Insolvenz des Arbeitnehmers

  • Das Bild zeigt ein Dokument und einen Stempel
Telefonische Erstberatung

KOSTENLOS

0221 – 6777 00 55

Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT

Kostenlosen Rückruf anfordern

    Das Wesentliche zur Insolvenz als Arbeitnehmer

    • nur wegen Ihrer Privatinsolvenz dürfen Sie nicht ohne Weiteres entlassen werden
    • Abfindungen fließen mit in die Insolvenzmasse
    • In der Privatinsolvenz sollten Sie sich um eine Erwerbstätigkeit bemühen

    Kann ich wegen meiner Insolvenz entlassen werden?

    Die Privatinsolvenz ändert nichts am Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 108 Abs. 1, S. 1 InsO). Schulden sind kein Kündigungsgrund. Schließlich ist die Privatinsolvenz ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Entschuldung, das der Arbeitgeber zu respektieren hat.

    Auch wenn der betroffene Arbeitnehmer eine besondere Vertrauensposition bekleidet, ändert sich an diesem Grundsatz nichts. Wird über das Vermögen des Arbeitnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet, kann sich der Arbeitgeber normalerweise nicht auf „Vertrauensverlust“ berufen. Wer jahrelang für den Betrieb sein Bestes gegeben und sich stets als zuverlässig erwiesen hat, wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht plötzlich zum Risiko.

    Trotz eindeutiger Rechtslage versuchen es manche Arbeitgeber, in die Insolvenz geratene Arbeitnehmer „loszuwerden.“ Wenn auch Sie mit diesem Problem zu kämpfen haben, lohnt sich in jedem Fall eine anwaltliche Beratung.

    Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

    Schuldenanalyse vom Fachanwalt

    ✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Sollte ich meinem Arbeitgeber von der Insolvenz erzählen?

    Auf jeden Fall. Der Arbeitgeber wird so oder so davon erfahren. Denn Ihre Gläubiger werden bei Zahlungsschwierigkeiten versuchen, einen Teil Ihres Lohnes zu pfänden. Auch nach Einleitung des Insolvenzverfahrens wird das Gericht die Lohnabteilung wegen der Pfändung kontaktieren. Für Ihren Arbeitgeber bedeutet das zusätzlichen Aufwand, den er sicher nicht gerne betreibt.

    Es ist daher am Besten, von Anfang an mit offenen Karten zu spielen. Suchen Sie ein vertrauliches Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber, die Chancen stehen gut, dass er Verständnis für Ihre finanziellen Schwierigkeiten haben wird.

    Kann ich auch als freier Mitarbeiter die Privatinsolvenz beantragen?

    Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht auch freien Mitarbeitern offen (§ 304 Abs. 1 InsO). Wichtig ist nur, dass keine oder nur eine geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.
    Schwierig wird es, wenn Ihre Tätigkeit einen Umfang einnimmt, bei dem ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist (§ 304 Abs. 2 InsO). Indizien für einen solchen Gewerbebetrieb sind ein jährlicher Umsatz von über 250.000 €, mehrere Niederlassungen und Angestellte, die Notwendigkeit einer Buchführung.

    Alleine die Tatsache, dass Sie Ihrem Auftraggeber Rechnungen ausstellen, macht Sie aber noch nicht zum Selbständigen. Möglicherweise sind Sie in diesem Fall bloß scheinselbständig.

    Was passiert mit meinem Lohn in der Insolvenz?

    Wird über Ihr Vermögen die Privatinsolvenz eröffnet, erhalten Sie weiterhin Ihren Lohn. Allerdings wird ein Teil davon abgezogen und unter Ihren Gläubigern verteilt. Sie behalten den so genannten Pfändungsfreibetrag, über den Sie frei verfügen dürfen. Dieser beträgt für Alleinstehende 1.079,99 €. Haben Sie Kinder oder existieren andere unterhaltsberechtigte Personen, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag (§ 850c ZPO). Auch sind Abstufungen zu beachten, die abhängig von dem Monatsnettoverdienst variieren. Grob gesagt, je mehr Sie verdienen, um so mehr bleibt Ihnen übrig. Alles was den Betrag von 3.203,67 € übersteigt, wird jedoch ohne Einschränkungen gepfändet. Wie viel Geld Ihnen am Ende verbleibt, können Sie hier sehen.

    Taschenrechner & Geld

    Die Privatinsolvenz ändert nichts am Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 108 Abs. 1, S. 1 InsO). Schulden sind kein Kündigungsgrund

    Während des Insolvenzverfahrens dürfen Ihre Gläubiger nicht auf eigene Faust Ihren Lohn pfänden. Die Abwicklung aller Forderungen wird mithilfe einer so genannten Insolvenztabelle durch das Insolvenzgericht und den Treuhänder übernommen.
    Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen. Sowohl die Unterhalts-, als auch die Deliktsgläubiger (z.B. Forderungen aus Vermögensdelikten wie Diebstahl oder Betrug) werden im Insolvenzverfahren privilegiert. Diese dürfen weiterhin in Ihr Arbeitseinkommen vollstrecken (§ 850d ZPO). In diesem Fall wird der oben genannte Pfändungsfreibetrag herabgesenkt. Ihnen verbleibt der Betrag, den Sie für Ihren Lebensunterhalt und die Erfüllung Ihrer Unterhaltspflichten unbedingt benötigen.

    Dürfen alle Gehaltsbestandteile gepfändet werden?

    Bestimmte Gehaltsbestandteile dürfen auch in der Insolvenz nicht gepfändet werden. Insbesondere betrifft es solche Zahlungen des Arbeitgebers, die aus einem besonderen Anlass erfolgen. Auf diese darf der Treuhänder nicht oder nur eingeschränkt zugreifen. Dazu gehören z.B das

    • Urlaubsgeld (sofern es sich im Rahmen des in der Branche Üblichen bewegt, BGH vom 26.April 2012 – AZ. IX 239/10),
    • Treuegelder (sofern sich diese im Rahmen des in der Branche Üblichen bewegen),
    • Heirats- und Geburtsbeihilfen,
    • Erziehungsgelder,
    • Studienbeihilfen,
    • Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen,
    • Aufwandsentschädigungen
    • u.ä.

    Die Vergütung die Sie für Überstunden erhalten, darf nur zur Hälfte gepfändet werden.
    Das Weihnachtsgeld darf ebenfalls nur zur Hälfte gepfändet werden. Allerdings darf dieses nicht mehr als 500,00 € betragen.

    Schuldenanalyse vom Fachanwalt

    ✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Wird eine Abfindung von der Insolvenz erfasst?

    Kündigungen münden häufig in Kündigungsschutzprozessen vor den Arbeitsgerichten. Denn lange nicht jede Kündigung ist rechtmäßig, so dass es meistens lohnt, sich dagegen zu wehren. Das Vorgehen gegen eine Kündigung ist in hohem Maße eine ökonomische Entscheidung. Sie investieren in einen Anwalt, damit dieser vor Gericht für Sie eine Abfindung erstreitet. Mehr als die Hälfte aller arbeitsgerichtlichen Verfahren enden mit einem so genannten Vergleich, bei dem eine Abfindung „fließt.“

    Wird ein solcher gerichtlicher Vergleich zum Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses während eines laufenden Insolvenzverfahrens geschlossen, fällt die Abfindung in die Insolvenzmasse (BAG vom 12.08.2014 – AZ.: 10 AZB 8/14). Es handelt sich nämlich um Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erworben hat (§ 35 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzverwalter darf die Abfindung an sich ziehen und unter den Gläubigern verteilen.

    Muss ich während meiner Privatinsolvenz arbeiten?

    Wurde über Ihr Vermögen die Privatinsolvenz eröffnet, so trifft Sie die gesetzliche Obliegenheit, während der Wohlverhaltensperiode … eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. (§ 295 Abs. 1 InsO).

    Das heißt, Sie sollten sich ernsthaft bemühen, zu arbeiten und pfändbares Einkommen zu erzielen. Tun Sie es nicht, kann es zu erheblichen Nachteilen führen, unter Umständen kann sogar die Restschuldbefreiung versagt werden.

    Die Erwerbslosigkeit an sich schließt die Insolvenz nicht aus. Wer aber gar nicht oder nur halbherzig versucht, eine Arbeit zu finden, die seinen Fähigkeiten entspricht, kann in Schwierigkeiten geraten.

    Wer sich aber konsequent bemüht, aber trotzdem nichts findet, erfüllt seine Pflichten.
    Wer also in der Insolvenz keine Beschäftigung hat, sollte selbst aktiv werden und sich um eine Arbeitsstelle bemühen. Man sollte sich nicht nur bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden, sondern auch regelmäßig die Stellenanzeigen verfolgen und Bewerbungen schreiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können als ungefähre Richtgröße zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden (BGH vom 19.5.2011 – AZ.: IX ZB 224/09).

    Schnell-Check und Erstberatung

    ✔ KOSTENLOS  ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

    Über

    20.000

    geprüfte Fälle

    Offene Fragen? – Einfach anrufen:

    (Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Insolvenz des Arbeitnehmers”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

    The last comment and 8 other comment(s) need to be approved.
    4 Kommentare
    1. Sunny
      says:

      Wie sieht es denn aus, wenn man als Mitarbeiter einer Anwaltskanzlei/Steuerberaterkanzlei in Vermögensverfall gerät. Und zwar als reine Schreibkraft. Der Chef darf ja nicht in Vermögensverfall geraten, dann ist die Zulassung futsch. Aber was ist, wenn die Gehälter untergeordneter Mitarbeiter ohne Kontozugriffe und das Recht, eigenständig etwas nach außen zu geben, gepfändet werden. Verliert man dann seinen Job? Besten Dank!

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        für einen Mitarbeiter ohne Kontozugriff oder besondere Vertrauensstellung sind Schulden in der Regel kein Kündigungsgrund. Hier sollte im Fall einer Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Sarah S. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      stellt es ein Problem dar, wenn zu Beginn des Insolvenzverfahren ein befristetes Arbeitsverhältnis (das aller Voraussicht nach in zwei Jahren um weitere drei Jahre verlängert wird) im öffentlichen Dienst besteht?

      Vielen Dank & freundliche Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        die Erwerbsobliegenheit ist auch bei einem befristeten Arbeitsvertrag erfüllt, solange es sich um eine Vollzeitstelle handelt. Ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst ist grundsätzlich schon einmal sehr gut.
        Es könnte unter Umständen sein, dass von Ihnen Bewerbungen bereits kurz vor Fristende im laufenden Arbeitsverhältnis erwartet werden, wenn absehbar sein sollte, dass der Vertrag nicht verlängert wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    Dein Kommentar

    An Diskussion beteiligen?
    Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

    Schreiben Sie einen Kommentar

    Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

    © Copyright - KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei

    Neue Freigrenzen - mindestens 90€ / Monat MEHR - jetzt P-Konto Bescheinigung sichern!