Grad der Behinderung (GdB)

Telefonische Erstberatung

KOSTENLOS

0221 – 6777 00 55

Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT

Kostenlosen Rückruf anfordern

    Grad der Behinderung (GdB)

    Ob ein grippaler Infekt, ein Sportunfall oder ein unglücklicher Sturz mit Verletzungsfolgen – wohl die meisten Menschen wurden auf eine derartige Art und Weise schon einmal außer Gefecht gesetzt und waren gesundheitlich beeinträchtigt, sodass sie nicht wie gewohnt ihren Alltag bestreiten und aktiv sein konnten. Im Regelfall sind solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen allerdings nur vorübergehend, sodass die Aussicht besteht, dass die Einschränkungen über kurz oder lang ein glückliches Ende haben.

    So glücklich können sich aber nicht diejenigen schätzen, die aufgrund dauerhafter körperlicher oder seelischer Einschränkungen und Defizite (Behinderungen) ihr Leben lang auf Dinge verzichten müssen, die für andere selbstverständlich sind – und das sind allein in Deutschland ein paar Millionen Menschen.

    Das Ausmaß der Behinderung ist dabei von Betroffenem zu Betroffenem verschieden, man unterscheidet hier unterschiedliche Grade. Um behinderten Menschen trotzdem soweit möglich eine Teilnahme am allgemeinen Leben zu erleichtern, gilt ihnen auch von Seiten des Staates eine besondere Fürsorge, die in entsprechenden gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck kommt.

    Ilja Ruvinskij ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Experte für Sozialrecht vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen betroffener Mandanten.

    Prüfung vom Sozialrechtsanwalt

    ✔ KOSTENLOS  ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Behinderung und Grad der Behinderung

    Eine Behinderung stellt eine gesundheitliche (körperliche und/ oder geistige) Beeinträchtigung dar, durch die Betroffene nicht dieselben körperlichen und/ oder geistigen Fähigkeiten besitzen wie andere Menschen in ihrem Alter. Die gesetzliche Grundlage bildet hauptsächlich das neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX). § 2 SGB IX bestimmt, unter welchen Voraussetzungen von einer Behinderung auszugehen ist.

    (1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. […] (§ 2 Abs. 1 SGB IX)

    Der Grad der Behinderung (GdB) definiert die Schwere der Behinderung, das heißt, den Umfang bzw. die Stärke der gesundheitlichen (körperlichen und geistigen) Beeinträchtigung.

    Je nach Grad der Behinderung ist der Betroffene unterschiedlich stark in seinem Alltag, das heißt in Selbstständigkeit, Mobilität und Flexibilität, eingeschränkt. Der GdB und damit die gesundheitliche Beeinträchtigung sind dabei umso höher, je größer der Umfang der Einschränkung ist. Abhängig von dem Grad der Behinderung haben Betroffene besondere Ansprüche und Rechte, wodurch für sie besondere Regeln in unterschiedlichen (Lebens)Bereichen gelten. So soll gewährleistet sein, dass Menschen mit Behinderung trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung soweit möglich normal und ohne fremde Hilfe ihren Alltag wie gesunde Menschen bestreiten können. Die Nachteile, die durch die Behinderung entstehen, sollen so ausgeglichen werden (sogenannter Nachteilsausgleich). Betroffene können dazu die Feststellung eines Grades der Behinderung zu beantragen.

    Grad der Behinderung: Abhängigkeit vom Ausmaß der Behinderung

    Es gibt verschiedene Behinderungsgrade, die sich danach richten, wie stark der Betroffene beeinträchtigt ist. Die Grade sind auf einer Skala von 20 (geringe gesundheitliche Beeinträchtigung) bis 100 (sehr schwere gesundheitliche Beeinträchtigung) in 10er-Schritten eingeordnet; sie geben als Maßeinheit an, in welchem Ausmaß eine Behinderung die individuellen körperlichen und seelisch-geistigen Fähigkeiten beeinträchtigt. Entgegen der mitunter weit verbreiteten Annahme stellt der GdB jedoch keine Prozentangabe dar. Für die Anerkennung eines Behindertengrades ist es erforderlich, dass der Betroffene aller Voraussicht nach länger als sechs Monate durch die gesundheitliche Beeinträchtigung eingeschränkt ist (§ 2 Abs.1 SGB IX).

    Es kommt auch vor, dass eine Person mehrere Behinderungen hat (zum Beispiel bezüglich Sehvermögen und Mobilität). Aus den einzelnen Behinderungen ergeben sich jeweils einzelne GdBs, schlussendlich wird jedoch ein Gesamt-GdB gebildet. Dabei werden die (theoretischen) Einzel-GdBs nicht einfach addiert (etwa nach dem Schema: Behinderung 1 = GdB 20, Behinderung 2 = 30, macht zusammen 50), sondern in ihrer Gesamtheit gewürdigt und berücksichtigt.

    Wann liegt eine Schwerbehinderung vor?

    Eine Schwerbehinderung liegt nach § 2 Abs. 2 SGB IX vor, wenn Betroffene einen anerkannten Behinderungsgrad von mindestens 50 haben.

    Unter bestimmten Voraussetzungen ist es allerdings möglich, dass auch bei einem niedrigeren GdB Menschen als schwerbehindert gelten. Bei einem Behindertengrad zwischen 30 und 50 können Betroffene einen Antrag auf sogenannte Gleichstellung stellen. Betroffene sind dann auch mit einer weniger schweren Behinderung Schwerbehinderten gleichgestellt und können bestimmte Ansprüche geltend machen bzw. durchsetzen.

    Die Gleichstellung ist hauptsächlich arbeitsrechtlich von Bedeutung, wenn aufgrund der Behinderung (zum Beispiel wegen häufiger Arbeitsunfähigkeit oder geringer Belastbarkeit und damit einhergehender Überforderung durch “leichte” Arbeitstätigkeiten) der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Für Betroffene gelten bei einer Gleichstellung dann nicht in allen, aber in vielen arbeitsrechtlichen Bereichen die gleichen Regelungen wie für Schwerbehinderte mit einem GdB von mindestens 50; dazu zählt etwa in erster Linie ein besonderer Kündigungsschutz.

    Prüfung vom Sozialrechtsanwalt

    ✔ KOSTENLOS  ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Festlegung des GdB: Antrag auf Anerkennung eines Behindertengrades

    Um den Grad der Behinderung festzulegen bzw. anerkennen zu lassen, ist grundsätzlich ein Antrag auf Anerkennung eines Behindertengrades beim zuständigen Versorgungsamt oder beim Landesamt für soziale Dienste erforderlich. Im Rahmen der Anerkennung bzw. der Festlegung wird individuell im Einzelfall geprüft, wie stark der Betroffene gesundheitlich mit entsprechenden Auswirkungen auf das Alltagsleben eingeschränkt ist. Dazu gibt die zuständige Behörde ein ärztliches Gutachten in Auftrag, das als Grundlage der Festlegung des GdB dient.

    Maßgeblich für den Grad der Behinderung und deren Einstufung sind die sogenannten versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG), diese sind Bestandteil (Anlage) der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) und enthalten die Kriterien, die bundeseinheitlich der Beurteilung gesundheitlicher Beeinträchtigungen zu Grunde liegen. Natürlich werden durch diese Kriterien nicht alle möglichen Fälle einer individuellen Behinderung im Einzelnen erfasst; zur Erleichterung der Einschätzung wird für häufig vorkommende Beeinträchtigungen ein definierter GdB angegeben.

    Die Bearbeitungsdauer eines Antrags auf einen Behindertengrad (sogenanntes Feststellungsverfahren) beträgt in der Regel durchschnittlich bis zu drei Monate. Bei Anerkennung eines GdB von mindestens 50, also bei einer Schwerbehinderung, erhält der Betroffene einen Schwerbehindertenausweis, der als Nachweis seiner Beeinträchtigung dient und in dem die Art der Behinderung vermerkt wird.

    Bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes und Zunehmen der gesundheitlichen Beeinträchtigung, ist es möglich, dass sich der GdB erhöht, dass also ein höherer Behinderungsgrad anerkannt wird.

    Ansprüche und Rechte bei anerkanntem Grad der Behinderung

    Die Anerkennung einer Behinderung bzw. eines Behindertengrades hat Auswirkungen auf verschiedene Lebensbereiche, denn Betroffene haben abhängig von dem Grad der Behinderung unterschiedlich viele Ansprüche und genießen Vorzüge, um die Nachteile, die ihnen ihre körperliche Beeinträchtigung gegenüber gesunden Menschen bringt, auf gewisse Weise auszugleichen. Dies betrifft insbesondere Schwerbehinderte (GdB ab 50) und Gleichgestellte. Wie erwähnt finden sich besondere Regelungen im Arbeitsrecht; beispielsweise gilt ein Sonderkündigungsschutz. Ebenso haben Schwerbehinderte Anspruch auf zusätzlichen Urlaub, auf eine frühere Altersrente sowie auf eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausstattung des Arbeitsplatzes.

    Zudem haben Schwerbehinderte Anspruch auf kostenlose Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs und das Parken auf einem Behindertenparkplatz einerseits sowie Steuererleichterungen und Rundfunkbeitragsermäßigungen andererseits. Auch erhalten Schwerbehinderte häufig Vergünstigungen in Kultur- und Freizeiteinrichtungen (Theater, Museen, Kinos, Freizeitparks, Tierparks etc.).

    Zu beachten ist allerdings, dass es nicht bei jeder Schwerbehinderung alle Vorzüge bzw. alle Nachteilsausgleiche gibt. Der Umfang der Nachteilsausgleiche richtet sich nach dem Behindertengrad und den im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen.

    PRÜFUNG VOM ANWALT FÜR SOZIALRECHT

    ✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL   ✔ UNVERBINDLICH

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Oder bequem online melden:

    *Pflichtfeld

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Grad der Behinderung (GdB)”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

    The last comment needs to be approved.
    0 Kommentare

    Dein Kommentar

    An Diskussion beteiligen?
    Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

    Schreiben Sie einen Kommentar

    Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

    © Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei