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Anwaltliche Unfallhotline
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Unsere auf Verkehrsunfälle spezialisierten Anwälte prüfen kostenlos und unverbindlich Ihren Fall. Ob eine ungeklärte Schuldfrage oder die Höhe eventueller Schadensersatzansprüche: Sie erhalten eine kostenlose und für Sie unverbindliche telefonische Erstberatung. Unsere Mitarbeiter klären mit Ihnen offene rechtliche Fragen und empfehlen Ihnen ein weiteres Vorgehen.
Wichtig: Bitte scannen oder fotografieren Sie alle bereits erhaltenen Dokumente, wie z.B. den polizeilichen Unfallbericht oder bereits erstellte Kfz-Gutachten und lassen Sie uns diese in unserer kostenlosen Unfallprüfung zukommen. Sollten Sie diese Dokumente gerade nicht zur Hand haben, können Sie diese auch problemlos zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen. Unsere Verkehrsanwälte prüfen Ihre Dokumente kostenlos!
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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Die anwaltliche Überprüfung Ihres Falls und die anschließende telefonische Erstberatung sind für Sie völlig kostenlos und ohne jegliche Verpflichtungen. Bei uns gibt es keine versteckten Kosten!
Über 70 Mitarbeiter und die Erfahrung aus über 20.000 Fallprüfungen machen es möglich: Sie erhalten im Regelfall am gleichen Werktag den Rückruf einer unserer Mitarbeiter.
Unsere Verkehrsanwälte prüfen Ihre Angaben und Dokumente. Im Anschluss kontaktieren wir Sie telefonisch, um mit Ihnen das weitere Vorgehen zu besprechen und rechtliche Rückfragen zu klären.
Nach den sicherheitsrelevanten Sofortmaßnahmen nach einem Verkehrsunfall (Warndreieck, Notruf, Erste Hilfe etc.) gibt es rechtlich relevante Maßnahmen, welche unbedingt ergriffen werden sollten.
Auch wenn die Polizei benachrichtigt wurde, kann einige Zeit vergehen, bis diese am Unfallort eintrifft. Wichtige Zeugen könnten den Unfallort dann bereits verlassen haben. Es ist somit sehr wichtig, dass diese schon vor Eintreffen der Polizei erfasst werden. Dazu sollten Kontaktdaten wie Name, Adresse und Telefonnummer der Personen, die den Unfall beobachtet haben, erfragt werden. Auch das Notieren der amtlichen Kennzeichen von beobachtenden Autofahrern kann zur späteren Klärung des Unfallhergangs hilfreich sein. Die Zeugen sollten zudem direkt gefragt werden, wie sie den Unfall wahrgenommen und bei welchem Unfallbeteiligten sie eine mögliche Schuld gesehen haben.
Sollte die Polizei nicht gerufen werden, sind die Identitäten aller am Unfall beteiligten Personen mit Hilfe von Lichtbildausweisen (Personalausweis, Reisepass oder Führerschein) zu erfassen. Es sollten alle Kennzeichen und Kfz-Haftpflichtversicherungen inkl. Versicherungsnummern notiert und ein Unfallprotokoll angefertigt werden. Das Unfallprotokoll sollte eine Skizze der Unfallsituation und entsprechende Fotos aus verschiedenen Blickwinkeln enthalten.
Einem (mutmaßlichen) Unfallverursacher steht ein Aussageverweigerungsrecht zu. Es ist durchaus ratsam, davon Gebrauch zu machen. Jede Aussage kann gegen einen verwendet werden, auch wenn man glaubt, sich zu entlasten. Aussagen zum Unfallhergang müssen gegenüber der Polizei bei einer Beschuldigtenvernehmung nicht gemacht werden. Dieses Schweigen darf nicht zulasten des Beschuldigten ausgelegt werden. Lediglich die Personalien müssen zwingend angegeben werden.
Sollten Sie doch Angaben zum Unfallhergang machen, so wird die Polizei diese protokollieren. Das polizeiliche Protokoll sollte auf Korrektheit und Vollständigkeit der Aussage überprüft werden. Insbesondere sollten die Äußerungen sachlich sein und etwaige Vorschäden am gegnerischen Fahrzeug im Protokoll festgehalten werden.
Auch wenn Sie vermuten, selbst für den Unfall verantwortlich zu sein, sollten Sie dennoch am Unfallort auf keinen Fall ein Anerkenntnis abgeben oder unterschreiben. Ein einmal abgegebenes Anerkenntnis ist in der Welt und nur noch durch den eindeutigen Beweis des Gegenteils zu widerlegen. Das Anerkenntnis verschlechtert damit die Verhandlungssituation für Zivil- und Strafverfahren.
