• Google Richtlinien für Bewertungen

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Schlechte Bewertungen auf Google haben einen starken Einfluss auf den Erfolg eines Unternehmens. Auf Google ist es beispielsweise möglich, sich über

  • ein Produkt oder eine Dienstleistung,
  • ein Unternehmen,
  • einen Arzt oder dessen Praxis,
  • einen Freiberufler
  • ein Restaurant oder ein Hotel

in kürzester Zeit und ohne größeren Aufwand zu informieren. Ebenso einfach ist es, eine Bewertung zu hinterlassen. Um unberechtigten negativen Bewertungen entgegenzuwirken und einen Qualitätsstandard sicherzustellen, hat Google interne Richtlinien für die Abgabe und Löschung sowie Entfernung von Bewertungen geschaffen.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

Abgabe von negativen Bewertungen auf Google

Eine negative Bewertung auf Google kann von jedem, der ein Google Plus Konto (G+, Google+, Google Places) hat, abgegeben werden. Die Einrichtung und Führung des Kontos ist kostenfrei. Bewertungen bestehen dabei aus Sternen (1 = am schlechtesten / 5 = am besten) sowie einer Rezension zur Beschreibung. Die Bewertung erscheint unter dem Namen des Google Plus Profils des Bewerters. Anonyme Bewertungen sind nicht zulässig, wenn der Verfasser unter einem Fremden Namen auftritt und den Eindruck erweckt, er sei eine andere Person. Phantasienamen, die keinen “Identitätsdiebstahl” darstellen, sind zulässig. Früher konnten auch anonyme Bewertungen veröffentlicht werden, die unter dem Namen “Ein Google-Nutzer” erschienen. Die Rezensionen werden dabei auf den Google My Business Profilen der Bewerteten hinterlassen. Diese sind über die Google-Suche rechts neben den Ergebnissen der organischen Suche oder auf Google-Maps auffindbar.

Grundsätzliche Zulässigkeit von Bewertungen auf Google

Durch die Google-Suche nach Ihrem Unternehmen oder Ihrer Praxis finden Sie Ihren Eintrag bei Google My Business. Dieser wurde entweder von Ihnen oder von Google selbst erstellt. Ein Google My Business Eintrag erhält eine Google Plus Seite, unter der die Bewertungsmöglichkeit besteht. Viele Mandanten wollen zunächst wissen, ob sie sich Bewertungen auf Google überhaupt gefallen lassen müssen. Der Bundesgerichtshof hat in den Jahren 2009 und 2014 dazu geurteilt (BGH „Spickmich“-Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/18 und Urteil vom 23.09.2014 – VI ZR 358/13), dass sich Ärzte, Unternehmen oder Selbstständige auf öffentlichen Bewertungsportalen bewerten lassen müssen. Bewertungen werden von der Meinungsfreiheit durch Art. 5 GG geschützt. Allerdings müssen Bewertungen entfernt werden, wenn sie gegen die Richtlinien des Portals oder Ihr Persönlichkeitsrecht verstoßen. Sie müssen von Ihnen nicht hingenommen werden und werden von Google grundsätzlich auf anwaltliche Aufforderung hin entfernt und gelöscht.

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Löschung und Entfernung von Bewertungen auf Google

Bewertung können von Google auf Aufforderung entfernt werden, wenn sie gegen die internen Richtlinien oder das Gesetz verstößt.

Google Richtlinien für Berichte und Fotos

Google hat eine Reihe interner Richtlinien aufgestellt, welche bei der Abgabe einer Bewertung oder Rezension zu beachten sind – die sogenannten “Google Richtlinien für Berichte und Fotos”. Verboten sind demnach:

  • Werbung: Rezensionen, die alleine zu Werbezwecken erfolgen.
  • Spam: Google betrachtet unwahre Tatsachenbehauptungen als Spam. Ebenso gestattet Google nicht, dieselbe Bewertung mehrmals abzugeben oder von mehreren Konten heraus Rezensionen zu schreiben. Posten Sie daher nicht mehrfach denselben Inhalt und verfassen Sie nicht von mehreren Konten heraus Rezensionen zum selben Ort. Halten Sie sich an die Tatsachen bezüglich Ihrer Erfahrungen mit dem betreffenden Unternehmen. Werbe- oder kommerzielle Inhalte haben in Rezensionen nichts zu suchen.
  • Thematischer Zusammenhang: Google gestattet nicht die Schilderung der Erfahrung anderer Personen oder Bewertungen, die auf einen anderen Adressaten/ein anderes Unternehmen abzielen.
  • Netiquette: Google gestattet keine anstößigen oder verletzenden Formulierungen. Zudem werden Rezensionen nicht gestattet, die einen persönlichen Angriff auf eine andere Person zum Gegenstand haben.
  • Interessenkonflikte: Google gestattet keine Bewertung des eigenen Unternehmens. Auch bezahlte (positive oder negative) Rezensionen will Google nicht erlauben (sog. Fake-News).
  • Illegale Inhalte: Google verbietet das Posten gesetzeswidriger Bewertungen. Dies ist der häufigste Grund für die Löschung negativer Google-Internetbewertungen. Sind diese unwahr oder beleidigend (“Schmähkritik”), fordern wir Google unter Berufung auf das in Deutschland geltende allgemeine Persönlichkeitsrecht zur Löschung und Entfernung auf.
  • Urheberrechtlich geschützte Inhalte: In manchen Fällen sind Rezensionen von Dritten verfasst worden und verstoßen damit gegen deren Urheberrecht.
  • Sexuelle Darstellungen: Rezensionen mit sexuellen Darstellungen sind nicht erlaubt.
  • Identitätsdiebstahl: Google duldet keine Rezensionen im Namen anderer Personen und unter falschen Angaben zur Person des Verfassers.
  • Personenbezogene Daten und vertrauliche Informationen: Google gestattet keine Rezensionen, die personenbezogene Daten und vertrauliche Informationen zu anderen Personen enthalten. Damit sind konkrete Angaben zu Kreditkarten, Führerschein, Ausweisnummern usw. gemeint.
  • Hassrede: Google duldet keine Rezensionen, die zum Hass gegen Personengruppen aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft, Religion, Behinderung, Geschlechts, Alters, Veteran Status oder sexuellen Orientierung aufrufen.

Bei der Entfernung und Löschung einer Bewertung auf Google versuchen wir, eine sogenannte Doppelstrategie anzuwenden: Wir begründen die Entfernung mit

  1. einem Verstoß gegen die internen Richtlinien und auch
  2. einem Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Auf diese Weise wird Google stärker unter Druck gesetzt.

Eigene Kontrolle der Bewertung durch Google

Bewertungen sollen laut Google “Informativ und aufschlussreich” sein und dürfen weder Unwahrheiten noch Lügen enthalten. Die Äußerer sollen ihre Bewertungen und Erfahrungsberichte “mit Respekt und Stil” verfassen. Eine eigenständige Kontrolle aller Bewertungen durch Google findet aufgrund ihrer schieren Menge vermutlich kaum statt. Google-Bewertungen werden von Google anhand der eigenen Richtlinien in der Praxis meistens erst auf anwaltliche Aufforderung hin überprüft.

Kontaktaufnahme mit Google

Eine eigene Kontaktaufnahme mit Google gestaltet sich meistens schwierig. Die meisten Mandanten klicken das “Missbrauch-melden-Fähnchen“, füllen das jeweilige Formular aus und senden Google eine Nachricht. In den meisten Fällen kommt keinerlei Rückmeldung oder die Aussage, dass ein Verfahren mangels “offensichtlichen Rechtsverstoß” nicht eingeleitet wird – was im Kern meistens gar nicht zutrifft. Betroffenen wird dabei bereits das Auffinden des zuständigen Ansprechpartners nicht transparent gemacht. Nicht zuständig ist die Google Germany GmbH mit Sitz in Hamburg – sie ist nicht Betreiberin des Google My Business Dienstes. Wir kontaktieren deshalb unmittelbar die nach NetzDG für Rechtsfragen zuständige Stelle des Betreibers Google LLC  mit einer anwaltlichen Aufforderung (“notice-and-take-down-letter”). Insgesamt wird vermutet, dass Portalbetreiber eine Kontaktaufnahme oft bewusst komplex gestalten, um die Anzahl der Anfragen so gering wie möglich zu halten.

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