Restschuldbefreiungsvermerk löschen lassen – so geht’s

Schufa löscht Restschuldbefreiungsvermerk künftig nach 6 Monaten – Infoscore, Creditreform Boniversum, CRIF Bürgel und andere Auskunfteien halten sich bedeckt

Gute Nachrichten für alle, die eine Privatinsolvenz durchlaufen haben. Den Eintrag über die Restschuldbefreiung löscht die SCHUFA entsprechend ihrer Ankündigung vom 28. März 2023 künftig sechs Monate, nachdem der Beschluss über die Restschuldbefreiung rechtskräftig ergangen ist. Vormals galt eine Speicherdauer von drei Jahren. Mit der Verkürzung reagierte die Schufa  auf bevorstehende Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs. Der Generalanwalt am EuGH hat sich in seinen Schlussanträgen vom 16. März 2023 (Verbundene Rechtssachen C‑26/22 und C‑64/22) klar dafür ausgesprochen, dass eine Speicherung über 6 Monate hinaus rechtswidrig ist.

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Dies ist eine große Erleichterung für die Betroffenen. Denn ein wirtschaftlicher Neustart wird oft genug durch den RSB-Eintrag verhindert, etwa weil potentielle Vertragspartner sich weigern, einen Vertrag abzuschließen. Das ist besonders schwerwiegend, wenn es um Dauerschuldverhältnisse wie einen Telefonvertrag, die Suche nach einer neuen Wohnung oder die Finanzierung eines Autos geht.

Das Problem: Andere Auskunfteien folgen der Linie der Schufa bisher nicht. Das bedeutet, dass etwa der Vermieter im Rahmen einer Wohnungsvergabe die Informationen zur Restschuldbefreiung nun einfach bei einer anderen Auskunftei abfragen könnte, etwa Creditreform Boniversum oder CRIF Bürgel. Daher sollten Betroffene wachsam bleiben und notwendigenfalls Auskunftsverlangen bei den anderen Auskunfteien stellen.

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Löschungsanspruch nach 6 Monaten gegen alle Auskunfteien?

Dem Verfahren vor dem EuGH (Rechtssachen C-26/22 und C-64/22) lag ein Verfahren des Verwaltungsgerichts Wiesbaden zugrunde. Zwei Kläger forderten vom Land Hessen, negative Einträge über die erteilte Restschuldbefreiung aus der Kartei der SCHUFA zu löschen, da seitdem über ein halbes Jahr vergangen war.

Ein ganz ähnliche Klage gab es auch vor dem Schleswiger Oberlandesgericht. In einem Grundsatzurteil gaben die Schleswiger Oberlandesrichter dem Kläger Recht. Sie verurteilten die SCHUFA zur Löschung des Vermerks über die Restschuldbefreiung. Das OLG Schleswig stellte klar, dass 6 Monate nach Rechtskraft der Restschuldbefreiung der entsprechende SCHUFA-Eintrag gelöscht werden muss. Dem liegt folgende rechtliche Argumentation zugrunde: § 3 Abs. 2 InsoBekV ordnet an, dass die im Insolvenzregister niedergelegten Daten über die erteilte Restschuldbefreiung spätestens 6 Monate nach erteilter Restschuldbefreiung aus dem Verzeichnis zu löschen sind.

Wenn Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA, Creditreform Boniversum oder CRIF Bürgel allerdings drei Jahre und damit zweieinhalb Jahre über die gesetzliche Frist von 6 Monaten hinaus noch die Erteilung der Restschuldbefreiung als Eintrag führen, widerspricht dies der gesetzgeberischen Wertung. Die Missachtung der in § 3 Abs. 2 InsoBekV festgelegten sechsmonatigen Löschungsfrist bezüglich der Daten des Schuldners führt dazu, dass er einen aus Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO folgenden Anspruch auf Löschung der Eintragung gegen die SCHUFA hat.

Die Interessen des Geschäftsverkehrs müssen im Rahmen einer Interessenabwägung keine besondere Berücksichtigung finden, da die gesetzgeberische Wertung insoweit klar ist: 6 Monate sind genug. Das Argument der Auskunfteien für eine längere Speicherung überzeugt also nicht!

