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Wenn man sich endlich das lang ersehnte neue Auto kauft, ist die Vorfreude auf die erste Fahrt riesig. Doch bei aller Freude gibt es auch einige Dinge zu beachten, die zwar mitunter lästig und zeitaufwendig, aber auch zwingend notwendig sind. So muss etwa das Kfz bei der Zulassungsbehörde offiziell angemeldet werden. Dazu erhält jedes Fahrzeug ein eigenes Nummernschild. Ein Nummernschild ist dabei wie ein Fingerabdruck: einzigartig und speziell einer Person bzw. einem Fahrzeug(halter) zuzuordnen. So ist unter anderem gewährleistet, dass bei einem Vergehen im Straßenverkehr der Übeltäter zur Verantwortung gezogen werden kann. Ein Kraftfahrzeug muss stets ein gültiges Nummernschild haben, damit es rechtmäßig im Straßenverkehr geführt werden kann.
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Wo es gesetzliche Vorschriften gibt, sind Sanktionen bei Verstößen nicht fern. So sieht der Bußgeldkatalog eine Reihe von Verstößen vor, die mit einem Bußgeld geahndet werden. Dieses liegt zwischen 5 und 70 Euro. Unter Umständen droht auch ein Eintrag in die Verkehrssünderkartei. Der Halter muss etwa mit einem Bußgeld rechnen, wenn das Nummernschild nicht lesbar ist oder nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Auch das Fahren gänzlich ohne Kennzeichen wird bestraft.
Darüber hinaus ist es grundsätzlich verboten, an Nummernschildern irgendetwas zu verändern, beispielsweise indem man sie überklebt. In diesem Fall liegt unter Umständen eine Kennzeichen-Manipulation vor. Hierbei handelt es nicht mehr nur um eine Ordnungswidrigkeit, sondern vielmehr um eine Straftat nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG). Dem Täter droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Verstoß | Bußgeld |
Kennzeichen sind schlecht lesbar | 5 Euro |
Prüfplakette ist nicht erkennbar (z.B. verschmutzt) | 5 Euro |
Kennzeichen entsprechen nicht den Vorschriften (vorne oder hinten) | 10 Euro |
Kennzeichen befindet sich in ordnungswidrigem Zustand (z. B. verbeult) | 10 Euro |
Kennzeichenbeleuchtung entspricht nicht den Vorschriften | 10 Euro |
Kennzeichen fehlt | 60 Euro |
Kennzeichen ist mit Glas, Folie oder ähnlichen Abdeckungen versehen | 65 Euro |
Inbetriebnahme eines zulassungsfreien Fahrzeuges ohne erforderliche EG-Typgenehmigung / Einzelgenehmigung | 70 Euro, 1 Punkt |
Inbetriebnahme eines zulassungsfreien Fahrzeuges ohne vorgeschriebenes Kennzeichen | 40 Euro |
Inbetriebnahme eines zulassungsfreien Fahrzeuges ohne gültiges Versicherungskennzeichen | 40 Euro |
Inbetriebnahme eines zulassungsfreien Fahrzeuges ohne erforderliche Bescheinigung | 10 Euro |
Zulassungsfreier Anhänger besitzt kein gültiges Kennzeichen an der Rückseite | 60 Euro |
Kennzeichen vom zulassungsfreien Anhänger ist mit Glas, Folie oder ähnlichen Abdeckungen versehen | 65 Euro |
Keine Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen mitgeführt | 10 Euro |
Keine Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen auf Verlangen einer zuständigen Person ausgehändigt | 10 Euro |
Inbetriebnahme eines Fahrzeuges, obwohl das Versicherungskennzeichen nicht den Vorschriften entsprach | 10 Euro |
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Die Beschriftung der Nummernschilder in Deutschland erfolgt nach einem bestimmten Schema:
Jedes Nummernschild darf dabei aus insgesamt maximal acht Zeichen bestehen.
