Änderungen für die GbR und andere Personengesellschaften
Rechtsfähgikeit
Durch das MoPeG werden die GbR und die Personenhandelsgesellschaften oHG und KG einander angenähert. Das neue Gesetz regelt klar, dass auch die GbR selbst rechtsfähig sein und dann auch eigenes Vermögen haben kann.
Umwandlung
Ferner ist bei eingetragenen GbRs künftig ein Formwechsel nach Umwandlungsgesetz möglich, was bisher nicht der Fall war.
Register
Eine ganz zentrale Änderung bringt das MoPeG mit der Schaffung eines eigenen Gesellschaftsregisters der Amtsgerichte, speziell für die GbR.
Die Registrierung ist freiwillig. In manchen Fällen kommen GbRs aber rein faktisch nicht um sie herum, z.B. wenn sie Rechte an Immobilien ins Grundbuch eintragen oder andere Rechte registrieren lassen möchten.
Insbesondere Zusammenschlüsse wie Bau-Arbeitsgemeinschaften oder Familiengesellschaften in GbR-Form werden sich künftig über eine Eintragung Gedanken machen müssen.
Zusatz eGbR
Im Gesellschaftsregister eingetragene GbRs haben den Zusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“/ „eGbR“ zu tragen. Sie sind zudem künftig automatisch auch zur Eintragung in das Transparenzregister verpflichtet, dem sie bislang nicht unterfielen.
Beschlüsse
Neu sind auch die bisher komplett fehlenden Regelungen zur Beschlussfassung bei der GbR: Die entsprechende Anwendung der für KG und oHG geltenden Bestimmungen wird erstmals festgeschrieben, es bleibt aber beim Grundsatz der Einstimmigkeit.
Stimmrecht, Gewinnverteilung
Änderungen ergeben sich für Personengesellschaften aber auch hinsichtlich einiger Interna. So richten sich Stimmrecht und Gewinnverteilung, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, künftig nicht mehr grundsätzlich nach Köpfen, sondern nach der Höhe der Beteiligung.
Nachhaftung
Erleichterungen gibt es für aus Personengesellschaften ausscheidende Gesellschafter, die künftig nur noch für Pflichtverletzungen vor ihrem Ausscheiden haften müssen (begrenzte Nachhaftung).
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