Gleich lautende Entscheidungen aus Frankfurt und München

Mit Urteil vom 20.12.2018 (Az. 2-05 O 151/18) entschied das LG Frankfurt ebenfalls, dass der von einem SCHUFA-Eintrag über die Restschuldbefreiung Betroffene einen Anspruch auf dessen Löschung hat. Ein solcher Eintrag zeigt, dass der Betroffene ein Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung durchlaufen hat, was in den Augen vieler Vertragspartner die Kreditwürdigkeit schmälert. Das Landgericht begründet den Löschungsanspruch gegenüber der SCHUFA wie folgt:

„Dem [Betroffenen] steht ein Widerspruchsrecht dann zu, wenn er Gründe darlegt, die auf Grund seiner besonderen Situation gegen die Verarbeitung der Daten sprechen, und die [SCHUFA] keine schutzwürdigen Gründe nachweisen kann, die die Interessen […] des Klägers überwiegen. Hierbei muss es sich um Gründe handeln, die eine atypische Konstellation begründen, welche den Interessen des Klägers ein besonderes Gewicht verleiht.“

Das Gericht sah es als erwiesen, dass der Betroffene aufgrund des negativen SCHUFA Eintrags eine schwerwiegende Beeinträchtigung bezüglich eines Kernaspekts seiner Lebensgestaltung erleide. Denn der Betroffene hatte dargelegt, wegen des SCHUFA-Eintrags keine neue Wohnung finden zu können, sodass ihm der Zusammenzug mit seiner Partnerin und damit die Chance, eine Familie zu gründen, genommen wurde. Auch seine psychische Gesundheit litt unter diesem Zustand. Die SCHUFA als Beklagte konnte hingegen keine gleichwertigen Interessen ins Feld führen, die eine sehr lange Speicherung von über 6 Monaten nach Restschuldbefreiung erforderlich erscheinen lassen könnten.

Jüngst pflichtete auch das OLG München dieser überzeugenden Argumentation bei und urteilte im Sinne der Betroffenen mit Urteil vom 24.10.2022 (Az.: 3 U 2040/22). Allerdings bewertet ein anderer Senat des gleichen Gerichts die Frage anders.

Was können Schuldner tun, damit der Restschuldbefreiungsvermerk auch bei anderen Auskunfteien gelöscht wird?

1. Schritt: Als erstes brauchten Sie eine Selbstauskunft

Verlangen sie von der jeweiligen Auskunftei eine Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO.

2. Schritt: Prüfen Sie, ob die Restschuldbefreiung nach 6 Monaten noch gespeichert ist (und ob es falsche Einträge gibt)

Jeden Eintrag sollten Sie sich genau anschauen, denn häufig gibt es falsche Vermerke unter Ihrem Namen, die die Schufa oder andere Auskunftei umgehend löschen muss! Setzen Sie sich im Zweifelsfall auch mit dem Gläubiger in Verbindung, der für den negativen Eintrag verantwortlich war und verlangen Sie Aufklärung. Sollte es sich bei dem Eintrag um die erteilte Restschuldbefreiung handeln, prüfen Sie, ob die rechtskräftig erteilte Restschuldbefreiung bereits 6 Monate zurück liegt.

Bitte beachten Sie: Eine vorzeitige Löschung eines Eintrags wegen einer säumigen Forderung setzt voraus, dass sich die Zahlungsstörung erledigt hat. Dies geschieht etwa durch Begleichung der Forderung oder Verjährung (regelmäßig drei volle Kalenderjahre bis zum Ende des letzten Jahres).

3. Schritt: Fordern Sie die Auskunftei zur Löschung auf

Machen Sie mit Blick auf die DSGVO Ihren Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO geltend.

4. Schritt: Bei Verweigerung oder unklaren Sachverhalten Rechtsanwalt beauftragen

Sollten sich die Wirtschaftsauskunfteien querstellen, lassen Sie sich von einem unserer spezialisierten Rechtsanwälte vertreten. In einem kostenlosen Erstgespräch erläutern wir Ihnen gerne unser Vorgehen genauer.

Ilja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit Verbraucherrechte gegen Banken und Großkonzerne durch.

Dr. Veaceslav Ghendler ist Rechtsanwalt, Gründungsmitglied und Partner von KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ. Gemeinsam mit seinem Anwaltsteam vertritt er seit Jahren erfolgreich die Rechte von Verbrauchern.

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