Verkehrsrecht

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Unsere Verkehrsanwälte prüfen Ihre Angaben und Dokumente. Im Anschluss kontaktieren wir Sie per E-Mail oder telefonisch, um Ihnen das Ergebnis unserer Überprüfung mitzuteilen und eventuelle Rückfragen zu klären. In dieser kostenlosen Erstberatung empfehlen wir Ihnen ein weiteres Vorgehen. Erscheint uns Ihr Fall nicht erfolgsversprechend, teilen wir Ihnen das ehrlich mit. Eine seriöse Rechtsberatung ist uns sehr wichtig.

Verkehrsrecht – Definition

Das Verkehrsrecht umfasst alle gesetzlichen Regelungen und Vorschriften hinsichtlich des Personen- und Güterverkehrs. Das Straßenverkehrsrecht als Teil des Verkehrsrechts beinhaltet u. a.

  • das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht
  • das Verkehrsstrafrecht
  • das Verkehrsverwaltungsrecht

Die Vorschriften des Verkehrsrechts sind in unterschiedlichen Gesetzen verankert, dazu zählen das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO), die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Auch das Strafgesetzbuch (StGB) ist bei einigen Vergehen im Straßenverkehr relevant.

Das Verkehrsrecht regelt Vergehen im Straßenverkehr und die daraus resultierenden Strafen ebenso wie die Voraussetzungen zum Erwerb der Fahrerlaubnis und die Haftung bei einem Verkehrsunfall.
Delikte mit Bezug zum Verkehr stellen eine Verkehrsordnungswidrigkeit oder eine Verkehrsstraftat dar. Ordnungswidrigkeiten werden nicht zwingend vor Gericht verhandelt und mit Bußgeld, Punkten in Flensburg, einem Fahrverbot oder einem Fahrerlaubnisentzug bestraft. Die jeweiligen Sanktionen sind im Bußgeldkatalog festgelegt.
Straftaten hingegen haben ein Gerichtsverfahren zur Folge und werden neben Punkten und einem Fahrverbot bzw. Fahrerlaubnisentzug mit Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe geahndet. Maßgeblich ist hierbei nicht mehr das Straßenverkehrsgesetz, sondern insbesondere das Strafgesetzbuch.

Die behördliche Zuständigkeit hängt von den jeweiligen Rechtsbereichen ab und liegt beispielsweise bei der Straßenverkehrsbehörde, dem Ordnungsamt oder der Staatsanwaltschaft. Auch private Organisationen können offiziell zugelassen sein, eine hoheitliche Funktion zu übernehmen. Dazu gehört u. a. der TÜV.

Da bei verkehrsrechtlichen Angelegenheiten oft die berufliche Existenz auf dem Spiel steht und das deutsche Verkehrsrecht ausgesprochen vielschichtig und kompliziert ist, empfiehlt es sich, einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen. In Verkehrssachen tritt in der Regel eine dafür abgeschlossene Rechtsschutzversicherung dafür ein. Trägt bei einem Verkehrsunfall der Gegner die Schuld, so übernimmt dessen Versicherung auch Ihre Anwaltskosten.

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14 Kommentare
  1. Maria
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    gegenüber unserem Grundstück ist eine Kfz Werkstätte. Diese benutzt die Straße, welche als Schmalstraße ausgewiesen ist und ein absolutes Halteverbot hat, als Parkplatz für Ihre Kunden, sowie für diverse Ladevorgänge und für Kundengespräche / Kundenannahmen. Durch dieses Parken und Laden wird sowohl die Straße sowie unsere Zufahrt regelmäßig blockiert. Wir haben uns schon an die Gemeinde und die Polizei = Ordnungsamt gewendet, damit dies abgestellt wird. Jedoch schickt uns die Gemeinde zur Polizei und umgekehrt, jedoch stellt keiner diesen Missstand, welcher durch den Betreiber verursacht wird ab. Auf Nachfrage wegen der Rettungsgasse wurde uns sowohl von der Gemeinde wie auch der Polizei mitgeteilt, dass dass unsere Wiese dazu benutzt werden kann.

