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Besonders im Urlaub, wenn man in ein fremdes Land geflogen oder mit dem Zug verreist ist, ist ein Mietwagen die optimale Lösung, um vor Ort mobil zu sein. Viele Urlauber nehmen diese Möglichkeit in Anspruch. Dabei kann das passieren, was auch zu Hause mit dem eigenen Auto nie auszuschließen ist: ein Verkehrsunfall. Da der Fahrer den Mietwagen nicht kennt, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die Fahrzeugmaße falsch eingeschätzt werden und man daher ein anderes Auto touchiert, oder dass das Auto ungewohnt reagiert. Beispielsweise beim Anfahren, wenn man die Kupplung kommen lässt. So steigt bei einem Mietwagen die Gefahr eines Unfalls. Doch wie sieht die Rechtslage bei einem Unfall mit einem Mietwagen aus?
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Nach einer Kollision mit einem Mietwagen haben sich die Unfallbeteiligten bzw. hat sich der Mieter des Mietautos so zu verhalten wie bei einem Unfall mit seinem eigenen Auto. Das bedeutet, dass zunächst die Unfallstelle abgesichert wird, indem man die Warnblinkanlage einschaltet, die Warnweste anzieht und das Warndreieck in mindestens 100 Meter Abstand aufstellt. Sollten sich Personen verletzt haben, ist erste Hilfe zu leisten und der Rettungsdienst zu informieren.
Bei einem Unfall mit einem Mietwagen ist immer die Polizei hinzuzuziehen. Unabhängig davon, ob ein leichter Unfall passiert ist, wie ein Bagatellschaden, oder ein schwerer Unfall mit Personenschaden. Zwar ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Autovermietung festgelegt, inwiefern bei einem Unfall die Polizei informiert werden muss, doch Gerichte entschieden, dass entsprechender Textabschnitt in den AGB unwirksam ist. Nachdem die Polizei gerufen wurde, muss der Autovermieter schnellstmöglichst in Kenntnis über den Unfall gesetzt werden.
Bei einem Unfall, auch mit einem Mietwagen, sollte nie unüberlegt ein Schuldanerkenntnis abgegeben werden. Denn die Schuldfrage ist häufig nicht so einfach zu klären, wie es auf den ersten Blick erscheint. Der Unfallgegner trägt gegebenenfalls eine Mitschuld, die Gründe dafür müssen jedoch nicht gleich ersichtlich sein. Es ist kaum möglich, ein ausgesprochenes Schuldanerkenntnis zurückzunehmen, auch wenn ein Rechtsanwalt beratend zur Seite steht.
Hinsichtlich der Schadensregulierung nach einem Unfall mit einem Mietwagen ist entscheidend, wie das Auto beim Mieten versichert wurde. Auf ein Mietauto muss, genauso wie auf andere Fahrzeuge auch, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. So sind die Schäden, die durch den Mietwagen bei anderen Verkehrsteilnehmern entstehen, abgedeckt. Ist der Fahrer eines Mietwagens unschuldig in einen Unfall verwickelt, tritt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für die Reparaturkosten ein.
Weitere Versicherungen müssen bei einer Autovermietung dazu gebucht werden. Für gewöhnlich kann beim Mietunternehmen zwischen einer Vollkasko- mit Selbstbeteiligung, einer Vollkasko- ohne Selbstbeteiligung und einer Teilkasko-Versicherung gewählt werden. Oftmals ist die Vollkasko ohne Selbstbeteiligung wesentlich teurer. Es besteht die Möglichkeit einer externen Zusatzversicherung, die die Selbstbeteiligung übernimmt.
Bei einer Vollkasko sind alle Schäden abgedeckt, auch im Falle, dass der Mietwagenfahrer die Schuld an der Kollision trägt. Wurde zusätzlich eine Selbstbeteiligung abgeschlossen, muss diese nun gezahlt werden. Die Teilkasko dagegen übernimmt nur Schäden, die durch Umwelteinflüsse oder Fremdpersonen verursacht wurden, beispielsweise Unwetter, Vandalismus oder Tiere.
Zu beachten ist, dass der Versicherungsschutz einer Vollkasko nicht mehr gilt, wenn der Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig zustande kam.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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