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Unsere auf Fahrverbote spezialisierten Anwälte prüfen Ihren Fall und die dazu erhaltenen Schreiben kostenlos und unverbindlich. Sie erhalten eine detaillierte rechtliche Einschätzung, ob und wie Sie gegen das Fahrverbot vorgehen können.
Die Prüfung von Dokumenten dauert im Regelfall maximal zwei Werktage. Sie können Fotos oder Scans Ihrer Dokumente ganz bequem über die Upload-Funktion in unserem Formular hochladen.
Wichtig: Werden Sie schnell tätig, damit keine Einspruchsfrist verstreicht.
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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Die anwaltliche Überprüfung Ihres Falls und die anschließende telefonische Erstberatung sind für Sie völlig kostenlos und ohne jegliche Verpflichtungen. Bei uns gibt es keine versteckten Kosten!
Über 70 Mitarbeiter und die Erfahrung aus über 20.000 Fallprüfungen machen es möglich: Sie erhalten im Regelfall am gleichen Werktag den Rückruf einer unserer Mitarbeiter.
Unsere Verkehrsanwälte prüfen Ihre Angaben und Dokumente. Im Anschluss kontaktieren wir Sie telefonisch, um mit Ihnen das weitere Vorgehen zu besprechen und rechtliche Rückfragen zu klären.
Unter einem Fahrverbot versteht man das Verbot, Kraftfahrzeuge wie Autos auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu führen. Angeordnet werden kann es von Gerichten und Verwaltungsbehörden, insbesondere der Führerscheinstelle. Die Gründe für das Fahrverbot sind vielfältig, eines haben sie gemeinsam: Es soll ein Fehlverhalten des Autofahrers im Straßenverkehr bestraft werden.
Je mehr man sich im Straßenverkehr bewegt, um so höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass man gegen eine der zahlreichen Verkehrsregeln verstößt. Sei es eine Geschwindigkeitsüberschreitung, das Überfahren einer roten Ampel oder man hält den korrekten Abstand zum Vordermann nicht ein. Tagtäglich ereignen sich unzählige solcher kleinen und größeren Vergehen. Wie sie im Einzelnen zu bestrafen sind, regelt der Bußgeldkatalog des Kraftfahrt-Bundesamtes. Das Fahrverbot gehört dabei zu den härtesten Strafen, die einen Autofahrer treffen können und wird nur bei besonders gefährlichen Taten als “erzieherische Maßnahme” verhängt.
Oft werden die Begriffe Fahrverbot und Führerscheinentzug synonym verwendet. Doch die beiden Maßnahmen unterscheiden sich deutlich voneinander. Das Fahrverbot ist dabei noch die mildere Strafe, obwohl in beiden Fällen erst einmal kein Auto gefahren werden darf.
Der Unterschied liegt hier im Detail, spielt jedoch im Verkehrsrecht eine entscheidende Rolle.
Es ist deshalb “nur” ein sehr geringer Verstoß, wenn man seinen Führerschein zu Hause vergessen hat und Auto fährt. Etwas vollkommen anderes ist es, Auto zu fahren, ohne überhaupt das Recht dazu zu haben.
Beim Fahrverbot wird das Führerscheindokument zeitweise eingezogen. Dieser Vorgang wird natürlich auch vermerkt, damit man in dieser Zeit nicht behaupten kann, man habe das Führerscheindokument nur zu Hause vergessen. Nach Ablauf des Fahrverbots erhält man den Führerschein jedoch ohne Umschweife wieder zurück, denn es besteht kein Zweifel an der allgemeinen Berechtigung, ein Kfz zu führen.
Beim Führerscheinentzug hingegen wird nicht nur das Führerscheindokument eingezogen, sondern auch die Berechtigung entzogen, ein Auto zu führen. Sie muss erst wieder erneut beantragt werden. Man muss den Führerschein zwar nicht neu machen, aber seine Eignung zum Fahren erneut unter Beweis stellen – meistens mit einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung, kurz MPU.
Aus diesen Gründen ist das Fahrverbot die deutlich mildere Maßnahme.
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Viele Verstöße werden zunächst “nur” mit Bußgeld und einem Punkt in Flensburg bestraft. Erst wenn der Verstoß die Verkehrssicherheit deutlich gefährdet hat, oder der Fahrer als Wiederholungstäter gilt, greifen die härteren Maßnahmen wie das Fahrverbot.
Es gibt keinen direkten Zusammenhang zwischen Punkten in Flensburg und dem Fahrverbot. Aber als grobe Einteilung kann man auch die Punkte-Tabelle des Bußgeldkatalogs heranziehen. Dabei lautet die Faustregel:
Ein Verkehrsverstoß, der zwei Punkte in Flensburg “kostet”, führt auch zu einem Fahrverbot.
Für Wiederholungstäter gilt aber: Zwei Verstöße, die jeweils “nur” einen Punkt bedeuten, führen auch zum Fahrverbot. Summieren sich die Punkte in Flensburg auf insgesamt acht, so wird die Fahrerlaubnis komplett entzogen.
Geschwindigkeitsüberschreitungen erhöhen das Unfallrisiko, da sich der Anhalteweg des Autos verlängert. Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten, so ist ein Fahrverbot als Sanktion vorgesehen. Ab wann es ein Fahrverbot wegen zu schnellem Fahren gibt, hängt von mehreren Punkten ab:
Für Ersttäter gilt, dass sie ab folgenden Verstößen ein Fahrverbot zu erwarten haben. Die Geschwindigkeit gilt jeweils nach dem Abzug der Messtoleranz.
Innerorts/innerhalb geschlossener Ortschaften:
Außerorts/außerhalb geschlossener Ortschaften:
Da Alkohol am Steuer eine häufige Unfallursache darstellt, wird meist bereits beim ersten Vorfall ein Fahrverbot ausgesprochen. Wiederholungstäter werden meist mit Führerscheinentzug bestraft.
Ein Verstoß gegen das Verbot von Alkohol am Steuer liegt dann vor, wenn die Grenze von 0,5 Promille überschritten wurde. Bei Alkohol-Messwerten zwischen 0,5 und 1,1 Promille staffelt sich der Strafrahmen für Alkoholverstöße wie folgt:
Eine Situation, die häufig geschieht: Man fährt auf eine grüne Ampel zu und ist zuversichtlich, sie noch zu “erwischen”. Doch dann schaltet sie auf Gelb und man weiß “nun wird es knapp”. Doch was soll schon passieren, wenn man kurz nach dem Umschalten auf Rot die Ampel noch überfährt? Man hat es schließlich eilig. Oder man war einen kurzen Moment unachtsam. Falls die Ampel mit einem “Rotlichtblitzer” ausgestattet ist, oder zufällig gerade ein Polizeiauto in der Nähe war, dann kann die Konsequenz neben einem Bußgeld und Punkten in Flensburg auch ein Fahrverbot sein.
Ob dies beim Fahren über eine rote Ampel der Fall ist, richtet sich laut Bußgeldkatalog nach der Schwere des Verstoßes. Zu unterscheiden ist
Hier sind die Sachverhalte aufgelistet, die beim Überfahren einer roten Ampel mit Fahrverbot sanktioniert werden:
Ein Fahrverbot ist eine sehr harte Strafe, die eine deutliche Einschränkung der persönlichen Freiheit bedeutet. Daher muss die Behörde, die ein Fahrverbot anordnen will, erst genau prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Fahrverbot gemäß § 25 StVG vorliegen. Grundsätzlich gilt die Regel: Es muss entweder ein grober Verkehrsverstoß oder eine beharrliche Pflichtverletzung vorliegen.
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Stellt die Behörde eine grobe oder beharrliche Pflichtverletzung fest, versendet sie einen Bußgeldbescheid, denn die zugrunde liegenden Verstöße sind stets mit einem Bußgeld verknüpft.
Wenn das Vergehen die Grenze zur Straftat überschreitet und somit ggf. strafrechtlich verfolgt wird, kann die Behörde den Fall auch gleich an die Staatsanwaltschaft übergeben.
Bekommt man einen Bußgeldbescheid, so enthält dieser in der Regel die Information, ob mit einem Fahrverbot zu rechnen ist. Der Adressat der Post von der Führerscheinstelle hat dann eine Frist von zwei Wochen, um zu reagieren. Man kann
Bei einem zu erwartenden Fahrverbot empfiehlt es sich in der Regel, Einspruch einzulegen.
Angenommen, man hat keinen Einspruch eingelegt und das Fahrverbot ist wirksam geworden. Nun folgt das Prozedere des Fahrverbots einem festgelegten Ablauf. Es gelten dabei unterschiedliche Regeln für Ersttäter und Wiederholungstäter.
Ein Ersttäter ist in diesem Fall jemand, gegen den in den letzten zwei Jahren seit dem Bußgeldbescheid kein Fahrverbot ausgesprochen worden ist. Diese Gruppe kann sich den Termin für den Beginn des Fahrverbots innerhalb einer vier-Monats-Frist selbst aussuchen. Dies soll negative Folgen für die Arbeit zumindest reduzieren.
Der Beginn des Fahrverbots liegt dann innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Wirksamkeit des Bußgeldbescheids. Die Dauer des Fahrverbots hängt von der verhängten Strafe ab. Das Fahrverbot beginnt an dem Tag, an dem der Führerschein bei der Behörde angekommen ist.
Tipp: Das Fahrverbot ist in Monaten bemessen. Ideal ist es, das Fahrverbot in den Februar zu legen, da dies der kürzeste Monat ist. Ist dies nicht möglich, kann man sich zumindest einen Monat aussuchen, der nur 30 Tage hat, wenn das Fahrverbot für einen Monat oder drei Monate gilt.
Für einen Wiederholungstäter, der also innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Fahrverbot absolvieren musste, gilt ab dem Tag der Wirksamkeit des Bußgeldbescheids das Fahrverbot. Er kommt nicht in den Genuss der vier-Monats-Frist, um sich den Termin auszusuchen. Hinauszögern lässt sich das Fahrverbot dann noch durch Einlegen von Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, um dessen Wirksamkeit vorerst zu verhindern.
Für Ersttäter und Wiederholungstäter gilt: Das Führerscheindokument kommt während der Dauer des Fahrverbots in amtliche Verwahrung. Man kann den Führerschein persönlich zur Behörde bringen oder per Post einschicken. Die Behörde verfährt ebenso: Sie sendet den Führerschein per Post zurück an den Fahrer, so dass er rechtzeitig vor Ablauf des Fahrverbots dort eintrifft. Man hat auch die Möglichkeit, eine persönliche Abholung zu beantragen.
Ausnahmsweise kann man den Führerschein auch bei der örtlichen Polizeidienststelle abgeben. Man sollte sich jedoch vorher informieren, ob das am Wohnort durchführbar ist.
Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt kennt die zahlreichen unterschiedlichen Möglichkeiten, um ein Fahrverbot zu umgehen. In erster Linie kommt in Betracht, dass die Behörde bei der Bemessung der Strafe Fehler gemacht hat. Man kann sich jedoch keinesfalls darauf verlassen, dass hierdurch das gesamte Fahrverbot gestrichen wird.
Es ist immer vom Einzelfall abhängig, ob ein Fahrverbot abgewendet werden kann. Denn die Punkte, die das ermöglichen, sind ganz individuell und auf die konkrete Situation bezogen. Grundsätzlich gilt die Regel: Verstöße, bei denen eine hohe Gefährdung des Verkehrs vorgelegen hat, lassen sich schwieriger “wegargumentieren” als geringe Verstöße. Negativ ausgelegt werden immer folgende Punkte:
Positiv ausgelegt wird dagegen beispielsweise Folgendes:
Anwaltlicher Rat ist bei einem Fahrverbot dringend geboten, vor allem wenn der Arbeitsplatz auf dem Spiel steht oder Sie der Auffassung sein sollten, dass ein Augenblicksversagen vorgelegen hat. Am wichtigsten ist die anwaltliche Akteneinsicht bei einem Fahrverbot. Denn nur so erfährt man, welche Informationen zum Urteil der Behörde geführt haben, und kann letztendlich dagegen vorgehen.
Es besteht die Möglichkeit, ein Fahrverbot in eine Geldbuße umzuwandeln. Der Anwalt argumentiert, dass ein Fahrverbot eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dann wird die Strafe nicht gestrichen. Aber man muss “nur” eine höhere Geldstrafe zahlen. Man kann sich also unter Umständen vom Fahrverbot “freikaufen”.
Der Anwalt kann ihnen also dabei helfen, das Fahrverbot zu umgehen. Insbesondere hilft er dabei, Anhaltspunkte für das Augenblicksversagen vorzubringen. Aber auch Argumente, die mit der persönlichen Situation des Fahrers zusammenhängen, sind sehr hilfreich. Beispielsweise könnte ein Fahrverbot in Geldbuße umgewandelt werden, wenn es neben dem Auto keine Möglichkeit gibt, zur Arbeit zu kommen, oder bei Vorliegen von Schwerbehinderung und damit einhergehender Abhängigkeit vom Auto.
Was auch ein Anwalt nicht veranlassen kann, ist, das Fahrverbot zu teilen. Wer ein mehrmonatiges Fahrverbot auferlegt bekommt, würde es oft gerne aufteilen und stückchenweise ableisten. Dies ist allerdings unmöglich und kann nicht verlangt werden. Durch das Einlegen von Rechtsmitteln kann das Fahrverbot durch den Anwalt jedoch so weit wie möglich aufgeschoben und hinausgezögert werden, beispielsweise bis in die Urlaubs- oder Weihnachtszeit hinein.
Vor allem wer eine Verkehrsrechtsschutzversicherung besitzt, sollte also in jedem Fall bei einem Fahrverbot einen Anwalt einschalten. Eine auf Verkehrsrecht spezialisierte Kanzlei ist die Garantie, dass Sie alles in Ihrer Macht Stehende getan haben, um das Fahrverbot abzuwenden.
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Hallo zusammen
Meine Frage , wenn Mann im probezeit achte Punkte bekommen
Wenn führeschein weg ist
Wie ist das , wie geht wieder Führerschein zu haben
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
in diesem Fall setzt die Behörde eine Sperrfrist fest, die zwischen sechs Monaten bis zu fünf Jahren dauern kann.
Man muss die Fahrerlaubnis dann neu beantragen. Je nach Art der Verstöße kann die Behörde auch eine MPU anordnen. Dies ist bei Entzug der Fahrerlaubnis wegen Punkten nicht immer der Fall, kann aber dennoch vorkommen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo, ich wurde 2 mal innerhalb von 10 km auf der Autobahn geblitzt. Beides wird mit 1 Monat Fahrverbot und jeweils 2 Punkten bestraft. Die Bußgeldstelle wirft mir wiederholungstat vor. Meine Frage.: ab wann ist man genau wiederholungstäter? Ich habe bisher noch nie ein Fahrverbot oder punkte bekommen, meine Weste war bis jetzt weiß. 2. Frage: kann ich mich darauf berufen das Vergehen als Tateinheit zu zu sehen? Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Regel handelt es sich bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen um einzelne Taten. Tateinheit kann aber in Betracht kommen, wenn sich die Geschwindigkeitsbegrenzung innerhalb der genannten 10 Kilometer nicht geändert hat. Die Antwort hängt also vom Einzelfall ab.
Bezüglich der Frage nach der Wiederholungstat prüfen wir gerne kostenlos, ob gegen diese Beurteilung Widerspruch eingelegt werden kann. Hierzu können Sie Ihre Unterlagen im Rahmen unseres Schnell-Checks zusenden.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Guten Tag zusammen,
Ich würde in einer 60er Zone auf der Autobahn mit ca103 laut Tacho geblitzt. Ich brauche meinen Führerschein beruflich und habe kurz vor dem Blitzen erfahren das meine Oma im Sterben liegt. Somit Augenblickversagen, ich habe das Schild 60 einfach nicht wahrgenommen. Der Blitzer stand kurz hinter dem Schlid und die 60er Zone war max 700m, dann war wieder 80. Wie hoch sind meine Chancen das in Bussgeld umzuwandeln. 4 Wochen kann ich nicht von der Srbeit fern bleiben im Verrtriebsaussendienst…grüsse
Sehr geehrter Herr Schwab,
grundsätzlich würde ich erst einmal hoffen, dass nach Abzug der Toleranz maximal eine Überschreitung von 40 km/h vorliegt, somit würde als Ersttäter außerorts noch kein Fahrverbot drohen.
Sollte dies nicht der Fall sein, würden wir erst einmal kostenlos alle Möglichkeiten prüfen, die Sie haben, um ein Fahrverbot abzuwehren, danach könnten wir mehr über die Erfolgsaussichten sagen.
Gerne können Sie schon jetzt an kontakt@anwalt-kg.de schreiben und Ihre Kontaktmöglichkeiten hinterlassen. Sobald Post von der Behörde bei Ihnen ankommt, senden Sie ein Foto davon an uns.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Ich wollet fragen ob das rechtens ist wenn ich neben dem fahrverbot und geldbuße noch fast 500 Euro an auslagen bezahlen muss? Das bussgeld ist auch 500 euro. Kann ich dagegen vorgehen?
Sehr geehrter Fragesteller,
bei einem Fahrverbot gibt es zahlreiche Angriffspunkte, die es ermöglichen können, die Strafe zu senken. Die Auslagen sind selten angreifbar, aber auch hier kann es möglich sein, dass einige Kosten vermeidbar gewesen wären. In der Regel kommen so hohe Auslagen aber aufgrund einer umständlichen Beweisaufnahe zustande. Dies rechtfertigt oftmals die hohen Auslagen.
Gerne prüfen wir aber Ihren Bußgeldbescheid kostenlos. Lassen Sie ihn uns einfach per Upload-Formular zukommen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Hallo, also ich bin 17 und habe einen Führerschein mit begleitetem Fahren, also brauche immer eine Begleitperson. Jetzt hat mein Vater aber ein Fahrverbot das er bald antreten muss. Darf er mich dann trotzdem begleiten?
Beste Grüße aus Bremen
Steffen
Sehr geehrter Herr Hallmann,
vielen Dank für Ihre Frage. Fürs begleitete Fahren ist es notwendig, dass die Begleitperson in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Während eines laufenden Fahrverbots kommt also eine Begleitung nicht in Frage.
Eine weitere Voraussetzung fürs begleitete Fahren ist, dass die Begleitperson in den letzten fünf Jahren lückenlos im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Dem steht ein Fahrverbot allerdings nicht im Wege, hier zählt nur ein Entzug der Fahrerlaubnis.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt