Mit dem Arbeitsvertrag bestimmen Sie die Pflichten und Aufgaben Ihrer Mitarbeiter. Auf den ersten Blick scheint dies einfach und unkompliziert: Sie benötigen Personal für eine bestimmte Tätigkeit, die der Arbeitnehmer ausführen soll. Im Gegenzug erhält dieser das vereinbarte Gehalt. Die konkreten täglichen Aufgaben werden ihm von seinem Vorgesetzten zugewiesen.
Nachträgliche Änderungen des Arbeitsvertrags sind kaum durchführbar
Allerdings sollten die wichtigsten Vorüberlegungen bereits vor der Erstellung des Arbeitsvertrags angestellt werden. Es gibt viele Fragen zu berücksichtigen, die auf den ersten Blick leicht übersehen werden können. Nachträgliche Änderungen des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber sind kaum durchführbar – sie benötigen der Zustimmung des Arbeitnehmers.
Berücksichtigung aller relevanter Arbeitsvertragsklauseln
Bei der Erstellung eines Arbeitsvertrags werden deshalb die wichtigsten Regelungsbereiche eines Arbeitsvertrags step-by-step durchgegangen, um lückenlos alle einschlägigen Klauseln aufzunehmen und überflüssige oder gar schädliche Klauseln auszulassen. Dies ist ein Hauptvorteil gegenüber Muster-Arbeitsverträgen – diese können entweder lückenhaft sein oder Klauseln enthalten, die Ihnen schaden.
Arbeitsvertrag als Vorlage oder für einen konkreten Mitarbeiter
Ein Arbeitsvertrag wird auf eine der folgenden zwei Situationen zugeschnitten:
- Vorlage für künftige Mitarbeiter: Wir erstellen einen Arbeitsvertrag, den Sie für alle künftigen Mitarbeiter eines bestimmten Bereiches einsetzen können
- Arbeitsvertrag für einen konkreten Mitarbeiter: Es wird ein Arbeitsvertrag für einen konkreten Mitarbeiter erstellt. Er ist auf den Aufgabenbereich dieses Mitarbeiters zugeschnitten
Insbesondere wenn ein Arbeitsvertrag mit einem Arbeitnehmer geschlossen wird, der komplexe Aufgaben erledigen soll, sollte der Einsatzbereich umfassend geregelt werden.
Arbeitsvertrag im Rahmen der arbeitsrechtlichen Grundsätze
Im Arbeitsrecht ist die Vertragsfreiheit – als die Möglichkeit, jede beliebige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen – nur eingeschränkt vorhanden. Unverhältnismäßige Klauseln sind unwirksam. Es gelten gesetzliche Regelungen des Arbeitsrechts (§§ 611-630 BGB) und eine ausgeprägte Rechtsprechung, das sogenannte Richterrecht. Außerdem muss der Arbeitsvertrag den Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz genügen. Daneben stehen Tarifverträge für bestimmte Branchen, Betriebsvereinbarungen innerhalb eines Unternehmens sowie Dienstvereinbarungen. Von Teilen der arbeitsrechtlichen Vorschriften kann dann abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer dem ausdrücklich zustimmt. Andere Bereiche sind zwingend vorgeschrieben und müssen in jedem Fall beachtet werden. Bei der Erstellung eines Arbeitsvertrages gestalten wir die Klauseln maximal im Interesse des Mandanten, jedoch unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens, um keine Unwirksamkeit der jeweiligen Klauseln zu riskieren.
Exkurs: Berücksichtigung des AGB Rechts
Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erstreckt sich auf alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Bedingungen. Damit sind die Regelungen zur AGB-Kontrolle (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) ebenfalls für Arbeitsverträge bedeutsam, wenn es sich um standardisierte Verträge handelt, die (faktisch) nicht im Einzelnen ausgehandelt werden. Dies ist vor allem bei größeren Betrieben der Fall, die immer gleiche und standardisierte Verträge ohne jeglichen Spielraum bei den Vertragsklauseln (v. a. Gehalt) nutzen. Hält eine Klausel der AGB-Kontrolle nicht stand, kann dies weitreichende Konsequenzen für den gesamten Arbeitsvertrag haben. Daher ist bei der Erstellung von vorformulierten Verträgen ein hohes Maß an Vorsicht und vorausschauende Vertragsgestaltung angebracht.
Umfang des Arbeitsvertrags
Der Umfang des Arbeitsvertrages ist von den folgenden Faktoren abhängig:
- Komplexität der Aufgabe des Arbeitnehmers
- Betriebliche Besonderheiten Ihres Unternehmens
- Vorliegen eines Tarifvertrages
Grundsätzlich erstellen wir Arbeitsverträge so umfangreich wie möglich, um Regelungslücken und damit Potential für spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Generell gilt jedoch, dass ein Arbeitsvertrag für einen Arbeitnehmer mit einem “einfacheren” Tätigkeitsgebiet einen geringeren Regelungsbedarf besitzt, als ein Arbeitsvertrag mit einem leitenden Angestellten. Außerdem reduziert sich der Umfang des Arbeitsvertrages, wenn in der Branche Ihres Unternehmens ein Tarifvertrag existiert. In diesem Fall wird im Arbeitsvertrag oft nur einen Verweis auf den Tarifvertrag aufgenommen, da hiervon nicht abgewichen werden darf.
Typen des Arbeitsvertags
Folgende Vertragstypen werden von uns für unsere Mandanten erstellt:
- Vollzeit Arbeitsvertrag
- Teilzeit Arbeitsvertrag
- Jobsharing Arbeitsvertrag
- Minijob Arbeitsvretrag
- Werkstudent Arbeitsvertrag
- Ausbildung Arbeitsvertag
- Praktikantenvertrag
Vollzeit Arbeitsvertag
Die Vollzeitbeschäftigung ist die klassische Form des Arbeitsverhältnisses. Spricht man von Arbeitnehmern, ist typischerweise die Beschäftigung im Vollzeit Arbeitsvertrag gemeint. Solche Verhältnisse werden entweder unbefristet oder für eine bestimmte Dauer angelegt. Das Arbeitsentgelt ist zumeist geregelt und die Arbeitszeiten festgelegt. Zwar ist der konservative Maßstab von 40 Arbeitsstunden pro Woche heutzutage zum Teil überholt, dient jedoch weiterhin als Richtlinie. Wer den überwiegenden Großteil seiner Arbeitszeit in einem Arbeitsverhältnis tätig wird, ist zumeist Vollzeitbeschäftigter.
Teilzeit Arbeitsvertrag
Die Teilzeitarbeit ist eine Variante des Arbeitsverhältnises und neben dem klassischen Vollzeitverhältnis sehr häufig anzutreffen. Als Teilzeitbeschäftigter gilt, wessen Wochenarbeitsstunden die eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten im selben Betrieb unterschreiten. Bei unregelmäßiger Arbeitszeit wird bei einem Teilzeit Arbeitsvertrag die Jahresarbeitszeit als Maßstab herangezogen. Beträgt die monatliche Bruttovergütung 450 € oder weniger, so handelt es sich sozialversicherungs- und steuerrechtlich um einen sogenannten „geringfügig Beschäftigten“, auch bekannt als Minijob. Dann gelten die Regelungen eines Minijob Arbeitsvertrages.
Job-Sharing Arbeitsvertrag
Das sogenannte Job Sharing ist eine moderne Variante der Arbeitsteilung. Sie stellt eine flexible Alternative zur klassischen Teilzeitstelle dar. Im Prinzip teilen sich zwei oder mehr Arbeitnehmer eine Position und damit die Arbeitszeit und Verantwortung. Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit kann dann unter den beiden Job-Sharern eigenverantwortlich eingeteilt werden. Diese Variante des Arbeitsvertrages ist sehr modern. Viele Arbeitgeber und -nehmer sind noch nicht mit den Möglichkeiten vertraut. Deshalb wird hier ein besonderes Augenmerk auf konkrete Vertragsgestaltung gelegt.
Minijob Arbeitsvertrag
Geringfügige Beschäftigungen, umgangssprachlich Minijobs, entbinden den Arbeitgeber von der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Werkstudent Arbeitsvertrag
Die Beschäftigung eines Werkstudenten ist wie ein reguläres Arbeitsverhältnis ausgestaltet. Sie ist aber oft finanziell attraktiver: einer hohen Leistungsfähigkeit steht ein verhältnismäßig geringes Gehalt sowie die Perspektive auf gut ausgebildete künftige Mitarbeiter gegenüber. Der Hauptunterschied zum gewöhnlichen Arbeitsverhältnis ist die sozialversicherungsrechtliche Privilegierung. Werkstudenten sind nur in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Sozialabgaben sind daher überschaubar. Grundlage für die Privilegierung ist, dass das jeweilige Studium den größten Teil der Arbeitskraft des Beschäftigten einnimmt. Das Entgelt eines Werkstunden ist dennoch lohnsteuerpflichtig.
Ausbildung Arbeitsvertrag
Abgänger können sich nach dem Ende der Schule Ihrem Betrieb anschließen, um einen Beruf auf praktische Weise in einem Unternehmen zu erlernen. Die Ausbildung ist die Basis für die Ausübung eines Berufes. Der Arbeitgeber erhält mit dem Auszubildenden oft eine gute Verstärkung, deren Vergütung unterhalb des für eine Fachkraft übliche Niveaus liegt. Dabei ist es wichtig, dass der Ausbildungsauftrag im Vordergrund bleibt.
Praktikantenvertrag
Praktikanten sind rechtlich nicht in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt. Ein Praktikum dient vielmehr dem Sammeln von praktischen Kenntnissen und Erfahrungen innerhalb eines Betriebes. Im Vordergrund steht der Ausbildungscharakter. Die erbrachte Arbeitsleistung darf nicht primärer Zweck der Beschäftigung sein. Profitiert der Ausbilder hauptsächlich von der Tätigkeit des Praktikanten, so handelt es sich bei diesem um einen Arbeitnehmer, der wie ein Arbeitnehmer entsprechend seiner Leistung entlohnt werden muss und umfangreichen arbeitsrechtlichen Schutz genießt.