Aus welchen Gründen ist eine Lohnkürzung zulässig?
Eine rechtmäßige Gehaltskürzung kann aus unterschiedlichen Gründen erfolgen und je nach den vorliegenden Umständen sogar gesetzlich festgelegt sein.
Gehaltskürzung im Krankheitsfall
Eine vom Gesetzgeber geregelte Kürzung des Arbeitsentgeltes erfolgt etwa im Krankheitsfall. Ist der Arbeitnehmer erkrankt und daher arbeitsunfähig, ist der Arbeitgeber gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) zunächst dazu verpflichtet, den Lohn weiterzuzahlen – der Arbeitnehmer darf seine Arbeitsunfähigkeit allerdings nicht selber verschuldet haben und muss seit mindestens vier Wochen im Unternehmen angestellt sein. Diese Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall besteht für sechs Wochen. Dauert die Erkrankung bzw. die Arbeitsunfähigkeit länger an, entfällt die Entgeltzahlungspflicht: der Arbeitnehmer erhält keinen Lohn mehr, sondern Krankengeld von der Krankenkasse als Lohnersatzleistung. Dieses entspricht allerdings nicht der Höhe des eigentlichen Gehaltes, sondern beträgt 70 % des Bruttoeinkommens, jedoch nicht mehr als 90 % des Nettoeinkommens.
Auch bei der Erkrankung ihres Kindes, wenn Arbeitnehmer aufgrund der notwendigen Betreuung ihrer Tätigkeit nicht nachgehen können, kann eine Kürzung der Vergütung zulässig sein. Ist eine Entgeltfortzahlung bzw. eine bezahlte Freistellung von der Arbeit gemäß § 616 BGB durch arbeitsvertragliche Regelungen ausdrücklich ausgeschlossen, erhält der Arbeitnehmer ebenfalls eine Lohnersatzleistung von der Krankenkasse (sogenanntes Kinderkrankengeld). Das Kinderkrankengeld beläuft sich ebenfalls auf maximal 90 % des Netto- oder 70 % des Bruttolohns.
Lohnkürzung bei unentschuldigt nicht erbrachter Arbeitsleistung
Eine Lohnkürzung kann unter Umständen bei einem Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfolgen, wenn dieser seine Arbeitsleistung nicht erbringt, etwa weil er unentschuldigt seinem Arbeitsplatz fern bleibt. Ein derartiges Fehlverhalten bzw. eine derartige Pflichtverletzung des Arbeitnehmers muss allerdings dauerhaft und regelmäßig vorliegen, damit der Arbeitgeber dazu berechtigt ist, den Lohn einzubehalten bzw. zu kürzen. Zudem muss der Arbeitgeber nachweisen, dass sein Mitarbeiter dauerhaft, über einen längeren Zeitraum hinweg seine Arbeitsleistung nicht erbringt und damit seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommt.
Erbringt der Arbeitnehmer seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung nur ungenügend oder nicht rechtzeitig (wenn beispielsweise eine Präsentation mal schlecht läuft, ein Projekt mal nicht zur festgelegten Deadline fertig wird o. ä., infolgedessen der Arbeitgeber mit der Leistung seines Mitarbeiters unzufrieden ist), ist eine Lohnkürzung in der Regel unzulässig. Grundsätzlich wird dem Arbeitnehmer nämlich auch zugestanden, dass er mal Fehler macht und nicht immer hundertprozentig zufriedenstellend arbeitet; es kann nicht erwartet werden, dass der Arbeitnehmer immer komplett fehlerfrei arbeitet.
Der Arbeitnehmer ist zunächst nur dazu verpflichtet, seine Tätigkeit auszuführen, unabhängig von einem bestimmten Erfolg. Daher kann der Arbeitgeber bei mangelhafter oder nicht rechtzeitig erbrachter Arbeitsleistung das Entgelt nicht ohne weiteres kürzen. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn leistungsabhängige Zusatzzahlungen im Erfolgsfall (Boni oder Prämien) vereinbart sind. Hier hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, bei unzureichender Arbeitsleistung und entsprechendem Ausbleiben des Erfolges den Lohn bzw. die vereinbarten Zusatzzahlungen zu kürzen oder ganz einzubehalten. Das eigentliche festgelegte Grundgehalt bleibt hiervon jedoch unberührt.
Ebenso kann eine Lohnkürzung bei grobem Fehlverhalten des Arbeitnehmers erfolgen, beispielsweise bei Beleidigungen oder Tätlichkeiten gegenüber Kollegen. Allerdings ist der Arbeitgeber hier für gewöhnlich auch zu einer Kündigung oder zumindest zu einer Abmahnung berechtigt.
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