Konzept
Wenn Sie eine Fahrschule eröffnen möchten, stellt sich zunächst die Frage nach dem Konzept. Bieten Sie zum Beispiel besondere Führerscheinklassen (man unterscheidet BE, A, CE und DE) oder besondere Fahrzeuge an, spezielle Unterrichtsmedien, Online-, Ferien- oder Crashkurse usw.?
Richtet sich Ihr Angebot nicht nur an die Zielgruppe Fahranfänger, sondern z.B. speziell auch an ältere Autofahrer, Fahrrückkehrer nach Jahren ohne Fahrpraxis, Menschen. die eine MPU absolvieren müssen? Bieten Sie Zusatzprogramme, wie eine besondere Betreuung bei Fahrangst oder mehrsprachigen Unterricht an?
Voraussetzungen des Fahrlehrerscheins
Natürlich benötigen Sie eine Fahrlehrerausbildung, einen Fahrlehrerschein. Schon für die Ausbildung zum Fahrlehrer gelten allerdings bestimmte Voraussetzungen. Nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) liegt das Mindestalter bei 21 Jahren. Es ist ein Nachweis der geistigen, körperlichen und persönliche Eignung erforderlich (ärztliches Gutachten und Führungszeugnis). Neben der Fahrerlaubnis ist mehrjährige Fahrpraxis (mindestens drei Jahre bei Klasse B) nachzuweisen.
Die Fahrlehrerausbildung dauert rund 12 Monate und besteht aus einem Theorie- und Praxis-Teil. Zum theoretische Teil gehören Lerneinheiten zum Führen eines Kfz im Straßenverkehr und zur Fahrzeugtechnik, zum Verkehrsrecht und zur Verkehrspädagogik u.a.m.
Zum praktischen Teil der Ausbildung gehört unter anderem ein Praktikum bei einer Ausbildungsfahrschule. Nach einer Phase der Hospitation agiert der Anwärter unter Aufsicht eines erfahrenen Fahrlehrers selbst als Ausbilder von Fahrschülern. Den Abschluss bildet die Fahrlehrerprüfung inklusive Lehrprobe. Erst danach wird der Fahrlehrerschein erteilt.
Voraussetzungen für Fahrschulleiter/Fahrschule
Fahrschulleiter benötigen neben der Fahrlehrererlaubnis zwei Jahre nachweisliche Tätigkeit als Fahrlehrer. Sie brauchen ferner eine Weiterbildung (Seminare) in Fahrschulbetriebswirtschaft.
Die Erlaubnis für Ihre Fahrschule ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen (obersten Landesbehörde oder untergeordnete Behörde). Das Gesetz über das Fahrlehrerwesen (FahrlG) nennt die Voraussetzungen für eine Fahrschulerlaubnis. Es wird nach § 18 gefordert, dass
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der Bewerber das 25. Lebensjahr vollendet hat und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,
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keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 29 nicht erfüllen kann,
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der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt,
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der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war,
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der Bewerber erfolgreich an einem Lehrgang von mindestens 70 Unterrichtseinheiten zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat,
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der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat.
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