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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Ein kurzer Shoppingbummel, im Supermarkt einkaufen, ein Päckchen auf der Post aufgeben oder Medikamente in der Apotheke abholen… geht ja theoretisch ganz schnell und man kehrt gleich zum Auto zurück. Doch die gute Laune kann rasch verfliegen und der Ärger groß sein – nämlich dann, wenn den Fahrer ein Knöllchen erwartet. Strafzettel für widerrechtliches Parken sind insbesondere in Innenstädten und Gebieten mit hohem Verkehrsaufkommen keine Seltenheit.
Parkplätze sind rar gesät und die Anzahl der Autos in Städten wird immer größer. Damit jeder Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit hat, sein Fahrzeug zu parken und beispielsweise einkaufen zu gehen, sind viele Parkplätze zeitlich begrenzt. Um die Parkzeit zu überwachen, müssen Kfz-Fahrer eine Parkscheibe mit der eingestellten Ankunftszeit gut sichtbar ins Auto legen. Die Ankunftszeit wird auf der Parkscheibe in halbstündigen Intervallen angezeigt.
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Die Parkscheibe ist ein offizielles Verkehrszeichen, denn sie gilt als Richtzeichen. Richtzeichen bestimmen unter anderem Gebote und Verbote und sind in Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Die StVO gibt zur Parkscheibe vor:
Ist die Parkzeit bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen beschränkt, so ist der Nachweis durch Auslegen der Parkscheibe zu erbringen. (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO)
Dabei ist auch das Aussehen der Parkscheibe in der StVO festgelegt:
Erfüllt die Parkscheibe nicht die gesetzlichen Anforderungen, ist sie unzulässig und darf nicht verwendet werden. Andernfalls sieht der Bußgeldkatalog ein Verwarngeld vor. Andere Farben sind genauso verboten wie eine zu kleine Größe. Lediglich beim Material legt der Gesetzgeber keine Vorgaben fest. Die Parkscheibe kann also zum Beispiel aus Plastik oder aus Pappe sein. Ein handgeschriebener Zettel mit der Ankunftszeit anstelle der Parkscheibe reicht aber in keinem Fall aus, hier kann ein strenger Ordnungshüter einen Strafzettel ausstellen.
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Die Versuchung, auf die Parkscheibe zu verzichten, ist gerade dann häufig groß, wenn es ja eigentlich ganz schnell geht und man beispielsweise nur mal eben kurz am Geldautomaten Geld abhebt. Doch egal ob man bewusst die Parkscheibe nicht einstellt oder es vergisst – der Fahrer begeht eine Ordnungswidrigkeit: widerrechtliches Parken.
Mitarbeiter vom Ordnungsamt können bei einer Kontrolle nicht wissen, wie lange das Fahrzeug tatsächlich schon parkt (ob ein paar Minuten oder mehrere Stunden). Deswegen kommt auf den Fahrer möglicherweise die höchste Strafe zu. Im schlimmsten Fall wird das Fahrzeug abgeschleppt. Da bei Parkverstößen – wie bei allen Verstößen im ruhenden Verkehr – nicht die Fahrerhaftung, sondern die Halterhaftung gilt, muss der Fahrzeughalter neben dem Verwarngeld auch die Abschleppkosten zahlen.
Die Verwarngelder für falsches Parken bzw. Parken ohne Parkscheibe sind im Bußgeldkatalog festgelegt. Dabei gilt das Parken mit unzulässiger oder falsch eingestellter Parkscheibe ebenfalls als Parken ohne Parkscheibe.
Verstoß | Bußgeld |
An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt… | |
… bis zu 30 Minuten | 10 Euro |
… bis zu 1 Stunde | 15 Euro |
… bis zu 2 Stunden | 20 Euro |
… bis zu 3 Stunden | 25 Euro |
… mehr als 3 Stunden | 30 Euro |
Es lohnt sich also, immer einer Parkscheibe ins Auto zu legen, wenn diese vorgeschrieben ist – denn es kostet nichts. Lediglich in der Anschaffung (zum Beispiel an Tankstellen oder in Geschäften für Autozubehör) fallen ein paar Euro für die Parkscheibe an. Parken ohne Parkscheibe ist allerdings – abhängig von der überschrittenen Parkzeit – wesentlich teurer.
Inwiefern das Parken nur mit einer Parkscheibe erlaubt ist, zeigen Verkehrszeichen an. In der Regel sind die Parkplätze, auf denen eine Parkscheibe vorgeschrieben ist, zeitlich begrenzt. So kann beispielsweise eine Höchstparkdauer vorgegeben sein, zum Beispiel maximal drei Stunden. Möglich ist auch eine Vorgabe von Tageszeiten und Wochentagen, an denen die Parkscheibe verwendet werden muss. Zum Beispiel Montag bis Freitag von 9 bis 16 Uhr für maximal zwei Stunden. Außerhalb dieses Zeitraumes darf dann ohne Parkscheibe und ohne zeitliche Beschränkung geparkt werden. Häufig finden sich Parkplätze, auf denen eine Parkscheibe vorgeschrieben ist, in der Innenstadt oder auf Kundenparkplätzen, beispielsweise von Supermärkten.
Die Verwendung einer Parkscheibe ist zudem verpflichtend, wenn auf Parkflächen mit kostenpflichtigen Parktickets der Parkscheinautomat defekt ist. In diesem Fall darf der Fahrer sein Kfz mit eingestellter Parkscheibe bis zur angegeben Höchstparkdauer auf dem Parkplatz abstellen.
[…] Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden […] (§ 13 Abs. 1 StVO)
Die Parkscheibe muss so ins Auto gelegt werden, dass sie von Außen gut sichtbar ist. Am besten eignet sich dazu das Armaturenbrett direkt an der Windschutzscheibe. Auch an Motorrädern muss die Parkscheibe so befestigt sein, dass sie gut einsehbar ist. Eine Möglichkeit ist, eine gelochte Parkscheibe mit einem Kabelbinder am Motorrad zu befestigen. Bei einer Kontrolle muss der Mitarbeiter vom Ordnungsamt die Zeitangabe der Parkscheibe richtig ablesen können. Ansonsten bekommt der Fahrzeughalter ein Knöllchen.
Damit Kontrolleure auf zeitlich begrenzten Parkflächen die Parkzeit nachvollziehen können, wird auf der Parkscheibe die Ankunftszeit eingestellt. Häufig sind sich Autofahrer unsicher, auf welches halbstündiges Intervall sie die Ankunftszeit nun einstellen müssen, insbesondere wenn sie zwischen einer vollen und einer halben Stunde angekommen sind. Grundsätzlich wird den Fahrern Zeit geschenkt, denn die Ankunftszeit wird auf die nächste halbe Stunde aufgerundet.
Ankunftszeit | eingestellte Uhrzeit auf der Parkscheibe |
10.07 Uhr | 10.30 Uhr |
10.15 Uhr | 10.30 Uhr |
10.26 Uhr | 10.30 Uhr |
10.30 Uhr | 11.00 Uhr |
Der Gedanke liegt nahe, nach der abgelaufenen Parkzeit die Ankunftszeit anzupassen und die Parkscheibe neu einzustellen – so wie man bei einem Parkscheinautomaten noch einmal “nachwerfen” und mit einem neuen Ticket die Parkzeit verlängern kann. Doch eine nachträgliche Neueinstellung der Uhrzeit einer Parkscheibe ist verboten. Wird ein Parksünder dabei erwischt, droht ein Knöllchen. Der Fahrer muss den Parkplatz verlassen und einen neuen Parkvorgang einleiten, beispielsweise indem er einmal um den Block fährt. Ist der Parkplatz noch frei, kann er diesen wieder besetzen und die Parkscheibe neu einstellen.
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Als Alternative zur traditionellen Parkscheibe aus Pappe oder Plastik können Kfz-Fahrer eine elektronische Parkscheibe nutzen. Es gelten jedoch ebenso bestimmte Vorschriften des Kraftfahrt-Bundesamtes:
Entspricht die elektronische Parkscheibe nicht den Vorgaben muss der Betroffene Verwarngeld zahlen.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Ich habe vom Autohaus eine Parkscheibe permanent seitlich in der Frontscheibe auf der Fahrerseite kleben.
Ist dieses erlaubt oder nicht?
Mit freundlichen Grüßen
M. Menke
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Die Regel lautet, dass das Sichtfeld des Fahrers nicht durch irgendwelche Aufkleber eingeschränkt sein darf. Hierzu zählt auch eine aufgeklebte Parkscheibe.
Wo genau das Sichtfeld sich befindet, ist nicht ganz klar definiert. Dennoch ist grundsätzlich von permanenten Aufklebern auf der Frontscheibe abzuraten. Das Verwarngeld bei einem Verstoß beträgt 10 Euro.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Ich habe in meinem Auto mit deutschem Kennzeichen eine in Deutschland zugelassene elektronische Parkuhr (Needit Park Lite). Jetzt bekam ich damit in Österreich ein Knöllchen über 30 Euro wegen “fehlender Parkscheibe”. Beim Hersteller habe ich gelesen, dass laut EU-Recht eine in einem deutschen Fahrzeug installierte Parkscheibe auch im Ausland gilt (vergleichbar wie typzugelassene Sonderausstattungen), wenn es sich um einen kurzfristigen und nicht dauerhaften Aufenthalt handelt. Leider war aber nicht angegeben, welches EU-Recht hier greift.
Habe ich Chancen, das Knöllchen nicht bezahlen zu müssen? Kann ich meine Parkscheibe auch weiter in Österreich nutzen?
Viele Grüße
Gerald Kluge
Sehr geehrter Herr Kluge,
vielen Dank für die Interessante Frage. Elektronische Parkscheiben scheinen in Österreich generell nicht erlaubt zu sein, daher würde ich jedenfalls vorsichtshalber von der Nutzung in Österreich abraten.
Möglicherweise kann unter Bezugnahme auf Vereinheitlichung des EU-Wirtschaftsraumes eine Abwehr des Bußgeldes erreicht werden. Allerdings gilt eine rein nationale Typengenehmigung durch das KBA nur bedingt im Ausland und eine Beurteilung aus EU-Rechtlicher Sicht kann in diesem Rahmen nicht erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt