Pflegeentlastungsbetrag

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    Pflegeentlastungsbetrag

    Die Kosten der notwendigen Pflege einer pflegebedürftigen Person stellen aufgrund ihrer Höhe nicht selten eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Um hier Entlastung zu schaffen, stehen dem betroffenen Pflegebedürftigen unterschiedliche Pflegeleistungen zu. Dazu zählen etwa Pflegegeld und Pflegesachleistungen, die abhängig vom Pflegegrad unterschiedlich hoch ausfallen. Eine weitere finanzielle Pflegeleistung stellt der sogenannte Entlastungsbetrag dar, den Pflegebedürftige unabhängig von ihrem Pflegegrad in gleicher Höhe erhalten.

    Ilja Ruvinskij ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Experte für Sozialrecht vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen betroffener Mandanten.

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    Pflegeentlastungsbetrag: Kostenerstattung bei häuslicher Pflege

    Bei dem Pflegeentlastungsbetrag (umgangssprachlich auch Pflegeentlastungsbeitrag) handelt es sich um eine Pflegeleistung der Pflegeversicherung in Form eines monatlichen finanziellen Zuschusses für sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Der Entlastungsbetrag ist eine Kostenerstattung der Pflegeversicherung für finanzielle Ausgaben bei festgelegten Pflegeleistungen im Rahmen der häuslichen Pflege. Er dient einerseits dazu, die Kosten für die Unterstützung pflegender Angehöriger oder auch für deren Beratung (teilweise) zu ersetzen. Andererseits soll durch den Pflegeentlastungsbetrag auch den Pflegebedürftigen selbst eine finanzielle Unterstützung zukommen, die sie in die Lage versetzt, in ihrer vertrauten Umgebung den Alltag möglichst lange selbst zu bewältigen, Kontakte zu Verwandten und Freunden zu pflegen usw.

    Anders als Pflegegeld oder Pflegesachleistungen steht der Pflegeentlastungsbetrag Pflegebedürftigen unabhängig von ihrem Pflegegrad zu. Während Pflegegeld und Pflegesachleistungen nur bei den Pflegegraden 2 bis 5 gewährt werden und sich der Leistungsumfang nach der Höhe des Pflegegrades richtet, wird der Pflegeentlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1 gezahlt.

    Ein weiterer Unterschied ist, dass der Entlastungsbetrag unabhängig vom Pflegegrad einheitlich 125 Euro pro Monat (1.500 Euro pro Jahr) beträgt. Die Höhe des Pflegegeldes sowie der Pflegesachleistungen variiert hingegen: je höher der Pflegegrad, desto höher Pflegegeld und Pflegesachleistungen.

    Der Entlastungsbetrag ist grundsätzlich auf den Folgemonat übertragbar; das heißt: nimmt der Pflegebedürftige/ der Versicherte den ihm zustehenden monatlichen Betrag nicht vollständig in Anspruch, hat er dann Anspruch auf den entsprechenden Restbetrag zusätzlich zum “neuen” monatlichen Pflegeentlastungsbetrag von 125 Euro. Nutzt der Betroffene den jährlichen Pflegeentlastungsbetrag nicht in voller Höhe, ist es möglich, den noch vorhandenen Betrag bis zum 30. Juni des Folgejahres (also innerhalb des folgenden Halbjahres) zu verwenden.

    Gesetzliche Regelungen zum Pflegeentlastungsbetrag finden sich im Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) sowie im Elften Sozialgesetzbuch (SGB XI).

    Welche Voraussetzungen müssen für einen Pflegeentlastungsbetrag erfüllt sein?

    Grundlegende Voraussetzung für den Erhalt des Pflegeentlastungsbetrages ist naturgemäß zunächst sowohl die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung als auch die Anerkennung eines Pflegegrades, der bei der jeweiligen Pflegeversicherung beantragt wird. Ebenso wie bei Pflegegeld oder Pflegesachleistungen besteht Anspruch auf einen Pflegentlastungsbetrag nur bei häuslicher Pflege durch eine Privatperson oder einen ambulanten Pflegedienst.

    Darüber hinaus ist der Erhalt des Pflegeentlastungsbetrages zweckgebunden. Das heißt, Pflegebedürftigen erhalten den Pflegeentlastungsbetrag nur dann, wenn sie die Leistungen auch tatsächlich genutzt haben. Die pflegebedürftige Person/ der Versicherte muss demnach die für die erforderliche Pflege bzw. für die erforderlichen Pflegeleistungen anfallenden Kosten für Betreuungs- und Entlastungsleistungen zunächst selbst übernehmen. Auf einen entsprechenden Antrag hin bekommt sie dann gegen Vorlage der jeweiligen Rechnungen und Belege die tatsächlich in Anspruch genommenen Leistungen von der Pflegeversicherung/ der Pflegekasse rückwirkend erstattet.

    Die zusammen mit dem Erstattungsantrag einzureichenden Belege müssen im Einzelnen nachweisen, durch welche pflegerischen Leistungen (zum Beispiel Tages- oder Nachtpflege, Versorgung durch ambulante Pflegedienste oder landesrechtlich anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag) welche Kosten entstanden sind; auch die jeweils gewünschte Höhe der Kostenübernahme aus dem Entlastungsbetrag muss angegeben werden. Über den Entlastungsbetrag hinausgehende Kosten muss der Versicherte/ der Pflegebedürftige selbst zahlen.

    Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Pflegedienst die Kosten mit der Pflegekasse direkt abrechnet, hierdurch entfällt die finanzielle Vorleistung durch die pflegebedürftige Person (in diesem Fall ist eine sogenannte Abtretungserklärung erforderlich).

    Außerdem ist Voraussetzung, dass die vom Entlastungsbetrag finanzierten Leistungen gemäß aktuellen landesrechtlichen Vorgaben qualifiziert sind.

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    Welche Leistungen im Einzelnen können vom Entlastungsbetrag finanziert werden?

    Wie erwähnt ist der Pflegeentlastungsbetrag an einen bestimmten Zweck, nämlich an bestimmte, vom Gesetzgeber festgelegte Pflegeleistungen gebunden. Gemäß § 45b SGB XI gehören hierzu:

    • Tages- oder Nachtpflege
    • Kurzzeitpflege
    • ambulante Pflegedienste/ Pflegesachleistungen (bei den Pflegegraden 2 bis 5 nur in der hauswirtschaftlichen Versorgung und bei pflegerischen Betreuungsmaßnahmen, bei Pflegegrad 1 auch im Rahmen der Körperpflege)
    • nach Landesrecht (das heißt, für das jeweilige Bundesland geltende) anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag

    Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sind spezielle Entlastungs- und Betreuungsangebote, die zusätzliche Unterstützungsleistungen für pflegebedürftige Personen und ihre privaten Pflegepersonen darstellen. Dazu gehören zum Beispiel Angebote der Betreuung Pflegebedürftiger oder der Unterstützung Pflegender oder Pflegebedürftiger im Alltag. Entweder speziell geschulte ehrenamtliche Kräfte oder professionelle Pflegepersonen übernehmen für eine begrenzte Dauer (zum Beispiel einige Stunden monatlich) pflegerische Tätigkeiten. Derartige Angebote sollen dabei helfen, Pflegepersonen zu entlasten, und es Pflegebedürftigen ermöglichen, so lange es geht in vertrauter Umgebung ein möglichst selbständiges Alltagsleben zu führen.

    Möchten Pflegebedürftige und ihre Pflegepersonen Entlastungs- und Betreuungsangebote in Anspruch nehmen, ist darauf zu achten, dass es sich bei dem Anbieter der entsprechenden Angebote tatsächlich um einen offiziell zugelassenen und anerkannten Anbieter handelt. Andernfalls drohen unter Umständen Schwierigkeiten bei der Kostenrückerstattung der jeweiligen Leistung durch die Pflegeversicherung/ die Pflegekasse.

    Aufstockung des Pflegeentlastungsbetrages bei nicht genutzten Pflegesachleistungen

    Unter der Voraussetzung, dass dem Pflegebedürftigen Pflegesachleistungen (die Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst) zustehen (also mindestens Pflegegrad 2 vorliegt) und er diese auch in Anspruch nimmt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Pflegesachleistungen mit dem Pflegeentlastungsbetrag zu kombinieren (§ 45a Abs. 4 SGB XI).

    Werden die Sachleistungen nicht vollständig (zu 100 %) in Anspruch genommen, können bis zu 40 % der Pflegesachleistungen bzw. der Anspruch darauf zu einem (Anspruch auf einen) Entlastungsbetrag umgewandelt und für Entlastungs- und Betreuungsleistungen (das heißt, für Angebote zur Unterstützung im Alltag) verwendet werden (sogenannter Umwandlungsanspruch). Hierzu ist ein entsprechender Antrag bei der Pflegeversicherung/ Pflegekasse erforderlich, mit der Erklärung, einen Teil der nicht genutzten Pflegesachleistungen in einen Pflegeentlastungsbetrag umwandeln zu wollen.

    Die derart umgewandelten Leistungen werden grundsätzlich nicht ausbezahlt, sondern nur in Form von Erstattungen entsprechender Rechnungen (das heißt, als Sachleistung) gewährt.

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