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Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit ist insbesondere auf den Autobahnen in Deutschland zur Normalität geworden. Obwohl die Gefahr eines Verkehrsunfalls enorm steigt, hält es viele Autofahrer nicht davon ab, über die Fahrbahnen zu rasen, um schneller am Ziel anzukommen. Da nicht jeder Verkehrsteilnehmer das Gaspedal “bis zum Anschlag durchdrückt”, bleibt es nicht aus, dass Raser langsamer fahrende Kfz vor sich haben und so am schnellen Fahren gehindert werden. Stellt sich ein langsames Fahrzeug dem Raser “in den Weg”, reagiert dieser häufig ungehalten. Stoßstange an Stoßstange auffahren, Drängeln, das Benutzen der Lichthupe und riskante Überholmanöver sind die Folgen.
Nicht selten kommt es vor, dass sich andere Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten der Raser und Drängler unter Druck gesetzt fühlen. Sie werden verunsichert, aber auch verärgert und erhöhen durch Trotzreaktionen wie starkes Abbremsen manchmal selbst die Unfallgefahr. Rücksichtsloses Autofahren, Rasen und Drängeln, aber auch starkes Abbremsen kann eine Nötigung im Straßenverkehr darstellen.
Da jeder Verkehrsteilnehmer ein anderes Empfinden dafür hat, inwiefern er sich von einem anderen bedrängt fühlt, war die genaue Definition des Drängelns hinsichtlich der Rechtsprechung lange unklar. Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 9. Juli 2013 (Aktenzeichen 1 RBs 78/13), dass Drängeln durch dichtes Auffahren mit einem Bußgeld geahndet werden kann, wenn
die vorwerfbare Dauer der Abstandsunterschreitung mindestens 3 Sekunden oder (alternativ) die Strecke der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung mindestens 140 m betragen hat. (OLG Hamm, Urteil vom 9. Juli 2013, Aktenzeichen 1 RBs 78/13)
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Wenn bei einem Überholvorgang auf der Autobahn plötzlich ein Auto von hinten angerast kommt und drängelt, ist der Ärger oftmals groß. Häufig gerät man in Versuchung, den Fahrer selbst zu provozieren. Beispielsweise indem man mit konstanter Geschwindigkeit weiterfährt und den Raser absichtlich ausbremst. Ein solches Verhalten gefährdet jedoch ebenfalls die Sicherheit des Straßenverkehrs. Deswegen sollte der Ärger heruntergeschluckt und Ruhe bewahrt werden. Der Überholvorgang sollte zügig beendet und sich anschließend direkt wieder auf der rechten Fahrbahn eingeordnet werden. Der Raser kann so selber überholen und schnell weiterfahren. Um eine derartige Situation möglichst zu vermeiden, ist es sinnvoll, regelmäßig in kurzen Zeitabständen das Verkehrsgeschehen im Rückspiegel zu überprüfen. Ein Überholmanöver sollte nur gestartet werden, wenn auf der linken Fahrbahn kein Kfz mit einer schnelleren Geschwindigkeit angefahren kommt.
Verursacht ein Raser durch seine Fahrweise eine Gefährdung des Straßenverkehrs, kann er angezeigt werden. Für die Feststellung der Identität muss der Polizei das Kennzeichen sowie Marke, Modell und Farbe des entsprechenden Fahrzeuges mitgeteilt werden.
Auch in der Stadt sind Raser auf den Straßen unterwegs. Das Unfallrisiko ist sowohl in verkehrsberuhigten Bereichen, wie Wohngegenden oder Spielstraßen, als auch in viel befahrenen Gebieten, beispielsweise auf Hauptstraßen hoch. Gerade wenn Kinder gefährdet werden, führt dies zu einer großen Verärgerung. Doch auch hier gilt: Ruhe bewahren und besonnen reagieren. Soll gegen den Raser vorgegangen werden, um eine überhöhte Geschwindigkeit speziell in Wohngebieten und eine daraus resultierende Gefährdung des Straßenverkehrs zukünftig zu vermeiden, gibt es verschiedene Möglichkeiten. So kann zum Beispiel eine Strafanzeige bei der Polizei gestellt werden. Diese beobachtet dann zunächst an der betroffenen Stelle den Verkehr. Offizielle Maßnahmen werden allerdings erst eingeleitet, wenn die Anzahl der Raser zunimmt.
Eine Alternative zur Strafanzeige ist die Kontaktaufnahme zur Deutschen Verkehrswacht e.V.. Es ist in jedem Fall ratsam, im Vorfeld andere Anwohner anzusprechen und gemeinsam das Anliegen vorzutragen. Nicht selten führen Anwohner eine private Geschwindigkeitsmessung durch, um den Raser zu überführen. Doch eine derartige Vorgehensweise bringt nicht den gewünschten Erfolg. Zwar ist es grundsätzlich nicht verboten, auf dem eigenen Grundstück Geschwindigkeitsmessgeräte zu installieren, doch die Messungen sind vor Gericht als Beweis nicht zulässig. Genau wie bei Rasern und Dränglern auf der Autobahn sollten es Betroffene auch bei Verkehrssündern in der Stadt unterlassen, eigenhändig eine Lektion zu erteilen. Denn sie riskieren, selbst eine Anzeige zu bekommen, beispielsweise wegen Nötigung.
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In der Regel begehen Raser und Drängler mehrere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO). Dazu zählen
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. (§ 4 Abs. 1 StVO)
Als Sanktionen sind Bußgelder, Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot oder eine Fahrerlaubnisentziehung zu erwarten. Das genaue Strafmaß ist abhängig von der Höhe der Abstandsunterschreitung und der Geschwindigkeit. Es ist möglich, dass sich Raser und Drängler durch ihr Fahrverhalten einer Nötigung im Straßenverkehr schuldig gemacht haben. In diesem Fall liegt eine Straftat gemäß Strafgesetzbuch (StGB) vor.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (§ 240 Abs. 1 StGB)
Es ist allerdings in jedem Einzelfall zu überprüfen, inwiefern der Tatbestand der Nötigung wirklich erfüllt ist.
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Fragestellung: Wie kann man in einer Hauptstrasse mit Höchstgeschwindigkeit 30km/h eine stationäre Geschwindigkeitskontrolle (Blitzer) durchsetzen? Ordnungsamt und Polizei sind zur Handlung unfähig, spekulieren auf fallen lassen der Beschwerde. Die Raser nerven dennoch enorm.
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich hat der Bürger kein “Anrecht” darauf, dass an einer bestimmten Stelle ein solches Messgerät eingerichtet wird.
Mit jeder Meldung einer Gefahrensituation an Polizei bzw. Ordnungsamt bringt man die Situation der entsprechenden Stelle mehr zur Kenntnis. Andererseits werden diese oft erst dann tätig, wenn die Stelle ein Unfallschwerpunkt ist.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt