Insolvenz des Arbeitgebers

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    Das Wichtigste in Kürze:

    • Auch in der Insolvenz Ihres Arbeitgebers genießen Sie weiterhin arbeitsrechtlichen Schutz
    • Wegen der Insolvenz des Betriebes dürfen Sie nicht ohne Weiteres entlassen werden
    • Kündigungsfristen werden unabhängig von der Betriebszugehörigkeit auf drei Monate zurück gesetzt
    • Zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage haben Sie nur drei Wochen Zeit
    • Für den Antrag auf Insolvenzgeld haben Sie nur 2 Monate Zeit ab dem Insolvenzereignis
    • Auch in der Insolvenz des Arbeitgebers haben Sie einen Anspruch auf bezahlten Urlaub

    Wie wirkt sich die Insolvenz meines Arbeitgebers auf mein Arbeitsverhältnis aus?

    Auch in der Insolvenz Ihres Arbeitgebers genießen Sie weiterhin arbeitsrechtlichen Schutz. Ihre Ansprüche bleiben aufrechterhalten, auch an der Ausgestaltung Ihres Arbeitsverhältnisses ändert sich nichts (§ 108 Abs. 1 InsO).

    So viel zu den rechtlichen Grundsätzen. Tatsächlich tritt aber mit der Insolvenz des Arbeitgebers im Betrieb ein Ausnahmezustand ein, der starke Veränderungen mit sich bringt. Schließlich wollen die Gläubiger Ihres Arbeitgebers so viel wie möglich von ihrem Geld zurückbekommen und das geht nur, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen (kosten-) effizient und zügig sanieren oder abwickeln kann. Um das zu ermöglichen, haben auch Sie als Arbeitnehmer Opfer zu erbringen und gewisse Einschränkungen hinzunehmen. Das betrifft insbesondere die Verkürzung von Kündigungsfristen.

    Auf keinen Fall bleiben Sie jedoch schutzlos. Auch darf Sie niemand ohne Grund entlassen.

    Erleiden Sie durch die Insolvenz Ihres Arbeitgebers Nachteile, sollten Sie sich unbedingt beraten lassen. Verlieren Sie keine Zeit. Besonders bei Kündigungen sind strenge Fristen zu beachten.

    Kündigungsschutzklagen müssen unbedingt innerhalb von drei Wochen ab Erhalt der Kündigung erhoben werden.

    Bei uns erhalten Sie eine schnelle, kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Situation.

    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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    Was darf der Insolvenzverwalter?

    Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle Ihres Arbeitgebers. Nun ist er derjenige, von dem Sie Ihren Lohn erhalten und an den Sie Ihre sonstigen Forderungen, Anfragen, Bedürfnisse und Wünsche richten.

    Im Gegenzug ist es nun der Insolvenzverwalter, der sagt, wo es lang geht. Er erteilt Weisungen zu Art und Inhalt der zu verrichtenden Arbeit, seine Befugnisse reichen sogar soweit, einem Arbeitnehmer geringwertigere Tätigkeiten zuzuweisen, falls das für die bestmögliche Sanierung notwendig ist. Denn im Insolvenzrecht gilt der Grundsatz, dass außergewöhnliche Situationen außergewöhnliche Maßnahmen erfordern.

    Wie weit jedoch das Weisungsrecht des Insolvenzverwalters geht, ist stets im Einzelfall zu bestimmen. Gerne beraten wir Sie bei der Verwirklichung Ihrer Arbeitnehmerrechte.

    Ist die Insolvenz meines Arbeitgebers ein Kündigungsgrund?

    Die Insolvenz des Betriebes an sich ist kein Kündigungsgrund. Kündigungen sind aber wegen dringlicher, betrieblicher Erfordernisse möglich, etwa weil die Aufträge ausbleiben und deswegen Arbeitsplätze wegfallen. Ob das wirklich der Fall ist und ob tatsächlich Ihr Arbeitsplatz betroffen sein muss, lässt sich bei einem Unternehmen in der Krise nicht immer so leicht bestimmen.

    Entscheidet sich aber der Insolvenzverwalter, den Betrieb zu rationalisieren und Arbeitsplätze zu streichen, so hat er eine so genannte Sozialauswahl durchzuführen. Das bedeutet, er muss zwischen mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern die am wenigsten schutzbedürftigen und für den Betrieb am leichtesten entbehrlichen Arbeitnehmer aussuchen. Nur diese dürfen entlassen werden.

    Kriterien für die Schutzbedürftigkeit sind z.B. Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Familiensituation.

    So ist etwa ein 45jähriger Vater von zwei minderjährigen Kindern schutzwürdiger als ein 25jähriger Alleinstehender.

    Hat der Insolvenzverwalter die sozialen Kriterien nicht hinreichend gewürdigt, ist die Kündigung sozialwidrig und damit unwirksam. (Mehr zu betriebsbedingten Kündigungen) Wehren Sie sich gegen eine solche Kündigung. Sie haben gute Chancen auf Erhalt einer angemessenen Abfindung.

    Auf Kündigungen, die nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse motiviert sind (etwa verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigungen), hat die Insolvenz keinen Einfluss. Bloß tritt an die Stelle Ihres Arbeitgebers der Insolvenzverwalter.

    Muss der Insolvenzverwalter Kündigungsfristen einhalten?

    Die große Besonderheit des Insolvenzarbeitsrechts ist die Herabsenkung der Kündigungsfristen und die Aufhebung von Unkündbarkeitsvereinbarungen (§ 113 InsO). Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitsvertrag oder ein für den Betrieb geltender Tarifvertrag vorsieht, dass Arbeitnehmer in einer bestimmten Position (z.B. bei langer Betriebszugehörigkeit) nicht entlassen werden dürfen. Es spielt auch keine Rolle, ob die gesetzliche Kündigungsfrist wegen langer Beschäftigungszeit des Arbeitnehmers 5, 6 oder 7 Monate beträgt (§ 622 BGB).

    Dauer der Beschäftigung Kündigungsfrist
    < 2 Jahre 4 Wochen
    2 Jahre 1 Monat
    5 Jahre 2 Monate
    8 Jahre 3 Monate
    10 Jahre 4 Monate
    12 Jahre 5 Monate
    15 Jahre 6 Monate
    20 Jahre 7 Monate

    Liegt ein (verhaltens-, personen- oder betriebsbedingter) Kündigungsgrund vor, darf der Insolvenzverwalter den Arbeitnehmer mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende entlassen, wenn nicht sowieso eine kürzere Frist gilt.

    Was passiert mit meinen Lohnansprüchen?

    Hier wird zwischen zwei Phasen unterschieden, der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 38 InsO) und der Zeit danach (§ 55 InsO)
    Was Sie tun können, wenn Ihr Lohn vor der Insolvenz ausbleibt, können Sie hier nachlesen

    1. Vor Eröffnung des Verfahrens (Insolvenzforderungen)

    Ausstehende Lohnansprüche aus dieser Zeit müssen Sie bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anmelden (§ 174 Abs. 1 InsO). In der Regel erhalten Sie von diesem ein Formular, in das Sie die noch offenen Ansprüche einzutragen haben. Diese Forderungen müssen innerhalb einer bestimmten Frist angemeldet werden, die vom Insolvenzgericht festgelegt wird. Sie sollten wissen, dass Insolvenzforderungen so gut wie nie in vollem Umfang befriedigt werden können. In der Regel erhält man als Insolvenzgläubiger nur einen Bruchteil seiner Ansprüche. Denn das (wenige) vorhandene Geld/Vermögen muss zwischen allen Gläubigern gleichmäßig verteilt werden.

    2. Nach Eröffnung des Verfahrens (Masseforderungen)

    Wenn der Insolvenzverwalter den Betrieb fortführt und Sie weiterbeschäftigt, erhalten Sie das Geld für die nach Eröffnung des Verfahrens getane Arbeit von ihm. Wenn Zahlungen ausbleiben oder nicht korrekt sind, haben Sie das Recht, Ihren Lohn, notfalls gerichtlich, einzufordern. Als Massegläubiger müssen Sie nicht mit anderen (früheren) Gläubigern Ihres Arbeitgebers konkurrieren. Da der Insolvenzverwalter sich dafür entschieden hat, Sie weiter zu beschäftigen, werden Ihre Forderungen privilegiert. Denn ohne Ihre Arbeit könnte das Unternehmen nicht saniert werden – und ohne Geld würden Sie wohl kaum arbeiten.

    Wann habe ich einen Anspruch auf Insolvenzgeld?

    Auch wenn Ihr Betrieb wegen Insolvenz geschlossen wird und/oder der Arbeitgeber die Gehälter nicht mehr zahlen kann, hilft die Bundesagentur für Arbeit (BfA) weiter. Für die Zeit von bis zu drei Monaten vor Insolvenzeröffnung oder der Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (d.h. es ist gar kein Geld mehr da) zahlt die BfA Ihnen auf Antrag ein so genanntes Insolvenzgeld (§ 165 ff. SGB III) und zwar in Höhe des Nettolohns (§ 167 SGB III). Das Insolvenzgeld umfasst auch alle Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld u.ä. auf die Sie für diesen Drei-Monats-Zeitraum einen Anspruch haben.

    Denken Sie unbedingt daran: Für den Antrag gilt eine gesetzliche Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis. Versäumen Sie diese Frist, ist Ihr Anspruch auf Insolvenzgeld ausgeschlossen.

    Was kann ich tun, wenn ich die Frist für die Stellung des Insolvenzantrags verpasst habe?

    Man kann seinen Anspruch auf Insolvenzgeld noch retten, wenn man die Frist schuldlos versäumt hat. Für diesen Fall empfiehlt die Bundesagentur für Arbeit:

    „Falls sich die Antragstellung um mehr als zwei Monate seit dem frühesten Insolvenzereignis verzögert hat, legen Sie bitte die Gründe für die Verzögerung auf einem gesonderten Blatt ausführlich dar und geben dabei insbesondere an, wann und wodurch Sie von dem Insolvenzereignis Kenntnis erlangt haben und was Sie bis zu diesem Zeitpunkt unternommen haben, um Ihre Ansprüche auf Arbeitsentgelt durchzusetzen.”

    Wenn auch Sie schuldlos daran gehindert waren, den Antrag auf Insolvenzgeld rechtzeitig zu stellen, unterstützen wir Sie gerne bei der Geltendmachung Ihrer Rechte

    Was passiert mit meinen Urlaubsansprüchen?

    Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf bezahlten Urlaub. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Bundesurlaubsgesetz und beträgt bei einer 5-Tage-Woche 20 Kalendertage im Jahre. Im Arbeits- oder Tarifvertrag kann längerer Urlaub vereinbart werden. Unabhängig von der Frage, woraus Sie Ihren Urlaubsanspruch herleiten, bleibt dieser auch in der Insolvenz Ihres Arbeitgebers erhalten.

    Wird die Insolvenz eröffnet und bleiben Sie weiterhin im Betrieb beschäftigt, können Sie vom Insolvenzverwalter verlangen, in den Ihnen zustehenden Urlaub gehen zu dürfen und zwar bei Fortzahlung Ihres Lohns. Ob der Insolvenzverwalter Ihrem Antrag zustimmt, ist eine andere Frage. Insofern gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze.

    Urlaubsabgeltung

    Können Sie Ihren Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht oder nur zum Teil nehmen, so hat der Insolvenzverwalter Ihnen die offenen Urlaubstage in Geld auszugleichen (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

    Was passiert mit meinem Zeugnisanspruch?

    Auch in der Insolvenz haben Sie einen Anspruch auf Erteilung des Arbeitszeugnisses. Ob Sie sich deswegen an Ihren (früheren) Arbeitgeber oder an den Insolvenzverwalter wenden sollten, hängt davon ab, ob Ihr Arbeitsverhältnis vor oder nach der Insolvenzeröffnung beendet wurde.

    Bei Beendigung nach der Insolvenzeröffnung ist der Insolvenzverwalter Ihr Ansprechpartner. Ob er Ihre Arbeitsleistung überhaupt selbst beurteilen kann, spielt keine Rolle.

    Wird das Arbeitsverhältnis vor der Verfahrenseröffnung beendet, sollten Sie Ihren Arbeitgeber schnellstmöglich dazu auffordern, Ihnen das Zeugnis auszustellen. Denn es kann schnell passieren, dass die Insolvenzeröffnung dazwischen tritt und Sie Ihren (früheren) Arbeitgeber gar nicht mehr so einfach zu fassen bekommen.

    Wann muss ich mich arbeitslos melden?

    Die Meldung bei der örtlichen Agentur für Arbeit hat spätestens ab dem Tag zu erfolgen, an dem Ihnen die Kündigung zugeht. Bei einer verspäteten Meldung riskieren Sie eine Sperrzeit.
    Am vernünftigsten handeln Sie, wenn Sie gleich bei der Anmeldung der Insolvenz, Ihre Arbeitsagentur aufsuchen. Dort erhalten Sie nicht nur Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Stelle, sondern auch ausführliche Beratung zum Thema Insolvenzgeld.

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    2 Kommentare
    1. Thomas M.
      says:

      Ich habe am 2.7.2020 in einem Betrieb anfangen zu arbeiten der in einem Insolvenzverfahren war bzw noch ist.Am 29.7 habe ich eine Kündigung vom Insolvenzverwalter zum 31.8.2020 bekommen.Es gehen Gerüchte im Betrieb rum das wir vielleicht unser letztes Gehalt nicht ausgezahlt bekommen. Daher meine Frage:Wenn dieser Fall eintreffen sollte was kann oder muss ich unternehmen ?Da ich erst 2Monate in diesem Betrieb arbeite.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr M.,

        der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, das Gehalt zu zahlen. Wenden Sie sich daher an ihn.
        Außerdem ist es empfehlenswert, Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit zu beantragen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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