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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Fahren mit vereisten oder schneebedeckten Scheiben Die Temperaturen sinken unter den Gefrierpunkt, es wird – im wahrsten Sinne des Wortes – eisig kalt, Raureif, Frost und Schnee verwandeln die Landschaft in ein “Winter Wonderland” – nicht selten ein idyllisches Bild. Doch eine solche Idylle hat auch ihre Schattenseiten, die besonders für den Straßenverkehr eine Gefahr darstellen. Nicht selten kommt es auf vereisten und glatten Fahrbahnen und Gehwegen zu teilweise schweren Unfällen, wenn Fahrer die Kontrolle über ihr Kfz verlieren oder Fußgänger ausrutschen. Und welcher Autofahrer kennt es überdies nicht, wenn in der kalten Jahreszeit morgens die Scheiben des Fahrzeuges vereist
Liegengebliebenes Fahrzeug abschleppen Das Autofahren bzw. der Straßenverkehr birgt viele Gefahren. Es gibt unzählige, häufig unvorhergesehene Situationen, von denen ein erhöhtes Risiko für die Verkehrssicherheit ausgeht und die ein Horrorszenario für Kfz-Fahrer darstellen; dazu zählen zum Beispiel ein entgegenkommendes Fahrzeug auf der eigenen Spur (sogenannter Geisterfahrer) oder Aquaplaning oder Blitzeis und ein damit einhergehender kurzzeitiger Kontrollverlust über das Kfz. Aber auch scheinbar weniger schwerwiegende bzw. gefährliche Situationen können ein Risiko darstellen und andere Verkehrsteilnehmer gefährden, etwa ein liegengebliebenes Fahrzeug auf dem Standstreifen. Entsprechend ist es im Fall der Fälle unerlässlich, die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um das potentielle Verkehrsrisiko
Betroffene haben Rechtsanspruch auf Einsicht in Rohmessdaten bei Geschwindigkeitsverstoß Die meisten Autofahrer kennen den Ärger über einen Bußgeldbescheid; insbesondere wenn die darin enthaltenen Sanktionen (Bußgeld, Punkte in Flensburg, Fahrverbot) “saftig” ausfallen wie bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung. In diesem Fall empfiehlt es sich besonders, mit Hilfe eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen. Wesentlicher Bestandteil dabei ist die Akteneinsicht, durch die der Betroffene einen Einblick in das laufende Bußgeldverfahren gewinnen kann. Was hierbei den zulässigen Umfang der Akteneinsicht anbelangt, fällte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im November 2020 (Aktenzeichen 2 BvR 1616/18) ein bedeutsames Urteil, das Betroffenen im Bußgeldverfahren wegen einer