Selbst wenn Sie glauben, dass Sie einen Fehler gemacht haben: Es kann immer noch sein, dass der Andere ebenfalls einen Fehler gemacht hat. Dann wird dem Unfallgegner zumindest eine Teilschuld auferlegt. Sie haben also keinen Vorteil von einem Anerkenntnis, aber mehrere Nachteile.
Ein Anwalt kann für Sie argumentieren, dass Sie das Anerkenntnis noch im Schockzustand nach dem Unfall abgegeben haben. In diesem Fall einer leichtfertigen Aussage in einem unkonzentrierten Zustand verliert das Anerkenntnis an Gewicht. Trotzdem ist es optimal, das Schuldanerkenntnis gar nicht erst abzugeben.
Aufgrund ebendieser Beweiskraft vom Anerkenntnis können Sie umgekehrt versuchen, den Unfallgegner zu einem schriftlichen Anerkenntnis zu bewegen, in dem dieser seine Schuld am Unfall einräumt. Im Vorhinein sollten Sie die Frage des Verschuldens sachlich mit dem Unfallgegner klären. Das Anerkenntnis sollte detaillierte Angaben zum Unfallhergang enthalten. Auch bei einem Anerkenntnis durch den Unfallgegner sollten sämtliche Beweise gesichert werden.
Bei einem Unfall mit Personenschaden sollte ein Arzt aufgesucht werden, denn innere Verletzungen können sonst unbemerkt bleiben. Außerdem dient der Besuch beim Arzt auch Dokumentationszwecken: Schadensersatzforderungen wie etwa Behandlungskosten, Schmerzensgeld und Verdienstausfall können nur mithilfe des ärztlichen Attests und der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) geltend gemacht werden.
Eben diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dient auch zur Vorlage beim Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist außerdem über den Unfall zu informieren, wenn dieser auf dem Arbeitsweg erfolgte. Im Falle eines Ausfalls und einer Lohnfortzahlung stehen ihm unter Umständen eigene Ansprüche zu.
Die Anwaltskosten des Geschädigten sind von der Versicherung des Unfallgegners zu tragen. Dementsprechend kann der Geschädigte einen Anwalt seiner Wahl mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen. Hier ist es ratsam, eine spezialisierte Kanzlei zu beauftragen, die auch Ansprüche durchsetzt, die zunächst vom Unfallgegner beziehungsweise seiner Versicherung abgelehnt wurden. Außerdem lässt sich die oftmals streitige Frage einer etwaigen Mitschuld so leichter im Sinne des Geschädigten klären.
Beachten Sie, dass Sie ein Recht auf freie Anwaltswahl haben. Das bedeutet, Sie können jeden Anwalt beauftragen, den Sie möchten. Ihre Rechtsschutzversicherung muss die Kosten übernehmen, falls nicht die Versicherung des Unfallgegners ohnehin die Kosten bezahlt. Oftmals schlägt die Versicherung ihren eigenen Anwalt vor und bietet an, dass in diesem Fall die Selbstbeteiligung entfällt.
Auch die Verkehrshaftpflicht- und die Kaskoversicherung haben ein berechtigtes Interesse, über den Unfall in Kenntnis gesetzt zu werden. Ebenfalls informiert werden sollte die Rechtsschutzversicherung, sofern eine solche besteht.
Zur Schadensermittlung ist meist die Begutachtung des Unfallwagens durch einen Gutachter notwendig. Sobald der Schaden nach einem Verkehrsunfall einen Betrag von 700 Euro übersteigt, haben Sie das Recht, Ihr Fahrzeug von einem unabhängigen Gutachter untersuchen zu lassen. Sie können dann frei entscheiden, welchen Gutachter Sie beauftragen wollen. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen. Die Versicherung Ihres Unfallgegners wird Ihnen einen Sachverständigen vorschlagen. Lehnen Sie dieses Angebot lieber ab. Die Gefahr ist groß, dass der Schaden herabgesetzt wird. Gerne beraten wir Sie zu dem richtigen Vorgehen. Die gegnerische Versicherung wird in den meisten Fällen auch das Gutachten Ihres gewählten Sachverständigen akzeptieren.
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Ein selbstverschuldeter Unfall ist besonders unangenehm. Neben dem Schuldgefühl, jemand anderen geschädigt zu haben, bleibt die ungewisse Frage: Wer bezahlt für den Schaden? Ein Schuldanerkenntnis sollten Sie in keinem Fall abgeben. Ist die Schuldfrage jedoch eindeutig zu Ihren Ungunsten geklärt und es steht fest, dass Sie den Unfall verursacht haben, so können Sie trotzdem noch einige Dinge tun.
Vor allem sollten Sie bei einem selbstverschuldeten Unfall Ihre Haftpflicht-Versicherung informieren, denn diese ist für das Begleichen des Schadens am gegnerischen Fahrzeug zuständig. Da der Schaden des Unfallopfers bei einem körperlichen Schaden oder einem teuren Fahrzeug schnell sehr hoch sein kann, ist es Pflicht, eine solche Versicherung im Straßenverkehr abzuschließen. Um der Versicherung die optimale Regulierung des Schadens zu ermöglichen, ist sie schnellstmöglich in Kenntnis zu setzen. Um den Schaden am gegnerischen Auto müssen Sie sich also in den meisten Fällen keine Sorgen machen, dieser ist Sache Ihrer Versicherung. Dies gilt auch, wenn Sie den Schaden fahrlässig selbst verursacht haben. Wenn man aber nachweislich mit Absicht einen Unfall gebaut hat, kann die Haftpflichtversicherung ihren Kunden in Regress nehmen und die Zahlung zurückfordern. In diesem Fall steht auch der Vorwurf des Versicherungsbetrugs im Raum.
Ebenso groß ist jedoch die Sorge um den Schaden am eigenen Fahrzeug. Ein Schaden am eigenen Auto, den man selbst verursacht hat ist von der eigenen Haftpflichtversicherung nicht umfasst. Doch welche Versicherung zahlt für Schäden am eigenen Auto?
Es gibt drei Arten von Kfz-Versicherungen:
Dabei ist der Schutz durch Voll- oder Teilkasko jeweils als Zusatz zur Haftpflicht zu betrachten. Die reine Haftpflichtversicherung deckt keine Schäden am eigenen Auto ab. Dafür muss man eine Kaskoversicherung abschließen. Der Unterschied zwischen Teilkasko und Vollkasko liegt im Umfang des Versicherungsschutzes.
Die Teilkasko deckt Schäden am eigenen Auto ab, die nicht vom Fahrer selbst verschuldet wurden. Dazu zählen beispielsweise Schäden durch
Eine Teilkasko kann also in vielen Schadensfällen sehr praktisch sein. Allerdings fehlt natürlich ein wichtiger Punkt in der Aufzählung: die selbstverschuldeten Unfallschäden am eigenen Auto. Diese deckt die Teilkasko ausdrücklich nicht ab. Hierzu ist eine Vollkasko notwendig. Die Vollkasko greift ein, wenn Schäden durch
entstanden sind.
Einen Unfall zu verursachen, kann auch Strafen nach sich ziehen. Insbesondere wenn ein Verstoß gegen eine Verkehrsregel zu dem Unfall geführt hat, wie beispielsweise das Überfahren einer roten Ampel oder Alkohol am Steuer, können ein Fahrverbot oder sogar Führerscheinentzug die Folge sein.
Außerdem kann ein verschuldeter Unfall eine Verletzung des Unfallgegners zur Folge haben. Dann könnte sogar der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfüllt sein. Der Verursacher des Unfalls muss dann mit einer Geldstrafe oder im schlimmsten Fall einer Haftstrafe bis zu drei Jahren rechnen.
Noch härter sind die Strafen bei fahrlässiger Tötung, falls der Unfallgegner durch den Unfall zu Tode gekommen ist. Die fahrlässige Tötung kann gemäß § 222 StGB mit Geldstrafe oder bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden.
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Wurden Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt und tragen Sie daran keine Schuld, haben Sie eine ganze Reihe unterschiedlicher Ansprüche gegen den Unfallverursacher, bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Nach einem Verkehrsunfall müssen Sie so gestellt werden, als wäre der Unfall nie passiert. Der Ihnen entstandene Schaden muss komplett ersetzt werden. Dies gilt beispielsweise für die Reparatur von Blechschäden am Auto.
Kann ein Schaden nicht “in natura” wiedergutgemacht werden, haben Sie ein Recht auf eine bestimmte Summe Geld. Das bekannteste Beispiel dafür ist bei körperlichen Verletzungen das Schmerzensgeld, weniger bekannt ist z.B. der Haushaltsführungsschaden. Die optimale Schadensregulierung steckt häufig im Detail.
