Sozialrecht

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    Ihre Rechtsanwälte im Sozialrecht

    Soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit – diese Werte besitzen in Deutschland eigentlich ein sehr hohes Gewicht. Doch hat man im Alltag Kontakt zu den jeweiligen Behörden, weil man eine rechtmäßige Leistung aus dem Bereich Sozialrecht in Anspruch nehmen möchte, erscheint es oft ganz anders. Wenn man in Berührung mit dem Sozialrecht kommt, ist es meist kein erfreulicher Anlass. Umso wichtiger ist es, dass die eigenen Interessen und Rechte dann, wenn es darauf ankommt, bestmöglich vertreten werden.

    Als auf Sozialrecht spezialisierte Anwaltskanzlei unterstützen wir unsere Mandanten und ihre Angehörigen insbesondere in den Bereichen Pflege- und Schwerbehindertenrecht und im Recht der Erwerbsminderung. Wir setzen uns mit großem Engagement dafür ein, dass Sie die Ihnen zustehenden Leistungen auch erhalten. Sei es beim Antrag auf Festlegung eines neuen oder höheren Pflegegrads, bei der Antragstellung zum GdB (Grad der Behinderung) oder bei einem Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Legen Sie Ihren Fall in unsere Hände und Sie können sicher sein, dass er bestmöglich betreut wird – und Sie können sich in der Zeit um sich selbst oder um Ihre pflegebedürftigen Angehörigen kümmern.

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    Häufige Fragen zur Prüfung durch einen Sozialrechtsanwalt

    Ist die Erstberatung wirklich kostenlos?

    Die telefonische Erstberatung ist für Sie garantiert völlig kostenlos. Bei uns gibt es keine versteckten Kosten! Bevor Kosten anfallen, werden Sie ganz genau darüber informiert.

    Zu welchen Fragen kann ich eine kostenlose Erstberatung erhalten?

    Unsere Kanzlei bietet derzeit die kostenlose sozialrechtliche Erstberatung zu folgenden Themen an:

    • Fragen rund um den Pflegegrad
    • Fragen rund um den Grad der Behinderung (GdB)
    • Fragen zur Erwerbsminderungsrente

    Wie lange dauert es bis zur kostenlosen Erstberatung?

    Spezialisierte Mitarbeiter und umfassende Erfahrung machen es möglich: Einen Termin für die kostenlose Erstberatung erhalten Sie im Regelfall schon innerhalb von zwei Werktagen.

    Wie geht es nach der kostenlosen Erstberatung weiter?

    Basierend auf Ihren Angaben werden wir Ihnen eine offene und ehrliche Einschätzung des Falles geben. Sehr häufig ist es möglich, durch anwaltliche Unterstützung eine deutliche Erhöhung der gewährten sozialrechtlichen Leistungen zu erhalten. Sollte dies auch bei Ihnen der Fall sein, werden wir gerne für Sie tätig und übernehmen von nun an sämtliche weiteren Schritte für Sie.

    Sozialrecht – Das können wir für Sie tun

    Unter Sozialrecht versteht man die Teile des öffentlichen Rechts, durch die in Deutschland eine gesetzliche Absicherung gegen soziale Risiken wie insbesondere Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Arbeits- und Einkommenslosigkeit, Alter oder Tod geschaffen wurde.

    Nicht selten kommt es vor, dass Betroffene die notwendigen und ihnen zustehenden Leistungen gar nicht oder nicht in voller Höhe erhalten, weil sie im Behördendschungel irgendwann schlicht kapituliert haben. Daher hat es sich unsere Kanzlei zur Aufgabe gemacht, Sie bis zum Erreichen des Ziels zu unterstützen. Gegen eine Falsche Einstufung beim Pflegegrad oder beim GdB lohnt es sich sehr häufig, Widerspruch einzulegen. Mit anwaltlicher Unterstützung hat dies eine stark erhöhte Aussicht auf Erfolg.

    Unsere Kanzlei vertritt Mandanten insbesondere in den folgenden Bereichen:

    • Pflegerecht: Beantragung des Pflegegrads
      • Unterstützung beim Erstantrag
      • Widerspruch gegen eine zu niedrige Einstufung
      • Antrag auf Neufestsetzung bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes
    • Schwerbehindertenrecht: Beantragung von GdB und Schwerbehindertenausweis
      • Begleitung bei der Antragstellung
      • Widerspruch bei zu niedriger Einstufung
      • Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB)
    • Recht der Erwerbsminderung: Beantragung von Erwerbsminderungsrente
      • Begleitung bei der Antragstellung
      • Widerspruch bei Ablehnung durch die Rentenversicherung

    Darüber hinaus beraten Sie unsere Experten gerne auch zu weiteren Themen im Pflege- und Behindertenrecht. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin.

    Wir vertreten Ihre Interessen – außergerichtlich und notfalls vor Gericht.

    Pflegerecht

    Ein sehr wichtiger Teil des Sozialrechts ist das Pflegerecht. Dies umfasst die Regelungen rund um die Pflege, die insbesondere die Pflegeversicherung betreffen. In Deutschland nimmt die Zahl der pflegebedürftigen Menschen immer mehr zu. Insbesondere hohes Alter und die damit einhergehenden gesundheitlichen Einschränkungen, aber auch Krankheiten oder Unfälle können dazu führen, dass ein Mensch temporär oder dauerhaft pflegebedürftig wird.

    Wer pflegebedürftig ist, hat grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung, um die Pflege zu finanzieren. Seit 1995 ist die Pflegeversicherung als Pflichtversicherung Teil der allgemeinen Sozialversicherung. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkasse sind automatisch auch gesetzlich pflegeversichert. Wer dagegen eine private Krankenversicherung hat, muss dazu auch eine private Pflegeversicherung abschließen.

    Wie hoch die Beträge sind, die man aus der Pflegeversicherung erhält, hängt insbesondere vom Pflegegrad ab (bis 2017 hieß es Pflegestufe). Die Pflegegrade 1 bis 5 regeln dabei die Höhe des Pflegegeldes und den Umfang der anderen Pflegeleistungen wie etwa Sachleistungen oder Zuschüsse. Daher ist es von hoher Bedeutung, dass der Pflegegrad auch wirklich den Bedarf an Pflegeleistungen widerspiegelt.

    Die Einstufung in den Pflegegrad wird durch die Pflegekasse vorgenommen. Die Grundlage dafür ist die Begutachtung des betroffenen Menschen. Diese Pflegebegutachtung wird vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) vorgenommen. Die Begutachtung bezieht sich insbesondere auf folgende Kriterien:

    1. Mobilität
    2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
    4. Selbstversorgung
    5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

    Für jeden Bereich wird festgestellt, wie gut der Betroffene selbstständig zurecht kommt bzw. welchen Umfang an Pflegeleistungen er benötigt. Der Gutachter wird dabei eine Punktebewertung vornehmen. Anhand dieser Punkte wird letztendlich der Pflegegrad festgelegt.

    Naturgemäß kann ein solches Punktemodell nicht alle Einzelfälle abbilden. Gerade deshalb kann es zu einer zu niedrigen Einstufung beim Pflegegrad kommen und der Betroffene erhält dringend benötigte Leistungen nicht.

    Wir als Kanzlei können bereits vor der Begutachtung beratend tätig werden, so dass der benötigte Pflegegrad letztendlich auch zugeteilt wird.

    Widerspruch gegen zu niedrigen Pflegegrad

    Wurde die Pflegebegutachtung bereits durchgeführt und ein zu niedriger oder gar kein Pflegegrad anerkannt, so gibt es zwei Möglichkeiten. Wir empfehlen dabei in aller Regel, unverzüglich Widerspruch gegen die Einstufung des Pflegegrades einzulegen. Alternativ kann abgewartet und nach Ablauf einer gewissen Zeit eine Neubeantragung durchgeführt werden. Dies würden wir in der Regel nur dann empfehlen, wenn die Frist zum Widerspruch bereits abgelaufen ist. Diese Frist beträgt einen Monat ab Zustellung der Pflegegradeinordnung an den Betroffenen.

    Der Widerspruch muss begründet sein, ansonsten wird er mit Sicherheit abgewiesen. Hier hilft daher auch kein Musterschreiben, welches man im Internet erhalten kann. Wir als Kanzlei formulieren Ihr individuelles Widerspruchsschreiben, so dass die Aussicht auf Erfolg deutlich ansteigt.

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    Schwerbehindertenrecht

    Die rechtlichen Grundlagen des Schwerbehindertenrechts befinden sich insbesondere im neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX). Als schwerbehindert gelten Menschen, die unter einer eine körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung leiden, die nicht nur vorübergehend ist. Die Schwere der Behinderung wird im sogenannten GdB (Grad der Behinderung) eingestuft. Als Schwerbehindert gilt man, wenn durch die Einschränkungen mindestens ein Grad der Behinderung von 50 vorliegt. Dies ist typischerweise der Fall, wenn die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund der Behinderung signifikant eingeschränkt ist.

    Gerade in einer solchen Situation kann es äußerst beschwerlich oder sogar fast unmöglich sein, sich mit den notwendigen Anträgen zu befassen und richtig mit den häufig negativen Reaktionen der Behörden umzugehen. Daher berät unsere Kanzlei bundesweit zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer Schwerbehinderung und gibt tatkräftige Unterstützung bei der Antragstellung. Gerne übernehmen wir das gesamte Verfahren für Sie. Bereits bei einem GdB von 30 kann ein Antrag auf Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten gestellt werden, auch hier unterstützen wir Sie gerne.

    Kam es bereits zu einer Ablehnung des Schwerbehindertenantrags, führen wir das Widerspruchsverfahren und vertreten Ihre Interessen notfalls bis zum Sozialgericht.

    In vielen Fällen können wir für unsere Mandanten im Schwerbehindertenrecht unter anderem folgende Vorteile erzielen:

    • Bei Ihnen wird ein höherer Grad der Behinderung (GdB) anerkannt, ggf. können Sie erst dadurch einen Schwerbehindertenausweis erhalten
    • Anerkennung der Schwerbehinderung führt zu einem besonderen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz und Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage
    • Sie können Steuererleichterungen für Schwerbehinderte in Anspruch nehmen
    • Schwerbehinderte Menschen haben einen früheren Anspruch auf Altersrente
    • Zuschüsse für medizinischen Mehraufwand
    • Schwerbehinderten-Parkausweis

    Was ist der Grad der Behinderung?

    Der Grad der Behinderung ist eine Maßeinheit, die ausdrücken soll, wie groß die Beeinträchtigung durch die bestehende Behinderung ist. Es handelt sich allerdings nicht um Prozentangaben. Ab einem GdB von 50 gilt ein Mensch als schwerbehindert. Die Einstufung erfolgt in Zehner-Schritten und beginnt bei 20, auf einer Skala die bis 100 reicht.

    Bei Vorliegen mehrerer Behinderungen wird ein Gesamt-GdB aus den jeweiligen Einzelwerten gebildet. Zwei Behinderungen mit je einem GdB von 40 ergeben jedoch nicht unbedingt einen Gesamtwert von 80, sondern die Beeinträchtigungen werden in ihrer Gesamtheit betrachtet.

    Festlegung des GdB

    Für die Festlegung des Grades der Behinderung ist das Versorgungsamt zuständig. Hier ist auch der Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis zu stellen.

    Das Versorgungsamt lässt ein ärztliches Gutachten erstellen. Auf dieser Basis erfolgt die Einstufung in den jeweiligen GdB. Den Maßstab für den GdB liefern die sogenannten versorgungsmedizinischen Grundsätze. Dieses Schema kann aber nicht jeden Einzelfall gerecht werden. Häufig vorkommende und vergleichbare Beeinträchtigungen sind einem bestimmten GdB zugeordnet.

    Damit es in Ihrem Fall nicht zu einer pauschalen und häufig zu niedrigen Einstufung kommt, achten unsere spezialisierten Mitarbeiter darauf, dass in Ihrem Fall alle Argumente zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden, so dass Sie den GdB erhalten, der Ihrem Fall angemessen ist.

    Schwerbehinderung richtig beantragen

    In Deutschland kommt es jährlich zu rund zwei Millionen Anträgen auf Anerkennung Schwerbehinderung, darunter Erstanträge und “Verschlimmerungsanträge”. Bei einem solchen Antrag ist jedoch vieles zu beachten. Falls Sie auch zu den vielen Antragstellern gehören, deren Antrag abgelehnt wurde, dann sollten Sie in keinem Fall bereits die Flinte ins Korn werfen.

    Möglicherweise lässt sich bereits durch einige ergänzende Angaben und Bescheinigungen ein höherer GdB erreichen, was bereits einige Erleichterungen zur Folge hätte. Beispielsweise unterlassen es manche unserer Mandanten, genau darzulegen, auf welche Art die Behinderung ihnen im Alltag Probleme bereitet und warum sie gerade deshalb große Einschränkungen bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben hinnehmen müssen.

    Legen Sie Ihren Antrag auf Schwerbehinderung daher in unsere Hände und wir stellen sicher, dass er so formuliert ist, dass Sie sich keine Leistung entgehen lassen, die Ihnen zustehen würde.

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    Antrag auf Erwerbsminderungsrente

    Wenn man das Rentenalter noch nicht erreicht hat, ist man meist darauf angewiesen, seinen Lebensunterhalt durch den Arbeitslohn zu decken. Doch Schicksalsschläge können diese Planung plötzlich durcheinanderwerfen. Etwa aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit kann man schlimmstenfalls plötzlich nicht mehr in gewohntem Umfang seinem Beruf nachgehen – hohe Einkommensverluste sind die Folge. Plötzlich reicht das Einkommen nicht mehr zum Leben aus – Betroffene geraten in Existenznöte.

    Als Anwälte für Sozialrecht kennen wir diese Situation aus der Praxis sehr gut. Jetzt kommt es meistens darauf an, dass die gesetzliche Rentenversicherung schnell und möglichst umfassend einspringt, um zumindest einen Teil des weggefallenen Einkommens wieder aufzufangen – denn es besteht meist Anspruch auf die sogenannte Erwerbsminderungsrente.
    Doch sollte man beim Antrag auf Erwerbsminderungsrente nichts überstürzen, denn Fehler bei der Antragstellung können sich enorm negativ auf die späteren Leistungen auswirken. Die Anträge sind umfangreich und sollten vollständig und fehlerfrei ausgefüllt werden.

    Unsere Kanzlei vertritt seit ihrer Gründung im Jahr 2012 Privatpersonen in schwierigen Situationen. Durch unsere Spezialisierung im Bereich Sozialrecht legen wir insbesondere Wert auf eine kompetente und unbürokratische Hilfestellung bei drohender oder eingetretener, voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

    Denn leider kommt es immer wieder zur Ablehnung des Antrags durch die Versicherung: Gut 50 Prozent der Anträge werden erst einmal abgelehnt – eine unvorstellbar hohe Zahl. Der häufigste Grund für die Ablehnung ist, dass die Rentenversicherung die notwendige Verminderung der Erwerbsfähigkeit nicht anerkennt (Quelle: Deutsche Rentenversicherung). Daher bietet unsere Kanzlei Ihnen folgende Unterstützung bei krankheits- oder unfallbedingter Erwerbsminderung:

    • Wir beraten Sie im Vorfeld des Antrags auf Erwerbsminderungsrente
    • Unsere spezialisierten Juristen nehmen Ihnen sämtlichen Papierkram ab: Sie können sich auf die Erhaltung oder Verbesserung Ihres Gesundheitszustands konzentrieren und müssen keine “Grabenkämpfe” mit der Versicherung führen
    • Wurde Ihr Antrag abgelehnt, legen wir für Sie Widerspruch ein
    • Wir vertreten Sie notfalls bei einer Klage vor dem Sozialgericht
    • Im Ergebnis erstreiten wir für Sie die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente in der Höhe, die Ihnen zusteht

    Wir vertreten Ihre Interessen unabhängig und kompetent gegen die gesetzliche Rentenversicherung

    Voraussetzungen für Erwerbsminderungsrente

    Anspruchsberechtigt für Erwerbsminderungsrente sind grundsätzlich Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung. Insgesamt muss man mindestens fünf Jahre lang zahlendes Mitglied der Rentenversicherung gewesen sein. Zudem ist es notwendig, dass man in den fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate lang Pflichtversichert war. Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird in der Regel keine Chance auf einen erfolgreichen Antrag haben. Ausnahmen gelten nur, wenn man als junger Mensch noch nicht die Gelegenheit hatte, diese Zeiten zu erfüllen.

    Hat man diese formelle Voraussetzung erfüllt, wird die Rentenversicherung prüfen, ob der gesundheitliche Zustand so verschlechtert ist, dass der Antragsteller nur noch weniger als sechs Stunden täglich arbeiten kann. In diesem Fall besteht zumindest Anspruch auf eine Teilerwerbsminderungsrente. Lässt es die Gesundheit nur noch zu, dass maximal drei Stunden täglich gearbeitet werden kann, so bewilligt die Versicherung die volle Erwerbsminderungsrente. Sonderregelungen gelten für Menschen, die vor 1961 geboren sind.
    Die Versicherung kann auch fordern, dass zuerst Reha-Maßnahmen ergriffen werden, um die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen.

    Man sieht hier bereits, dass die Grenzen sehr schwammig sind. Wie soll genau beurteilt werden, ob jemand nur noch drei Stunden oder immerhin noch vier Stunden täglich arbeiten kann? Gerade bei psychischen Erkrankungen ist dies um so schwieriger zu bewerten. Daher kommt es bei der Antragstellung um so mehr darauf an, dass die richtigen Argumente und Beweise vorgebracht werden. Genau hierbei unterstützt Sie ein erfahrener Anwalt für Erwerbsminderung.

    Erwerbsunfähigkeit: Unterschied zur Berufsunfähigkeit

    Die Begriffe Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit werden häufig (fälschlicherweise) synonym verwendet. Beide Begriffe beschreiben grundsätzlich die Situation, dass man einer Arbeit nicht oder nicht in vollem Umfang nachgehen kann. Aber worin liegt der Unterschied? Von Erwerbsunfähigkeit spricht man, wenn der Betroffene prinzipiell keine Tätigkeit von mehr als sechs Stunden täglich ausüben kann. Berufsunfähigkeit (bei Beamten Dienstunfähigkeit) bedeutet hingegen die Unfähigkeit, in dem bis dahin gearbeiteten Beruf für einen längeren Zeitraum (mindestens sechs Monate) weiterzuarbeiten. Dem Arbeitnehmer ist es in diesem Fall allerdings noch möglich, in einem anderen Beruf (mit einem anderen Anforderungsprofil) zu arbeiten. Eine solche Unfähigkeit, den ursprünglich erlernten Beruf auszuführen, die aber nicht sämtliche Tätigkeiten betrifft, berechtigt nicht zur Erwerbsminderungsrente (Eine Ausnahme hierzu gilt für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind).

    Erwerbsminderungsrente: befristete Zahlung

    Die Erwerbsminderungsrente ist zunächst in der Regel auf einen Zeitraum von drei Jahren befristet. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Betroffene einen sogenannten Verlängerungsantrag stellen, ansonsten endet die Zahlung von Erwerbsminderungsrente. Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass die Erwerbsminderungsrente direkt von vornherein ohne zeitliche Befristung bewilligt wird. Dies ist der Fall, wenn aus ärztlicher Sicht von einer langfristigen Erwerbsunfähigkeit ohne Aussicht auf Genesung auszugehen ist.

    Höhe der Erwerbsminderungsrente

    Wie hoch die Erwerbsminderungsrente ausfällt, ist zum einen von der Art der Erwerbsunfähigkeit (voll oder teilweise) sowie vom vorher erzielten Monatseinkommen des Betroffenen abhängig. Zum anderen ist der bereits erworbene Rentenanspruch des Betroffenen und die übrige Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze für die Rente maßgeblich. Grundsätzlich ist die Erwerbsminderungsrente bei voller Erwerbsunfähigkeit höher als bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit.
    Meist beträgt die Erwerbsminderungsrente ca. ein Drittel des zuletzt erzielten Monatseinkommens.
    Neben der Erwerbsminderungsrente ist ein Zuverdienst von bis zu 450 Euro im Monat ohne Abzüge gestattet. Bei höheren Einkünften kann die Rentenzahlung gekürzt oder gänzlich eingestellt werden. Wer nur eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhält, hat eine individuelle Hinzuverdienstgrenze.

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    2 Kommentare
    1. Medhat Ibrahim Abdou A.
      says:

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      Sehr geehrte Damen und Herrn
      Bezüglich meine Pension, muss ich Ihnen mitteilen, dass ich bis jetzt kein Cent von meiner Pension bekommen habe. PVA will nicht mit mir umgehen. PVA hat meine Angelegenheit an Deutsche Post weitergeleitet!!! Ja ich habe beriefe erhalten, dass ich eine Pension bekommen soll, aber in Wirklichkeit, habe ich kein Cent bekommen!!!
      Ich will jetzt endlich wissen, warum PVA mit mir nicht umgehen und meine Pension an die Deutsch Post weitergeleitet?? Wie kann ich jetzt leben? Wo ist meine Pension? Wo ist der Scheck?
      Die Deutsche antwortet mir auch nicht!!!!! WAS SOLL DAS?????
      Erledigen Sie bitte diese Angelegenheit, damit ich normal leben kann.
      mfg Ahmed

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für Ihre Frage. Zu meinem Bedauern kann unsere Kanzlei in diesem Fall aktuell nichts für Sie tun. Im Bereich Sozialrecht konzentrieren wir uns ausschließlich auf die Bereiche Pflege- und Schwerbehindertenrecht. Daher würde ich Ihnen raten, einen auf das Versorgungsrecht der Beamten spezialisierten Anwalt zu Rate zu ziehen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

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