Mr.
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Hallo,
sind bei einer Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone die Voraussetzungen dafür alle einzuhalten. Wie
– baulliche Abgrenzung bei den Ein- und Ausfahrten
– Bodenmarkierung
– Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung z.B. Pflanzkübel, Bodenschwellen etc.
Es ist ein 120m langes Straßenstück kerzengerade und mit nichts begrenzt.
Außerdem ist noch eine Einbahnregelung mit beinhaltet, was sowieso verboten ist (Geht nur auf Fahrbahnen, nicht auf Verkehrsflächen).
Evtl. verbotener Eingriff in den Straßenverkehr?
Oder reicht ein Verkehrszeichen an der Ein- und Ausfahrt aus?
MfG Peter
Hallo,
bei unserem Wohngebiet ist eine komplette 30er Zone ausgewiesen und beschildert.
Innerhalb Dieser ist eine Straße auf 10 km/h begrenzt. Gilt bei Ausfahrt aus dieser 10 km/h Straße auch rechts vor links. Keine gleichberechtigte Straße?
Es ist keinerlei Beschilderung an der Einmündung vorhanden.
Besten Dank im voraus.
MfG Peter
mir wurde mitgetilt das man für alte Fahrte die unter einfluss mit Cannabis waren, keine MPU machen muss durch die derzeitge regelung
meine Fahrten waren im OKtober und Dezember 2017
Unser PKW wurde in einem öffentlichen Stadt/Straßengebiet abgestellt, in der sich parallel zur Häuserfront öffentliche Stellflächen befinden, bei denen man ohne Parkscheibe kostenlos parken kann. Zwischen den Parkstreifen und den Häusern gibt es einen Bürgersteig.
Wir haben unser Auto an einem Vormittag / Wochentag vor einem Haus dieser Straßengegend abgestellt und wollten es am gleichen Tag gegen 13 Uhr wieder abholen. Zu diesem Zeitpunkt war der Wagen bereits abgeschleppt worden. Wir haben erst zu diesem Zeitpunkt gesehen, dass sich an der Hauswand ein Parkverbotschild befindet. Dies betrifft 2 PKW-Parkflächen, wobei das angrenzende Haus daneben mit der gleichen Parkbucht / Parkstreifen keine Parkhinweise aufgestellt hat.
Wir wir jetzt erfahren haben, hat der Imbissbetreiber – der in diesem Haus seit kurzem ein Geschäft hat – den Abschleppdiest am Vormittag gerufen.
Weiterhin haben wir über Dritte erfahren, dass der Imbissbetreiber den Parkstreifen vor dem Haus von dem Eigentümer des Hauses gemietet hat, damit seine Kunden dort parken können (Abholservice), und sein Lieferwagen für den Lieferservice ebenfalls dort parken kann. Lt. Internetseite hat der Imbiss jedoch erst ab 17 Uhr geöffnet.
Frage: Ist das Abschleppen von diesem vermeintlichen Privatparkplatz außerhalb der Öffnungszeiten verhältnismäßig? Abschleppkosten: über 300 Euro.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mein Bruder und Ich haben ein kleines Baugebiet erschlossen. Nun haben wir einen Entwurf vom Notar bekommen, welcher das Fahrt und Wegerecht, sowie das Leitungsrecht regelt.
Die Frage ergibt sich nun aus dem Entwurf.
Die Vereinbarung ist zwischen der Gemeinde / Landratsamt und uns.
Passage im Wortlaut:
ein Geh- und Fahrtrecht
mit folgendem Inhalt:
a) Der jeweilige Berechtigte darf über die gesamten Grundstücke
Fl.St.Nrn. 151/25 und 151/30 jederzeit gehen und fahren.
b) Der Unterhalt, die Verkehrssicherungspflicht sowie die Schneeräumpflicht obliegen dem Grundstückseigentümer allein.
Ist die Straße nach dieser Vereinbarung noch so privat, dass lediglich Gemeindemitarbeiter (Bauhof) o. ä. ein Recht auf Nutzung haben oder hat dies dann automatisch die Allgemeinheit? Hier wäre das Problem, dass jeder Unfall oder dergleichen uns zu lasten gelegt werden könnte (siehe b)
Mit freundlichen Grüßen
Die Gemeinde, in der ich wohne, hat eine Einbahnstraße eingerichtet, um Parkplätze für die vielen Besucher der Straße zu generieren. Dafür wurde der
jahrzehntelang genutzte Gehweg 2 Meter breit zur Parkzone.( 550 Meter lang.) Die Fußgänger, müssen nun auf einem 1,3 Meter breiten Randbereich
auf der Straße gehen. Die Fahrbahn war ursprünglich 5,2 Meter breit, jetzt noch 3,75 Meter. Vor der Einführung zur Einbahnstraße gab es keine
Vorkommnisse wie Unfälle oder andere Gefahrenmomente. Jetzt dagegen sind die Fußgänger durch vorbeifahrende Lkws und Pkws, teilweise 30 cm
Abstand zum Fußgänger erheblich gefährdet. Das kann doch nicht im Sinne der Leichtigkeit des Verkehrs sein. Eure Meinung dazu würde mich sehr
interessieren.
Kann ein Besitzer einem Bewohner der Straße eine Genehmigung erteilen, Dauerhaft vor seiner nicht genutzten Grundstückeinfahrt zu Parken und anderen Bewohner der Straße das Parken vor seinem Grundstück Verbieten. Der Besitzer benutzt seine Zufahrt nicht um ein Auto abzustellen. Die Zufahrt hat keine Bordsteinabsenkung bzw. die Bordsteine sind alle gleich abgesenkt (gleiche Höhe). Fraglich ist auch noch, dass der Besitzer einem Bewohner das Parken vor seinem Grundstück erlaubt, aber sein Besuch dann Gegenüber unserer Garageneinfahrt Park. Welche Rechtslage gilt Hier
Ein Bekannter hat seinen Garagenstellplatz vermietet. Der darauf abgestellte PKW ist nicht mehr zugelassen. Der Halter ist nicht aufzufinden. Auch nicht via FIN.
Darf man diesen nicht mehr verkehrstüchtigen PKW von einer Autoverwertung abholen lassen?
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
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