Gründer einer GmbH / UG können durch den richtigen Sitz der Gesellschaft eine Menge Steuern sparen. In Deutschland kann jede Gemeinde ihren Gewerbesteuerhebesatz selber bestimmen. Die Höhe des Hebesatzes wirkt sich auf die Höhe der Gewerbesteuer aus. Umso niedriger der Hebesatz ist, desto niedriger ist die Gewerbesteuer. Wenn man sich bereits bei der Gründung über diese steuerlichen Auswirkungen Gedanken macht, kann man viel Geld sparen.
Auf Grundlage des nach der Einkommensteuer bzw. bei Kapitalgesellschaften nach der Körperschaftsteuer ermittelten Gewinns kann die Gewerbesteuer berechnet werden. Es müssen bei der Berechnung jedoch die besonderen nach dem Gewerbesteuergesetz notwendigen Hinzurechnungen und Kürzungen vorgenommen werden, um die Gewerbesteuer ermitteln zu können. Der Gewerbeertrag wird mit der Gewerbesteuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Der so ermittelte Gewerbesteuer-Messbetrag wird dann mit dem jeweiligen Gewerbesteuer Hebesatz multipliziert. Das Resultat dieser Rechnung ist die sogenannte Gewerbesteuer. Es gibt außerdem einen Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro. Wenn Gewerbesteuer bezahlt wird, erhält derjenige eine Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 35 EStG. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer, da diese kein Gewerbe betreiben.
Die Gewerbesteuer hängt insbesondere mit dem Gewerbesteuerhebesatz zusammen: Je höher der Hebesatz, desto höher ist die zu zahlende Gewerbesteuer. Für die Gewerbesteuer ist neben der Rechtsform unter anderem der Standort zu berücksichtigen. Die Gemeinde kann den Gewerbesteuerhebesatz selbst festlegen, da die Gewerbesteuer den Gemeinden zusteht. Durch den Gewerbesteuerhebesatz konkurrieren die Gemeinden um die Standortwahl bei Unternehmern und Gründern. Um viele Unternehmensgründer anzulocken, werben die Gemeinden teilweise auch mit den Gewerbesteuer Hebesätzen.
Normalerweise kommt der Gewerbesteuer für Gründer im ersten Jahr der Existenzgründung keine große Bedeutung zu, da der Gewinn oftmals noch unter dem Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro liegt. Für die nachfolgenden Jahre spielt die Frage der Gewerbesteuer und damit der Frage nach der Höhe des Gewerbesteuerhebesatzes eine größere Rolle zu. Aus diesem Grund sollten Gründer Weitsicht bewahren und bereits bei der Standortfrage und dem Sitz der Gesellschaft auf die Hebesätze achten.
Durch eine Gewerbeimmobilie am richtigen Standort lassen sich gleich mehrere Tausend Euro sparen. Sie sollten dazu zunächst die Hebesätze Ihrer Gemeinde und der Nachbargemeinden vergleichen. In vielen Fällen kann durch einen Umzug in andere Büroräume durch die Ersparnis der Gewerbesteuer die Gewerbemiete finanziert werden. In kleineren Gemeinden ist häufig der Hebesatz niedriger als in größeren Städten. Selbst wenn Sie einen kleineren Teil und nicht den ganzen Betrieb in eine Gemeinde mit niedrigeren Hebesatz verlegen, sinkt die Gewerbesteuer. Der Steuermessbetrag wird dann auf die jeweiligen Gemeinden aufgeteilt. Das gleiche gilt, wenn sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt oder innerhalb des Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere verlegt wurde (§ 28 Abs.1 GewStG). So können Sie als Gründer oder Unternehmer einen erheblichen Teil der Gewerbesteuer einsparen.
Viele Menschen träumen davon, sich selbstständig zu machen und ein Restaurant zu eröffnen. Was so verlockend klingt, kann bei der Gründung zu verschiedenen Schwierigkeiten kommen, die es elegant zu umschiffen gilt. Wenn Sie Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten wollen, betreiben Sie ein Gaststättengewerbe. Bei Aufnahme eines Gaststättengewerbes muss eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbemeldestelle erfolgen. Bei der Gründung eines Restaurants ist daher eine sogenannte Gaststättenerlaubnis erforderlich. Was sich dahinter verbringt und wie Sie ein solche Erlaubnis bekommen, werden wir Ihnen in diesem Beitrag näher erläutern.
Bevor Sie ein Restaurant eröffnen müssen Sie die behördlichen Genehmigungen einholen. Wenn Sie alkoholische Getränke zum Verzehr in Ihrem Restaurant anbieten möchten, benötigen Sie eine gaststättenrechtliche Erlaubnis. Die Abgabe alkoholfreier Getränke und Speisen ist dagegen erlaubnisfrei. Hierzu benötigen Sie nur eine Gewerbeanmeldung. Wenn Sie hingegen nur zu vorübergehendem Anlass wegen einer Feierlichkeit oder ähnlichem alkoholische Getränke ausschenken möchten, benötigen Sie hierfür eine Ausschankgenehmigung.
Rechtsgrundlagen für die Gaststättenerlaubnis sind die §§ 2 und 11 Gaststättengesetz.
Natürliche Personen und juristische Personen können eine Gaststättenerlaubnis beantragen. Personengesellschaften wie beispielsweise eine GbR oder eine OHG können hingegen keine Erlaubnis beantragen. In diesem Fall können die Gesellschafter der Personengesellschaft eine Erlaubnis beantragen, mit der die Gesellschaft dann das Restaurant betreiben kann.
Um eine Gaststättenerlaubnis zu bekommen, müssen Sie zum Gewerbeamt Ihrer Stadt. Dort können Sie das Antragsformular abgeben.
Sie benötigen folgende Unterlagen, um eine Gaststättenerlaubnis zu beantragen:
Bitte beachten Sie folgendes: Sollte Antragsteller eine juristische Person sein, muss die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für alle geschäftsführenden Personen der Gesellschaft und für die juristische Person beantragt werden.
Die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung muss bei dem für den Wohnort zuständigen Finanzamt beantragt werden. Üben Sie bereits eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in einem anderen Ort als Ihrem Wohnort aus, müssen Sie auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des für Ihre Unternehmenssteuern zuständigen Finanzamtes beibringen. Ist Antragsteller eine juristische Person , muss die Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung sowohl für die juristische Person als auch alle vertretungsberechtigten Personen vorgelegt werden. Die Bescheinigung für die juristische Person muss beim für den Firmensitz zuständigen Finanzamt beantragt werden.Die Bescheinigung für die vertretungsberechtigten Personen muss bei dem Finanzamt des jeweiligen Wohnortes beantragt werden.
Der Auszug muss bei dem für den Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Sollte Antragsteller eine juristische Person sein, muss der Auszug nur für die juristische Person beigebracht werden. Den Auszug bekommen Sie beim für den Firmensitz zuständigen Amtsgericht.
Die Grundrisszeichnung muss alle Betriebsräume (Schankräume, Küche, Aussenterrasse, Biergarten, Toilettenanlagen, Arbeitnehmerräume, Lagerräume und sonstige Nebenräume) ausweisen, und zwar in der Form enthalten, wie Sie künftig von Ihnen genutzt werden.
In diesem Fall muss der neue Geschäftsführer alle persönlichen Unterlagen beibringen.
Bis alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, vergeht eine gewisse Zeit. Es empfiehlt sich daher, den Antrag auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis frühzeitig zu stellen (mindestens 6 Wochen vor der geplanten Eröffnung).
Die endgültige Gaststättenerlaubnis kostet zwischen 100 und 1200 Euro. Die genaue Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem für die Antragsbearbeitung erforderlichen Verwaltungsaufwand. Eine vorläufige Gebühr kostet in der Regel 50 Euro.
Als Unternehmer haben Sie die Möglichkeit als Kleinunternehmer zu optieren. Als Kleinunternehmer brauchen Sie für die von Ihnen ausgeführten Umsätze keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen und müssen keine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben. Dafür dürfen Sie im Gegenzug keine Vorsteuern aus Eingangsrechnungen dem Finanzamt gegenüber geltend machen. In manchen Fallgestaltungen kann diese Kleinunternehmerregelung jedoch nachteilig sein. Aus diesem Grund darf der Unternehmer auf die die Anwendung dieser Regelung verzichten und gegen diese Regelung optieren.
Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsatz (inklusive Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 17.500 Euro betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Diese Regelung findet in § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) seinen gesetzlichen Niederschlag.
Wenn der Unternehmer im vorangegangenen Geschäftsjahr einen höheren Umsatz als 17.500 Euro erwirtschaftet, dann kann er die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen. Bezüglich der zukünftigen Umsätze muss der Unternehmer hingegen eine Schätzung vornehmen.
Nach der Gründung kann eine Prognose des voraussichtlichen Umsatzes im Jahr der Gründung erforderlich sein. Wenn der Unternehmer seinen Betrieb in der Mitte des Jahres aufnimmt, muss er den Jahresgesamtumsatz hochrechnen. In diesem Fall gilt nicht der Vorjahresumsatz (nicht vorhanden), sondern das aktuelle Geschäftsjahr.
Maßgebend ist der nach den vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz einschließlich der enthaltenen Umsatzsteuer. Man stellt also auf die Einnahmen ab und nicht auf den Gewinn. Nach § 19 Abs.3 UStG ist für die Berechnung des Gesamtumsatzes von der Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze nach § 1 Abs.1 Nr.1 UStG auszugehen.
Wenn man zur Kleinunternehmerregelung optiert, wird die geschuldete Umsatzsteuer für die von einem Kleinunternehmer ausgeführten steuerbaren und steuerpflichtigen Geschäften nicht erhoben. Aus diesem Grund darf der Kleinunternehmer in seinen Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Wenn er dies jedoch macht, schuldet er die (unberechtigt) ausgewiesene Umsatzsteuer. Diese Regelung findet sich in § 14c Abs.2 UStG.
Da die Kleinunternehmerregelung nachteilig sein kann, hat der Unternehmer die Option, auf die Anwendung dieser Regelung zu verzichten (Optionsrecht). Der Unternehmer unterliegt dann den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes. Er versteuert dann seine Umsätze wie alle der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmer und kann aus Eingangsrechnungen Vorsteuer geltend machen. Dadurch entsteht ein nicht unwesentlich höherer Verwaltungsaufwand, insbesondere durch die zunächst monatlich abzugebende Umsatzsteuervoranmeldung.
In den folgenden Fällen kann diese Option für den Unternehmer vorteilhaft sein:
Der Antrag auf diese Regelbesteuerung ist an keine bestimmte Form gebunden und kann bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung beim zuständigen Finanzamt abgegeben werden. Der Wechsel der Besteuerungsform – von der Kleinunternehmerbesteuerung zur Regelbesteuerung oder umgekehrt – kann zu einer Korrektur des Vorsteuerabzugs im Sinne von § 15a Abs. 7 UStG führen, da der Regelbesteuerer im Gegensatz zum Kleinunternehmer grundsätzlich Vorsteuer geltend machen kann
Sehr geehrter Herr Kraus,
als erstes vielen Dank für die vielen umfangreichen Informationen auf Ihrer Website! Wir wollen uns mit unserem Reisebüro nun auch “entwickeln” und ein Internetportal mit persönlichen Reiseberichten unserer Kunden oder auch meinen eigenen Eindrücken online stellen, denn ich bin ein großer Reisefan!
Wir hatten dabei an die Gründung einer GmbH (oder einer UG) gedacht. Was meinen Sie, was passt besser zu uns.
Zu unserer Situation: Wir sind zwei Partner und betreiben das Reisebüro bereits seit 20 Jahren. Wie bekannt, verlagert sich das Geschäft mehr und mehr in das Internet. Wir haben aber eine treue Kundschaft (Asien und Südamerika!) und denken auch, dass wir sie durch ein attraktives Internetangebot erweitern können.
Da man für eine GmbH zumindest 12.500 € benötigt, war es eher unser Ansinnen, mit einer Stammeinlage von je 3.000 € zu gründen. Wir würden gerne an der Stammeinlage sparen und eine UG gründen. Allerdings fragen wir uns, ob wir nicht die GmbH wegen ihres höheren Ansehens bevorzugen sollten. Was meinen Sie?
Danke im Voraus!
mirimi
Arbeitnehmer sind Menschen, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durch einen privatrechtlich geschlossenen Vertrag (Arbeitsvertrag) verpflichtet werden, ihre Arbeitskraft gegen Entgelt dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Sie erfüllen somit zugeteilte Aufgaben des Arbeitgebers gegen Bezahlung. Arbeitnehmer sind weisungsgebunden und sozialversicherungspflichtig.
In der Praxis wird in erster Linie eine Abgrenzung des typischen Arbeitnehmer zu Selbstständigen und arbeitnehmerähnlichen Personen durchgeführt. Zur Abgrenzung werden typische Eigenschaften, die für einen Arbeitnehmer sprechen, herangezogen. Anwendung finden diese Eigenschaften insbesondere in problematischen Fällen der Abgrenzung.
Dies sind die typischen Eigenschaften, die für einen Arbeitnehmer sprechen:
Bei der Beurteilung, ob es sich um einen Arbeitnehmer handelt, wird neben der Vertragsgestaltung des Arbeitsvertrags, auch die tatsächliche Durchführung der vertraglichen Beziehung maßgeblich sein.
In Deutschland ist die Eigenschaft des Arbeitnehmers insbesondere in Bezug auf die Anwendung des deutschen Arbeitsrechts mit seinen spezifischen Kündigungsschutzregelungen bedeutsam. Über die Arbeitnehmereigenschaft lassen sich auch die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers definieren.
Zu den klassischen Gruppen der Arbeitnehmer gehören:
Hingegen werdenunter anderem folgende Gruppen nicht als Arbeitnehmer angesehen:
Die Hauptpflicht eines Arbeitnehmers besteht in der Erfüllung der Arbeitspflicht. Das bedeutet, dass er zur Leistung der vereinbarten Arbeit verpflichtet ist. Diese Arbeitspflicht kann durch Vertragsbruch, Arbeitsverhinderung oder -beeinträchtigung und Arbeitsversäumnis durch den Arbeitnehmer verletzt werden.
Unter die Nebenpflichten eines Arbeitnehmers können beispielsweise Treue-, Verschwiegenheits-, Rücksichtnahme- und Schutzpflichten als auch Wettbewerbs- und Abwerbungsverbote fallen. Auch der pflegliche Umgang mit den von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Materialien und Werkzeugen kann eine Nebenpflicht begründen.
Das Hauptrecht eines Arbeitnehmers besteht in der vereinbarten Entlohnung durch den Arbeitgeber.
Nebenrechte bestehen in gewisser Weise wechselseitig. So hat der Arbeitgeber auch das Recht auf die Treue- und Verschwiegenheitspflicht seines Arbeitsnehmers.
Weiterhin bestehen u.a. folgende Nebenrechte des Arbeitnehmers:
Zudem bestehen Rechte, die sich nicht direkt aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Wie etwa die folgenden Rechte:
Damit Gesellschafterbeschlüsse wirksam gefasst werden können, bedarf es einer bestimmten Stimmenzahl der Gesellschafter. Im Gesellschaftsvertrag können erforderliche Mehrheiten der Stimmen festgeschrieben werden, auf die es in der Beschlussfassung ankommt. Das Gesellschaftsrecht hält viele verschiedene Möglichkeiten für Gesellschafterbeschlüsse bereit, um etwaige Mehrheitserfordernisse aufzustellen.
So kann im Gesellschaftsvertrag für Entscheidungen beispielsweise
festgelegt werden.
Bei der einfachen Mehrheit muss die Hälfte der abgegebenen Stimmen um eine Stimme überschritten werden.
In der Praxis ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die gewöhnliche Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung einer GmbH am weitesten verbreitet. Entsprechende Regelungen sind in den Gesellschaftsverträgen vorgesehen.
Im Gesellschaftsvertrag können von dem Erfordernis der einfachen Mehrheit abweichende Regelungen getroffen werden – etwa die der relativen Mehrheit.
Um die relative Mehrheit zu erreichen, ist erforderlich, dass die meisten Stimmen auf eine der Wahlmöglichkeiten fallen. Selbst wenn die relative Mehrheit effektiv weniger Stimmen als die einfache Mehrheit hervorbringt.
Beispiel: Im Rahmen der Gesellschafterversammlung der XYZ-GmbH stimmen 45 % der Gesellschafter für den Beschlussantrag. 25 % der Gesellschafter stimmen dagegen und weitere 30 % enthalten sich. Die relative Mehrheit der Gesellschafter ist in vorliegendem Beispiel für die Annahme des Beschlussantrags.
Abweichend von der einfachen Mehrheit kann auch die absolute Mehrheit durch entsprechende Regelungen erforderlich gemacht werden.
