Zu geringe Akkuleistung kann für Käufer von E-Autos Rücktritt oder Schadensersatzansprüche begründen

Ein Riss klafft zwischen Expectation und Reality?

Elektroautos werden weitläufig als umweltfreundlich und effizient angesehen. Viele Käufer lassen sich durch äußerst optimistische Herstellerangaben zu Akkuleistung und Reichweite vom Kauf eines E-Autos überzeugen. Nicht immer werden die Versprechen jedoch auch gehalten. Stattdessen stellen viele Besitzer nach dem Kauf eine erhebliche Abweichung der tatsächlichen von der in der Werbung angegebenen Reichweite fest.

Eine derartige Abweichung der Reichweite kann unter bestimmten Umständen einen Sachmangel darstellen. Wie beim Diesel-Abgasskandal empfiehlt es sich daher auch hier, zu prüfen, ob ein juristisches Vorgehen der Betroffenen gegen die Hersteller angebracht ist.

Welche E-Autos sind betroffen?

In den letzten Wochen war insbesondere der US-amerikanische Hersteller Tesla aufgrund von Abweichungen von über 50 Prozent gegenüber der versprochenen Reichweite weltweit in den Schlagzeilen. Auch juristisch hatte dies schon Konsequenzen für den Konzern: Tesla wurde deswegen unter anderem von der koreanischen Kartellbehörde zu einer Millionenstrafe verurteilt.

Aber auch schon 2021 war das Thema der abweichenden Reichweite im Gespräch, als Tesla von einem norwegischen Gericht zu Schadensersatzansprüchen von jeweils umgerechnet 13.313,00 € verurteilt wurde, nachdem ein Softwareupdate die erzielbare Reichweite der Autos erheblich reduziert hatte.

Jedoch auch andere Automarken, wie z. B. Volkswagen oder Volvo weisen zum Teil erhebliche Reichweitenabweichungen auf. Auch hier sollte daher genauer auf die Akkuleistung geachtet werden. Im Zweifel kann ein Sachverständiger zur Überprüfung herangezogen werden. Dieser überprüft dann die Leistung der Batterie auf einem Testgelände. Damit können genaue Werte ermittelt werden.

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Welche Rechte haben Betroffene?

Wird eine geringere als die angegebene Reichweite erreicht, weist das Fahrzeug nicht die Eigenschaften auf, die es aufweisen müsste. Dies stellt einen Sachmangel dar.

Dann haben Käufer zunächst das Recht auf eine Reparatur oder die Lieferung eines neuen Fahrzeugs.

Kann der Mangel auch nach zwei Versuchen nicht durch Reparatur bzw. Neulieferung behoben werden, können weitere Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden. Gleiches gilt, wenn der Verkäufer die vom Käufer gesetzte Frist verstreichen lässt oder die Nacherfüllung endgültig verweigert hat.

Der Käufer kann nun zwischen dem Rücktritt und der Minderung des Kaufpreises wählen.

Entscheidet er sich für den Rücktritt, erhält er – gegen Rückgabe des Wagens – den gezahlten Kaufpreis abzüglich der Nutzungsvorteile zurück. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Sachmangel erheblich ist. Zieht man als Maßstab die BGH-Rechtsprechung zum Kraftstoffmehrverbrauch von Fahrzeugen mit einem Verbrennungsmotor heran, liegt ein erheblicher Sachmangel vor, wenn der angegebene Verbrauchswert um mehr als 10 % überschritten wird (BGH, Beschluss vom 08.05.2007 – VIII ZR 19/05).

Darüber hinaus können die betroffenen Kunden auch einen Anspruch nach § 9 Abs. 2 UWG gegen die mit übertriebenen Reichweiten werdenden Hersteller haben.

Käufer dürfen jedoch keineswegs zu viel Zeit verstreichen lassen. Anderenfalls können Ansprüche bereits verjährt sein! Die Verjährungsfrist beträgt bei Gewährleistungsansprüchen zwei Jahre ab Lieferung bzw. Übergabe des Fahrzeugs.

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Reichweitenabweichung : So können wir Ihnen  weiterhelfen

Wenn auch Ihr E-Auto von der beschriebenen Reichweitenabweichung betroffen ist, kann ein juristisches Vorgehen gegen den Verkäufer zielführend sein. In einer kostenlosen telefonischen Erstberatung informieren wir Sie gern persönlich darüber, welche Autos betroffen sind und welche Möglichkeiten für Sie offenstehen.

Entscheiden Sie sich dazu, gemeinsam mit uns gegen Tesla, VW, Audi oder einen anderen Hersteller vorzugehen, werden wir uns im ersten Schritt an Ihre Rechtsschutzversicherung wenden. Erteilt uns diese eine Deckungszusage und übernimmt damit die für das Vorgehen anfallenden Kosten, machen wir für Sie Ihre Gewährleistungsansprüche – wenn notwendig auch vor Gericht – geltend.

Unsere spezialisierten Anwälte prüfen Ihre Gewährleistungsansprüche nach E-Auto-Kauf

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