Abfindung – Wie hoch ist die Abfindungszahlung?

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    Abfindung

    Viele Arbeitnehmer, die eine Kündigung erhalten haben, fragen sich, ob ihnen zumindest eine Abfindung zusteht. Einen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur in Ausnahmefällen. Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch sieht das Kündigungsschutzgesetz nämlich nur bei betriebsbedingter Kündigung vor (§ 1a KSchG). Dennoch leisten viele Arbeitgeber eine Abfindungszahlung. Wieso?

    Diese Bereitschaft zu zahlen hat folgenden Grund. Wehrt sich der Arbeitnehmer gerichtlich gegen eine Kündigung, kommt es zu einem Kündigungsschutzprozess. Ein solcher kann mehrere Monate dauern, sein Ausgang ist häufig ungewiss. Verliert der Arbeitgeber, bedeutet es für ihn hohe Kosten, denn der Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers läuft weiter.
    Dieses Risiko will der Arbeitgeber natürlich vermeiden. Daher bietet er seinem Mitarbeiter eine Abfindung als eine Art Entschädigung an, um den Verlust des Arbeitsplatzes zu kompensieren. Im Gegenzug verzichtet der Gekündigte auf seine Verteidigung. Die Parteien schließen also letztlich einen Deal: Rechtssicherheit gegen Geld.

    Wie hoch eine Abfindung ausfallen kann, wie man seine Chancen darauf aufrechterhält und vieles mehr, erfahren Sie in unseren FAQs.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Was ist eine Abfindung?

    Die Abfindung ist eine finanzielle Wiedergutmachung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Meistens wird sie vom Arbeitgeber freiwillig gezahlt. Wie hoch sie ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab und ist häufig Verhandlungssache. Natürlich will der Arbeitnehmer möglichst viel bekommen, der Arbeitgeber möglichst wenig zahlen. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Arbeitgeber wirtschaftlich stärker und erfahrener ist. Jeder Arbeitnehmer sollte daher einen guten Überblick über seine Rechtsposition haben, wenn er das Optimum erreichen will.

    Muss der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?

    Einen gesetzlichen Abfindungsanspruch gibt es nur in Ausnahmefällen. Dennoch werden bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses häufig Abfindungen gezahlt. Auf diese Weise kauft sich der Arbeitgeber im Grunde frei. Denn meistens reicht es nicht aus, den Arbeitnehmer einfach zu entlassen. Viele Arbeitnehmer wehren sich gegen die Kündigung und erheben Kündigungsschutzklagen. In der Folge kommt es zu langwierigen Prozessen vor den Arbeitsgerichten. Das Risiko, einen solchen Prozess zu verlieren, lässt sich für den Arbeitgeber meist nur schlecht kalkulieren. Der Arbeitnehmer ist durch zahlreiche Gesetze und eine in der Tendenz arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung umfassend geschützt. Nicht wenige Kündigungen stehen daher auf wackeligen Beinen.

    Verliert der Arbeitgeber nach vielen Monaten den Rechtsstreit, darf der Arbeitnehmer wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren. Das betriebsinterne Ansehen des Chefs leidet, nicht selten entsteht der Eindruck von Durchsetzungsschwäche.

    Außerdem muss der Arbeitgeber den erfolglos Gekündigten häufig auch noch für die Zeit bezahlen, in der er wegen der Kündigung nicht gearbeitet hatte. Da können schnell Lohnrückstände für mehrere Monate und sogar Jahre auflaufen. Es ist daher weitaus sicherer, dem Arbeitnehmer schon zu Beginn des Rechtsstreits einen bestimmten Betrag anzubieten und sich die arbeitsgerichtliche Auseinandersetzung zu ersparen.

    Es werden sich aber auch Arbeitgeber finden, die aus Prinzip keine Abfindung zahlen wollen und sich nicht vor einer Kündigungsschutzklage fürchten. Gerade bei Angelegenheiten mit persönlichem Einschlag (Beleidigungen, Tätlichkeiten) oder bei Vermögensdelikten des Arbeitnehmers, wird der Arbeitgeber für gewöhnlich nicht zur Zahlung einer Abfindung zu bewegen sein.

    Sollte man als Arbeitnehmer eine Abfindung akzeptieren?

    Es kommt ganz darauf an, was man möchte. Wehrt man sich gegen eine bereits ausgesprochene Kündigung, wird die Angelegenheit durch das Arbeitsgericht entschieden. Der Klageweg ist für beide Parteien ein Wagnis. Wenn man unbedingt seinen Job behalten möchte, muss man es in aller Regel auf ein Urteil ankommen lassen. Wie dieses ausfällt, hängt davon ab, wie sicher die Kündigung ist.

    Die allermeisten Verfahren (über 90 %) werden aber noch vor dem Urteil beendet. Und zwar mit einem sog. Vergleich, in dessen Rahmen auch eine Abfindung gezahlt wird. Denn auch für den Arbeitnehmer ist der Erhalt einer Abfindung häufig die vernünftigste Lösung. Verliert er nämlich den Prozess, geht er komplett leer aus. Auch entspricht es nicht immer seinem Wunsch, in den Betrieb zurückzukehren, dessen Chef ihn eigentlich loswerden wollte.

    Wie hoch kann eine Abfindung sein?

    Die Höhe der Abfindung hängt entscheidend von dem Einzelfall ab. Als „Regelabfindung“ hat sich in der Praxis ein Betrag in Höhe von 0,5 Bruttomonatseinkommen je Beschäftigungsjahr festgesetzt.

    Wir rechnen ein bisschen. Angenommen, ein Arbeitnehmer verdient monatlich 3.000 € brutto und war sechs Jahre im Betrieb beschäftigt. Dann wird seine Abfindung wie folgt berechnet:
    3.000 € x 0,5 x 6 = 9.000 €.

    Die Anwendung dieses Richtwertes geht in vielen Abfindungsfällen in Ordnung, in Stein gemeißelt ist sie aber nicht.

    Viele Faktoren können bei der Bestimmung des Wertes im Einzelfall eine Rolle spielen. Wollen Sie die höchstmögliche Abfindung heraushandeln, müssen Sie die Position Ihres Arbeitgebers verstehen.

    Welche Faktoren entscheiden über die Höhe einer Abfindung?

    Um den Spielraum auszuloten, wird der Arbeitgeber sich für gewöhnlich die folgenden Fragen stellen:

    Wie rechtssicher ist die Kündigung?

    Hat bzw. hätte eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers gute Aussichten auf Erfolg, steigen die Chancen, eine Abfindung jenseits des Regelwertes zu bekommen. Hier sind zum einen die Stärke des Kündigungsschutzes, zum anderen die Gewichtigkeit des Kündigungsgrundes von Bedeutung.

    Wonach bemisst sich die Stärke des Kündigungsschutzes?

    Ist ein Arbeitnehmer über ein halbes Jahr in einem Betrieb mit über zehn Mitarbeitern beschäftigt, genießt er gesetzlichen Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass er nicht ohne Weiteres gekündigt werden kann. Seine Kündigung darf nicht sozialwidrig sein. Bestimmte soziale Kriterien wie z.B. Lebensalter, Unterhaltspflichten, Dauer der Betriebszugehörigkeit erhöhen den Kündigungsschutz, ihr Fehlen wiederum senkt das Schutzniveau. Für bestimmte Personengruppen (z.B. Schwangere, Betriebsratsmitglieder) gilt außerdem besonderer Kündigungsschutz.

    Überspitzt formuliert: Die Kündigung eines schwerbehinderten und schwangeren Betriebsratsmitglieds wegen einer Rationalisierung wird vor dem Arbeitgericht kaum Bestand haben. Will der Arbeitgeber eine solche Mitarbeiterin loswerden, so kann er davon ausgehen, dass sich diese nicht mit einer Regelabfindung begnügen wird.

    Ganz anders liegt der Fall z.B. bei einem zwanzigjährigen, ledigen Mann, der sieben Monate nach seiner Einstellung 200 Euro aus der Kasse entwendet. Da es sich absehen lässt, dass die Kündigungsschutzklage abgewiesen wird, sinken auch die Aussichten des jungen Mannes auf eine Abfindung gen Null.

    Problematisch sind immer Fälle, in denen viele soziale Faktoren und Umstände zusammenkommen, die sowohl für, als auch gegen die Wirksamkeit einer Kündigung sprechen. Hier gilt es auch im Rahmen der Abfindungsverhandlungen die Stärke des sozialen Schutzes des Arbeitnehmers herauszuarbeiten.

    Wann sind die Kündigungsgründe gewichtig?

    Eine pauschale Antwort darauf gibt es nicht. Dies schon aus dem Grund, weil es verhaltens-, personen-, und betriebsbedingte Kündigungsgründe gibt. Zum anderen kann die Kündigung ordentlich, aber auch außerordentlich erfolgen. Hier kommt es sehr stark auf den Einzelfall an.

    Geht es um die Höhe der Abfindung, muss sich der Arbeitgeber die Frage stellen: wie gewichtig sind die Gründe, aus denen er den Arbeitnehmer entlassen will. Erscheint ein Mitarbeiter z.B. trotz mehrfacher Abmahnung wieder eine Stunde zu spät zur Arbeit, ist eine darauf gestützte Kündigung erfolgsversprechend.

    Kündigt hingegen der Arbeitgeber einem über fünf Jahre tadellos fahrenden Kurier wegen einem leichten Auffahrunfall, wird das Gericht die Kündigung aller Voraussicht nach für unwirksam erklären. Der Kurier könnte hier eine höhere Abfindung verlangen, der Zu-Spät-Kommer sollte nehmen, was er bekommt.

    Letztlich spielen verschiedene Faktoren und Umstände der Beschäftigung eine große Rolle und wirken sich auf die Wirksamkeit einer Kündigung aus.
    Kann der Arbeitgeber anhand der gerichtlichen Praxis und der Besonderheiten des Einzelfalls nur schwer abschätzen, ob die Kündigung Bestand haben wird, gibt es Argumentationsspielraum und damit auch Spielraum bei der Höhe der Abfindung.

    Wir beraten unsere Mandanten in jedem Fall ausführlich über die Erfolgsaussichten Ihrer Kündigungsschutzklage und sagen Ihnen schon im Vorfeld, welche Abfindung sie voraussichtlich erwarten können.

    Wie schnell muss es gehen?

    Manchmal kommt es dem Arbeitgeber alleine darauf an, den Arbeitnehmer so schnell wie möglich aus dem Betrieb zu entfernen. Hier sind es häufig persönliche Gründe oder grundlegende Differenzen, die zwar eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erschweren, aus rechtlicher Hinsicht aber unbedenklich sind. Hier ist es für den Arbeitgeber häufig das Beste, eine hohe Abfindung anzubieten und die Angelegenheit vom Tisch zu schaffen. In solchen Fällen wird die Angelegenheit häufig über einen Aufhebungsvertrag geregelt.

    Wie lange war der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt?

    Ausgehend von der Höhe der Regelabfindung, nämlich von 0,5 Bruttomonatseinkommen je Beschäftigungsjahr, wird es deutlich, dass auch die Länge der Beschäftigung bei der Berechnung der konkreten Höhe der Abfindung eine Rolle spielen muss. Ist ein Arbeitnehmer z.B. nur acht Monate im Betrieb beschäftigt, so würde seine Abfindung bei Anwendung des Regelsatzes nicht einmal die Hälfte seines Monatsgehalts betragen. In diesem Fall ist es dem Arbeitgeber klar, dass der Arbeitnehmer es viel eher auf eine Gerichtsentscheidung ankommen lassen wird. Der Arbeitgeber trägt hier ein erhebliches Risiko. Da lohnt es sich, eine höhere Abfindung anzubieten. Sie kann im Einzelfall auch zwei oder sogar mehr Monatsgehälter betragen.

    Welche Abfindungen wurden durch das Unternehmen in vergleichbaren Fällen gezahlt?

    Dieses Kriterium erklärt sich von selbst. Hat der Arbeitgeber Erfahrung mit ähnlichen Situationen, wird er sich an den „etablierten“ Abfindungsgrößen orientieren. Allerdings sind die möglichen Konstellationen vielfältig, es gibt immer Faktoren, die den konkreten Fall von dem bisher Bekannten abweichen lassen.

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    Wie erhalte ich eine Abfindung im Wege einer Klage?

    Haben Sie eine Kündigung erhalten, mit der Sie nicht einverstanden sind, sollten Sie dagegen klagen, um Ihre Chancen auf eine Abfindung zu wahren. Als Arbeitnehmer hat man ab Zugang des Kündigungsschreibens drei Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage zu erheben. Läuft diese Frist ab, wird die Kündigung wirksam – eine Abfindung kann man dann in aller Regel vergessen.

    Es ist allerdings noch lange nicht genug, einen Schriftsatz beim Gericht einzureichen. Zwar ist dann das Formale getan, ob man sich selbst tatsächlich adäquat verteidigen kann, ist eine andere Frage. Es gibt viele Situationen, in denen man sich die Dienste eines Anwalts sparen kann, eine Prozessführung gehört für gewöhnlich nicht dazu.

    Wie geht es nach der Einreichung der Klage weiter?

    Ist die Klage eingereicht, wird im nachfolgenden Prozess die Rechtmäßigkeit der Kündigung geprüft. Sehr viele Entlassungen sind mit Fehlern behaftet, die zu ihrer Unwirksamkeit oder Sozialwidrigkeit führen können. Meistens lohnt es sich, die Kündigungen darauf kontrollieren zu lassen.

    Alle Erfahrungswerte zeigen: je unsicherer der Arbeitgeber mit der Kündigung im Sattel sitzt, desto besser sind die Aussichten auf eine angemessene Abfindung. Hat man einmal die Argumente ausgetauscht und ist man daraufhin zu dem Schluss gekommen, man möchte lieber nicht auf dem Gerichtswege weitermachen (darauf wirkt auch der Richter hin), so spricht man über einen Vergleich. Gerade in Prozessen vor dem Arbeitsgericht vergleicht man sich schnell, häufig und gerne. Hier ist vieles Verhandlungssache. Wer die stärkere Position hat, wird auch bessere Ergebnisse erzielen. Man sollte immer versuchen, dem Arbeitgeber argumentativ auf Augenhöhe zu begegnen. Dabei kann der Rechtsanwalt eine große Hilfe sein. Wir unterstützen Sie gerne bei der Durchsetzung Ihrer Interessen.

    Kann ich eine Abfindung erhalten, ohne gegen die Kündigung zu klagen?

    Eine Trennung kann man auch friedlich gestalten. Im Arbeitsverhältnis ist dabei ein Aufhebungsvertrag (auch Auflösungsvereinbarung genannt) das erste Mittel der Wahl. So wie man einen Arbeitsvertrag schließt, um ein Arbeitsverhältnis zu begründen, so kann man sich auch in einem Aufhebungsvertrag darauf einigen, dieses Verhältnis einvernehmlich aufzulösen. Bestenfalls gegen Zahlung einer Abfindung. Es gibt aber auch viele andere Punkte, die in einem Aufhebungsvertrag geregelt werden können. Man denke nur an die Freistellung, die Wettbewerbsverbote oder die noch zu leistende Vergütung (Provisionen, Überstunden u.a.)

    Geht man mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages ein Risiko ein?

    Beim Abschluss eines Abfindungsvertrages sollte man als Arbeitnehmer auf der Hut sein. Bei einem Aufhebungsvertrag gelten die Kündigungsschutzvorschriften nicht, was für den Arbeitgeber einen enormen Vorteil bietet. Denn ist das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet, kann nur in seltensten Fällen auf die Hilfe des Gerichts zurückgegriffen werden. Dabei kann es sehr gut sein, dass der Arbeitgeber Ihnen gar nicht hätte kündigen können. Es wird also meistens einen Grund geben, warum der Arbeitgeber „freiwillig“ auf den Arbeitnehmer zugeht und ihm Geld für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anbietet.

    Was soll ich also tun, wenn der Arbeitgeber mir einen Aufhebungsvertrag vorlegt?

    Unterschreiben Sie ihn erstmal nicht. Das ist in den meisten Situationen ein guter Ratschlag. Räumen Sie sich Bedenkzeit ein. Lassen Sie den Vertrag durch einen Anwalt prüfen. Gerne können Sie dabei auf unsere Expertise zurückgreifen. Selbst wenn Sie anschließend einer Beendigung nicht entgehen können oder wollen, lässt sich mit einer klugen Verhandlungsführung meist eine höhere Abfindung „herausholen.“ Sie müssen bedenken: In der Regel legt Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vor, weil er keine Lust auf einen Kündigungsschutzprozess hat. Er weiß, dass Sie die auch nicht haben.

    Manchmal ist das unterbreitete Angebot fair und man sollte es annehmen. Häufig werden aber die Drucksituation und die Angst vor einer Kündigung ausgenutzt, um den Arbeitnehmer mit einem Betrag abzuspeisen, der eindeutig zu gering ist. Auch andere Regelungen sind dann nicht immer im Sinne des Arbeitnehmers.

    Wenn man sich als Arbeitnehmer für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages entschließt, sollte man sich im Klaren sein, dass man eine starke Position aufgibt. Möglicherweise wäre man gar nicht kündbar. Auch muss man steuerliche Konsequenzen bedenken und das evtl. Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I. Daher sollte man die Pros und Contras gut abwägen. Sicherlich gibt es viele Situationen, in denen sich mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages viel Stress und Ärger vermeiden lassen. Es empfiehlt sich aber, bei der Aushandlung und Abschluss eines Aufhebungsvertrages auf anwaltliche Hilfe zurückzugreifen, um seine Rechte zu wahren. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

    Mir wurde schon gekündigt, kann ich trotzdem einen Vertrag schließen, um eine Abfindung zu bekommen?

    Auch das ist möglich. Dann handelt es sich um einen Abwicklungsvertrag. Der Unterschied zu einem Aufhebungsvertrag ist, dass hier eine Kündigung bereits ausgesprochen wurde oder aber das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf einer bestimmten Frist enden soll. Das Verhältnis ist also angespannter, die Zeit (denken Sie an die dreiwöchige Frist für die Kündigungsschutzklage) drängt.

    Was genau wird in einem Abwicklungsvertrag vereinbart?

    Da die Kündigung schon in der Welt ist, soll und kann der Abwicklungsvertrag nur noch ihre Folgen regeln. Der Arbeitgeber möchte von dem Arbeitnehmer, dass er die Kündigung akzeptiert und keine Kündigungsschutzklage erhebt.

    Im Gegenzug verpflichtet sich der Arbeitgeber u.a. dazu, eine Abfindung in bestimmter Höhe zu zahlen. Der Arbeitnehmer kann sich aber auch weitere Vorteile gewähren lassen, so z.B. eine bestimmte Beurteilung im Arbeitszeugnis oder die Zusicherung einer Freistellung. Hier ist das gleiche möglich wie in einem Aufhebungsvertrag.

    So sind auch die Probleme bei dem Abschluss eines Abwicklungsvertrages denjenigen des Aufhebungsvertrags sehr ähnlich. Die Wirksamkeit einer etwaigen Kündigung ist zweifelhaft, der Arbeitgeber will die Risiken einer Kündigungsschutz- oder Entfristungsklage vermeiden. Deswegen muss man als Arbeitnehmer stets bedenken, dass mit dem Abschluss eines Abwicklungsvertrages Rechte aufgegeben werden. Dies sollte für gewöhnlich nicht ohne eine angemessene Entschädigung geschehen. Lassen Sie sich vor diesem wichtigen Schritt beraten.

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    Wie wirkt sich eine Abfindung auf das Arbeitslosengeld aus?

    Das Arbeitslosengeld soll dem Arbeitslosen helfen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Hat er aber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten, verfügt er über die erforderlichen finanziellen Mittel. Aus dieser Überlegung folgt, dass der Erhalt einer Abfindung zu Einschränkungen beim Arbeitslosengeld führen kann.

    Es sind zwei Arten von Einschränkungen denkbar: die Sperrzeit und das Ruhen des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld.

    Was versteht man unter einer Sperrzeit?

    Die Sperrzeit wird von der Arbeitsagentur verhängt und verkürzt den Anspruch auf das Arbeitslosengeld (§ 159 SGB III). Das bedeutet, dass der Betroffene bei Eintritt der Arbeitslosigkeit erstmal kein und insgesamt weniger Arbeitslosengeld erhält. Wer also normalerweise zwölf Monate lang Arbeitslosengeld beziehen würde, bekommt dieses bei einer z.B. zwölfwöchigen Sperrzeit nur noch neun Monate lang ausgezahlt. Das ist ein schwerwiegender Nachteil, den man bei Abfindungsverhandlungen stets im Auge behalten sollte.

    Wann wird eine Sperrzeit verhängt?

    Eine Sperrzeit wird von der Arbeitsagentur bei sogenanntem versicherungswidrigen Verhalten verhängt. Darunter gefasst sind die Situationen, in denen der Arbeitnehmer wegen eines pflichtwidrigen Verhaltens entlassen wird, außerdem die Fälle, in denen er das Arbeitsverhältnis selbst beendet. Zum letzteren gehört auch der Abschluss eines Aufhebungsvertrags, da der Arbeitnehmer normalerweise diesen hätte nicht eingehen müssen. Hat er also die Arbeitslosigkeit mit seiner Unterschrift selbst herbeigeführt, kann von der Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anstoß für die Aufhebung vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgegangen ist.

    Wie lange dauert die Sperrzeit nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags?

    Die Dauer der Sperrzeit beträgt in der Regel zwölf Wochen (§ 159 Abs. 1, S. 1 SGB III)Sie kann auf drei bzw. auf sechs Wochen verkürzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis unabhängig von dem Aufhebungsvertrag ohnehin innerhalb einer bestimmten Frist (sechs bzw. zwölf Wochen), etwa durch eine betriebsbedingte Kündigung, geendet hätte.

    Die Sperrzeit kann aber auch länger dauern. Sie soll mindestens ein Viertel der Anspruchsdauer betragen (§ 148 Abs. 1, Nr. 4 SGB III). Ältere Arbeitslose, die aufgrund früher geltender Versicherungsbedingungen Arbeitslosengeld über 18 oder 24 Monate beanspruchen können, müssen eine Verkürzung um bis zu sechs Monate hinnehmen.

    Wie kann beim Abschluss eines Aufhebungsvertrags die Sperrzeit verhindert werden?

    Ein Aufhebungsvertrag führt zu keiner Sperrzeit, wenn:

    • der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer Kündigung aus betrieblichen Gründen droht,
    • das Abwarten dieser Kündigung dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist,
    • das Arbeitsverhältnisses infolge des Aufhebungsvertrags zum gleichen Zeitpunkt endet wie es auch bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist der Fall wäre. Die ordentliche Kündigungsfrist darf also nicht durch die Vereinbarung verkürzt sein.
    • die Abfindung darf weder zu hoch (also weit über dem Regelwert von 0,5 Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr), noch zu niedrig (unter ¼ Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr) sein.

    Es kommt hier nicht darauf an, ob die in Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig gewesen wäre. (Bundessozialgericht, Urteil vom 2.5.2012, Az. B11 AL 6/11 R).

    Droht eine Sperrzeit auch beim Abschluss eines Abfindungsvergleichs im Kündigungsschutzprozess?

    Wehrt sich der Arbeitnehmer gegen eine Kündigung und wird während des gerichtlichen Verfahrens ein Abfindungsvergleich geschlossen, braucht man in aller Regel keine Sperrzeit zu befürchten. Hier kann es allerdings zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld kommen.

    Was bedeutet Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld?

    Von der Sperrzeit zu unterscheiden ist das sogenannte Ruhen des Anspruchs. Auch hier erhält man während der Ruhensphase zwar kein Arbeitslosengeld, der Gesamtanspruch wird aber nicht verkürzt. Stattdessen wird nur der Auszahlungsbeginn um einige Wochen/Monate verschoben. Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld bleibt aber in vollem Umfang (in der Regel 12 Monate) erhalten. Ob man ihn tatsächlich in voller Höhe ausschöpft, hängt davon ab, wie schnell man eine neue Beschäftigung findet.

    Wann ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld?

    Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird, ohne dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird, kann es bei dem Arbeitslosengeld nicht nur zu einer Sperrzeit, sondern auch zur Verschiebung des Auszahlungsbeginns kommen. Diese Situation kann nach Abschluss eines Abfindungsvergleichs im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht entstehen.

    Beispiel: Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen Krankheit oder aus betriebsbedingten Gründen entlässt und dieser sich gegen die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage wehrt, wird im Prozess sehr häufig ein Vergleich geschlossenDabei erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung. Nun kann es vorkommen, dass sich die Parteien darauf einigen, dass der Arbeitgeber die Kündigungsfristen nicht einhalten muss, die normalerweise gelten würden. Es kommt zu einem Tausch: Geld gegen Kündigungsfrist.

    In solchen Fällen gehen die Arbeitsagenturen davon aus, dass die Abfindung diese Verkürzung finanziell ausgleichen soll. Die Behörden nehmen also an, dass der Arbeitnehmer für die Zeit der Verkürzung kein Geld benötigt, weil er welches vom Arbeitgeber erhalten hat. Denn würde man die Kündigungsfrist einhalten, wäre der Arbeitgeber in der Regel verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Lohn weiterzuzahlen. Die Arbeitsagentur will also nicht, dass man auf sie Pflichten abwälzt, die eigentlich der Arbeitgeber zu erfüllen hätte.

    Wie lange kann der Anspruch auf das Arbeitslosengeld ruhen?

    Wie lange die Ruhensphase dauert, lässt sich nicht pauschal sagen. Ihre konkrete Ausgestaltung hängt von vier Faktoren ab:

    1. der Höhe der Abfindung,
    2. dem Alter des Arbeitnehmers,
    3. der Dauer der Betriebszugehörigkeit,
    4. der Dauer der Kündigungsfrist.

    Anhand dieser Kriterien wird berechnet, wie lange der Anspruch zu ruhen hat. Je nach sozialer Situation des einzelnen Arbeitnehmers wird ein Zeitraum festgelegt, den dieser Arbeitnehmer normalerweise bräuchte, um einen bestimmten Teil (höchstens 60 % und mindestens 25 %) seiner Abfindung zu verdienen

    Beispiel: Arbeitnehmer A ist 43 Jahre alt. Er arbeitete sieben Jahre im Betrieb und verdiente dort 3.000 €. Am 30.1.2014 wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen, der eine Abfindung in Höhe von 12.000 € vorsah. Außerdem sollte das Arbeitsverhältnis sofort beendet werden. Im Arbeitsvertrag war eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats vereinbart (hier wäre es der 30. April). Nach der gesetzlichen Berechnungsmethode (siehe Tabelle) sind in diesem Fall 50% der Abfindung anzusetzen. Das entspricht einem Betrag in Höhe von 6.000 €. Um dieses Geld zu verdienen, bräuchte der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zwei Monate (hier also bis zum 31. März). Das bedeutet, Arbeitnehmer A würde ab dem 1. April das Arbeitslosengeld beziehen können und zwar in voller Höhe und für die Regeldauer von 12 Monaten.

    Für diesen hypothetischen Zeitraum ruht dann der Anspruch (§ 158 Abs.2 Satz 2 Nr.1 SGB III). Ganz grundsätzlich gilt: je älter der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung ist und je länger er im Betrieb angestellt war, desto kürzer ist die Ruhensphase.

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    Welche Kündigungsfrist muss ich einhalten?

    Wie lang die Kündigungsfrist in Ihrem Fall ist, folgt in erster Linie aus Ihrem Arbeitsvertrag oder ggf. dem Tarifvertrag. Schweigen die Verträge dazu, kommen die gesetzlichen Kündigungsfristen zum Zuge.  Es gilt der § 622 Absatz 1 und 2 BGB:

    Alle Arbeitsverhältnisse, die weniger als zwei Jahre bestanden haben, können mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

    Wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

    1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
    2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
    7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

    Zu beachten ist schließlich, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer die Zeiten nicht berücksichtigt werden, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen.

    Muss ich die Abfindung versteuern?

    Steuerrechtlich werden Abfindungen wie außerordentliche Einkünfte behandelt. Sie unterliegen daher vom Prinzip her der Lohnsteuer. Wie auch bei übrigen Lohnsteuern, ist es die Pflicht des Arbeitgebers, die auf die Abfindung entfallenden Lohnsteuern zu berechnen, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Als Arbeitnehmer erhalten Sie darüber eine Lohnabrechnung.

    Problem: Steuerprogression

    Laut einer Studie aus dem Jahre 2008, wird durchschnittlich eine Abfindung in Höhe von 12.000 Euro gezahlt. Bei größeren Unternehmen überschreitet die Abfindungshöhe ganz häufig die 20.000 Euro Marke. So kann es dazu kommen, dass mit dem Erhalt einer Abfindung das Jahreseinkommen plötzlich stark ansteigt. Das wiederum hat im Regelfall die Einordnung in einen anderen Steuertarif zur Folge.

    Lösung: Fünftelregelung

    Diese einmalige Addition (Jahreseinkommen + Abfindung) wird steuerrechtlich als ein Sonderfall behandelt. § 34 Absatz 1, Satz 1, 2 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) sieht daher für solche Ausnahmefälle eine Privilegierung des Steuerpflichtigen vor. Mithilfe einer sogenannten Fünftelregelung wird die Steuerlast verringert.

    Was besagt die Fünftelregelung?

    Die gesetzliche Regelung findet sich im § 34 Absatz 1, Satz 2 EStG. Danach beträgt die für die außer­or­dent­li­chen Einkünf­te an­zu­set­zen­de Ein­kom­men­steu­er das Fünf­fa­che des Un­ter­schieds­be­trags zwi­schen der Ein­kom­men­steu­er für das um die­se Einkünf­te ver­min­der­te zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men (ver­blei­ben­des zu ver­steu­ern­des Ein­kom­men) und der Ein­kom­men­steu­er für das ver­blei­ben­de zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men zuzüglich ei­nes Fünf­tels die­ser Einkünf­te.

    Das lässt sich auch verständlicher fassen.

    1. Die Abfindung wird durch fünf geteilt.
    2. Dieses Fünftel wird zu dem regulären Jahreseinkommen addiert.
    3. Aus diesem fiktiven Einkommen (Jahreseinkommen + 1/5 der Abfindung) wird die Lohnsteuer berechnet (Lohnsteuer A).
    4. Dann wird die Lohnsteuer A mit der regulären Lohnsteuer (ganz ohne Abfindung) verglichen. Das Ergebnis ist die steuerliche Mehrbelastung, die den Arbeitnehmer treffen würde, wenn er nicht die gesamte, sondern lediglich einen Fünftel der Abfindung erhalten hätte. Diesem Rechenschritt verdankte der Ausdruck Fünftelregelung seinen Namen.
    5. Schließlich wird der Betrag dieser steuerlichen Mehrbelastung mit fünf multipliziert. Das bedeutet, dass die Besteuerung, die sich für ein Fünftel der Abfindung ergibt, für die ganze Abfindung eine Anwendung findet.
    6. Das Ergebnis wird auf die gewöhnliche Steuer, also die Steuer aus dem regelmäßigen Jahreseinkommen addiert und so die endgültige Steuerlast ausgerechnet.

    Wird eine Abfindung mit der Prozesskostenhilfe verrechnet?

    Wer nicht die finanziellen Mittel besitzt, um einen Prozess zu führen, kann von der Staatskasse finanzielle Unterstützung erhalten. Diese deckt die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten. Es gibt nur zwei Voraussetzungen:

    • Der Antragsteller kann die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen (hier werden die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers geprüft).
    • Die Angelegenheit bietet eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig.

    Wer Prozesskostenhilfe erhalten und vor Gericht eine Abfindung erstritten hat, will natürlich so viel wie möglich davon behalten. Da der Arbeitnehmer aber Geld bekommen hat, wird die Staatskasse immer prüfen, ob sie nicht einen Teil der vorgeschossenen Prozesskostenhilfe zurückverlangen kann. Ob sie das darf, hängt im Wesentlichen davon ab, wie hoch die Abfindungssumme war.

    Abfindungen werden durch das Bundesarbeitsgericht als Vermögen behandelt (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24.04.2006, Az. 3 AZB 12/05). Beim Vermögen gibt es sogenannte Schonbeträge, auf die die Staatskasse nicht zugreifen darf. Wie hoch dieses Schonvermögen ist, hängt von der persönlichen Situation des Betroffenen ab. Für Ledige wird im Moment ein Wert von 2.600 € angesetzt. Dazu wird noch ein Pauschalbetrag in Höhe des Schonvermögens eines Ledigen addiert, also nochmal 2.600 € und zwar, weil man davon ausgeht, dass dem Arbeitnehmer durch den Arbeitsplatzverlust zusätzliche Kosten entstehen (z.B. Bewerbungen, Umschulung, Umzug usw.).

    Damit beträgt das gesamte Schonvermögen für einen Ledigen 2.600 € + 2.600 € = 5.200 €

    Pro unterhaltsberechtigte Person kommen noch 256 € hinzu.

    Hat der Arbeitnehmer außerdem Schulden, so werden auch diese zunächst von der Abfindung abgezogen.

    Erst der verbleibende Betrag wird als Vermögen angesetzt.

    Das bedeutet: Bei Abfindungen unter 5.200 € (ggf. höher) findet in aller Regel keine Verrechnung mit der Prozesskostenhilfe statt.

    Das Aushandeln einer Abfindung kann aufgrund vieler zu berücksichtigender Faktoren schwierig werden. Hier gilt es Nerven zu bewahren und die Stärke seiner Position zu erkennen und zu verteidigen. Dabei kann sich eine qualifizierte anwaltliche Unterstützung sehr zu ihren finanziellen Gunsten auswirken.

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    2 Kommentare
    1. Ferenc B.
      says:

      Ich möchte Abfindung von meinem früeren Arbeigeber erhalten. Ich habe keinen weiteren Anschpruch auf die Firma.
      Mit freunlichen Grüssen: Ferenc B.

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        vielen Dank für Ihre Anfrage. Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es nicht. Um eine Zahlung zu erreichen, muss in der Regel innerhalb der Frist eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden.
        Sofern noch keine drei Wochen seit Zugang Ihrer Kündigung vergangen sind, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf und wir teilen Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung unsere Einschätzung mit.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

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