    Könnten Sie uns bitte mitteilen, an welche Stelle wir uns wenden können, damit dieser Missstand, welche durch den Betreiber der Kfz Werkstatt hervorgerufen wird, abgestellt wird.

    Vielen Dank für Ihre Mühen

    Mit freundlichen Grüßen

    • Christian Kämmerer
      says:

      Sehr geehrte Ratsuchende,

      grundsätzlich wäre das Ordnungsamt zuständig. Leider besteht keine Möglichkeit, gerichtlich gegen die Behörde vorzugehen, wenn sie die Anzeigen/Meldungen ignoriert.

      Mit freundlichen Grüßen

      C. Kämmerer
      Rechtsanwalt

  2. Karagiannis
    says:

    Sehr geehrter Herr Ghendler,

    Ich wurde innerhalb geschlossener Ortschaft nach dem einkaufen mit meiner Tochter, beim rausfahren und von einer Beschleunigung spur und dann auf die Hauptstraße, mittels einer mobilen Radarpistole mit 75 Km/h gemessen und angehalten. Ich fuhr auf keinen fall 75 km/h, und auf meiner frage wo ich die 75 sehen kann wurde ich einfach ignoriert und ich konnte nie sehen was die anzeige zeigte. Natürlich habe ich denn Vorwurf abgewiesen, keine weitere Aussage und auch nichts unterschrieben.
    Ich zweifle sehr stark daran das dieser radar richtig gemessen hatte, geschweige von eine Eichung des Messgerätes.
    Ich möchte es nicht eifach so hinnehmen. Was glauben Sie ?

    Vielen dank im Voraus
    A. Karagiannis

    • Christian Kämmerer
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      vielen Dank für Ihre Nachricht. In der Tat besteht bei mobilen Radarpistolen erhebliches Potential für Messungenauigkeiten. Nähere Aussagen zu Ihren Möglichkeiten kann ich aber nur treffen, nachdem Ihnen ein Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid zugegangen ist.
      Sollten Sie derartige Behördenpost erhalten, senden Sie diese bitte per E-Mail an kontakt@anwalt-kg.de. Wir werden Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung Auskunft zu Ihren Reaktionsmöglichkeiten erteilen.

      Mit freundlichen Grüßen

      C. Kämmerer
      Rechtsanwalt

  3. Vanessa E.
    says:

    Hallo,
    ich habe einen Rumänischen Führerschein ..,und man hat mir diesen am 31.12.20 bei einer V.K. entzogen.., mit der Begründung Diesen auf Echtheit zu prüfen .
    +( mein Rumänische Aufenthaltsgenehmigung )
    Was wohl beim LKA gemacht worden ist..

    4 Wochen danach bekam ich einen Beschluss zugeschickt ,das der F.Schein wieder an den Ausstellerstaat zurück geschickt worden sei,
    Und nicht anerkannt wird.
    Begründung:
    Weil Ich Durchgehend in Deutschland gemeldet gewesen sei.. Der R.Führerschein deswegen keine Gültigkeit habe und nicht anzuerkennen ist.
    2400 Euro Geldstrafe .
    .wegen fahren o Führerschein..
    +
    Fahrverbot

    Zu dem Anwalt, den Ich mit meiner Sache vertraut gemacht habe..,
    möchte Ich Öffentlich keine Stellung nehmen.
    Mit freundlichen Grüßen
    V.E

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Errico,

      vielen Dank für Ihre Frage. In diesem Rahmen kann ich diese Frage leider nicht beantworten, daher würde ich Sie bitten, sich unter Angabe Ihrer Telefonnummer an kontakt@anwalt-kg.de zu wenden, wir werden Sie dann zeitnah wegen einer kostenlosen Erstberatung kontaktieren.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