Die absolute Mehrheit ist erreicht, wenn mehr als die Hälfte der abstimmungsberechtigten und vorhandenen Stimmen festgestellt wurde. Bleiben einzelne Gesellschafter trotz ordnungsgemäßer Ladung der Gesellschafterversammlung fern, ist die absolute Mehrheit nur erreicht, wenn die Anzahl der Stimmen unter Berücksichtigung der nicht abgegebenen Stimmen der ferngebliebenen Gesellschafter die Mehrheit bilden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die absolute Mehrheit nie erreicht werden kann, wenn sich 50 % der insgesamt vorhandenen Stimmen enthalten.
Von der qualifizierten Mehrheit spricht man, wenn das Mehrheitserfordernis konkret benannt worden ist. In der Praxis werden häufig 2/3- oder 3/4-Mehrheiten als qualifizierte Mehrheiten gebildet.
Der Gesetzgeber sieht die 3/4-Mehrheit für einige Beschlüsse zwingend vor.
Beispiele hierfür sind:
Für diese Art von Beschlüssen können Regelungen im Gesellschaftsvertrag auch die Einstimmigkeit der Gesellschafter vorschreiben.
In der Praxis wird die 3/4-Mehrheit häufig für außergewöhnliche Beschlüsse im Gesellschaftsvertrag festgeschrieben. Dies können beispielsweise Umwandlungen und Ausschlüsse von Mitgesellschaftern sein.
Eine weitere Regelungsmöglichkeit stellt die Einstimmigkeit der Gesellschafter dar. In der Praxis ist umstritten, ob damit die Zustimmung aller vorhandenen Gesellschafter oder nur die der Gesellschafterversammlung teilnehmenden Gesellschafter gemeint ist. Nach Auffassung der Rechtsprechung reicht es aus, wenn alle teilnehmenden Gesellschafter dem Beschluss zustimmen. Einstimmigkeit erfordert also nicht die Zustimmung aller vorhandenen Gesellschafter. Die einstimmige Beschlussfassung ist somit auch bei Abwesenheit einzelner Gesellschafter möglich.
Bei der Feststellung der Stimmenzahl und der Auswertung der Abstimmung wird auf die durch die Gesellschafter verkörperten Geschäftsanteile abgestellt – das heißt, dass jeder Euro dem Gesellschafter eine Stimme gewährt, sodass es nicht auf die „Stimmen nach Köpfen“ ankommt.
Beispiel: Der Gesellschafter Herr Müller hält einen Geschäftsanteil von 15.000 € an der XYZ-GmbH. Herr Müller hat somit 15.000 Stimmen. Alternativ könnte Herr Müller auch 15.000 Geschäftsanteile im Nennwert von 1 € halten. Im Ergebnis hat er 15.000 Stimmen.
Die Gesellschafter müssen Ihre Stimmrechte einheitlich ausüben. Eine Aufteilung der Stimmanzahl für und gegen einen Beschluss durch einen Gesellschafter ist grundsätzlich nicht möglich.
Ob es bei der Bestimmung der Mehrheit auf die vorhandenen oder die abgegebenen Stimmen ankommt, lässt sich anhand der individuellen Regelungen des Gesellschaftsvertrags ermitteln.
Bestimmt der Gesellschaftsvertrag nichts konkretes, so bemisst sich die Mehrheit nach dem GmbHG und damit grundsätzlich an den abgegebenen Stimmen.
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Gesellschaftsverträge für bestimmte Beschlüsse die Gesamtzahl der vorhandenen Stimmen berücksichtigt werden müssen. Daher müssen die Regelungen im Gesellschaftsvertrag konkret bestimmt und sorgfältig gelesen werden.
Nicht selten fordern Gesellschaftsverträge zur wirksamen Beschlussfassung die Anwesenheit einer bestimmten Stimmenzahl (zum Beispiel 50 %). Dieser Gesichtspunkt sollte ebenfalls bei der Beschlussfassung berücksichtigt werden.
Neben der reinen Bargründung und der reinen Sachgründung besteht auch die Möglichkeit für die Gesellschafter einer GmbH das notwendige Stammkapital der Gesellschaft mit einer gemischten Einlage zu erbringen.
Bei der gemischten Einlage handelt es sich um eine Kombination aus Bar- und Sacheinlagen. Die Gesellschafter bringen einen Teil in Geld und den anderen Teil in Sachen oder Rechten ein.
Typische Geldeinlagen (= gesetzlich anerkannte Zahlungsmittel) können mittels
Klassische Sacheinlagen sind:
Bei der Vornahme einer gemischten Einlage kann der leistende Gesellschafter Geld- und Sacheinlage miteinander kombinieren um das notwendige Stammkapital der Gesellschaft zu erbringen.
Das nachfolgende Beispiel dient zur Veranschaulichung einer möglichen gemischten Einlage:
Beispiel: Dietrich Klein möchte die XYZ-GmbH gründen. Das erforderliche Stammkapital in Höhe von 25.000 € möchte er mittels gemischter Einlagen einbringen. Aus seinem Privatvermögen leistet er einen PKW im Wert von 10.000 € an die Gesellschaft. Zudem erbringt er eine weitere Sacheinlage in Form von Büroausstattungen im Wert von 3.000 €. Die restlich verbleibenden 12.000 € überweist er als Geldeinlage an das Konto der Gesellschaft. Das Stammkapital hat Herr Klein noch vor der Eintragung der XYZ-GmbH in das Handelsregister erbracht.
Die Besonderheit bei der gemischten Einlage besteht darin, dass die Geldeinlage zur Hälfte und die Sacheinlage zum Vollwert im maßgeblichen Zeitpunkt erbracht werden muss. Der entscheidende Zeitpunkt für die Einbringung der Einlagen ist die Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister.
Bei der Wahl der Einlagenform sind die unterschiedlichen Gesellschaftsformen zu berücksichtigen. Bei der UG (haftungsbeschränkt), einer Sonderform der GmbH, darf die Einlage ausschließlich als Bareinlage erfolgen. Reine Sachgründungen oder gemischte Einlagen zur Erbringung des Stammkapitals sind bei dieser Gesellschaftsform nicht möglich.
Lesen Sie hier mehr zum Stammkapital einer GmbH.
Das Stammkapital ist die Summe der von den Gesellschaftern insgesamt zu leistenden Kapitaleinlagen, mit denen eine Gesellschaft mindestens ausgestattet sein muss. Es entsteht bei der Gesellschaftsgründung durch Einzahlung der Gesellschafter oder durch spätere Kapitalerhöhungen.
Das Stammkapital dient als eine Art Mindestkapital, mit dem die Gesellschaft ausgestattet sein muss und stellt eine Haftungsmasse für die Gläubiger der Gesellschaft dar. Die Gesellschaft haftet also ihren Gläubigern gegenüber mindestens mit dem Stammkapital. Es ist als eine Sicherheit für die Gläubiger anzusehen und dient gewissermaßen als Gegenleistung für die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter einer GmbH oder einer UG.
Der Gesamtbetrag des Stammkapitals ist im Gesellschaftsvertrag geregelt. Das Stammkapital ist in einzelne Stammeinlagen (Geschäftsanteile) zerlegt, mit denen sich jeder einzelne Gesellschafter an einer GmbH oder an einer UG beteiligen kann. Sowohl die Anzahl als auch die Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile müssen zwingend im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden (vgl. § 3 GmbH-Gesetz).
Das Stammkapital ist eine Form des gezeichneten Kapitals. Es tritt als Teil des Eigenkapitals in Erscheinung, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist.
Das gezeichnete Kapital wird innerhalb der einzelnen Gesellschaftsformen unterschiedlich genannt:
Der Begriff des Stammkapitals wird in Deutschland ausschließlich im GmbH-Gesetz (GmbHG) verwendet. Die Anwendung der Begrifflichkeit beschränkt sich auf die Gesellschaftsformen der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) als „kleine Schwester“ der GmbH.
Bei der GmbH beträgt das Stammkapital gemäß § 5 GmbHG 25.000 €. Der Gesamtbetrag setzt sich aus den Stammeinlagen der Gesellschafter zusammen. Die einzelnen Stammeinlagen können unterschiedlich hoch sein. Zur Gründung der GmbH ist zumindest eine Einlage in Höhe von 12.500 € zu leisten (vgl. § 7 Absatz 2 GmbHG) – in diesem Fall bleibt es bis zur Einbringung von 25.000 € bei einer persönlichen Haftung der Gesellschafter.
