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Wenn der Winter Einzug hält, die Temperaturen sinken und sich die Landschaft in ein Winterwunderland verwandelt, ist es wieder soweit: Schneemänner bauen, Schneeballschlachten veranstalten, Schlitten fahren und Spaziergänge im Schnee unternehmen… Die weiße Pracht erfreut Groß und Klein. Doch was des einen Freude ist, ist des anderen Leid. Insbesondere Kfz-Fahrer haben im Winter mit Schnee und Eis zu kämpfen. Das Unfallrisiko im Straßenverkehr steigt unweigerlich, wenn die Fahrbahnen glatt werden. Deswegen sind Fahrzeugführer dazu verpflichtet, in der kalten Jahreszeit bei Glatteis, Reifglätte, Schneeglätte oder Schneematsch ihr Kfz den Witterungsbedingungen entsprechend anzupassen. Dazu gehört der Wechsel von Sommerreifen auf Winterreifen – denn je nach Wetterlage gilt die Winterreifenpflicht.
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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Die Winterreifenpflicht ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) gesetzlich geregelt. § 2 schreibt vor:
(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. (§ 2 Abs. 3a StVO)
Demnach müssen die Winterreifen bestimmte Anforderungen erfüllen, damit sie offiziell zulässig sind. Seit 2018 müssen die Reifen mit dem Alpine-Symbol gekennzeichnet sein. Das Alpine-Symbol zeigt ein Bergpiktogramm mit einer Schneeflocke. Die bis 2018 vorgeschriebene M+S-Kennzeichnung der Winterreifen besitzt keine Gültigkeit mehr. Winterreifen, die vor 2018 gekauft worden sind, können jedoch übergangsweise bis 2024 weiter benutzt werden.
Auch Allwetterreifen (Ganzjahresreifen) sind als Winterreifen erlaubt, sofern sie das Alpine-Symbol oder bis 2024 die M+S-Kennzeichnung aufweisen.
Ein mit einem Datum verknüpften Zeitraum, in dem die Winterreifenpflicht gilt, existiert seitens des Gesetzgebers nicht. Es richten sich zwar viele Fahrer nach der Faustformel “O bis O” (Oktober bis Ostern), doch dies ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Entscheidend sind die Witterungsbedingungen. Diese können gegebenenfalls bereits im September oder noch nach Ostern das Fahren mit Winterreifen erforderlich machen. Es besteht also eine situative Winterreifenpflicht.
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Je nach Kraftfahrzeugtyp gelten unterschiedliche Regelungen hinsichtlich der Winterreifenpflicht. Grundsätzlich müssen aber alle Reifen die gleiche Beschaffenheit aufweisen, also unter anderem die gleiche Bauart und die gleiche Größe.
Pkw müssen beidseitig sowohl an der Vorder- als auch an der Hinterachse mit Winterreifen ausgestattet werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe der Reifen beträgt 1,6 mm. Allerdings empfiehlt der ADAC im Sinne der Verkehrssicherheit eine Tiefe von mindestens 4 mm. Nach spätestens sechs Jahren oder 40.000 gefahrenen Kilometern sollten die Winterreifen aufgrund des Materialverschleißes gegen neue ausgetauscht werden.
Die Winterreifen von Lkw mit einem Gesamtgewicht unter 3,5 t (Kleintransporter) müssen – wie bei Pkw – an allen Achsen montiert werden. Beträgt das Gewicht mehr als 3,5 t, ist lediglich die Antriebsachse mit Winterreifen auszustatten. Allerdings besteht ab 2020 die Pflicht, auch auf Lenkachsen Winterreifen zu montieren.
Die Profiltiefe muss ebenfalls mindestens 1,6 mm betragen. Sinnvoll ist jedoch eine Tiefe von 6 bis 8 mm, um eine bessere Reifenhaftung zu gewährleisten. Neben der Profiltiefe ist gerade bei schweren Lkw auch der Reifendruck von Bedeutung. Bei einem niedrigen Reifendruck steigt zum einen das Risiko, dass ein Reifen platzt. Zum anderen verschlechtern sich die Fahreigenschaften (so verlängert sich beispielsweise der Bremsweg).
Aus diesem Grund sollte bei allen Fahrzeugen regelmäßig der Reifendruck kontrolliert werden.
Obwohl Motorradfahrer als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr besonders gefährdet sind und die Unfallgefahr bei extremen Witterungsbedingungen bedeutend höher ist, sind sie von der Winterreifenpflicht ausgenommen. Ihnen steht es frei, ob sie bei entsprechenden Wetterverhältnissen mit Winterreifen fahren. Die Winterreifen müssen jedoch gemäß der gesetzlichen Vorschriften mit dem Alpinen-Symbol gekennzeichnet sein.
Nicht nur Motorräder, auch andere Fahrzeuge sind von der Winterreifenpflicht befreit. Dazu zählen unter anderem Fahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft.
Es gelten jedoch bestimmte Bedingungen für eine Teilnahme am Straßenverkehr mit Sommerreifen bei winterlichen Witterungsbedingungen:
Anhänger unterliegen ebenfalls nicht der Winterreifenpflicht. Dennoch ist es je nach Art des Anhängers sinnvoll, Winterreifen zu nutzen:
Wird die Winterreifenpflicht missachtet und trotz winterlicher Witterungsbedingungen mit Sommerreifen bzw. nicht zulässigen Winterreifen gefahren, werden sowohl der Fahrer als auch der Halter des Fahrzeuges zur Kasse gebeten. Es gibt also ein doppeltes Bußgeld, allerdings nur in dem Fall, dass Fahrer und Halter unterschiedliche Personen sind. Das Bußgeld beträgt 60 Euro (Fahrer) bzw. 75 Euro (Fahrzeughalter). Zusätzlich gibt es jeweils einen Punkt in Flensburg. Im Falle einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, wenn etwa ein Fahrzeug die schneeglatte Straße blockiert, erhöht sich das Bußgeld für den Fahrer auf 80 Euro.
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
Fahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte ohne Bereifung, welche die in § 36 Absatz 4 StVZO beschriebenen Eigenschaften erfüllt | 60 Euro | 1 |
… mit Behinderung | 80 Euro | 1 |
… mit Gefährdung | 100 Euro | 1 |
… mit Unfall | 120 Euro | 1 |
Fahrzeughalter ordnet Inbetriebnahme ohne Winterreifen an oder lässt diese zu | 75 Euro | 1 |
Ein Verstoß gegen die Winterreifenpflicht hat gegebenenfalls auch Auswirkungen auf die Kaskoversicherung sowie die Kfz-Haftpflichtversicherung. Kommt es zu einem Verkehrsunfall, besteht die Möglichkeit, dass die Versicherung das Fahren mit Sommerreifen als grobe Fahrlässigkeit einstuft. Ist dies der Fall, können die Leistungen der Kaskoversicherung gekürzt oder ganz gestrichen werden.
Auch hinsichtlich der Haftpflichtversicherung kann ein Verkehrsunfall im Winter mit Sommerreifen Folgen nach sich ziehen. Denn dem Fahrer kann eine Mithaftung zugesprochen werden, selbst wenn er nicht der hauptsächliche Unfallverursacher ist.
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Gesetzlich ist es nicht verboten, auch im Sommer mit Winterreifen zu fahren. Immerhin spart man die Arbeit bzw. Kosten für den Reifenwechsel. Allerdings ist trotzdem davon abzuraten, da die Benutzung von Winterreifen im Sommer bzw. bei warmen Temperaturen ein erhebliches Sicherheitsrisiko im Straßenverkehr darstellt und zu deutlich stärkerer Abnutzung führt. Verschiedene Faktoren haben dabei Auswirkung auf den Bremsweg und die Reifenhaftung. Dazu zählen:
Je höher die Temperatur und je stärker der Verschleiß der Winterreifen, desto länger ist der Bremsweg. Auch die Reifenhaftung auf der Fahrbahn verschlechtert sich bei zunehmender Temperatur.
Da in Deutschland eine situative Winterreifenpflicht gilt, müssen Winterreifen nur aufgezogen werden, wenn es die Witterungsbedingungen erfordern. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Sommerreifen im Winter nicht per se verboten sind. Bei mildem Winterwetter ist es unter Umständen möglich, auch mit Sommerreifen zu fahren. Es muss jedoch gewährleistet sein, dass die äußeren Umstände eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausschließen.
Wird das Fahrzeug im Winter nicht im Straßenverkehr geführt und dauerhaft geparkt, kann auf Winterreifen verzichtet werden.
Das Reserverad ist in der Regel ein Sommerreifen. Ist es bei winterlichen Straßenverhältnissen zu einer Reifenpanne gekommen und der Reifen ist unbenutzbar, ist es erlaubt, einen Sommerreifen als Ersatzreifen zu nutzen. Voraussetzung ist jedoch, dass schnellstmöglich in einer Werkstatt ein vollwertiger Winterreifen aufgezogen wird. Darüber hinaus ist der Fahrer dazu verpflichtet, mit dem Ersatzreifen vorsichtig und den Straßenverhältnissen angemessen zu fahren.
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Auch im Ausland gilt die Winterreifenpflicht. Die Regelungen variieren von Land zu Land. In Österreich beispielsweise müssen im Zeitraum von November bis April im Folgejahr Winterreifen mit einer Mindestprofiltiefe von 4 mm montiert werden, wenn es die Witterungsbedingungen erfordern. Alternativ können Schneeketten verwendet werden. Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld von mindestens 35 Euro.
Das Verkehrsrecht in der Schweiz sieht keine grundsätzliche Winterreifenpflicht vor. Doch bei Verkehrsunfällen oder anderweitiger Behinderung oder Gefährdung des Straßenverkehrs trägt der Fahrer in der Regel eine Mithaftung, wenn er bei Schnee, Eis oder Glätte mit Sommerreifen gefahren ist.
Im französischen Nachbarland wird die Winterreifenpflicht in Abhängigkeit von den Witterungsbedingungen durch Verkehrsschilder vorgeschrieben. Bei Missachtung der Winterreifenpflicht wird ein Bußgeld in Höhe von 135 Euro verhängt. Darüber hinaus darf der Fahrer nicht mehr weiterfahren.
In Italien hingegen ist die Winterreifenpflicht innerhalb des Landes nicht einheitlich geregelt. Vielmehr kann jede Region festlegen, inwiefern Winterreifen und/oder Schneeketten im jeweiligen Gebiet benutzt werden müssen. Auch ein generelles Verbot, am Straßenverkehr teilzunehmen, ist möglich. So dürfen in Südtirol bei winterlichen Straßenverhältnissen keine Krafträder gefahren werden. Bei einer Missachtung der Winterreifenpflicht muss der Betroffene mit einem Bußgeld rechnen. Dieses beträgt mindestens 84 Euro.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, beim Planen der Urlaubsreise im Winter genaue Informationen über die Winterreifenpflicht des jeweiligen Landes einzuholen.
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Wer nicht mit dem eigenen Auto in den Urlaub fährt, aber vor Ort dennoch mobil sein möchte, hat die Möglichkeit, sich einen Mietwagen zu nehmen. Im Winter gibt es dabei die Regelungen hinsichtlich der Winterreifenpflicht zu beachten. Autovermietungen stellen für gewöhnlich kostenpflichtig Winterreifen zur Verfügung und rüsten die Fahrzeuge entsprechend aus. Allerdings trägt der Fahrer selbst die Verantwortung, dass er bei entsprechenden Witterungsbedingungen tatsächlich mit Winterreifen fährt. Es ist sinnvoll, sich vor der Buchung des Mietautos zu erkundigen, inwiefern und zu welchem Preis Autovermietungen ihre Fahrzeuge mit Winterreifen ausstatten. So können unangenehme Überraschungen und Schwierigkeiten vermieden werden (sei es das Bußgeld bei einem Verstoß gegen die Winterreifenpflicht oder überhöhte Kosten für die Winterreifen).
Sogenannte Spikes dienen zur besseren Haftung des Reifens auf glatter Fahrbahn. Die kleinen Stahl- oder Metallstifte befinden sich im Profil von Reifen. Während in anderen Ländern wie Österreich, Schweiz oder Norwegen Spikereifen im Winter zulässig sind, existiert in Deutschland ein Verbot derartiger Reifen. Grund hierfür ist zum einen die mögliche Beschädigung der Fahrbahn durch Spikes. Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass sich die Reifenhaftung verschlechtert, wenn die Fahrbahn trocken ist. Im schlimmsten Fall entsteht so eine Gefährdung des Straßenverkehrs.
Eine Ausnahme gilt allerdings für Einsatzfahrzeuge: Diese dürfen mit Spikereifen fahren.
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Wie werden meine Sommerreifen richtig gelagert wenn ich sie zuhause unterbringen will
Sehr geehrter Herr Simon,
zu beachten ist, dass man die Reifen vorher säubern sollte. Zudem sollte man auf eine trockene Lagerung sowie eine Belüftung der Reifen achten. Die Temperatur sollte bestenfalls unter 25°C liegen. Ein weiterer Tipp ist, den Luftdruck vor der Lagerung zu erhöhen.
Beachten Sie, dass wir nur für juristische Fragen Expertenwissen besitzen, weniger für die technischen Fragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt