Sozialrecht – Das können wir für Sie tun
Unter Sozialrecht versteht man die Teile des öffentlichen Rechts, durch die in Deutschland eine gesetzliche Absicherung gegen soziale Risiken wie insbesondere Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeits- und Einkommenslosigkeit, Alter oder Tod geschaffen wurde.
Nicht selten kommt es vor, dass Betroffene die notwendigen und ihnen zustehenden Leistungen gar nicht oder nicht in voller Höhe erhalten, weil sie im Behördendschungel irgendwann schlicht kapituliert haben. Daher hat es sich unsere Kanzlei zur Aufgabe gemacht, Sie bis zum Erreichen des Ziels zu unterstützen. Gegen eine Falsche Einstufung beim Pflegegrad oder beim GdB lohnt es sich sehr häufig, Widerspruch einzulegen. Mit anwaltlicher Unterstützung hat dies eine stark erhöhte Aussicht auf Erfolg.
Unsere Kanzlei vertritt Mandanten insbesondere in den folgenden Bereichen:
- Pflegerecht: Beantragung des Pflegegrads
- Unterstützung beim Erstantrag
- Widerspruch gegen eine zu niedrige Einstufung
- Antrag auf Neufestsetzung bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes
- Schwerbehindertenrecht: Beantragung des Schwerbehindertenausweises
- Antragstellung
- Widerspruch bei zu niedriger Einstufung
- Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB)
Darüber hinaus beraten Sie unsere Experten gerne auch zu weiteren Themen im Pflege- und Schwerbehindertenrecht, vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin.
Pflegerecht
Ein sehr wichtiger Teil des Sozialrechts ist das Pflegerecht. Dies umfasst die Regelungen rund um die Pflege, die insbesondere die Pflegeversicherung betreffen. In Deutschland nimmt die Zahl der pflegebedürftigen Menschen immer mehr zu. Insbesondere hohes Alter und die damit einhergehenden gesundheitlichen Einschränkungen, aber auch Krankheiten oder Unfälle können dazu führen, dass ein Mensch temporär oder dauerhaft pflegebedürftig wird.
Wer pflegebedürftig ist, hat grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, um die Pflege zu finanzieren. Seit 1995 ist die Pflegeversicherung als Pflichtversicherung Teil der allgemeinen Sozialversicherung. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sind automatisch auch gesetzlich pflegeversichert. Wer dagegen eine private Krankenversicherung hat, muss dazu auch eine private Pflegeversicherung abschließen.
Wie hoch die Beträge sind, die man aus der Pflegeversicherung erhält, hängt insbesondere vom Pflegegrad ab (bis 2017 hieß es Pflegestufe). Die Pflegegrade 1 bis 5 regeln dabei die Höhe des Pflegegeldes und den Umfang der anderen Pflegeleistungen wie etwa Sachleistungen oder Zuschüsse. Daher ist es von hoher Bedeutung, dass der Pflegegrad auch wirklich den Bedarf an Pflegeleistungen widerspiegelt.
Die Einstufung in den Pflegegrad wird durch die Pflegekasse vorgenommen. Die Grundlage dafür ist die Begutachtung des betroffenen Menschen. Diese Pflegebegutachtung wird vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) vorgenommen. Die Begutachtung bezieht sich insbesondere auf folgende Kriterien:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Für jeden Bereich wird festgestellt, wie gut der Betroffene selbstständig zurecht kommt bzw. welchen Umfang an Pflegeleistungen er benötigt. Der Gutachter wird dabei eine Punktebewertung vornehmen. Anhand dieser Punkte wird letztendlich der Pflegegrad festgelegt.
Naturgemäß kann ein solches Punktemodell nicht alle Einzelfälle abbilden. Gerade deshalb kann es zu einer zu niedrigen Einstufung beim Pflegegrad kommen und der Betroffene erhält dringend benötigte Leistungen nicht.
Wir als Kanzlei können bereits vor der Begutachtung beratend tätig werden, so dass der benötigte Pflegegrad letztendlich auch zugeteilt wird.
Widerspruch gegen zu niedrigen Pflegegrad
Wurde die Pflegebegutachtung bereits durchgeführt und ein zu niedriger oder gar kein Pflegegrad anerkannt, so gibt es zwei Möglichkeiten. Wir empfehlen dabei in aller Regel, unverzüglich Widerspruch gegen die Einstufung des Pflegegrades einzulegen. Alternativ kann abgewartet und nach Ablauf einer gewissen Zeit eine Neubeantragung durchgeführt werden. Dies würden wir in der Regel nur dann empfehlen, wenn die Frist zum Widerspruch bereits abgelaufen ist. Diese Frist beträgt einen Monat ab Zustellung der Pflegegradeinordnung an den Betroffenen.
Der Widerspruch muss begründet sein, ansonsten wird er mit Sicherheit abgewiesen. Hier hilft daher auch kein Musterschreiben, welches man im Internet erhalten kann. Wir als Kanzlei formulieren Ihr individuelles Widerspruchsschreiben, so dass die Aussicht auf Erfolg deutlich ansteigt.
BESCHWERDE
Sehr geehrte Damen und Herrn
Bezüglich meine Pension, muss ich Ihnen mitteilen, dass ich bis jetzt kein Cent von meiner Pension bekommen habe. PVA will nicht mit mir umgehen. PVA hat meine Angelegenheit an Deutsche Post weitergeleitet!!! Ja ich habe beriefe erhalten, dass ich eine Pension bekommen soll, aber in Wirklichkeit, habe ich kein Cent bekommen!!!
Ich will jetzt endlich wissen, warum PVA mit mir nicht umgehen und meine Pension an die Deutsch Post weitergeleitet?? Wie kann ich jetzt leben? Wo ist meine Pension? Wo ist der Scheck?
Die Deutsche antwortet mir auch nicht!!!!! WAS SOLL DAS?????
Erledigen Sie bitte diese Angelegenheit, damit ich normal leben kann.
mfg Ahmed
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Zu meinem Bedauern kann unsere Kanzlei in diesem Fall aktuell nichts für Sie tun. Im Bereich Sozialrecht konzentrieren wir uns ausschließlich auf die Bereiche Pflege- und Schwerbehindertenrecht. Daher würde ich Ihnen raten, einen auf das Versorgungsrecht der Beamten spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt