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Anwaltliche Bußgeldhotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Unsere auf Bußgelder spezialisierten Anwälte prüfen Ihren Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen kostenlos und unverbindlich. In einer ebenfalls kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Erstberatung teilen wir Ihnen unsere rechtliche Einschätzung zu Ihrem Bußgeldbescheid bzw. Anhörungsbogen mit. Sie erfahren dann, ob wir Ihnen ein Vorgehen gegen den erhaltenen Bescheid oder Anhörungsbogen empfehlen.
Wichtig: Werden Sie schnell tätig, damit keine Einspruchsfrist verstreicht.
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
*Notwendige Angaben
Die anwaltliche Überprüfung Ihres Falls und die anschließende telefonische Erstberatung sind für Sie völlig kostenlos und ohne jegliche Verpflichtungen. Bei uns gibt es keine versteckten Kosten!
Über 70 Mitarbeiter und die Erfahrung aus über 20.000 Fallprüfungen machen es möglich: Sie erhalten im Regelfall am gleichen Werktag den Rückruf einer unserer Mitarbeiter.
Unsere Verkehrsanwälte prüfen Ihre Angaben und Dokumente. Im Anschluss kontaktieren wir Sie telefonisch, um mit Ihnen das weitere Vorgehen zu besprechen und rechtliche Rückfragen zu klären.
Ein paar km/h zu schnell gefahren, mal eben in zweiter Reihe gehalten, zu dicht aufgefahren oder die Winterreifen noch nicht aufgezogen? Situationen im Straßenverkehr, in die nahezu jeder schon einmal geraten ist. Oft bleiben kleinere Verkehrsverstöße unbemerkt. Konsequenzen gibt es erst, wenn man erwischt wird: Dann flattert wenig später ein Bußgeldbescheid ins Haus.
Die Höhe des Bußgeldes liegt dabei zwischen 10 € (Halteverbot missachtet / 10 km/h zu schnell außerorts) und maximal 1.500 € (über 70 km/h zu schnell innerorts). Während ein 10 €-Bußgeld als Lehrgeld verbucht werden kann, tut ein Bußgeldbescheid in dreistelliger Höhe durchaus weh. Doch dem Inhalt des Bußgeldbescheides – sei es ein Fahrverbot, Punkte oder eine Geldbuße – müssen Sie sich nicht widerstandslos beugen. Mithilfe eines Einspruchs lässt sich die Strafe überprüfen, minimieren und vielleicht sogar vollständig aufheben.
Ein Bußgeldbescheid sollte ernst genommen und keinesfalls ignoriert werden. Schon das Ignorieren des Anhörungsbogens kann sich nachteilig auswirken. Sie müssen zwar keine Angaben zum Vorfall machen, wohl aber zu ihrer Person. Dadurch wird der Fahrer zur Tatzeit festgestellt. Ohne eine Äußerung wird dann davon ausgegangen, dass der Fahrzeughalter auch der Fahrer des Wagens gewesen ist. Den dann ergangenen Bußgeldbescheid zu ignorieren, kann gravierende Folgen haben. Es droht ein Vollstreckungsverfahren. Ein Vollstreckungsbescheid ergeht, der Gerichtsvollzieher kommt. Schlimmstenfalls droht sogar eine Haftstrafe.
Wenn Sie also einen Bußgeldbescheid erhalten, sollten Sie sich mit diesem auseinandersetzen. Ist die Sanktion aus Ihrer Sicht zweifelsfrei gerechtfertigt und vergleichsweise gering? Dann akzeptieren Sie den Bescheid und begleichen Sie die Geldbuße fristgemäß. Haben sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder der Höhe des Bußgeldes? Wissen Sie womöglich gar nicht, worum es geht, weil Sie zum fraglichen Zeitpunkt nicht am Steuer gesessen haben? Oder ist das Bußgeld besonders hoch? Dann sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen und keinesfalls unüberlegt den Anhörungsbogen ausfüllen.
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In der Regel erhalten Sie vor dem eigentlichen Bußgeldbescheid einen Vorboten – den Anhörungsbogen. Er ist quasi der kleine Bruder des Bußgeldbescheides und kündigt ebendiesen an. Nun hat man die Möglichkeit, sich zu dem Vorfall zu äußern. § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) sieht vor, dass der Halter, bzw. der Adressat der Sanktion, angehört werden muss. Schließlich kann es sein, dass Sie bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gar nicht selbst am Steuer gesessen haben oder andere Umstände vorliegen, die das Geschehen anders darstellen. Dieses Anhörungsschreiben müssen Sie in der Regel nach ein bis zwei Wochen ausgefüllt und unterschrieben zurückschicken.
Eine einmal getätigte Äußerung kann nicht ohne weiteres zurückgenommen werden und wird im Zweifel gegen Sie wirken. Deswegen sollten Sie im Optimalfall schon nach Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit einen Anwalt aufsuchen und sich beraten lassen. Aber auch nach Erhalt des Anhörungsschreibens besteht noch die Möglichkeit, die Sache mit anwaltlicher Unterstützung aus der Welt zu schaffen.
Wenige Wochen nach Erhalt des Anhörungsbogens kommt dann der Bußgeldbescheid per Post. Wenn Sie diesen akzeptieren und bezahlen, ist das Verfahren beendet. Gibt es aber Ungereimtheiten oder geht es um viel Geld, sollten Sie den Bescheid prüfen lassen.
Werden sie erst nach Erhalt des Bußgeldbescheides tätig, ist dieser bereits in der Welt. Dann können Sie nur noch mit einem Einspruch gegen diesen vorgehen. Aber auch hier gibt es bei entsprechender Beratung durchaus Erfolgsaussichten.
Nach Einspruchserhebung wird dieser im sogenannten Zwischenverfahren erneut geprüft. Schon an dieser Stelle kann die Behörde feststellen, dass der Bescheid fehlerhaft ist und ihn aufheben. Ansonsten kommt es sodann zum Hauptverfahren. Hier werden die Beweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ausgewertet. Auch hier wird Ihnen als Beteiligter die Möglichkeit eröffnet, Stellung zu den Vorwürfen zu beziehen. Wenn Sie sich also entschlossen haben, den Anhörungsbogen aus rechtlicher Unsicherheit unausgefüllt zu lassen, können Sie sich auch dann noch äußern. Der Vorteil einer Aussage im Hauptverfahren ist, dass Sie sich mithilfe Ihres auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalts gezielt auf diese vorbereiten können. Die Hauptverhandlung endet dann mit einer Entscheidung: einem Freispruch, einer Einstellung oder einer Verurteilung. In den ersten beiden Fällen ist das Verfahren in Ihrem Sinne ausgegangen. Im letzten Fall bleibt noch das Rechtsmittel einer Rechtsbeschwerde, um den Bußgeldbescheid womöglich doch noch aufzuheben. Mit einem anwaltlichen Beistand aus dem Verkehrsrecht erhöhen Sie Ihre Chancen auf einen Freispruch oder eine Einstellung deutlich.
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Der Bußgeldbescheid ist die Rechtsfolge einer begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit. Es gibt unterschiedliche Zuwiderhandlungen, die unterschiedlich gewichtet werden. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich danach, als wie gefährlich die Ordnungswidrigkeit eingestuft wird.
Bei besonders schweren Verstößen greift der Bußgeldkatalog nicht mehr. Hier handelt es sich um Straftaten, die mit Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis bestraft werden. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich dann nach dem Einkommen des Verkehrssünders. Man erhält dann keinen Bußgeldbescheid, sondern Post vom Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft.
Die teuerste Verkehrssünde, die noch als Ordnungswidrigkeit und nicht als Straftat gilt, ist das wiederholte Fahren unter Drogen- oder Alkoholeinfluss unter 1,1 Promille. Beim zweiten Verstoß wird hier von Vorsatz ausgegangen, es droht ein Bußgeld von 1.500 €, hinzu kommt ein dreimonatiges Fahrverbot. Genauso hoch ist das Bußgeld bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts von mehr als 70 km/h.
