Privatinsolvenz 2013 und 2014 – Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens

Am 17.05.2013 verabschiedete der Gesetzgeber die neue Regelung des Privatinsolvenzverfahrens. Die Reform der Privatinsolvenz 2014- die sogenannte 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform – ist nun am 01.07.2014 in Kraft getreten (Bundesrat Drucksache 380/13 vom 17.05.2013 -Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte).

Die schuldnerfreundlichen Vorteile der Reform der Insolvenz 2014

Die Reform der Insolvenz bietet Ihnen als Schuldner folgende Hauptvorteile:

  • Eine Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf 3 Jahre oder auf 5 Jahre
  • Die Möglichkeit der vorzeitigen Entschuldung durch einen Insolvenzplan – auch in Altfällen
  • Einen besseren Mieterschutz – Inhaber von Genossenschaftsanteilen werden nun geschützt

1. Vorteil: Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf 3 oder 5 Jahre

Der erste Vorteil des neuen Insolvenzrechtes nach der Reform der Insolvenz 2014 ist die Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf 3 oder 5 Jahre  – die übliche Dauer des Insolvenzverfahrens beträgt 6 Jahre. Dieser Vorteil kommt Schuldnern mit einem stabilen Einkommen zugute.

Das Insolvenzverfahren wird auf 3 Jahre verkürzt, wenn Sie in den ersten 36 Monaten 35% der im Privatinsolvenzverfahren angemeldeten Forderungen sowie die Verfahrenskosten befriedigen. Das erfolgt entweder

  • durch Ihr Einkommen – soweit ein hoher Einkommensnachteil pfändbar ist – oder
  • durch vorhandenes Vermögen – so können Sie beispielsweise  von der Verwertung eines Autos profitieren

Das Insolvenzverfahren wird auf 5 Jahre verkürzt (also um 1 Jahr), wenn Sie in 5 Jahren die Verfahrenskosten befriedigen. Von dieser Änderung wird ein großer Anteil der Schuldner profitieren können. Vor allem Schuldner, die durch Unterhaltspflichten wie Kinder kaum pfändbares Einkommen haben. Dasselbe gilt für Menschen, die Arbeitslosengeld I oder II beziehen. So kann die Verkürzung in diesen Fällen bei einer durchschnittlichen Verfahrenskostenhöhe von 1.500-2.000 € durch eine monatliche Abführung von 25-35  € erreicht werden.

Insgesamt geht die Reform der Insolvenz unseres Erachtens nach nicht weit genug – wünschenswert wäre ein geringerer Prozentsatz, um mehr Schuldnern eine Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf 3 Jahre zu ermöglichen.

Für alle übrigen Schuldner bleibt es wie bisher bei der Verfahrensdauer von sechs Jahren.

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2. Vorteil: vorzeitige Entschuldung durch einen Insolvenzplan – auch in Altfällen

Die Reform der Insolvenz 2014 eröffnet auch für Privatinsolvenzen die Möglichkeit des Insolvenzplanverfahrens. Für Sie heißt das, dass nun jederzeit vor Abschluss des Insolvenzverfahrens ein Insolvenzplan vorgelegt werden kann. Wenn die Mehrheit der Gläubiger mit dem Insolvenzplan einverstanden ist, könnte ein Schuldner bereits vorzeitig entschuldet werden. Achtung: Auch wenn ein Insolvenzverfahren vor dem 1. Juli 2014 beantragt worden ist, kann er vorgelegt werden.

3. Vorteil: besserer Mieterschutz – Inhaber von Genossenschaftsanteilen werden vor Kündigungen

Durch die Reform der Privatinsolvenz werden Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften vor dem Verlust ihrer Wohnung geschützt. So konnte bislang der Insolvenzverwalter das auf Genossenschaftsanteilen beruhende Mietverhältnis von Schuldnern kündigen. Davor werden Genossenschafsanteilsinhaber geschützt, solange der Wert der Beteiligung eine Obergrenze von vier Nettokaltmieten oder 2.000 Euro nicht übersteigt.

Die Gläubigerfreundlichen Änderungen der Reform der Insolvenz 2014

Die Reform der Verbraucherinsolvenz stärkt einige Gläubigerrechte zulasten von Schuldnerrechten.

1. Änderung: Schriftlicher Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Insolvenzgläubiger können vor dem Schlusstermin schriftlich einen wirksamen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Bislang war es ihnen nur möglich, einen Versagungsantrag persönlich oder durch einen Vertreter zu stellen. Es ist deshalb zu erwarten, dass Gläubiger nach der neuen Rechtslage öfter versuchen werden, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen, weil es ihnen schlichtweg einfacher fallen wird.

2. Änderung: Ausweitung der Versagung wegen unangemessener Verbindlichkeiten oder Vermögensverschwendung auf drei Jahre

§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO wird ausgeweitet. Eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen unangemessener Verbindlichkeiten oder Vermögensverschwendung kann wegen drei Jahre zurückliegender Handlungen stattfinden. Bisher ist dieser Versagungsgrund auf Handlungen beschränkt, die ein Jahr zurückliegen.

3. Änderung: Möglichkeit der nachträglichen Versagung der Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung kann nachträglich versagt werden, falls einem Gläubiger ein Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 InsO erst nach dem Schlusstermin bekannt wird. Bisher konnte ein Versagungsgrund nur im Verlauf des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Nach der Reform der Privatinsolvenz 2013 kann ein Antrag binnen sechs Monate nach Bekanntwerden des Versagungsgrundes zulässig sein.

4. Änderung: Die Erwerbsobliegenheit beginnt bereits ab Eröffnung des Insolvenzvervahrens

Die Erwerbsobliegenheiten (§ 295 Abs. 1 InsO) werden bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu erfüllen sein (§ 290 Abs.1 Nr. 7 Reg-E). Derzeit können Schuldner noch den Eintritt der Wohlverhaltensperiode abwarten.

5. Änderung: Zusätzliche, von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen

Es kommt zu einer Einschränkung der Restschuldbefreiung – es wird zusätzliche, von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen geben (§ 302 Nr.1 RegE):

  1. So werden Verbindlichkeiten aus rückständigem Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, ausdrücklich von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
  2. Dasselbe wird für Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis gelten, sofern der Schuldner wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 AO rechtskräftig verurteilt wurde. Entgegen der jetzigen Rechtsprechung werden Forderungen von Gläubigern, denen eine Steuerhinterziehung zugrunde lag, nicht von der Restschuldbefreiung umfasst, nachdem die Reform der Privatinsolvenz 2013 in Kraft tritt.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Privatinsolvenz 2013 und 2014 – Reform des Verbraucherinsolvenzverfahrens”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

2 Kommentare
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Herr Römer,

    falls Sie bereits einen gerichtlichen Schuldenvergleich geschlossen haben, sollten Sie diesen weiter Tragen. Anderenfalls können Gläubiger ihn aufkündigen, wovon ich abrate.

    Mit freundlichen Grüßen

    RA Andre Kraus

  2. Römer A.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich befinde mich seit dem 01.02.2012 im einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan.
    Zu meinem pfändbaren Anteil zahle ich monatlich 200 Euro. Weiterhin zahle ich für meinen Sohn, der in berlin studiert, Unterhalt in Höhe von 500 Euro. (Kindergeld ist in diesen bertag eingerechnet.)
    Zu der Notlage kam es durch die Trennung. So war es nicht mehr möglich die finanziellen Belatungen des Hausbaus und andere Verbindlichkeiten (Kfz. etc. zu tragen) zu tragen.
    In der Phase des gerichtlichen Schuldenbereinugungsplans wurde das Haus, leider unter Wert, für 135 000 Euro verkauft. Diesen Betrag erhielt die Debeka.
    Normalerweise läuft der Plan bis zum 01.08.2018. Gibt es eine Möglichkeit diese Laufzeit zu verkürzen.
    Für ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus.

    MfG
    Andreas Römer

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