Erfahren Sie hier mehr zum Stammkapital einer GmbH.
Die UG (haftungsbeschränkt) kann bereits mit einem Stammkapital von 1 € gegründet werden (vgl. § 5a GmbHG). Durch die Einführung der „kleinen Schwester“ der GmbH sollte die deutsche GmbH im internationalen Wettbewerb mit beispielsweise der englischen Limited Company (Ltd.) gestärkt werden. Zudem erleichtert und fördert das geringe Stammkapital Neugründungen. Die Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung der UG war ihre Umwandlung in eine „richtige“ GmbH. Deshalb hat der Geschäftsführer die Pflicht, einen Viertel des Jahresgewinns anzusparen, bis das Mindeststammkapital der GmbH, die 25.000,- €, angespart sind. Sobald diese Ansparpflicht erfüllt ist, firmieren die Gesellschafter die UG durch einen sog. Kapitalerhöhungsbeschluss zu einer GmbH um.
Lesen Sie hier mehr zum Stammkapital, Mindestkapital, der Einlage und der Ansparpflicht der UG.
Neben den beiden Stammkapitalgrößen von 12.500 € und 25.000 € bei der GmbH kann auch die Art der Erbringung des Stammkapitals variieren.
Folgende Formen der Stammeinlagen sind für eine GmbH denkbar:
• Geldeinlagen, auch bekannt als Bareinlagen
• Sacheinlagen (werthaltige Sachen oder Rechte)
• Gemischte Einlagen (eine Kombination aus Geld- und Sacheinlagen)
Bei der UG (haftungsbeschränkt) wird das Stammkapital grundsätzlich durch Bareinlagen erbracht. Die Formen der Sacheinlagen und der gemischten Einlagen sind bei der UG-Gründung ausgeschlossen.
Der entscheidende Zeitpunkt der Erbringung des Stammkapitals ist die Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister.
Das Stammkapital hat neben dem Sinn und Zweck als reine Haftungsmasse unter anderem folgende Funktionen:
• Es trifft Aussagen über das vorhandene Vermögen der Gesellschaft im Zeitpunkt der Gründung
• Es informiert insbesondere Gläubiger als außenstehende Dritte über den finanziellen Status der Gesellschaft
Entgegen dem weit verbreiteten Irrglauben, dass das Stammkapital nicht verwendet werden darf, darf die GmbH / UG durchaus damit wirtschaften. Mit dem Stammkapital können beispielsweise
Dennoch bestehen strenge Regeln. Insbesondere in Bereichen, in denen das Stammkapital an die Gesellschafter zurückfließt. Streng verboten ist das Hin- und Herzahlen – sprich der Gesellschafter leistet seine Einlage und erhält diese kurz darauf wieder zurück. In diesen Fällen haften Geschäftsführer und Gesellschafter persönlich auf den nicht wirksam erbrachten Betrag der Stammeinlagen. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit das Stammkapital nach Einzahlung der Gesellschafter darlehensweise an diese zurück zu gewähren, allerdings nur unter genauer Berücksichtigung der Voraussetzungen hierfür.
Die Bargründung ist die klassische Form der Unternehmensgründung und ist in der Gründungspraxis am weitesten verbreitet.
Bei der Bargründung leisten die Gesellschafter ihren Anteil am Stammkapital durch die Zahlung gesetzlicher Zahlungsmittel an das Unternehmen. Diese Form der Einlage wird als Geldeinlage oder Bareinlage bezeichnet.
Der entscheidende Zeitpunkt für die Einbringung der Einlagen ist die Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister. Bareinlagen müssen zu diesem Zeitpunkt nicht in voller Höhe eingezahlt worden sein. Bei der GmbH genügt bereits die Einbringung der Hälfte der gesamten Einlage. In diesem Gesichtspunkt unterscheidet sich die Bargründung erheblich von der Sachgründung. Bei der Sachgründung müssen die sogenannten Sacheinlagen zum maßgeblichen Zeitpunkt komplett eingebracht worden sein.
Die Bareinlagen müssen nicht zwingend in bar an die Gesellschaftskasse erfolgen. Zwecks Nachweisbarkeit und Dokumentation empfiehlt sich daher die Zahlung mittels Banküberweisung an das Gesellschaftskonto. Banküberweisungen sind als unbare Zahlungsform gesetzlich zugelassen und somit tauglich für die Leistung einer Bareinlage. Grundsätzlich können Geldeinlagen also mittels einer Barzahlung oder einer Banküberweisung geleistet werden.
Die Höhe der Bareinlage richtet sich nach der Höhe des jeweiligen Anteils des Gesellschafters am Stammkapital. Bei einer Unternehmensgründung ist zu beachten, dass die Höhe des Stammkapitals je nach Gesellschaftsform variiert.
Beispiel: Gründer Gerd Müller möchte mit seinem Kompagnon Karl Ludwig eine GmbH gründen. Beide möchten als Gesellschafter auftreten. Im Gründungsprozess lassen sie sich im Rahmen einer anwaltlichen Gründungsberatung beraten.
Das Stammkapital einer GmbH beträgt gemäß § 5 GmbHG 25.000 €. Dieser Betrag setzt sich aus den Stammeinlagen der Gesellschafter zusammen, die unterschiedlich hoch sein können. Um eine GmbH gründen zu können, sollte mindestens eine Einlage in Höhe von 12.500 € erbracht werden (§ 7 Abs. 2 GmbHG). In diesem Fall bleibt es bis zur Einbringung von 25.000 € bei einer persönlichen Haftung aller Gesellschafter für den Differenzbetrag von 12.500 €.
Herr Müller und Herr Ludwig entscheiden sich für eine Bargründung und teilen die entsprechenden Geldeinlagen gleichmäßig untereinander auf. Um die persönliche Haftung auszuschließen, möchten sie das gesamte erforderliche Stammkapital in Höhe von 25.000 € auf einmal erbringen. Im Gründungsprozess zahlen beide jeweils eine Bareinlage in Höhe von 12.500 € mittels Banküberweisung an das neu errichtete Gesellschaftskonto. Die Einzahlung nehmen beide vor der Eintragung der GmbH in das Handelsregister vor.
Die UG hingegen kann bereits mit einem Stammkapital von 1,- € gegründet werden, § 5a GmbHG.
Die Sachgründung ist der Gegenentwurf zur Bargründung. Während bei der Bargründung die Gesellschafter ihren Beitrag durch die Einzahlung des vereinbarten Stammkapitals leisten, wird im Rahmen einer Sachgründung im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschafter ihren Beitrag durch werthaltige Sachen oder Rechte leisten, die sogenannte Sacheinlage. Dies ersetzt somit die Einzahlung des Stammkapitals.
Klassische übertragbare Sachen oder Rechte im Rahmen einer Sachgründung sind beispielsweise:
Ein Problem, welches den Gründungsvorgang bei der Sachgründung verzögern kann, ist oftmals die Bewertung der Sacheinlage. Eine Sachgründung setzt zur Bewertung der eingebrachten Sachen und Rechte einen Sachgründungsbericht voraus. Dieser kann zu erhöhten Kosten der Gründung führen. Der Sachgründungsbericht dient als Nachweis darüber, dass der Wert der eingebrachten Sachen und Rechte das aufzubringende Stammkapital tatsächlich deckt. Er muss zwingend die Bestätigung eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers enthalten, der die Deckung des Stammkapitals belegt.
Der entscheidende Zeitpunkt für die Erbringung der Einlagen ist die Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister. Die Sachgründung unterscheidet sich im Umfang der erbrachten Einlagen im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung von der Bargründung. Bei der Bargründung müssen die Bareinlagen nicht in voller Höhe eingezahlt worden sein. Es genügt bereits die Einbringung der Hälfte des Stammkapitals im maßgeblichen Zeitpunkt. Sacheinlagen hingegen müssen bei einer Sachgründung im Zeitpunkt der Handelsregistereintragung vollständig erbracht werden.
Eine Sachgründung ist nicht bei jeder Gesellschaftsform möglich. Beispielsweise sieht § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG vor, dass eine UG nur mittels einer Bargründung errichtet werden kann. Sacheinlagen sind somit gesetzlich ausgeschlossen.
Wichtiger Hinweis: Möchten Sie eine Sachgründung vornehmen, muss diese im Gesellschaftsvertrag vereinbart worden sein. Entschließen Sie sich zu einer Gründung mit dem Musterprotokoll, so ist eine Sachgründung ausgeschlossen.
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