  4. H.  P. .
    says:

    meine frage nachstehend.ich hatte angenommen das ich kein Fahrzeug mehr aus altergründen fahren will und habe 06.03.2015 meinen FS bei führerscheinstelle in berlin vorgelegt und freiwillig erklärt nicht mehr fahren zu wollen daraufhin wurde eine art Briefmarke auf den FS geklebt und ich habe ihn zurück erhalten .( der FS war polnich und da zum Zeitpunkt des Führerscheins Erteilung in polen einen Wohnsitz von 5 jahren nachweisen konnte auch legal in Deutschland zumal ich als ich den FS gegen einen deutschen FS tauschen wollte von gleicher führersteinstelle in berlin die Auskunft erhilt das da derFS auch in Deutschland gilt nicht gewechselt werden braucht. da sich meine situaton verändert hatte habe ich mir einen auszug von flensburgschickenlassen umfestzstellen ob dort ein vermerk für den freiwilligen verzicht der Fahrerlaubnis vorliegt in der Auskunft war kein eintrag dazu Datum des Auszuges 07.12.2015 sondern nur der eintrag 0 punke im Register.darauf hin fuhr ich wieder wurde wurdein erfurt angehalten wegen Fahrverbot das vefahren dazu wurde von der statsanwaltschaft eingestellt.daraufhin ging ich davon aus kein Fahrverbot zu haben wurde aber dann bei verkerskontrollen vlon anderre stell in berlin wegen Fahrverbot verurteilt nach meinem Kenntnisstand ist jetzt im 10 Monat 2019 der ganze Zirkus von Fahrverbot abgelaufen und ich habe die Absicht wieder zu fahren ich erwarte keine kostenlose Beratung dazu sondern nur das sie mir miteilen ob hier eine lösung machbar ist aus ihrer siccht wenn ja dann würde ich sie beauftragen und eine kostenvereinbarung treffen akkut wird die sache also ab 10 Monat da ich ständig unterwegs bin auf von mir betreuten Baustellen wäre ein Rückruf zu der Angelegenheit günstig MFG

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für Ihre Anfrage. Einer unserer Mitarbeiter hat sich unverzüglich Ihres Falles angenommen und versucht, Sie zu kontaktieren. Leider war die von Ihnen genannte Telefonnummer nicht erreichbar, wir haben Ihnen daher eine E-Mail gesendet. Gerne können Sie uns jedoch auch unter 0221 – 6777 0055 zur Vereinbarung einer kostenlosen Erstberatung anrufen. Ich habe weiterhin Ihre persönlichen Daten aus der Anfrage entfernt, da diese sonst öffentlich sichtbar sind.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt
      Mit

  5. Marcel
    says:

    mir haben sie vor etwa 10 Jahren Führerschein entzogen wegen Trunkenheit und dadurch auch zuviel Punkte bekommen würde gern Führerschein ohne mpu Neu erwerben funktioniert das ? bitte um Antwort

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      in diesem Fall ist ein Neuerwerb des Führerscheins ohne MPU frühestens 15 Jahre nach dem Vergehen möglich. In dieser Situation muss voraussichtlich auch die Fahrprüfung erneut abgelegt werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

  6. Dennis S. .
    says:

    Hallo, ist die Prüfung wirklich kostenlos? und Zahlt die Rechtsschutzversicherung Ihre Kosten?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      unsere Prüfung im Bereich Verkehrsrecht ist garantiert kostenlos. Aufgrund der kurzen Einspruchsfrist teilen wir Ihnen schnellstmöglich unsere Empfehlung für das weitere Vorgehen mit. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns damit beauftragen möchten. In den meisten Fällen kann die Beauftragung von einer Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen werden.

  7. Leon H. .
    says:

    Hallo,

    ich bekam vom Arzt ein Mittel verschrieben, das mich stark schläfrig macht. Ich wusste aber über die Wirkung nicht bescheid, da ich es meistens nur vorm Schlafengehen genommen habe. Nun habe ich es einmal tagsüber genommen und es kam am Steuer zu Sekundenschlaf und infolgedessen zu einem Unfall.
    Habe noch nichts von der Polizei bzw. Führerscheinstelle gehört aber was habe ich zu erwarten?

    Mfg
    L.H.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      dies ist ein sehr komplexer Sachverhalt und Sie sollten umgehend Kontakt mit uns aufnehmen, um einen Entzug der Fahrerlaubnis noch abwenden zu können. Der Entzug der Fahrerlaubnis aus medizinischen Gründen oder wegen Medikamenten am Steuer kann häufig rückgängig gemacht werden, wenn ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt sich dem Fall annimmt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

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