Welche Anforderungen werden an eine ordnungsgemäße Anlageberatung gestellt?

Grundsätzlich haben Anleger einen Anspruch auf eine anleger- und objektgerechte Beratung. Das bedeutet, dass der Anlageberater die Wünsche und Ziele des Anlegers berücksichtigen muss. Er ist ebenfalls verpflichtet, die Erfahrung des Anlegers in Finanzgeschäften zu ergründen, seine Risikobereitschaft festzustellen und er muss die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Anlegers berücksichtigen. Es macht also wenig Sinn, einem 80-jährigen Anleger eine Geldanlage mit 20-jähriger Laufzeit zu vermitteln. Es ist ebenso nicht zulässig, sicherheitsorientierten Anlegern spekulative Kapitalanlagen mit Totalverlust-Risiko zu vermitteln. Vereinfacht gesagt, muss dem Anleger eine Geldanlage vermittelt werden, die zu seinen Bedürfnissen und persönlichen Verhältnissen passt.

Der Anleger hat darüber hinaus einen Anspruch darauf, über die Funktionsweise eines geschlossenen Fonds aufgeklärt zu werden und auch über die bestehenden Risiken umfassend und verständlich informiert zu werden, bevor er seine Entscheidung trifft. Der Berater muss sich selbst über die Kapitalanlage informieren und darf nur gesicherte Auskünfte erteilen. Über eigene Informationsdefizite darf er nicht einfach hinweggehen oder sie verschweigen. Ebenso müssen hohe Vermittlungsprovisionen offengelegt werden.

Die Praxis zeigt, dass die Anlageberatung in vielen Fällen diese Maßgaben nicht erfüllt und daher Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Anklageberatung entstanden sein können.

Welche grundsätzlichen Aufklärungspflichten bestehen bei geschlossenen Fonds?

Umweltfonds haben spezielle Risiken wie z.B. unsichere Gesetzeslagen oder klimatische Einflüsse. Darüber hinaus gibt es Risiken, die geschlossene Fonds grundsätzlich betreffen und über die aufgeklärt werden muss.

a) Erwerb einer unternehmerischen Beteiligung

Durch den Erwerb der Fondsanteile werden die Anleger zu Mitgesellschaftern, d.h. sie haben auch das unternehmerische Risiko zu tragen. Das kann zu Nachschusspflichten, Rückforderungen von Ausschüttungen und insbesondere zum Totalverlust der Einlage führen.

b) Fremddarlehen

Neben dem Kapital der Anleger nehmen viele Fondsgesellschaften zur Finanzierung auch noch Fremddarlehen auf, die zzgl. Zinsen wieder zurückgeführt werden müssen. Sollte die Fondsgesellschaft mit der Tilgung in Verzug geraten, bewahren die finanzierenden Banken nicht ewig Ruhe. Kredite werden fällig gestellt und / oder der Verkauf der Investitionsobjekte gefordert. Da dann die Verbindlichkeiten gegenüber der Bank zuerst bedient werden, ist der Verkauf der Fondsobjekte für die Anleger oft mit hohen Verlusten verbunden.

c) Wechselkursverluste

Bei Darlehen in anderen Währungen können Wechselkursschwankungen zu finanziellen Verlusten führen. Die Darlehensschuld der Fondsgesellschaft kann sich durch Wechselkursverluste enorm erhöhen. Das Wechselkursrisiko muss auch bei Investitionen im Ausland berücksichtigt werden.

d) Unterschiedliche Gesetzeslagen bei Auslandsinvestitionen

Andere Länder, andere Sitten. Das trifft auch auf die Gesetzgebung zu. Das muss sowohl bei der Konzipierung eines Fonds nach ausländischer Rechtsordnung beachtet werden als auch bei den Fondsobjekten. Gerade im Bereich der erneuerbaren Energien gelten unterschiedliche Vorschriften und die Gesetzeslagen ändern sich.

e) Globale Unwägbarkeiten

Wirtschaftskrisen, Umweltkatastrophen oder politische Entwicklungen können sich grundsätzlich auf alle Geldanlagen auswirken. Umweltfonds sind da keine Ausnahmen. Auch über solche globalen Gefahren muss der Anleger ungefragt aufgeklärt werden.

f) Verjährung

Schadensersatzansprüche unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen. Dabei muss zwischen zwei unterschiedlichen Fristen unterschieden werden. Bei der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist kommt es zunächst darauf an, ob der Anleger von dem schadensersatzbegründenden Umstand Kenntnis hatte. Die Forderungen müssen dann zum Jahresende drei Jahre nach Kenntnis geltend gemacht werden, damit sie nicht verjähren. Beispiel: Hat ein Anleger im Sommer 2015 von einem schadensersatzbegründenden Anspruch Kenntnis erlangt oder hätte diese zumindest erlangen müssen, können die Ansprüche bis zum 31. Dezember 2018 geltend gemacht werden. Zu beachten ist, dass jeder Beratungsfehler einzeln verjährt. Für unterschiedliche Beratungsfehler können also auch unterschiedliche Verjährungsfristen gelten.

Nach zehn Jahren sind Schadensersatzansprüche unabhängig von der Kenntnis des Anlegers grundsätzlich verjährt. Die zehnjährige Verjährungsfrist greift nicht zum Jahresende, sondern auf den Tag genau zehn Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft.

Damit die Ansprüche nicht untergehen, können auch verjährungshemmende Maßnahmen eingelegt werden. Wird die Zeit knapp, kann dies auch durch Stellen eines Güteantrags geschehen. Der Güteantrag muss aber immer hinreichend individualisiert sein. Ein pauschalisierter Antrag reicht nicht aus.

Welche Handlungsmöglichkeiten haben die Anleger eines Umweltfonds?

Anleger haben einen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Beratung. Dazu gehört u.a. auch eine umfassende Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Geldanlage. Die Erfahrung zeigt, dass die Anlageberatung oftmals nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte und Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sind. Auch hohe Provisionen, die für die Vermittlung an die Bank oder den Anlageberater fließen, müssen offengelegt werden. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese sog. Kick-Back-Zahlungen nicht verschwiegen werden dürfen. Denn für die Anleger sind sie ein Hinweis auf das Provisionsinteresse der Bank, das nicht mit den eigenen Anlagezielen und -wünschen übereinstimmen muss. Die Beratungsfehler müssen allerdings jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden.

Eine weitere Möglichkeit Schadensersatzansprüche geltend zu machen, ergibt sich, wenn Prospektfehler nachgewiesen werden können. Denn die Angaben in den Emissionsprospekten müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein. Sie müssen den Anleger in die Lage versetzten, sich ein genaues Bild von den Chancen und Risiken der Geldanlage machen zu können.

In vielen Fällen kann bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen das Gespräch mit der vermittelnden Bank oder dem Anlageberater gesucht werden, um eine außergerichtliche Lösung zu finden. Dies ist aber nicht immer praktikabel und auch aus Anlegersicht nicht immer wünschenswert. Dann können die Ansprüche auch gerichtlich geltend gemacht werden.

Bei einer nachgewiesenen Falschberatung haben Anleger folgende Ansprüche:

  • Rückgewähr des eingezahlten Kapitals
  • Entgangener Gewinn (Verzinsung der Einlage)
  • Freistellung von Ansprüchen Dritter
  • Freistellung von Rückforderungsansprüchen
  • Freistellung von eventueller Nachhaftung
  • Beteiligung widerrufen

Eine weitere rechtliche Möglichkeit, sich von einer fehlgeschlagenen Kapitalanlage zu trennen, kann auch der Darlehenswiderruf sein. Dieser kann möglich sein, wenn für die Beteiligung an dem Umweltfonds ein Kredit aufgenommen wurde und zwischen Darlehensaufnahme und Erwerb der Fondsanteile ein sog. verbundenes Geschäft im juristischen Sinn vorliegt. Der Widerruf ist dann möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet und z.B. nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist informiert hat. Bei einem erfolgreichen Widerruf lässt sich das gesamte verbundene Geschäft, also Darlehensvertrag und Fondsbeteiligung, komplett rückabwickeln.

Besteht für Umweltfonds Insolvenzgefahr?

Für Umweltfonds gelten die gleichen Risiken wie für andere geschlossene Fonds auch. Es handelt sich um spekulative Geldanlagen mit dem Risiko der Insolvenz, wenn das Projekt scheitert. Zu beachten ist, dass Umweltfonds häufig in Objekte im Ausland investieren. Das kann das Risiko durch schwankende Gesetzeslagen, z.B. Änderungen der Einspeisevergütung, oder Wechselkursverluste erhöhen.

Typische Risiken bei Umweltfonds sind:

  • Gefahr des Totalverlusts, da es keine Einlagensicherung gibt
  • Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung
  • Rückforderung von erhaltenen Ausschüttungen
  • Renditen sind ertragsabhängig und können geringer ausfallen als kalkuliert
  • Wechselkursverluste
  • Lange Laufzeiten
  • Änderungen der Gesetzeslage
  • Hohe Weichkosten
  • Allgemeine konjunkturelle Schwankungen
  • Misswirtschaft der Fondsgesellschaft

Was ist ein geschlossener Umweltfonds?

Emissionshäuser haben auf den Wunsch nach nachhaltigen Geldanlagen mit Umwelt- und Klimaschutzgedanken reagiert und geschlossene Umweltfonds aufgelegt. Typische Investitionsobjekte für Umweltfonds sind beispielsweise Wind- und Solarparks oder Wasserkraftanlagen. Ebenso zählen Beteiligungen an Biogasanlagen oder Holzplantagen dazu. Um die Beteiligungen zu finanzieren, können Anleger dem Fonds beitreten. Nach Erreichen der Investitionssumme oder nach Ablauf einer Frist wird der Fonds geschlossen und es werden keine weiteren Gesellschafter aufgenommen. Zusätzlich zum Kapital der Anleger werden in der Regel auch Darlehen zur Finanzierung aufgenommen. Wie bei allen anderen geschlossenen Fonds gilt auch bei Umweltfonds, dass die Kommanditisten mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben. Das bedeutet, dass sie nicht nur an den Renditen partizipieren, sondern eben auch im unternehmerischen Risiko stehen. Dies kann dazu führen, dass die Anleger den Totalverlust ihrer Einlage erleiden können.