Abmahnung
Eine verhaltensbedingte Kündigung ist das schärfste Sanktionsinstrument des Arbeitgebers, sein äußerstes Mittel, um Verfehlungen seines Mitarbeiters zu ahnden. Einer ordentlichen Kündigung geht normalerweise eine Abmahnung vor, sie erfüllt die Funktion der letzten Warnung. Will also ein Arbeitgeber seinen Mitarbeiter wegen eines bestimmten Verhaltens entlassen, muss er ihn in den meisten Fällen zunächst abmahnen. Ohne eine vorherige Abmahnung würde eine Kündigung vor Gericht für gewöhnlich keinen Bestand haben. Wann es auch ohne eine Abmahnung geht, lesen Sie hier.
In welchen Fällen darf abgemahnt werden?
Der Katalog an Abmahnungsgründen ist lang, die wohl praktisch relevantesten Beispiele finden Sie im Folgenden.
- Zu-Spät-Kommen sein
- Arbeitsverweigerung
- mangelhafte Arbeitsausführung
- Verspätete Anzeige einer Krankheit/verspätete Vorlage eines Attestes
- Beleidigungen und Tätlichkeiten im Betrieb
- Unfreundlichkeit gegenüber Kunden
- Nutzung von Internet/Telefon für private Zwecke
- Sexuelle Belästigung
- Mobbing
Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.
Inhalt dieser Seite:
- In welchen Fällen darf abgemahnt werden?
- Welche Kriterien muss eine Abmahnung erfüllen?
- Wie sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer gegen mehrere Pflichten verstoßen hat
- Kann eine Kündigung nur bei exakt gleichen Verstößen wie dem abgemahnten ausgesprochen werden?
- Wann braucht es vor der Kündigung keiner Abmahnung?
- Was muss ich tun, wenn ich eine verhaltensbedingte Kündigung ohne eine vorherige Abmahnung erhalten habe?
- Gilt der Vorrang der Abmahnung auch für eine außerordentliche Kündigung?
- Wer darf den Arbeitnehmer abmahnen?
- Muss die Abmahnung schriftlich erfolgen?
- Was passiert bei einer ungerechtfertigten Abmahnung?
- Was soll man tun, wenn man eine ungerechtfertigte Abmahnung erhalten hat?
- Und wenn der Arbeitnehmer am Verstoß keine Schuld trägt?
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