Einen ersten Überblick über Ihre Ansprüche bei einem Verkehrsunfall verschafft Ihnen die folgende Zusammenfassung.
In erster Linie haben Sie einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. Die Kosten dürfen bis zu 130 % des sog. Wiederbeschaffungswerts Ihres PKW/Motorrads betragen. Übersteigen die Reparaturkosten diese Grenze, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Es wäre nicht mehr fair, dem Unfallgegner die Reparaturkosten aufzubürden, wenn sie den Wert des Fahrzeugs so deutlich übersteigen.
In dem Fall muss die Versicherung Ihnen lediglich den Wert eines vergleichbaren Fahrzeugs ersetzen. Versicherungen versuchen häufig, die Reparaturkosten zu hoch anzusetzen, um lediglich den Verkehrswert des beschädigten Fahrzeugs zu zahlen. Es lohnt sich daher immer, den Schaden von einem unabhängigen Gutachter bewerten zu lassen.
Im Übrigen müssen Sie den Wagen nicht reparieren, sondern können sich die fiktiven Reparaturkosten auszahlen lassen.
Ein Unfallwagen lässt sich schlechter verkaufen als ein unfallfreies Fahrzeug. Daher haben Sie einen Anspruch auf Ersatz dieses sog. merkantilen Minderwerts. Für die Berechnung der Wertminderung gibt es fünf gängige Methoden. Dabei spielen u.a. das Alter des Fahrzeugs, dessen Neupreis, der Veräußerungswert, die Marktgängigkeit und die Reparaturkosten eine wichtige Rolle. Im Detail ist hier vieles strittig, angefangen von der Frage, ab wann man von einem relevanten Unfall sprechen und wie alt ein Fahrzeug noch sein darf, um eine Wertminderung durch den Unfall anzunehmen.
Nach einem unverschuldeten Unfall müssen Sie nicht auf Autofahren verzichten. Dauert die Reparatur länger, dürfen Sie sich einen Mietwagen nehmen. Gleiches gilt auch bei einem Totalschaden für die Zeit, die Sie benötigen, um ein entsprechendes Fahrzeug zu kaufen. Zu beachten ist, dass der Mietwagen sich in der gleichen Fahrzeugklasse wie das beschädigte Fahrzeug befinden muss.
Gerade bei Personenschäden sind Langzeitfolgen in der Regel nur schwer einzuschätzen. Deswegen sollten Sie von der gegnerischen Versicherung ein Anerkenntnis mit Wirkung eines Feststellungsurteils fordern. Inhalt dieses Anerkenntnisses ist die Plicht zum Schadensersatz aufgrund des Unfalls. Dadurch verlängert sich die Verjährungsfrist von drei Jahren auf dreißig Jahre, sodass Sie etwaige Spätfolgen des Unfalls auch Jahre später noch geltend machen können.
Selbstverständlich muss die Versicherung bei einer Verletzung sämtliche Behandlungskosten ersetzen. Darüber hinaus haben Geschädigte einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Zu kompensieren sind sowohl körperliche Verletzungen (z.B. Schleudertrauma, Frakturen, Prellungen etc.) als auch psychische Leiden, insbesondere sog. Schockschäden, aber auch Depressionen oder Angstzustände. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblich ist die Intensität des Eingriffs und die Belastung durch die Schmerzen. Auch hat das Schmerzensgeld eine Genugtuungsfunktion. Gerne beraten wir Sie zu der Höhe Ihrer möglichen Ansprüche und zu dem besten Vorgehen bei der Durchsetzung.
Über die Jahre haben die Gerichte zahlreiche Urteile zur Höhe von Schmerzensgeld bei bestimmten Verletzungen gefällt. Die Höhe ist jedoch immer abhängig vom Einzelfall. Folgende Punkte spielen bei der Höhe des Schmerzensgeldes eine Rolle:
sowie viele weitere Punkte, die im individuellen Einzelfall eine Rolle spielen können.
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Sobald Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sind, sollten Sie einen Verkehrsanwalt hinzuziehen. Selbst wenn es sich um einen geringen Schaden handelt und die Schuldfrage eindeutig beantwortet scheint, ergeben sich schnell Schwierigkeiten. Ihr Anspruchsgegner ist eine Versicherung, die sich im Verkehrsrecht auskennt. Diese wird wahrscheinlich versuchen, Ihnen eine Mitschuld an dem Unfall zu geben oder die Verantwortung vollständig auf Sie abzuwälzen. Zur Herstellung von Waffengleichheit sollten auch Sie einen rechtlichen Beistand an Ihrer Seite haben.
Dies kann sich vor allem in Hinblick auf die Höhe Ihres Schadensersatzes bezahlt machen. Als gewinnorientiertes Unternehmen ist die gegnerische Versicherung darauf bedacht, ihre Kosten gering zu halten. Dementsprechend wird sie auch den Schaden niedriger beziffern und ersetzen wollen. Ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt holt für Sie das Maximum aus Ihren Ansprüchen heraus. Nur mit dieser Erfahrung und Expertise ist eine optimale Schadensregulierung möglich, die sämtliche Posten berücksichtigt. Für juristische Laien sind Einzelposten wie der Nutzungsausfall oder der merkantile Minderwert schnell vergessen. Gegebenenfalls wissen Sie auch nicht, wie hoch Sie diese Forderungen ansetzen müssen. Insgesamt gibt es im Verkehrsunfallrecht zu viele Fragen, auf die Sie nur mit Hilfe einer verkehrsrechtlich spezialisierten Kanzlei die besten Antworten finden.
Bei unserer Kanzlei sind Sie an der richtigen Adresse. Unsere spezialisierten Anwälte prüfen Ihren Fall kostenlos und unverbindlich. Ganz gleich, ob es Ihnen noch die Klärung der Schuldfrage oder die Höhe etwaiger Schadensersatzansprüche geht. Wir bieten Ihnen eine telefonische Erstberatung an, beantworten in diesem Rahmen Ihre rechtlichen Fragen und beraten Sie in Hinblick auf ein weiteres Vorgehen. Auch für Fragen zu einer Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung stehen unsere Mitarbeiter zu Ihrer Verfügung.
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Stimmt, am wichtigsten ist es, nach einem Unfall einen kühlen Kopf zu bewahren und die Zeugen zu notieren. Natürlich soll auch die Unfallstelle gesichert sein, auf dem Weg nach Aachen habe ich eine ungesicherte Unfallstelle gesehen. Ich bin dann angehalten und habe an das Warndreieck erinnert. Ob man dann einen Sachverständigen für PKW Schäden hinzuzieht, kann man ja im jeweiligen Fall entscheiden.
Ich finde es sehr gut, dass Sie eine kostenlose Vorabprüfung anbieten. Das ist ein toller Service. Vor einigen Monaten habe ich einen Unfall verursacht. Ein KFZ-Sachverständiger hat einen Schaden von 1.450 Euro am anderen Fahrzeug festgestellt. Wir haben uns dann anders geeinigt. Seitdem telefoniere ich nicht mehr beim Fahren.
Hallo Herr Anwalt,
zahlt die Vollkasko nach einem Umfall eigentlich auch die Abschleppkosten bis nach Hause oder nur bis in die nähste Werkstatt?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Das Thema Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall ist häufig ein Streitpunkt unter den Beteiligten bzw. mit der Versicherung.
Ob die Vollkasko die Abschleppkosten übernimmt, hängt von den allgemeinen Versicherungsbedinungen ab. In aller Regel zahlt die Versicherung nur das Abschleppen bis in die nächstgelegene Werkstatt zum ortsüblichen Preis. Allerdings müssen Sie nach einem Unfall nicht recherchieren, welches das günstigste Abschleppunternehmen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Guten Tag,
mein Nachbar ist mir gestern ins Auto gefahren vor meiner Garage. Er hat gesagt wir sollen das privat klären ohne Polizei. Jetzt ist ihm der Schaden doch zu teuer und er will die Polizei rufen, damit er das der Versicherung melden kann.
Ist dies überhaupt möglich?
Vielen Dank
Fabio B
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Frage. Um den Unfall noch der Versicherung zu melden, ist es nicht notwendig, die Polizei zu rufen, zumal Ihr Nachbar die Schuld am Unfall einräumt. Und da es sich laut Ihrer Angaben um einen Unfall mit einem parkenden Auto gehandelt hat, sollte die Schuldfrage auch nicht strittig sein.
In diesem Fall kann die Polizei auch gar nichts mehr aufnehmen, da der Unfall bereits einen Tag zurück liegt und die Autos seitdem vermutlich beide bewegt wurden.
Falls sich die Versicherung weigern sollte, den Schaden in der vollen Höhe zu übernehmen, bzw. falls Sie unsicher sind, ob Ihnen beispielsweise für die Dauer des Werkstattbesuchs ein Mietwagen zusteht, kontaktieren Sie uns einfach unter der 0221 – 986 55977
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt