Der Gesamtarbeitsverdienst (brutto) für 13 Wochen wird mit der Anzahl der offenen Urlaubstage multipliziert. Die zusätzlichen Vergütungsbestandteile mit Einfluss wie z.B. Schichtzulagen, Verkaufsprämien u.ä. werden zu diesem Betrag addiert.
Das Ergebnis wird durch die Anzahl der Arbeitstage dividiert. Das Resultat ist dann das Urlaubsentgelt, welches dem Arbeitnehmer zusteht.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer X wird zum 30. September entlassen und hat noch 12 Tage Urlaubsanspruch. Er arbeitete 5 Tage die Woche und verdiente 3.000 € brutto monatlich. Seine Verkaufsprovisionen beliefen sich in der Zeit insgesamt auf 2.200 €.
Juli August September
Grundgehalt 3.000 € 3.000 € 3.000 €
Verkaufsprovision 800 € 500 € 900 €
Damit verdient der Arbeitnehmer X in 13 Wochen 9.000 € Arbeitsentgelt zuzüglich 2.200 € Verkaufsprovision und damit insgesamt 11.200 €.
11.200 € (Gesamtverdienst) x 12 Urlaubstage / 65 Arbeitstage = 2.067,69 € Urlaubsentgelt. Für zwölf nicht genommene Urlaubstage kann der Arbeitnehmer also 2.067,69 € Abgeltung verlangen.
Kann der Anspruch auf Urlaubsabgeltung verfallen?
Ja. Denn normalerweise muss Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden
(§ 7 Abs. 3 BUrlG). Man kann den Urlaub auf das nächste Jahr übertragen, wenn es dafür entweder dringende betriebliche (z.B. fristgebundene Aufträge) oder in Person des Arbeitnehmers liegende Gründe gibt. Und auch in diesen Fällen ist die Übertragung nur bis zum 31. März des Folgejahres möglich. Das wissen viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht, so dass normalerweise auch später noch Urlaub gewährt wird. Eigentlich erlaubt das Gesetz es aber nicht. Hat man nämlich in den drei ersten Monaten des nächsten Jahres immer noch keinen Urlaub gemacht, verfällt der rechtliche Anspruch.
Die verbleibende Restzeit kann grundsätzlich nicht mehr gewährt und damit auch nicht mehr abgegolten werden. Das heißt: ist der Vorjahresurlaub verfallen, hat man auch keinen Anspruch mehr auf seine Abgeltung.
Diese rechtliche Lage offenbart sich dem Arbeitnehmer häufig erst später, nämlich dann, wenn die Kündigung in der Welt ist. Wird dann noch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung geltend gemacht, verweist der Arbeitgeber auf den Verfall. Wer also in den letzten Monaten des Jahres mit längerer Kündigungsfrist entlassen wird, sollte versuchen, noch bis Dezember Urlaub zu nehmen.
Ausnahme: Arbeitsunfähigkeit
Urlaubsansprüche entstehen normalerweise auch bei Arbeitsunfähigkeit. Diese verfallen aber spätestens 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Sollten im Arbeitsvertrag mehr Urlaubstage vereinbart sein als gesetzlich vorgeschrieben (= 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche), so kann für diese Tage eine kürzere Verfallsfrist festgelegt werden.
Der Arbeitnehmer hat auch dann einen Abgeltungsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis endet, bevor er wieder arbeitsfähig wird.
Aus welchen Gründen kann der Anspruch auf Urlaubsabgeltung außerdem erlöschen?
Zu beachten sind in jedem Fall die Ausschlussfristen. Häufig enthalten Tarifverträge, aber auch einige Arbeitsverträge Fristen, nach deren Ablauf die Geltendmachung arbeitsvertraglicher Ansprüche ausgeschlossen ist. Diese erfassen auch den Anspruch auf Urlaubsabgeltung. In der Regel betragen diese Fristen zwei bis drei Monate. Sie beginnen mit der Fälligkeit eines Anspruchs, im Fall der Urlaubsabgeltung also mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb.
Man sollte also immer darauf achten, seine Ansprüche (das gilt z.B. auch für ausstehenden Lohn) rechtzeitig bei dem Arbeitgeber anzumelden.
Ist der Anspruch auf Urlaubsabgeltung vererbbar?
Nach der neusten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann der Anspruch auf Urlaubsabgeltung vererbt werden (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12.06.2014 (C-118/13)). Das bedeutet: verstirbt der Arbeitnehmer, bleibt der Anspruch auf bezahlten Urlaub bestehen. Die Hinterbliebenen können von dem Arbeitgeber des Verstorbenen verlangen, den Urlaub abzugelten.
Hallo,
ich habe Mitte Dezember eine neue Stelle angetreten. Meine Abteilung war noch nicht eröffnet, wegen Verzögerungen im Bau, sodass ich den Vorgesetzten um Urlaub bat, ehe ich welchen angesammelt hatte. Im Februar war ich für 12 Tage im Urlaub, in dem ich geheiratet habe. Vorgesetzer war darüber informiert. Ende Juli endete nach Kündigung meinerseits das Arbeitsverhältnis. Laut Arbeitsvertrag habe ich 20 Tage Mindesturlaub und 6 Tage Zusatzurlaub, welcher aber wohl nicht gegeben wird bei Kündigung seitens des AN.
Wie viele Tage Urlaub habe ich pro Monat laut diesen Regelungen bzw wie viel Resturlaub müsste mir ausgezahlt werden ? Mündlich im Tür und Angel Gespräch hieß es es wären 5 Tage ca.
Wie berechne ich, wieviel ich netto für den Resturlaub bekomme bei Steuerklasse 1 ?
So viele Fragen aber ich hoffe hier ein wenig zu lernen.
Mit freundlichen Grüßen
Renée
Sehr geehrter Fragesteller,
da ein Arbeitnehmer bei einem Austritt in der zweiten Jahreshälfte den gesamten Jahresurlaubsanspruch erwirbt, wären dies in Ihrem Fall 26 Tage. Davon kann im Arbeitsvertrag abgewichen werden, was laut Ihren Angaben der Fall war, dann reduziert sich der Anspruch auf die gesetzlichen 20 Tage. Für den halben Dezember 2019 haben Sie hingegen keinen Urlaubsanspruch erworben, somit bleibt es bei 20 Tagen. Davon müssen Sie die Tage abziehen, die Sie bereits genommen haben.
Urlaub, den Sie im Vorjahr genommen haben, wird hiervon aber nicht abgezogen, denn als Urlaubsjahr gilt das Kalenderjahr (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Es ist also nur der Urlaub von den 20 Tagen abzuziehen, den Sie in diesem Jahr genommen haben.
Mit freundlichen Grüßen
J. Glitsch
Rechtsanwalt
HALLO, ich war im Januar und Februar Krankgeschrieben. Jetzt im August hatte ich 3 Wochen Urlaub. Mein Arbeitgeber hat mir vom Urlaubsentgeld 500,-Euro weniger bezahlt weil ich Anfang des Jahres Krank wahr. Ist das rechtens? Danke
Sehr geehrter Herr N.,
grundsätzlich kann der Arbeitgeber das Urlaubsgeld aufgrund von krankheitsbedingten Fehlzeiten kürzen. Voraussetzung ist jedoch eine wirksame Formulierung im Arbeitsvertrag. Es wäre also erforderlich, den Arbeitsvertrag zu prüfen, bevor die Frage beantwortet werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
J. Glitsch
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich habe meine Kündigung erhalten und habe aus der Zeit eines Beschäftigungsverbotes noch ca. 100 Tage Urlaub, die mein Arbeitgeber mir zum Ende des Arbeitsverhältnisses auszahlen muss. Ich habe gelesen, dass, sollte ich dann nach Ende der Beschäftigung arbeitslos sein, mein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht und ich dann quasi von dem Geld, was ich aus der Urlaubsabgeltung erhalte, leben muss.
Wie sieht es aus, wenn ich direkt nach Ende der Beschäftigung in Elternzeit gehe? Wird mir dann das komplette Entgelt aus dem Urlaubsanspruch ausgezahlt?
Vielen Dank!
Sehr geehrte Frau H.,
meiner Auffassung nach handelt es sich bei der Urlaubsabgeltung um eine Einmalzahlung, die vom Elterngeld nicht abgezogen wird.
Beachten Sie, dass es sich um eine unverbindliche Einschätzung handelt, ggf. könnte die Elterngeldstelle hier nähere Auskünfte geben.
Mit freundlichen Grüßen
J. Glitsch
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe den Anspruch auf 12. Tage Urlaubsabgeltung. Der letzte Tag von der Urlaubsabgeltung endet aber am 25. Dezember (Weihnachten). Wird dieser Tag (Feiertag) mitgerechnet zur Urlaubsabgeltung oder endet der Anspruch auf Urlaubsabgeltung erst am 27. Dezember (am Tag direkt nach der Weihnachten). Was ist denn korrekt?
Danke sehr im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen, von Knoff
Sehr geehrter Fragesteller,
Feiertage werden grundsätzlich nicht mitgezählt. Für Feiertage muss kein Urlaub genommen werden.
Urlaubsabgeltung erfolgt für nicht genommenen Urlaub.
Mit freundlichen Grüßen
J. Glitsch
Rechtsanwalt