Das sogenannte Unterscheidungszeichen zeigt den Zulassungsbezirk des Fahrzeuges an. In den meisten Fällen handelt es sich hierbei um den Wohnort des Fahrzeughalters. Das Unterscheidungszeichen besteht aus ein bis drei Buchstaben, die sich von dem Namen der jeweiligen Stadt ableiten. Während Großstädte häufig nur einen Buchstaben haben (beispielsweise K für Köln oder B für Berlin), haben kleine Städte bzw Dörfer oftmals drei, die für einen Landkreis stehen. Die meisten Unterscheidungszeichen weisen zwei Buchstaben auf, wie etwa BN für Bonn oder WI für Wiesbaden. Der erste Buchstabe des Unterscheidungskennzeichen ist dabei der Anfangsbuchstabe des Städtenamens bzw. des Zulassungsbezirkes.
Buchstaben (ein oder zwei) und Zahlen (ein bis vier) bilden die sogenannte Erkennungsnummer. Dabei sind sind manche Buchstaben und Buchstabenkombinationen allerdings verboten. Zum einen Umlaute (Ä,Ö,Ü); zum anderen Buchstabenkombinationen, die beleidigende Wörter ergeben oder gemäß Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) “gegen die guten Sitten verstoßen” (§ 8 Abs. 2 FZV), beispielsweise Bezug zum Nationalsozialismus haben (zum Beispiel SS, KZ und HJ).
Ein Nummernschild könnte also zum Beispiel lauten:
Das Nummernschild von Elektrofahrzeugen hat hinter der Zahlenkombination zusätzlich den Buchstaben ‘E’ (zum Beispiel B – AC – 967 E).
Zwischen Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer befinden sich zwei Plaketten: die TÜV-Plakette und die Stempelplakette. Während die TÜV-Plakette Monat und Jahr der nächsten Hauptuntersuchung (HU) des Fahrzeuges anzeigt, kennzeichnet die Stempelplakette das Bundesland des Zulassungsbezirkes. Ein Nummernschild ist nur gültig, wenn beide Plaketten vorhanden sind.
Eine Besonderheit stellen amtliche Kfz-Kennzeichen für Behörden dar. Nummernschilder beispielsweise der Polizei, der Bundeswehr oder der Bundesregierung unterscheiden sich insofern von “normalen” Kfz-Kennzeichen als dass ihr Unterscheidungskennzeichen nicht zwingend den Zulassungsbezirk des Fahrzeuges angibt. Vielmehr stehen die Buchstaben am Anfang des Nummernschildes beispielsweise für das Amt bzw. die Funktion der jeweiligen Behörde, die wiederum durch verschiedene Zusatzzeichen (Ziffern oder Buchstaben) ergänzt werden können.
Bis Ende 2014 mussten Fahrzeugbesitzer bei einem Umzug in eine andere Stadt bzw. einen anderen Verwaltungsbezirk ihr Nummernschild entsprechend anpassen bzw. ändern. Seit 2015 gilt die sogenannte Umkennzeichnungspflicht jedoch nicht mehr. Vielmehr steht es den Kfz-Haltern frei, in einem neuen Wohnort ihr Kennzeichen zu ändern oder zu behalten.
Die Nummernschilder müssen speziellen Vorgaben entsprechen, die sowohl die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) als auch die Richtlinien 2007/46/EG und 76/760/EWG bestimmen. Zum einen sind sowohl Maße als auch Farbe und Schrift vorgeschrieben. Zum anderen sind die Anbringung der Nummernschilder am Fahrzeug sowie die Beleuchtung der Kennzeichen geregelt.
Grundsätzlich muss jedes Kfz sowohl vorne als auch hinten mit einem Nummernschild ausgestattet sein. Die Kennzeichen müssen gut lesbar sein und dürfen nicht verschmutzt, o. ä. sein. Für Anhänger und Motorräder ist ein Nummernschild lediglich auf der Rückseite verpflichtend. Für Motorräder gelten darüber hinaus andere Vorschriften unter anderem zur Größe bzw. Maße des Nummernschildes.
§ 10 FZV und Anlage 4 zu § 10 Abs 2 FZV regeln Maße, Farbe und Schrift eines Nummernschildes. Das gewöhnliche Kfz-Kennzeichen muss demnach weiß mit schwarzem Rahmen und schwarzer Schrift sein. Sonderkennzeichen, beispielsweise Saisonkennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen, haben dagegen andere Farben. Das Nummernschild (einzeilig) eines Kraftfahrzeuges darf maximal 520 mm breit und 110 mm hoch sein.
Die Schrift der Nummernschilder muss eine sogenannte FE-Schrift (fälschungserschwerende Schrift) sein. Dabei gibt es unterschiedliche Arten der Schrift, die sich in der Breite der Buchstaben unterscheide: Mittelschrift, Engschrift und verkleinerte Mittelschrift. Als Standardschrift ist die Mittelschrift vorgeschrieben.
Das hintere Kennzeichen muss mit weißem oder neutralem Licht stets beleuchtet sein, sodass es auf eine Entfernung von bis zu 20 m lesbar ist. Dies gilt grundsätzlich – bis auf vereinzelte Ausnahmen – für jeden Fahrzeugtyp. Die Beleuchtung der Nummernschilder muss dabei so eingerichtet sein, dass sie zusammen mit den Rückleuchten eingeschaltet wird. Die entsprechenden Regelungen gibt Richtlinie 76/760/EWG vor. Darüber hinaus sind als Kennzeichenbeleuchtung nur Leuchten zulässig, die mit einem ECE-Prüfzeichen versehen sind. Bei der Nutzung nicht zulässiger Leuchten droht das Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeuges.
Bei einer ordnungswidrigen Kennzeichenbeleuchtung bzw. einer Kennzeichenbeleuchtung, die nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, hat der Fahrer nicht nur ein Bußgeld zu erwarten. Unter Umständen drohen weitaus härtere, strafrechtliche Konsequenzen; ist das Nummernschild nämlich nicht mehr lesbar bzw. ablesbar, da die Kennzeichenbeleuchtung nicht funktioniert oder ausgeschaltet ist, liegt gegebenenfalls ein Kennzeichenmissbrauch vor. Hierbei handelt es sich um eine Straftat nach § 22 Straßenverkehrsgesetz (StVG), die mit einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet wird.
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Eine Besonderheit stellen auch sogenannte Versicherungskennzeichen dar. Versicherungskennzeichen dienen als Nachweis einer Kfz-Haftpflichtversicherung und sind unter anderem für Kleinkrafträder (dazu zählen auch E-Bikes) vorgeschrieben. Ohne Versicherungskennzeichen dürfen versicherungspflichtige Fahrzeuge nicht im Straßenverkehr geführt werden. Anders als Kfz-Kennzeichen dienen Versicherungskennzeichen allerdings nicht als Nachweis der offiziellen Zulassung eines Fahrzeuges. Fahrzeuge wie Kleinkrafträder müssen zwar ein Versicherungskennzeichen haben und entsprechend versichert sein; eine offizielle Zulassung durch ein Kfz-Kennzeichen ist jedoch nicht erforderlich.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Guten Tag,
ich habe eine Frage zu der Größe der Kennzeichen. Mir wurde die Siegelung der Kennzeichengröße 300x150mm verweigert. Meine Frage ist daher ist das gesetzlich geregelt oder handelt es sich hierbei um reines “nicht wollen” der KFZ-Zulassungsstelle? Denn 1. ist diese Größe wesentliche größer als die so genannten 80ziger Kennzeichen, die z.B. an Leichtkrafträdern von 125ccm angebracht werden und 2. es ist ein offizielles DIN-EU-Kennzeichen in der oben genannten Größe. Aktuell sehe ich daher keinen Grund der Verweigerung der Siegelung. Nebenbei wurde erwähnt es seien Traktorkennzeichen, allerdings werden an Traktoren auch die 80ziger Kennzeichen lediglich verwendet. Zugelassen werden sollte ein PKW. Buchstaben und Zahlenkombination ist frei und in Ordnung lediglich die Abmaße wollte man nicht akzeptieren. Was kann ich daher tun oder muss ich einzeilige Kennzeichen zusätzlich erwerben?
MfG
Brammertz
Sehr geehrter Fragesteller,
es kommt hierbei darauf an, ob die Kennzeichengröße gemäß Anlage 4 zur FZV zulässig ist. Dies ist abhängig von der Anzahl der Zeichen.
Für zweizeilige Kennzeichen beträgt die vorgeschriebene Höhe demnach 200mm, bei einzeiligen Kennzeichen 110 mm.
Eine Ausnahme wäre dann nur möglich, wenn bauartbedingt keine anderen Schilder in Frage kommen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt