? Da Frage ich mich warum ich Insolvenz angemeldet habe
      Mit freundlichen Grüßen
      Kapakoulakis

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich wird der Insolvenzverwalter die Wohnung versteigern, wenn dabei ein Verkaufspreis zu erwarten ist, der höher ist, als der noch zu zahlende Kredit. Wenn die Wohnung aufgrund eines Schadens nun vermutlich eine Summe einbringen würde, die niedriger ist, als der noch zu zahlende Kredit, so wird der Insolvenzverwalter die Wohnung freigeben. Die Reparatur der Wohnung kann leider nicht aus der Insolvenzmasse bezahlt werden.
        Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns einfach kostenfrei an.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    57. Hannah A. .
      says:

      Hallo zusammen, mein neuer AG hat bei der Überweisung an den TH nicht berücksichtigt, dass ich unterhaltspflichtig gegenüber meinem Ehemann bin. Ich werde nun mit der Personalabteilung sprechen, dass es im nächsten Monat richtig läuft. Aber was kann ich tun, um das Geld zurück zu bekommen? Die Summe ist so groß, dass es richtig schmerzt. Muss ich mich an den TH wenden oder geht das über den AG? Da ich noch in der Probezeit bin, möchte ich mich natürlich auch nicht streiten mit meinem neuen AG. Vielen Dank vorab für Ihre Unterstützung.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        leider ist es oft sehr schwer, einmal gepfändete Beträge wieder zurückzubekommen, auch wenn dabei bestehende Freibeträge nicht berücksichtigt wurden. Ihr Ansprechpartner ist hierbei der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder. Weisen Sie ihn darauf hin, dass der Arbeitgeber einen Fehler bei der Berechnung des pfändbaren Betrags gemacht hat. Er sollte Ihnen das Geld dann zurücküberweisen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    58. Christian M. .
      says:

      Hallo!

      Ich bin seit Juni 2017 in der Privatinsolvenz, am 22.2.2019 ist mein Schlusstermin.
      Seit heute, 28.01.2019, haben meine Familie und ich eine neue Wohnung, der Umzug findet jedoch erst Anfang März statt.
      Wann muss ich meinen Verwalter über diesen Umstand informieren? Jetzt schon oder erst wenn der Umzug stattgefunden hat?

      Vielen Dank für Ihre Hilfe.
      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        wir raten unseren Mandanten stets, den Insolvenzverwalter möglichst früh, also vor dem Umzug, über das Datum und die neue Adresse zu informieren. Sie sollten sicherstellen, dass die Post, die nach dem Schlusstermin an Sie geschickt wird, auch ankommt.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    59. Aphakie
      says:

      Hallo, auch meinerseits eine Frage.
      Ich habe bei der Antragsstellung im Dezember 18 auf Insolvenz meinen Bausparer als Sicherheit für die Gerichtskostendeckung angegeben, den hat sich aber ein anderer Gläubiger gekrallt. Ohne mich zu Informieren hat mein Verwalter mein, zum Glück Pfändungsschutzkonto, gepfändet, ich habe zu dem Zeitpunkt aber noch nicht mal von der Existenz des Verwalters gewusst. Erst als ich Anfang des Jahres haufenweise Rücklastschriften bekam wurde ich skeptisch und meine Bank hat mir den Namen meines Verwalters als Pfänder genannt.

      Mit Rücksprache eines anderen Anwalts habe ich dem Verwalter und dem Amtsgericht einen Antrag auf Stundung gestellt. Nach erster Rückfrage wurde mir gesagt dass alles am Laufen ist und ich ab Mitte des Monats endlich wieder Zugriff auf mein Konto habe.
      Nach zweiter Rückfrage wusste auf einmal niemand von der Pfändung, als würde die Kanzlei versuchen mich hinzuhalten!
      Heute weiß ich warum, mein komplettes Konto wurde gepfändet! Jetzt stehen bei mir im Februar 3 Mieten an, ich hab keine Reserven mehr zur Verfügung und werde dafür bestraft im Dezember gearbeitet zu haben!
      Ich weiß echt nicht mehr was ich tun soll, ist das Verhalten meines Verwalters rechtens? Ich bekomme von der Kanzlei auch keinerlei Information!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Sachverhalt erscheint mir leider zu komplex, als dass ich Ihnen in diesem Rahmen eine angemessene und umfassende Antwort geben kann. Daher möchte ich Sie bitten, sich zwecks Vereinbarung eines kostenlosen telefonischen Beratungsgesprächs an unser Sekretariat zu wenden, welches Sie unter 0221 – 6777 0055 erreichen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    60. Desiree
      says:

      Hallo, seid einem Monat ist nun mein Insolvenzverfahren eröffnet. Bei meinem ersten Gespräch mit meiner Insolvenzverwalterin wurde mir nicht mitgeteilt, das mein Handyvertrag gesperrt wird. Es sind keine offenen Forderungen vorhanden und wird monatlich abgebucht. Auf die Frage ob sie es freigeben würde sagte sie, sie macht das nicht wieder frei, ich solle mir eine prepaid-Karte anschaffen.

      Ist das normal? Ich hatte ja nie Probleme mit meinem Handyanbieter.

      Lg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        eigentlich sollte ein Handyvertrag auch in der Privatinsolvenz nicht gekündigt werden. Es fließt daraus ja kein zusätzliches Geld in die Insolvenzmasse. Warum die Treuhändern dies in Ihrem Fall gemacht hat, kann ich nicht beurteilen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    61. Kai G. .
      says:

      Guten Tag,

      mein AG gewährt mir dieses Jahr bis zu 10 Tage zusätzlichen Urlaub. Dieser wird mit dem Bruttogehalt in dem Monat, in dem ich den Urlaub mache verrechnet. Damit reduziert sich mein Pfändungsbetrag. Darf ich trotzdem diesen Urlaub in Anspruch nehmen?

      MfG

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Guten Tag,

        gerne beantworte ich Ihre Frage. Ich möchte Ihnen davon abraten, während der Privatinsolvenz unbezahlten Urlaub zu nehmen. Dies würde als Verletzung der Erwerbsobliegenheit gelten und könnte damit zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    62. Stefanw
      says:

      Hallo,

      mein Insolvenzverfahren ist seit Dezember letzen Jahres eröffnet. Ich möchte gerne einen Insolvenzplan vorlegen. Ich habe mit deswegen mit meinem Treuhänder getroffen. Er hat mir gesagt er hält nicht viel von Insolvenzplänen und mir vorgeschlagen ich soll alle Gläubiger anschreiben und Ihnen ein Vefhleichsangebot machen. Muss mein Treuhänder mit mir einen Insolvenzplan ausarbeiten, wenn ich das ausdrücklich wünsche?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, mit Ihnen einen Insolvenzplan auszuarbeiten. Hierzu empfehlen wir Ihnen, sich an unsere Berater zu wenden. Die Erstberatung zum Insolvenzplan ist bei uns kostenfrei.
        Wie wir für Sie bei einem Insolvenzplan vorgehen, erfahren Sie in unserem umfassenden Beitrag: https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/insolvenzplan/so-gehen-wir-fuer-sie-bei-einem-insolvenzplanverfahren-vor/

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    63. M. H.
      says:

      Hallo,

      ich befinde mich seid 06.2016 in der Inso.
      Ich habe bis heute keinen Überblick bekommen welche Summe überhaupt zurück zu zahlen ist bzw auf Nachfrage wie viel noch offen ist bekomme ich keine Antwort.
      Gibt es eine Möglichkeit dieses zu erfahren?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        der Insolvenzverwalter ist dazu verpflichtet, Ihnen auf Nachfrage zu beantworten, wie sich die zurückzuzahlende Summe zusammensetzt und wie hoch die Summe ist, die Sie bereits zurückgezahlt haben. Nur so können Sie ja in Erfahrung bringen, ob Sie die Insolvenz womöglich auf drei oder fünf Jahre verkürzen können.
        Stellen Sie also einfach einen formlosen Antrag auf Mitteilung des aktuellen Standes Ihrer Rückzahlungen an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    64. Petra F. .
      says:

      Würde bei einer privatinsolvenz das mir von meinen eltern geschenkte grundstück ( bestehend aus einer sparte, aus einer ackerfläche und aus drei gartenlauben) zwangsversteigert werden? Bei der schenkung wurde festgelegt, dass die pachteinnahmen von sparte und lauben an meine mutter gehen, solange diese lebt. Ich hätte bange, das “erbe” wegen meiner drohenden insolvenz zu verscherbeln. Ich erwarte dankend Ihre antwort.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        das Grundstück würde zur Insolvenzmasse gehören und versteigert werden. Falls das Nießbrauchsrecht, also das Recht auf die Einnahmen aus der Verpachtung, im Grundbuch eingetragen ist, so würde dieses Recht nicht erlöschen sondern bestehen bleiben. Ihre Mutter hätte also weiterhin Anspruch auf die Pachteinnahmen.
        Da es sich um eine komplexe Thematik handelt, biete ich Ihnen eine kostenfreie telefonische Beratung dazu an. Sie können uns dazu unter 069 – 348 79 040 anrufen und einen Termin vereinbaren oder eine e-mail an info@anwalt-kg.de schicken.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    65. Andy P.
      says:

      Hallo meine Insolvenz würde 1.7.09 eröffnet ich muss heute noch 2017 Angaben wo ich arbeite etc an insolvenzverwalter geben das kann doch nicht sein ?!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Pfisterer,

        Wenn Ihnen die Restschuldbefreiung bereits erteilt wurde, sind Sie zu diesen Auskünften nur verpflichtet, wenn die Verfahrenskosten gestundet wurden. Dann möchte der Insolvenzverwalter wissen, ob Sie möglicherweise die Kosten des Insolvenzverfahrens zurückzahlen können.

        Mit freundlichen Grüßen

        V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    66. Schwerma
      says:

      Hallo meine privatinsolvenz endet am 2.11.2017.Mein Arbeitgeber hat mir ab mitte November angeboten ein firmenwagen mit der 1% regelung darf ich das schon annehmen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich dürfen Sie den Firmenwagen beanspruchen, müssen allerdings den Insolvenzverwalter darüber aufklären, da Sie dann ggf. den geldwerten Vorteil abführen müssen.

        Mit freundlichen Grüßen,

        V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    67. Rotraud M.
      says:

      Hallo ich hätte da mal eine Frage weil mir das komisch vorkommt.Mein Lebensgefährten ist in der privaten Insolvenz weil der sich mit seiner damaligen Frau ein Haus gebaut hat.wie kann das sein, das sie meinen Lebenspartner von seinem Lohn über 1000€ einziehen und seine Exfrau keinen Cent.Allerdings muß ich noch hinzufügen es sind keine gemeinschaftlichen Kinder da und die Exfrau hat einen geringfügigen Beruf wo sie nur so viel verdient das sie bei ihr nichts anziehen können.Besteht da nicht die Möglichkeit das die sich eine andere Arbeit suchen müßte wo Sie mehr verdient und auch zur Kasse gebeten wird.Das ist doch in meinen Augen sowas von ungerecht.Ich hoffe auf eine gute Antwort Mfg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Meier,

        wenn die Schulden gemeinsam gemacht worden sind, also Ihr Lebensgefährte und seine Exfrau als Gesamtschuldner gemeinsam haften, wird die Schuldensumme von der Exfrau ebenso gefordert. Da aber augenscheinlich die Exfrau Ihres Lebensgefährten nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht, ist dementsprechend nach der Pfändungstabelle bei ihr nichts pfändbar.

        Mit freundlichen Grüßen,

        V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    68. Antje T.
      says:

      Guten Tag,
      ich bin in ca. 3 Monaten nach 3 Jahren mit meiner Insolvenz fertig. Ich hatte 47 Tsd. Euro Schulden und dann alles auf Heller und Pfennig zurückbezahlt. Was bekommt der Treuhänder noch am Ende einer Insolvenz? Ist das eine Pauschalsumme oder prozentual von dem Schuldenbetrag? Vielen Dank.

      • Alfons L.
        says:

        Hallo,
        Bin in der Insolvenz, beziehe Hartz vier und könnte möglicherweise eine Rentennachzahlung erhalten, meine Frage wäre ob die Summe voll verwertet wird oder bleibt mir ein Teil davon
        Mit freundlichen Grüßen
        Alfons

    69. Manja
      says:

      Wie erfahre ich was ich noch bezahlen muss wenn ich nach 5 Jahren diese Restschuldbefreiung möchte? Bekomme icj eine Info vom Gericht wenn die Zeit ran ist oder wo muss ich mich hinwenden?

    70. Ralle
      says:

      bei meinen etwa 70 000 € schulden , kann ich nach 3 jahren schuldenfrei werden, wenn ich etwa 43 000 € erarbeite ?

    71. Mike W.
      says:

      Ich hätte eine Frage, nach einer Internet Recherche bin ich drauf aufmerksam geworden. Das Sonn und Feiertage, sowie Nachtschichtzulagen unpfändbar sind. Ich bin in der Privatinsolvenz und meine Zulagen werden komplett gepfändet.

    72. Mathias K.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      würde sie gern beauftragen, aber die Raten ihrer Vergütung müssten sehr klein sein,bin leider aus gesundheitlichen Gründen in Alg2.

      Schaut sich der Treuhänder in der Wohnung nach verwertbaren Gegenständen um?

      Mir läge sehr daran das das Anschreiben an meine Gläubiger schnell und eindringlich erfolgt um den Besuch des Gerichtsvollziehers zu vermeiden.

      Mit freundlichen Grüssen
      Mathias Krämer

    73. Spangenberg
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich befinde mich seit ca. 2 Jahren in der Privatinsolvenz mit ca .100.00.-€
      Im Moment befinde ich mich gerade in einem Hausverkauf (wurde vom ‘TH aus der Inso genommen).
      Der Verkaufserlös beträgt 40 Tsd. €, womit die im Grundbuch eingetragen Belastungen getilgt werden.

      Kann ich eine vorzeitige Restschuldbefreiung beantragen, und wie wäre der Ablauf?

      Für ihre Bemühungen im voraus herzlichen Dank.

      MfG

    74. Jan P. .
      says:

      Hallo, ich befinde ich in einer Privatinsolvenz.Nunmehr will der Insolvenzveralter meine Frau bei der Bemessung der Pfändungsfreigrenze nicht mehr berücksichtigen, weil sie seiner Meinung nach zuviel verdienen soll. Darf der Insolvenzverwalter das einfach so machen, oder muss er zuerst einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen? Vielen Dank für die Antwort.

      • Hergok
        says:

        Hallo , genau das ist auch bei mir der Fall. Seit eineinhalb Jahren im Insolvenz und keine Probleme aber jetzt vor einem Monat hat er dem Gericht angeschrieben meine Frau bei der Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen da sie über 800.-€ aus ihrer Teilzeitarbeit verdient. Mein Einkommen ist jetzt um über 100.-€ gesunken und er lässt das Geld auf der Bank immer einige Tage bis zum 1. des Monats einfrieren. So hat er die letzten zwei Monate 400 Euro einfrieren die er dann wegnahm. Bis dato hatte er laut Pfändungsfreibetragtabelle monatlich nur 10.-€ von meinem Lohn einbehalten. Was kann ich tun? Mir reicht das Geld hinten und vorn nicht aus.

        • Dr. V. Ghendler
          says:

          Sehr geehrter Fragesteller,

          sofern Ihre Ehefrau über diese Bezüge verfügt, gilt Sie für Sie tatsächlich nicht länger als Unterhaltsberechtigte. Sofern Ihnen aber durch die Pfändung Ihre Lebensgrundlage entzogen wird, können Sie beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Anhebung Ihrer Pfändungsfreigrenzen stellen. Wenden Sie sich diesbezüglich am besten persönlich an den zuständigen Rechtspfleger.

          Mit freundlichen Grüßen

          Dr. V. Ghendler
          Rechtsanwalt

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