Antrag auf Erwerbsminderungsrente
Wenn man das Rentenalter noch nicht erreicht hat, ist man meist darauf angewiesen, seinen Lebensunterhalt durch den Arbeitslohn zu decken. Doch Schicksalsschläge können diese Planung plötzlich durcheinanderwerfen. Etwa aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit kann man schlimmstenfalls plötzlich nicht mehr in gewohntem Umfang seinem Beruf nachgehen – hohe Einkommensverluste sind die Folge. Plötzlich reicht das Einkommen nicht mehr zum Leben aus – Betroffene geraten in Existenznöte.
Als Anwälte für Sozialrecht kennen wir diese Situation aus der Praxis sehr gut. Jetzt kommt es meistens darauf an, dass die gesetzliche Rentenversicherung schnell und möglichst umfassend einspringt, um zumindest einen Teil des weggefallenen Einkommens wieder aufzufangen – denn es besteht meist Anspruch auf die sogenannte Erwerbsminderungsrente.
Doch sollte man beim Antrag auf Erwerbsminderungsrente nichts überstürzen, denn Fehler bei der Antragstellung können sich enorm negativ auf die späteren Leistungen auswirken. Die Anträge sind umfangreich und sollten vollständig und fehlerfrei ausgefüllt werden.
Unsere Kanzlei vertritt seit ihrer Gründung im Jahr 2012 Privatpersonen in schwierigen Situationen. Durch unsere Spezialisierung im Bereich Sozialrecht legen wir insbesondere Wert auf eine kompetente und unbürokratische Hilfestellung bei drohender oder eingetretener, voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Denn leider kommt es immer wieder zur Ablehnung des Antrags durch die Versicherung: Gut 50 Prozent der Anträge werden erst einmal abgelehnt – eine unvorstellbar hohe Zahl. Der häufigste Grund für die Ablehnung ist, dass die Rentenversicherung die notwendige Verminderung der Erwerbsfähigkeit nicht anerkennt (Quelle: Deutsche Rentenversicherung). Daher bietet unsere Kanzlei Ihnen folgende Unterstützung bei krankheits- oder unfallbedingter Erwerbsminderung:
- Wir beraten Sie im Vorfeld des Antrags auf Erwerbsminderungsrente
- Unsere spezialisierten Juristen nehmen Ihnen sämtlichen Papierkram ab: Sie können sich auf die Erhaltung oder Verbesserung Ihres Gesundheitszustands konzentrieren und müssen keine “Grabenkämpfe” mit der Versicherung führen
- Wurde Ihr Antrag abgelehnt, legen wir für Sie Widerspruch ein
- Wir vertreten Sie notfalls bei einer Klage vor dem Sozialgericht
- Im Ergebnis erstreiten wir für Sie die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente in der Höhe, die Ihnen zusteht
Wir vertreten Ihre Interessen unabhängig und kompetent gegen die gesetzliche Rentenversicherung
Voraussetzungen für Erwerbsminderungsrente
Anspruchsberechtigt für Erwerbsminderungsrente sind grundsätzlich Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Insgesamt muss man mindestens fünf Jahre lang zahlendes Mitglied der Rentenversicherung gewesen sein. Zudem ist es notwendig, dass man in den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate lang Pflichtversichert war. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird in der Regel keine Chance auf einen erfolgreichen Antrag haben. Ausnahmen gelten nur, wenn man als junger Mensch noch nicht die Gelegenheit hatte, diese Zeiten zu erfüllen.
Hat man diese formelle Voraussetzung erfüllt, wird die Rentenversicherung prüfen, ob der gesundheitliche Zustand so verschlechtert ist, dass der Antragsteller nur noch weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann. In diesem Fall besteht zumindest Anspruch auf eine Teilerwerbsminderungsrente. Lässt es die Gesundheit nur noch zu, dass maximal drei Stunden täglich gearbeitet werden kann, so bewilligt die Versicherung die volle Erwerbsminderungsrente. Sonderregelungen gelten für Menschen, die vor 1961 geboren sind.
Die Versicherung kann auch fordern, dass zuerst Reha-Maßnahmen ergriffen werden, um die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen.
Man sieht hier bereits, dass die Grenzen sehr schwammig sind. Wie soll genau beurteilt werden, ob jemand nur noch drei Stunden oder immerhin noch vier Stunden täglich arbeiten kann? Gerade bei psychischen Erkrankungen ist dies um so schwieriger zu bewerten. Daher kommt es bei der Antragstellung um so mehr darauf an, dass die richtigen Argumente und Beweise vorgebracht werden. Genau hierbei unterstützt Sie ein erfahrener Anwalt für Erwerbsminderung.
Erwerbsunfähigkeit: Unterschied zur Berufsunfähigkeit
Die Begriffe Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit werden häufig (fälschlicherweise) synonym verwendet. Beide Begriffe beschreiben grundsätzlich die Situation, dass man einer Arbeit nicht oder nicht in vollem Umfang nachgehen kann. Aber worin liegt der Unterschied? Von Erwerbsunfähigkeit spricht man, wenn der Betroffene prinzipiell keine Tätigkeit von mehr als sechs Stunden täglich ausüben kann. Berufsunfähigkeit (bei Beamten Dienstunfähigkeit) bedeutet hingegen die Unfähigkeit, in dem bis dahin gearbeiteten Beruf für einen längeren Zeitraum (mindestens sechs Monate) weiterzuarbeiten. Dem Arbeitnehmer ist es in diesem Fall allerdings noch möglich, in einem anderen Beruf (mit einem anderen Anforderungsprofil) zu arbeiten. Eine solche Unfähigkeit, den ursprünglich erlernten Beruf auszuführen, die aber nicht sämtliche Tätigkeiten betrifft, berechtigt nicht zur Erwerbsminderungsrente (Eine Ausnahme hierzu gilt für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind).
Erwerbsminderungsrente: befristete Zahlung
Die Erwerbsminderungsrente ist zunächst in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren befristet. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Betroffene einen sogenannten Verlängerungsantrag stellen, ansonsten endet die Zahlung von Erwerbsminderungsrente. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass die Erwerbsminderungsrente direkt von vornherein ohne zeitliche Befristung bewilligt wird. Dies ist der Fall, wenn aus ärztlicher Sicht von einer langfristigen Erwerbsunfähigkeit ohne Aussicht auf Genesung auszugehen ist.
Höhe der Erwerbsminderungsrente
Wie hoch die Erwerbsminderungsrente ausfällt, ist zum einen von der Art der Erwerbsunfähigkeit (voll oder teilweise) sowie vom vorher erzielten Monatseinkommen des Betroffenen abhängig. Zum anderen ist der bereits erworbene Rentenanspruch des Betroffenen und die übrige Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze für die Rente maßgeblich. Grundsätzlich ist die Erwerbsminderungsrente bei voller Erwerbsunfähigkeit höher als bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.
Meist beträgt die Erwerbsminderungsrente ca. ein Drittel des zuletzt erzielten Monatseinkommens.
Neben der Erwerbsminderungsrente ist ein Zuverdienst von bis zu 450 Euro im Monat ohne Abzüge gestattet. Bei höheren Einkünften kann die Rentenzahlung gekürzt oder gänzlich eingestellt werden. Wer nur eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhält, hat eine individuelle Hinzuverdienstgrenze.
BESCHWERDE
Sehr geehrte Damen und Herrn
Bezüglich meine Pension, muss ich Ihnen mitteilen, dass ich bis jetzt kein Cent von meiner Pension bekommen habe. PVA will nicht mit mir umgehen. PVA hat meine Angelegenheit an Deutsche Post weitergeleitet!!! Ja ich habe beriefe erhalten, dass ich eine Pension bekommen soll, aber in Wirklichkeit, habe ich kein Cent bekommen!!!
Ich will jetzt endlich wissen, warum PVA mit mir nicht umgehen und meine Pension an die Deutsch Post weitergeleitet?? Wie kann ich jetzt leben? Wo ist meine Pension? Wo ist der Scheck?
Die Deutsche antwortet mir auch nicht!!!!! WAS SOLL DAS?????
Erledigen Sie bitte diese Angelegenheit, damit ich normal leben kann.
mfg Ahmed
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Zu meinem Bedauern kann unsere Kanzlei in diesem Fall aktuell nichts für Sie tun. Im Bereich Sozialrecht konzentrieren wir uns ausschließlich auf die Bereiche Pflege- und Schwerbehindertenrecht. Daher würde ich Ihnen raten, einen auf das Versorgungsrecht der Beamten spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt