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    Kündigungsschutzprozess

    Ein Arbeitnehmer muss seine Kündigung nicht anstandslos akzeptieren. Er hat immer die Möglichkeit, dagegen vorzugehen. Dafür steht ihm der Weg vor das Arbeitsgericht offen. Dort kann er eine Kündigungsschutzklage einreichen und die Richter über die Angelegenheit entscheiden lassen.

    Allerdings wird dem Arbeitnehmer eine Frist für die Kündigungsschutzklage gesetzt. Sie beträgt drei Wochen ab Erhalt der Kündigung. Lässt er diese Frist verstreichen, wird die Kündigung wirksam.

    Erhebt der Arbeitnehmer rechtzeitig die Kündigungsschutzklage, kommt vor dem Arbeitsgericht ein Kündigungsschutzprozess in Gang.

    Auf dieser Seite erfahren Sie, wie ein solcher Kündigungsschutzprozess abläuft.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Schritt 1 – Die Klageerhebung

    Es beginnt alles mit der Klageschrift. Normalerweise reichen wir diese nach Prüfung der Erfolgsaussichten für unseren Mandanten ein. In dieser Klageschrift bezeichnen wir genau die ausgesprochene Kündigung und beantragen festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung nicht beendet wurde. Häufig kommt es vor, dass gleichzeitig auch andere Ansprüche geltend gemacht werden, z.B. der Anspruch auf Urlaubsabgeltung, die Einforderung von ausstehendem Lohn oder auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses.
    Es ist wichtig, die Klage bei dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Häufig kommen mehrere Gerichte in Frage, zwischen denen ein Arbeitnehmer aussuchen kann. In aller Regel fällt die Entscheidung auf das Arbeitsgericht am Wohnort.

    Schritt 2 – Der Gütetermin

    Nachdem die Klage beim Arbeitsgericht eingegangen ist, wird sie dem Arbeitgeber zugestellt. Anschließend wird durch den Richter ein sogenannter Gütetermin bestimmt. Dieser findet in der Regel nur wenige Wochen nach Klageeinreichung statt. Die Gerichte verstehen, dass alle Beteiligten die Sache so schnell wie möglich zu einem Abschluss bringen wollen.
    Der Gütetermin wird nicht vor der gesamten Kammer (drei Richter), sondern nur vor ihrem Vorsitzenden durchgeführt. Er ist ein Berufsrichter. Die Atmosphäre ist bei dem Gütetermin eher entspannt. Der Vorsitzende möchte die Parteien zu einer einvernehmlichen Einigung, zu einem so genannten Vergleich bewegen. So will es das Gesetz und auch der Richter freut sich über einen “friedlichen” Ausgang, da ihm so eine Menge Arbeit, insbesondere das Schreiben eines Urteils, erspart wird.
    Vor dem Gütetermin besprechen wir mit unseren Mandanten, ob bzw. unter welchen Bedingungen sie bereit sind, sich auf einen Vergleich einzulassen. Zu diesem Zeitpunkt liegt eine Klageerwiderung des Arbeitgebers in der Regel noch nicht vor, so dass man nicht genau wissen kann, wie dieser sich gegen die Klage verteidigen will.
    Auch der Richter kennt die Argumente des Arbeitgebers im Gütetermin meistens noch nicht. Er wird daher den Beklagten bzw. dessen Anwalt fragen, was dieser gegen die Klage vorbringen möchte.
    Nachdem der Gegner etwas zu seiner Verteidigung ausgeführt hat, wird der Richter versuchen, durch Fragen an beide Seiten den Sachverhalt weiter zu erforschen. Anschließend wird er fast immer wissen wollen, ob man sich nicht lieber einigen möchte. Man sollte darauf gefasst sein, dass der Richter auf die Parteien auch Druck ausüben kann, einen Vergleich abzuschließen.
    Ein solcher Vergleich kann durchaus sinnvoll sein. Man spart zum einen die Gerichtsgebühren, außerdem ist die Angelegenheit auf der Stelle beendet. Darüberhinaus kann aus einem durch den Richter protokollierten Vergleich sofort vollstreckt werden.

    Wie sieht eine solche Einigung aus?

    Bei einem Vergleich einigen sich die Parteien darauf, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird. Im Gegenzug bekommt der Arbeitnehmer eine Abfindung, weil er den Arbeitsplatz verloren hat. Wenn ein solcher „Tausch“ zwischen den Parteien grundsätzlich gewollt ist, wird noch darüber diskutiert, wie hoch diese Abfindung sein soll.
    Wir empfehlen unseren Mandanten, bei dem Abschluss eines Vergleichs im Gütetermin vorsichtig zu sein. Zu diesem Zeitpunkt weiß man nämlich noch nicht, in welche Richtung sich der Kündigungsschutzprozess entwickeln wird. Je länger aber ein solcher Prozess dauert, desto höher wird das Risiko des Arbeitgebers. Verliert er nämlich, muss er für die gesamte Dauer des Prozesses dem Arbeitnehmer den Arbeitslohn nachzahlen, obwohl dieser nicht gearbeitet hat. Wartet man also als Arbeitnehmer ab, verbessert sich die Verhandlungsposition. Man kann häufig eine höhere Abfindung erzielen.
    Natürlich kommt hier vieles auf den Einzelfall ab. Wer bereits einen neuen Job gefunden hat, will die Sache nicht in die Länge ziehen. Außerdem kann auch das erste Angebot im Gütetermin durchaus vernünftig sein.

    Wenn man sich im Gütetermin nicht einigen kann, gibt der Richter dem Arbeitgeber auf, innerhalb einer bestimmten Frist auf die Kündigungsschutzklage zu erwidern. Gleichzeitig wird ein sogenannter Kammertermin bestimmt.

    Schritt 3 – Der Kammertermin

    Bis zu einem Kammertermin können einige Monate vergehen. Das ist von Gericht zu Gericht unterschiedlich.
    Im Kammertermin findet die streitige Verhandlung statt. Hier sind alle drei Richter anwesend. Neben dem Vorsitzenden aus dem Gütetermin sitzen dann zwei ehrenamtliche Richter, einer von der Arbeitgeber- der andere von der Arbeitnehmerseite.
    Im Kammertermin sind alle Schriftsätze schon ausgetauscht, der Arbeitgeber hat auf die Klage erwidert, daher ist die Sachlage mehr oder weniger klar. Die Richter konnten die Angelegenheit bereits rechtlich beurteilen und sich ein vorläufiges Urteil bilden.
    Zunächst wird aber auch im Kammertermin versucht, Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu einem Vergleich zu bewegen.
    Auch wir haben zu diesem Zeitpunkt die Lage mit unseren Mandanten besprochen und können anhand der Klageerwiderung des Arbeitgebers die Situation präziser einschätzen. Daher sprechen wir schon vor dem Kammertermin eine Empfehlung aus, ob und in welcher Höhe man eine Abfindung akzeptieren sollte.
    Kommt eine Einigung nicht zustande, wird der Prozess fortgeführt. Jetzt kann es noch sein, dass bestimmte Tatsachen zwischen den Parteien streitig sind. Dann kommt es zu einer Beweisaufnahme. Auf deren Grundlage können die Richter den Streit meistens entscheiden. Wenn das nicht der Fall ist, wird ein neuer Kammertermin bestimmt. Anderenfalls ergeht ein Urteil. Wie dieses Urteil ausfällt, erfahren die Parteien später, nachdem ihnen das Protokoll der Verhandlung zugestellt worden ist.
    Wenn eine Partei ganz oder teilweise verloren hat, steht ihr in der Regel die Möglichkeit der Berufung zu. Auch darüber beraten wir unsere Mandanten umfassend.

    Die meisten Kündigungsschutzprozesse enden mit einem Vergleich. Um bestmögliche Ergebnisse zu erzielen, sollte man bei den Verhandlungen genaue Vorstellungen über die Erfolgsaussichten seiner Klage haben. Hier bedarf es kompetenter Beratung, bei der alle Chancen und Risiken einer bestimmten Position berücksichtigt werden. Gerne helfen wir Ihnen, Ihre Interessen durchzusetzen.

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