Liegt der Blutalkoholgehalt über der Grenze von 1,1 Promille, so wird es richtig teuer und man muss sich auf längere Zeit als Fußgänger einstellen, denn dies gilt als Straftat. Auch wer unter Alkoholeinfluss einen Unfall baut oder Ausfallerscheinungen am Steuer zeigt, muss härtere Strafen als “nur” ein Bußgeld fürchten.
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr lassen sich in Unterkategorien einteilen. Bußgelder, Punkte in Flensburg und Fahrverbote drohen bei Ordnungswidrigkeiten in den folgenden Bereichen:
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Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit einem höheren Bußgeld bedacht sind, lohnt es sich, einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen. Sie profitieren nicht nur von seiner fachlichen Expertise, sondern haben einige weitere Vorteile. Der wohl wichtigste ist hier die Akteneinsicht. Ihnen als Betroffener wird eine solche nur unter engen Maßgaben gewährt. Sie können unter Aufsicht der Bußgeldstelle Ihre Bußgeldakte einsehen. Der Mehrwert dieser Einsicht wird ohne entsprechende rechtliche und tatsächliche Kenntnisse aber gering sein. Ein Anwalt mit dem Schwerpunkt Verkehrsrecht sieht Ihre Bußgeldakte aber mit anderen Augen. Er stellt sofort fest, ob der Bußgeldbescheid einen Fehler enthält oder das Bußgeldverfahren an sich angreifbar ist. Er wird außerdem prüfen, ob bei der Feststellung des Verstoßes womöglich ein Messfehler aufgetreten ist oder andere Anhaltspunkte vorliegen, die Ihren Verstoß in einem anderen Licht erscheinen lassen.
Gerne begleiten wir als verkehrsrechtlich spezialisierte Kanzlei bei Ihrem Vorgehen gegen einen Bußgeldbescheid. Leider ist das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht für Laien nur schwer zugänglich und das, obwohl im Einzelfall sogar die Mobilität und der Führerschein auf dem Spiel stehen. Auf den ersten Blick lässt sich für Sie als Betroffener nur schwer feststellen, ob alles korrekt verlaufen ist. Deswegen bieten wir Ihnen eine kostenlose Überprüfung des Bußgeldbescheids an.
Wir prüfen Ihren Bußgeldbescheid auf Verfahrensfehler, schließen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen Messfehler aus und überprüfen, ob etwaige Toleranzwerte korrekt berücksichtigt wurden. Etwaige Rechenfehler, eine nicht erfolgte Anhörung, eine zu kurze Frist oder andere Fehler, die der Bußgeldstelle häufig unterlaufen, erkennen wir in Ihren Unterlagen schnell.
An die kostenlose Bußgeldprüfung schließt sich eine kostenlose telefonische Erstberatung an, die einer unserer versierten Verkehrsrechtsexperten mit Ihnen führt. Hier erhalten Sie eine Einschätzung zu Ihren Erfolgsaussichten und ob es sich für Sie lohnt, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung prüfen wir selbstverständlich auch, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Verfahrens übernehmen würde und beraten Sie zu einer Finanzierung durch ebendiese. Durch die telefonische Erstberatung sind Sie über Ihre Rechte und die Möglichkeiten eines Einspruchs informiert und können schnell und unkompliziert über das weitere Vorgehen entscheiden.
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Hallo,
in RLP wurde aufgrund eines Formfehlers der alte Bußgeldkatalog wieder aufgenommen. Was passiert mit den Bußgeldbescheiden die nun „fehlerhaft“ erstellt wurden und schon bezahlt sind? Hat man ein Recht auf Erstattung?
Sehr geehrter Fragesteller,
tatsächlich ist dies bundesweit so geschehen. Der neue Bußgeldkatalog gilt damit erst einmal nicht mehr. Für laufende Verfahren bedeutet dies, dass der alte Bußgeldkatalog anzuwenden ist.
