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Jahresabschluss einer Holding

Da innerhalb einer Holding meistens Kapitalgesellschaften, wie eine GmbH, eine UG (haftungsbeschränkt) oder eine AG, gegründet werden, entsteht eine Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses.

Unabhängig von der Rechtsform besteht der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft aus Bilanz, GuV-Rechnung und Anhang. Abhängig von der Größe des Unternehmens können Erleichterungen, etwa für eine Kleinstkapitalgesellschaft nach § 267a HGB, zum Tragen kommen. Wir empfehlen Ihnen die Erstellung des Jahresabschlusses an einen externen Dienstleister auszugliedern. Sie minimieren den Verwaltungsaufwand und lagern das Haftungsrisiko an einen Dritten aus.

Zudem kann im Rahmen der Holding eine Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses entstehen, in dem die internen Abschlüsse vorgelegt werden, wenn die Muttergesellschaft auf Tochterunternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt.

In den meisten Fällen werden Holdingstrukturen mit dem Einsatz von Kapitalgesellschaften realisiert. Dadurch entsteht im Rahmen der doppelten Buchführung die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses. Somit kommen die Anforderungen des Handelsrechts zum Tragen (§§ 242 ff. HGB). Der Jahresabschluss jedes Unternehmens der Holding besteht somit mindestens aus:

  • Bilanz
  • Gewinn- und Verlustrechnung
  • Anhang

Zum Teil ist ein Lagebericht anzuhängen, wenn die Unternehmen wegen ihrer Rechtsform oder Unternehmensgröße dazu verpflichtet sind.

Grundsätze des Jahresabschlusses

Unabhängig von der Rechtsform unterliegt der Jahresabschluss den Grundsätzen zur Erstellung des Jahresabschlusses aus dem Handelsgesetzbuch:

  • Klarheit und Übersichtlichkeit: Beachtung der Gliederungsvorschriften des HGB
  • Bilanzwahrheit: Alle Wertangaben müssen vollständig und korrekt sein. Wahlrechte können verwendet werden.
  • Vorsichtsprinzip: Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände ist Vorsicht walten zu lassen. Wertangaben sollten eher pessimistisch als zu positiv getätigt werden. Zudem müssen Risiken und Verluste eher pessimistisch und negativ erfolgen.
  • Realisationsprinzip: Die Gewinne dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie im selben Geschäftsjahr realisiert wurden. Die zu erwartenden Verluste des Geschäftsjahres müssen berücksichtigt und es müssen Rückstellungen gebildet werden. Die zeitliche Zuordenbarkeit ist hier relevant.
  • Imparitätsprinzip: Ähnlich dem Realisationsprinzip, zielt das Imparitätsprinzip auf die tatsächliche Realisierung der Gewinne ab. Sie dürfen nicht nur theoretisch bestehen. Verluste hingegen müssen auch schon bei hoher Eintrittswahrscheinlichkeit berücksichtigt werden.
  • Bilanzkontinuität: Die Jahresabschlüsse müssen mit Kontinuität erstellt werden. Eine Vergleichbarkeit der aufeinanderfolgenden Abschlüsse muss gegeben sein.

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Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.