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Anwaltliche Reisehotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Unsere auf Reise- und Fluggastrecht spezialisierten Anwälte prüfen kostenlos und unverbindlich Ihren Fall. Sie erhalten innerhalb von maximal zwei Werktagen eine rechtliche Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen. Beantworten Sie ein paar einfache Fragen und einer unserer Mitarbeiter wird sich schnellst möglich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Wichtig: Werden Sie schnell tätig, damit keine Einspruchsfrist verstreicht. Auch Ihre erhaltene Behördenpost oder Unfallprotokolle prüfen unsere Anwälte kostenlos und für Sie unverbindlich!
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Bekannt aus:
Die anwaltliche Überprüfung Ihres Falls und die anschließende telefonische Erstberatung sind für Sie völlig kostenlos. Bei uns gibt es keine versteckten Kosten!
Über 70 Mitarbeiter und die Erfahrung aus über 20.000 Fallprüfungen machen es möglich: Sie erhalten Ihr Ergebnis im Regelfall innerhalb von maximal zwei Werktagen.
Unsere Verkehrsanwälte prüfen Ihre Angaben und Dokumente. Im Anschluss kontaktieren wir Sie per E-Mail oder telefonisch, um Ihnen das Ergebnis unserer Überprüfung mitzuteilen und eventuelle Rückfragen zu klären. In dieser kostenlosen Erstberatung empfehlen wir Ihnen ein weiteres Vorgehen. Erscheint uns Ihr Fall nicht erfolgsversprechend, teilen wir Ihnen das ehrlich mit. Eine seriöse Rechtsberatung ist uns sehr wichtig.
Wenn Ihr Flug Verspätung hat, stehen Ihnen unter folgenden Voraussetzungen Entschädigungsansprüche zu:
Sind diese Voraussetzungen gegeben, stehen Ihnen im Regelfall nicht nur Entschädigungs- sondern auch weitere Ansprüche zu. So können Sie bereits nach zwei Stunden die Bereitstellung von Verpflegung durch die Airline fordern. Dies kann im Falle einer Verschiebung auf den nächsten Tag also auch die Unterbringung in einem Hotelbedeuten. Ist Ihr Flug mehr als fünf Stunden verspätet, haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, anstelle einer Beförderung den Ticketpreis zurückzuverlangen.
Der Entschädigungsanspruch berechnet sich je nach Entfernung der Flughäfen voneinander. Nutzen Sie unseren Entfernungsrechner, um die Höhe Ihres Anspruchs zu bestimmen.
Strecke ≤ 1500 km = 250 Euro pro Person
Strecke >1500 km – 3500 km = 400 Euro pro Person
Strecke < 5000 km = 600 Euro pro Person Im Falle einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden, können Sie folgende Schritte unternehmen, um eine Anspruchsdurchsetzung zu fördern:
Bekannt aus:
Leider kommt es auch immer wieder vor, dass ein Flug ersatzlos gestrichen wird. In diesem Fall sitzt der Passagier auf dem Abflughafen fest. Die Airline ist verpflichtet, den Passagier schnellstmöglich über eine Annullierung zu informieren. Ist dies geschehen, so haben Sie als Fluggast zunächst ein Wahlrecht zwischen unterschiedlichen Optionen:
Außerdem stehen Ihnen im Falle einer Information, die erst am Flughafen erfolgt ist, Ansprüche auf Versorgungsleistungen zu. Neben diesen Ansprüchen besteht zusätzlich der Entschädigungsanspruch von bis zu 600 Euro pro Person, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Ansprüche entstehen damit nur, wenn der Ausfall 14 Tage oder weniger vor dem Abflug kommuniziert wurde. Bietet die Airline einen passenden Alternativflug an, muss dieser bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um eine Entschädigungszahlung zu begründen:
Annullierung und Benachrichtigung 7 -14 Tage vor Abflug
à mehr als 2 Stunden früher/ mehr als 4 Stunden später
Annullierung und Benachrichtigung weniger als 7 Tage vor dem Abflug
à mehr als 1 Stunde früher/ mehr als 2 Stunden später
Eine Vorverlegung des Fluges um mehrere Stunden entfaltet die gleichen Wirkungen wie eine Annullierung. Schließlich gebe die Airline damit ihre ursprüngliche Planung auf, was einer Annullierung gleich kommt, entschied der BGH (BGH-Urteil vom 9. Juni 2015, Az.: X ZR59/14).
Deswegen gelten auch hier die Zumessungskriterien für die Höhe des Entschädigungsanspruchs:
In jedem Fall können Sie Maßnahmen vornehmen, die es Ihnen und uns erleichtern, Ihre Ansprüche im Nachhinein geltend zu machen:
Bekannt aus:
Gelegentlich kommt es vor, dass Reisende von der Fluggesellschaft oder dem Reiseanbieter unfreiwillig auf einen anderen Flug umgebucht werden. Grund hierfür können andere Flugausfälle, Überbuchungen oder anderweitige Verspätungen sein.
Auch hier entstehen Ihnen unter folgenden Voraussetzungen Entschädigungsansprüche, sofern die Umbuchung zu einer entsprechenden Verspätung führt. Dies wird als Nichtbeförderung verstanden.
Erfahren Sie erst am Flughafen von der Umbuchung, stehen Ihnen in diesem Fall zusätzlich Verpflegungsansprüche zu. Es ist nicht notwendig, pünktlich am Check-In-Schalter zu erscheinen, wenn die Airline bereits zuvor unmissverständlich deutlich gemacht hat, dass eine Beförderung auf diesem Flug nicht erfolgt. ( BGH Az.: X ZR 34/14) Wenn der für Sie gebuchte Alternativflieger mehr als fünf Stunden später als der von Ihnen ursprünglich gebuchte Flug geht, können Sie außerdem vom Flug zurücktreten und den Ticketpreis erstattet verlangen.
Auch hier sind die Entschädigungszahlungen nach Entfernung gestaffelt:
Bekannt aus:
Sie haben eine Geschäftsreise gemacht? Ihr Flug wurde gestrichen, umgebucht oder sogar annulliert? Sie waren dadurch erheblichem Stress und Unannehmlichkeiten ausgesetzt?
Nun heißt es, etwaige Entschädigungsansprüche stehen wenn überhaupt Ihrem Unternehmen und nicht Ihnen zu?
Falsch! Wir klären Sie hier über Ihre Rechte auf und warum gerade Ihnen als Arbeitnehmer eine Entschädigungszahlung zusteht.
Hat Ihr Flug eine Verspätung von über drei Stunden oder wurde er gestrichen, gelten die Bestimmungen aus unseren Beiträgen zu Flugverspätung und Flugannullierung auch für Sie. Ihr Arbeitnehmer hat den Flug gebucht und bezahlt? Das spielt keine Rolle. Sie sind Berechtigter nach der Fluggästeverordnung. Sinn und Zweck dieser Verordnung, war es, den Passagier selbst zu schützen- nicht etwa das Unternehmen.
Außerdem haben Sie auch als Geschäftsreisender bereits ab einer zweistündigen Verspätung den obligatorischen Anspruch auf Versorgungsleistungen durch die Airline.
Bekannt aus:
Wie bereits durch uns erläutert, ist Ihr Entschädigungsanspruch unabhängig davon, ob Sie den Flug separat oder im Rahmen einer Pauschalreise gebucht haben.
Insoweit können wir deswegen auf die Beiträge zu Flugverspätung, Flugannullierung und Flugumbuchungverweisen.
Jedoch stehen Ihnen als Pauschalurlauber noch andere Ansprüche zu als dem „normalen“ Flugpassagier.
Änderung der Flugzeiten durch den Veranstalter:
Hat der Pauschalreisende erst sein Gesamtpaket gebucht und ändert der Veranstalter dann im Nachhinein die Flugzeiten, steht dem Passagier ein Recht zu, auf die vertraglich vereinbarten Abflugzeiten zu bestehen ( BGH Urteil vom 10.12.2013, Az.: X ZR 24/13).
Der BGH hatte hier festgestellt, dass Klauseln in den AGB, die anderes behaupten, unzulässig sind.
à Notwendig ist es hier, der Änderung schriftlich zu widersprechen
à Wichtig ist es, deutlich zu machen, dass Sie – sofern Sie nicht zu den ursprünglich gebuchten Konditionen reisen können- Mehrkosten und Schadensersatz verlangen und den Preis mindern werden
à Sofern eine Anpassung nicht vorgenommen wird, können Sie
Berufen Sie sich bei der Geltendmachung Ihrer Rechte auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (s.o.)
Sofern Sie als Passagier weniger als 14 Tage vor Ihrem Abflug über die Änderung informiert werden, können Sie außerdem Entschädigungsansprüche aus der EU-Richtlinie ( EG 261/2004) geltend machen. Zu den Voraussetzungen hierfür, lesen Sie unsere Informationen über Flugumbuchungen.
Flugverspätung
Sollte der Flieger, mit dem Sie Ihren Pauschalurlaub antreten, mehr als drei Stunden Verspätung haben oder sogar ausfallen, entstehen Ihnen die Entschädigungsrechte, die auch anderen Passagieren entstehen. (s. Hier Ihre Rechte bei Flugverspätung, Ihre Rechte bei Flugausfall)
Zusätzlich haben Sie als Pauschalreisender folgende Rechte gegenüber dem Veranstalter:
Sie sollten den Reiseveranstalter – nicht die Airline – unverzüglich über die Verspätung informieren und sich eine schriftliche Bestätigung dieser geben lassen.
Reiserücktritt nach gravierender Flugverspätung
Wenn die Verspätung Ihres Fluges die gesamte Reiseleistung stark beeinträchtigt, haben Sie das Recht, von der Reise zurückzutreten. Wenn Sie zum Beispiel einen Flug haben, der Sie zu Ihrem Kreuzfahrtschiff bringen soll und das Schiff aufgrund Ihrer Verspätung ohne Sie ablegt, können Sie von der Reise zurücktreten.
Gepäckverlust
Sollte Ihnen als Pauschalreisendem das Gepäck abhanden kommen, können Sie sich eine Grundausstattung auf Kosten des Reiseveranstalters zulegen. Hier gilt es, Bescheidenheit zu zeigen und die Belege zu verwahren, sowie Ihre Reklamation durch Dritte und schriftlich dokumentieren zu lassen. Außerdem können Sie einen Teil des Reisepreises zurückverlangen. Zwischen 5 und 30 % des Reisetagespreises können Sie pro Tag ohne Ihr Gepäck zurückverlangen.
Das Rail & Fly -Ticket
Viele Reiseunternehmer bieten an, dass in der gebuchten Reise auch die Anfahrt zum Flughafen mit der Bahn enthalten ist. Hat der Veranstalter ein solches Angebot gemacht, muss er sich auch die Verspätung der Bahn zurechnen lassen. Der BGH entschied hierzu, dass der Bahnhoftransfer im Einzelfall als eigene Leistung des Veranstalters zu sehen sei (Urteil vom 28.10.2010, Az.: Xa ZR 46/10). Deswegen muss der Veranstalter für Kosten aufkommen, die dadurch entstehen, dass der Zug zum Flug Verspätung hatte oder ausfiel, wodurch der Flieger verpasst wurde.
Bekannt aus:
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