Bei einem Forwarddarlehen vergeht erst eine festgelegte Vorlaufzeit, bevor das Darlehen ausgezahlt wird. In der als Forward-Periode bezeichneten Zwischenzeit fallen keine Zinsen an. Pro Monat Wartezeit erhält der Darlehensnehmer einen Zinsaufschlag.
Der Vorteil bei einem Forwarddarlehen besteht darin, dass sich der Darlehensnehmer die Zinsen für Anschlussfinanzierung sichern kann. Grundsätzlich kennt er aber die Entwicklung des Markts nicht, sodass er zwar eine Sicherheit vor steigenden Zinsen hat, aber von sinkenden Zinsen nicht profitieren kann.
Bei einem Fälligkeitsdarlehen muss das Darlehen am Ende der Laufzeit getilgt werden und nicht wie üblich in Raten während der Laufzeit. Das bedeutet zudem, dass es in einer Gesamtsumme zurückgezahlt wird. Die Zinsen sind dabei konstant, da der Darlehensbetrag sich nicht durch laufende Zahlungen vermindert.
Das Gegenteil eines Fälligkeitsdarlehens ist das Tilgungsdarlehen.
ALTERNATIVE BEGRIFFE: endfälliges Darlehen, Festdarlehen, tilgungsfreies Darlehen
Die Erwerberkosten sind die Kosten, die beim Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie neben dem tatsächlichen Kaufpreis anfallen. Sie setzen sich aus Grundbuch- und Notarkosten und der Grunderwerbssteuer zusammen.
ALTERNATIVE BEGRIFFE: Kaufnebenkosten
Das Eigenkapital besteht aus sämtlichen finanziellen Mitteln, die ein potentieller Käufer zum Erwerb einer Immobilie aufbringen kann. Zur Berechnung werden Vermögenswerte, wie Bankguthaben, Wertpapiere, aber auch Leistungen, wie die eigene Arbeitsleistung bei der Renovierung einer Immobilie, berücksichtigt. Von diesen werden – falls vorhanden – die Schulden abgezogen.
Die Höhe des Eigenkapitals ist entscheidend für die Kreditkonditionen. Je mehr Eigenkapital aufgebracht wird, desto besser steht die Bank und desto eher vergibt sie günstige Konditionen. Als optimal wird ein Eigenkapital in der Höhe von 20% des Immobilienkaufpreises und der Nebenkosten angesehen.
ALTERNATIVE BEGRIFFE: Eigenmittel, Reinvermögen
Der Effektivzins muss inzwischen in allen Darlehensverträgen angegeben werden. Er zeigt dem Darlehensnehmer auf, welche Kosten tatsächlich bei der Inanspruchnahme des Darlehens entstehen. Hierfür wird der Sollzins berechnet, der die einfache Verzinsung darstellt. Darüber hinaus werden aber auch Kosten, wie z.B. Vermittlungs- und Bearbeitungsgebühren, miteinbezogen. So hilft der Effektivzins dem Kunden, Angebote verschiedener Institute zu vergleichen. Achtung: Der Effektivzins beinhaltet nicht alle mit dem Darlehen verbundenen Kosten. Einige Kosten, wie z.B. die Kontoführung, kommen bei der Inanspruchnahme des Kredits noch hinzu.
ALTERNATIVE BEGRIFFE: effektiver Jahreszins
Mithilfe des Beleihungswerts kann die Bank die Höhe eines Immobilienkredits berechnen. Hiermit sichert sie sich gegen die Zahlungsunfähigkeit des Kunden ab. Falls dieser den Kredit nicht zurückzahlen kann, rechnet die Bank mit der Rückzahlung eines Betrags, der aus dem Verkauf oder der Versteigerung der Immobilie entstehen würde. Vor Vergabe des Kredits lässt die Bank den Wert der Immobilie schätzen. Dabei wird auf eine langfristige Perspektive geachtet, so werden z.B. Marktentwicklungen miteinbezogen. Der Beleihungswert der Immobilie liegt meist 20-30 % unter dem aktuellen Verkehrswert.
Wenn die Zinsbindung ausläuft, stehen einem Darlehensnehmer verschiedene Optionen zur Verfügung: Er kann mit der Bank neue Konditionen vereinbaren oder zu einer günstigeren Bank wechseln. Meist ist dieser Wechsel mit niedrigeren Zinsen für das Folgedarlehen verbunden.
Ein Annuitätendarlehen ist das meistgenutzte Darlehen und zeichnet sich durch konstante Rückzahlungsbeträge aus. Diese setzen sich aus einem Zins- und einem Tilgungsanteil zusammen. Während der Laufzeit des Darlehens verändert sich die Größe der jeweiligen Anteile: Der Zinsanteil nimmt ab und der Tilgungsanteil zu. Die gesamte jährliche Rate bleibt dabei immer gleich.
ALTERNATIVE BEGRIFFE: Annuitätenkredit, Annuitätentilgung, annuitätische Tilgung, annuitätisches Darlehen
In diesem Video geht es um den Widerruf von Darlehensverträgen. Momentan sind die Zinsen für Neukredite so günstig wie nie. Viele Darlehensnehmer mit alten noch hochverzinsten Verträgen würden gerne umschulden. Verständlicherweise halten die Banken aber an den Verträgen fest.
Genau genommen gibt es hier zwei Möglichkeiten. Die erste Möglichkeit wäre die Kündigung des Vertrages, hier muss die Bank aber zustimmen oder es muss ein wichtiger Grund, wie zum Beispiel der Verkauf der Immobilie vorliegen. Die Kündigung ist aber wenig lukrativ, da selbst wenn die Bank zustimmt eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Diese ist quasi ein Ersatz dafür, dass der Vertrag nicht weitergeführt wird und der Bank Zinsen entgehen. Insofern lohnt eine Kündigung nicht wirklich. Möglich wäre auch ein Widerruf des Darlehensvertrages. Dies kommt immer dann in Betracht, wenn dem Darlehensnehmer bei Vertragsabschluss eine falsche Widerrufsbelehrung erteilt wurde. Das ist der Fall, wenn die Belehrung falsche Angaben enthält. Ist die Belehrung fehlerhaft, können Verträge auch Jahre nach ihrem Abschluss widerrufen werden. Der Kreditnehmer kann aus dem Vertrag raus, zinsgünstig umschulden und erhält sogar etwas zurück.
Im Moment sind nur die Verträge betroffen, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen. Der Zeitraum geht bis ins Jahr 2014 hinein. Früher waren wesentlich mehr Verträge betroffen, bis der Gesetzgeber dem Widerrufsjoker einen Riegel vorgeschoben hat, nachdem viele Darlehensnehmer widerrufen haben und sich die Bankenlobby durchgesetzt hat, gab es eine Gesetzesänderung. Insgesamt können Verträge, die nach dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden noch widerrufen werden.
Grundsätzlich schon. Bei den neuen Verträgen kommt im Prinzip nur eine vorzeitige Ablösung gegen eine Vorfälligkeitsentschädigung in Betracht, sie sind selten schon getilgt. Hierzu gibt hier in der Rechtsprechung widerstreitende Ansichten. Die Mehrheit der OLG sagt aber, dass dies möglich ist. Der BGH hatte noch nicht die Gelegenheit darüber zu entscheiden. Es bleibt aber zu vermuten, dass der BGH diese Auffassung mit seiner bislang verbraucherfreundlichen Rechtsprechung bestätigen wird.
Hier ist vor allem die ersparte Vorfälligkeitsentschädigung zu nennen. Diese macht den größten Teil der Ersparnis aus. Je nachdem wie lange der Vertrag noch läuft, wie hoch der Zinssatz war, wie hoch die Kreditsumme war sprechen wir hier über eine Ersparnis in fünfstelliger Höhe. Das ist lukrativ. Darüber hinaus kommt noch eine sog. Nutzungsentschädigung hinzu. Das muss man sich folgendermaßen vorstellen. Der Kreditnehmer hat jeden Monat Raten zurückgeführt an die Bank. Mit diesem Geld hat die Bank gearbeitet. Das Gesetz sagt hier, dass die Bank im Rahmen der Rückabwicklung diese Raten nicht nur zurückgeben muss, sondern auch verzinsen muss in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Hier kommt einiges zusammen. In der Regel ist das ein höher vierstelliger oder ein unterer fünfstelliger Betrag, der noch zur ersparten Vorfälligkeitsentschädigung hinzukommt. Dann wird das Ganze verrechnet, der Kreditnehmer muss sodann die Restdarlehensvaluta reduziert um die Nutzungsentschädigung zurückzahlen.
Grundsätzlich schon. Es gibt zwei Voraussetzungen. Zum einen darf es sich bei der finanzierten Immobilie nicht um einen Neubau handeln, zum anderen darf die Immobilie nicht vermietet sein. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, dann muss die Rechtschutzversicherung für die Kosten einstehen. Es gibt allerdings bei den neueren Policen so ab Mitte bis Ende des Jahres 2015, den Trend, dass die Rechtsschutzversicherung angefangen haben, Widerrufsverfahren auszuschließen, da viele Verbraucher diese Möglichkeit genutzt haben. Wer aber eine ältere Police hat und bei wem die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, kann das Verfahren von der Rechtsschutzversicherung decken lassen.
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