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Ein Großteil der Fahrzeughalter hat schon einmal einen Bußgeldbescheid von der Verwaltungsbehörde in den Händen gehalten. Der Grund: ein Verstoß im Straßenverkehr, der eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Bei einer Ordnungswidrigkeit (OWi) handelt es sich um einen Regelverstoß, also eine rechtswidrige Tat. Jede derartige Handlung besitzt einen Unrechtsgehalt. Dieser setzt sich zusammen aus
Eine Ordnungswidrigkeit beinhaltet einen geringen Unrechtsgehalt und gilt als leichtes Vergehen. Die rechtswidrige Handlung, beispielsweise ein Rotlichtverstoß, ist in der Regel nicht geplant und es liegt eine Kurzschlussreaktion des Fahrers vor. Entscheidend für den geringen Unrechtsgehalt bei dieser Ordnungswidrigkeit ist, dass keine Personen gefährdet werden und dass kein Verkehrsunfall verursacht wird.
Die allgemeingültigen Regelungen und Definitionen sind im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) festgehalten. Dort heißt es:
(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.
(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist. (§ 1 OWiG)
Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist dem Verwaltungsrecht unterstellt. So ist die jeweilige Verwaltungsbehörde im Auftrag der Stadt, des Landkreises oder der Gemeinde für die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit zuständig und leitet ein Bußgeldverfahren ein. Möglich ist aber auch, dass die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Verfolgung der Tat übernehmen.
Das sogenannte Ordnungswidrigkeitenverfahren dient dazu, dass minder schwere Vergehen, wie ein Rotlichtverstoß im Straßenverkehr, nicht direkt strafrechtlich verfolgt werden. Zwar ist das Ordnungswidrigkeitenrecht dem Strafrecht ähnlich, doch während nach einer Ordnungswidrigkeit ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird, hat eine Straftat, beispielsweise eine Trunkenheitsfahrt, einen Strafprozess zur Folge. Im Gegensatz zu Ordnungswidrigkeiten haben Straftaten einen hohen Unrechtsgehalt. So werden Straftaten mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe geahndet.
Die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit ist Ermessenssache der Verwaltungsbehörde. Diese kann bestimmen, ob sie dem Täter einen Bußgeldbescheid zustellt oder es bei einer mündlichen Verwarnung belässt. Hier gilt das Opportunitätsprinzip. Straftaten bzw. deren Verfolgung richten sich dagegen nach dem Legalitätsprinzip. Das bedeutet, dass die zuständige Behörde in der Pflicht ist, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, sofern sie Kenntnis von einer Straftat hat. Ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass es zu einer Verurteilung kommt, muss Anklage erhoben werden.
Umfasst ein Tatbestand eine Straftat und eine Ordnungswidrigkeit gleichzeitig, kommt das Strafrecht zur Geltung.
(1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.
(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird. (§ 21 OWiG)
Bei einem rechtskräftigen strafrechtlichen Urteil ist eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit nicht mehr möglich. Gleiches gilt im umgekehrten Fall, wenn ein Bußgeld infolge einer Ordnungswidrigkeit verhängt wurde. Die Tat kann dann nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.
Darüber hinaus erfolgt nach einem rechtskräftigen Urteil im Strafprozess eine Eintragung in das Bundeszentralregister, wenn die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen beträgt. Das bedeutet, der Verurteilte ist vorbestraft. Im Ordnungswidrigkeitenrecht haben Bußgelder ab 60 Euro eine Eintragung in das Fahreignungsregister des Kraftfahrtbundesamtes zur Folge.
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Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr kommen besonders häufig vor. Die Regelungen für alle Verkehrsteilnehmer sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), im Straßenverkehrsgesetz (StVG), in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) festgehalten. Verstöße gegen diese Regelungen stellen Verkehrsordnungswidrigkeiten dar.
Das StVG sieht vor:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Absatz 1, des § 6e Absatz 1 oder des § 6g Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden. (§ 24 StVG)
Zu den Verkehrsordnungswidrigkeiten gehören neben einem Rotlichtverstoß zum Beispiel Handybenutzung am Steuer, Geschwindigkeitsüberschreitung, Missachtung des Mindestabstandes, Missachtung des Rechtsfahrgebotes und falsches Halten oder Parken. Aber auch Mängel am Fahrzeug können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Verstöße im Straßenverkehr sind nicht nur rechtswidrig und möglicherweise für andere Verkehrsteilnehmer gefährdend. Sie verursachen auch überflüssige Kosten, die sich jeder Fahrzeughalter bzw. Fahrer sparen kann. Jede Verkehrsordnungswidrigkeit hat nämlich in der Regel ein Buß– oder Verwarngeld zur Folge. Dieses beträgt für gewöhnlich zwischen 5 und 1.000 Euro. Weitere verkehrsrechtliche Sanktionen sind je nach Schwere der Verkehrsordnungswidrigkeit Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot, das maximal drei Monate dauert. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung stellt die meist begangene Verkehrsordnungswidrigkeit dar.
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Bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit haftet der Fahrer. Dabei muss es sich nicht zwingend um den Fahrzeughalter handeln. Je nach Sachverhalt wird entweder ein Verwarngeld oder ein Bußgeld erhoben. Der Fahrer kann auch mündlich verwarnt werden, ohne eine Geldsumme zahlen zu müssen.
Zu Beginn eines Bußgeldverfahrens bekommt der Fahrzeughalter einen Anhörungsbogen zugestellt, da der Verstoß mit seinem Kfz begangen wurde. Der Bogen beinhaltet Angaben zum Fahrzeughalter sowie zum Tathergang. Der Halter ist dazu verpflichtet, Auskunft über seine Person zu geben. Er muss allerdings keine Angaben zur Tat machen.
Es besteht auch die Möglichkeit, dass der Fahrzeughalter einen Zeugenfragebogen erhält. Dies ist der Fall, wenn direkt feststeht, dass der Halter nicht der Verkehrssünder sein kann. Beispielsweise wenn der Halter ein Mann und der Fahrer eine Frau ist. Bei einem Zeugenfragebogen muss der Fahrzeughalter keine Auskunft geben. Stattdessen kann er sein Zeugnisverweigerungsrecht wahrnehmen.
Im Anschluss an den Anhörungsbogen wird der Bußgeldbescheid zugestellt. Der Fahrzeughalter kann die fällige Geldbuße entweder bezahlen oder innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen. In letzterem Fall ist es empfehlenswert, sich von einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht beraten zu lassen. Zum einen ist so gewährleistet, dass der Einspruch formal korrekt ist, zum anderen sind die Aussichten auf einen erfolgreichen Einspruch aufgrund der fachlichen Kompetenz und Erfahrung wesentlich höher. Wenn Einspruch erfolgt ist, ist es möglich, dass die Ordnungswidrigkeit vor Gericht verhandelt wird. In der Regel passiert dies vor dem Amtsgericht.
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Eine Verkehrsordnungswidrigkeit bzw. ihre Verfolgung verjährt, wenn nach drei Monaten kein Bußgeldbescheid zugestellt oder Klage erhoben worden ist. Die Verjährungsfrist kann auf sechs Monate verlängert werden. Dies geschieht, wenn der Betroffene innerhalb der ersten drei Monate den Bescheid erhalten hat bzw. es zur Klage gekommen ist.
(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate. (§ 26 Abs. 3 StVG)
Hierbei stellt die Frist der Verfolgungsverjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Ausnahme dar, denn bei anderen Ordnungswidrigkeiten endet die Verfolgungsverjährung grundsätzlich erst nach sechs Monaten.
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