Wie jedoch mit bereits abgeschlossenen Verfahren umgegangen wird, ist derzeit noch unklar. Auch hier kann sich ein Widerspruch jedoch lohnen. Fordern Sie hierzu gerne unsere kostenlose Erstberatung an.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren ich bin Fahranfänger somit Führerschein auf Probe ich wurde in einer 30 Zone geblitzt war aber nur 9 km zu schnell aber das Foto zeigt laut Busgeldstelle das ich ein Handy am Ohr hielt jetzt soll ich mich dazu äußern meine Frage was soll ich in den Anhörungsbogen schreiben?Soll ich die Ordnungswidrigkeit zu geben?mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
diese Frage ist erst nach Akteneinsicht genauer zu beantworten. Grundsätzlich sollte man Vorwürfe nicht freiwillig einräumen, es könnte sich auch um einen anderen Gegenstand handeln, den Sie zufällig am Ohr hatten, oder eine andere Person ist gefahren.
Ohne Kenntnis des Sachverhalts kann ich hier jedoch keine Antwort geben. Gerne können Sie sich per E-Mail an kontakt@anwalt-kg.de wenden und eine kostenlose Erstberatung und Einschätzung erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo, ich habe am 26.05.2020 ein Bußgeld erhalten und habe dies auch direkt am gleichen Tag bezahlt (40€), es ging zuerst um eine Übertretung außerhalb geschlossener Ortschaft, 3 Tage später (29.05.2020) erhielt ich einen neuen Bußgeldbescheid über die gleiche Verkehrswidrigkeit, nur dieses mal stand dort drin, “Eine neue Anhörung erfolgt, da festgellt wurde, dass der Verstoß innerhalb und nicht außerhalb geschlossener Ortschaften begangen wurde” und soll jetzt 50€ zahlen. Meine Frage jetzt: können die so einfach mal eben ein neues Bußgeld zuschicken, obwohl ich die erste Strafe schon bezahlt habe?
Sehr geehrter Herr R.,
grundsätzlich kann man nicht zweimal wegen des gleichen Vergehens bestraft werden. Daher könnte das Vorgehen gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen.
Die Behörde könnte ihren ersten Bußgeldbescheid aber auch wirksam zurückgenommen haben, was zur Folge hättet, dass das Verfahren in den Stand vor Erlass des Bußgeldbescheides zurückversetzt wird und die Verwaltungsbehörde demzufolge einen neuen Bußgeldbescheid erlassen kann.
Wie es in Ihrem Fall gelagert ist, könnte ich nur nach genauerer Prüfung des Sachverhaltes beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Was bedeutet innerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb geschloßener ortschaft? Was ist damit gemeint?
VG u danke
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Innerhalb einer “geschlossenen Ortschaft” befindet man sich, wenn man an einem Ortseingangsschild vorbei gefahren ist. Das sind gelbe Schilder, auf denen der Name der Stadt oder der Gemeinde steht. Auch innerhalb einer geschlossenen Ortschaft kann einmal eine kurze Strecke ohne Häuser am Straßenrand vorkommen, dennoch gilt dann in der Regel Tempo 50.
Außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befindet man sich wiederum, wenn man das Ortsausgangsschild passiert hat, also das gleiche Schild wie beim Eingang, nur durchgestrichen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Hallo, ich wurde auch auf der Landstraße also außerhalb von geschlossener ortschaft geblitzt, mein Tacho hat 122 angezeigt und erlaubt waren 100. Was habe ich für ein Bußgeld zu erwarten?
Sehr geehrter Fragesteller,
in Ihrem Fall würde ich davon ausgehen, dass nach Abzug der Toleranz eine Geschwindigkeitsüberschreitung von weniger als 20 km/h über der Höchstgeschwindigkeit vorliegt. Dies führt außerorts eine Geldstrafe von 30 € mit sich. Bedenken Sie auch, dass der Tacho möglicherweise einige Km/h mehr anzeigt, als Ihre tatsächliche Geschwindigkeit.
Haben Sie denn schon einen Anhörungsbogen erhalten?
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt