Treuepflichten des Arbeitnehmers

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    Treuepflicht des Arbeitnehmers

    Viele Regelungen und Vereinbarungen, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses treffen, sind im bzw. durch den Arbeitsvertrag festgelegt. Dazu zählen beispielsweise Regelungen und Vereinbarungen zur Arbeitszeit, zur Vergütung sowie zur Anzahl der Urlaubstage. Daneben gibt es allerdings auch Regelungen bzw. Pflichten, die nicht eigens arbeitsvertraglich definiert sind, sondern die sich aus allgemeingültigen gesetzlichen Vorschriften ergeben. Dazu zählt beispielsweise die Treuepflicht eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber. Doch was bedeutet “Treuepflicht” überhaupt? Und welche Konsequenzen hat eine Verletzung der Treuepflicht?

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Rechtliche Herkunft von Treuepflichten

    Treuepflichten sind – ohne dass es hierzu einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung bedarf – allgemeiner und verbindlicher Bestandteil von sogenannten Schuldverhältnissen (zu denen auch Arbeitsverhältnisse gehören). Als Schuldverhältnis bezeichnet die juristische Fachsprache ein Rechtsverhältnis zwischen zwei oder mehr Personen, auf dessen Grundlage die eine Person von der anderen eine Leistung einfordern kann.

    Ein Arbeitsverhältnis gilt als ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis, das sich aus einer Tätigkeit ergibt und auf einem entsprechenden Vertrag (Vertragsverhältnis) beruht, der zwischen Gläubiger und Schuldner (vgl. § 311 Abs. 1 BGB) – hier: Arbeitgeber und Arbeitnehmer – geschlossen wird. Die beteiligten Parteien vereinbaren vertraglich Inhalt und Umfang dieses Schuldverhältnisses, speziell die entsprechenden gegenseitigen Leistungsverpflichtungen.

    Der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Arbeitsleistung steht die vom Arbeitgeber zu erbringende finanzielle Vergütung gegenüber – es handelt sich also um einen gegenseitigen Vertrag. Ein solches Schuldverhältnis stellt hier ein Arbeitsverhältnis dar, das durch vertragliche Vereinbarungen und gesetzliche Vorschriften geregelt wird. Oder (etwas weniger fachjuristisch ausgedrückt): nach Abschluss des Arbeitsvertrages “schuldet” der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung, während der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dafür die entsprechende Vergütung “schuldet”. Die Arbeitspflicht stellt dabei die Hauptpflicht eines Beschäftigungsverhältnisses dar.

    Treuepflicht im Arbeitsrecht

    Der Grundsatz der Treuepflichten findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Demnach hat man seine Leistung so zu erbringen, “wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern” (vgl. § 242 BGB).

    Kurz und knapp bedeuten Treuepflichten, dass man sich – unabhängig von den speziellen Bedingungen des Arbeitsvertrages – nach allgemeingültigen Vorschriften und Regeln so verhalten muss, dass man anderen keinen Schaden zufügt bzw. andere nicht schädigt.

    Bezogen auf ein Arbeitsverhältnis als Schuldverhältnis bedeutet das, dass der Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung so zu erbringen und sich in diesem Rahmen und nach allgemeingültigen Regeln so zu verhalten, dass er seinen Arbeitgeber nicht schädigt.

    Die Treuepflicht stellt eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers dar und geht dabei über die Arbeitspflicht als Hauptpflicht insofern hinaus, als sie allgemein gültige und nicht eigens vertraglich festgelegte Pflichten des Arbeitnehmers in Bezug auf den Betrieb betrifft – unabhängig von der reinen Arbeitsleistung an sich. Ein spezieller inhaltlicher Bezug zur Art der Arbeitstätigkeit bzw. zum Aufgabenbereich an sich muss nicht unmittelbar bestehen. Die Treuepflicht resultiert demnach aus allgemeinen Verhaltensregeln, die nicht eigens arbeitsvertraglich vereinbart werden müssen und daher unabhängig von den sonstigen Regelungen im Arbeitsvertrag Gültigkeit haben.

    Einzelpflichten des Arbeitnehmers im Rahmen der Treuepflicht

    Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer sich also so verhalten, dass sie dem Unternehmen nicht schaden. Dazu zählen einerseits, bestimmte Handlungen zu unterlassen, durch die dem Arbeitgeber/ dem Betrieb Schaden entstehen könnte (sogenannte Unterlassungspflicht). Andererseits ist der Arbeitnehmer in der Pflicht, gewisse Handlungen aktiv auszuführen, um dem Arbeitgeber nicht zu schaden.

    So dürfen Arbeitnehmer etwa als Ausdruck der Treuepflicht nicht schlecht über den Arbeitgeber bzw. das Unternehmen reden; möglicherweise rufschädigende Äußerungen über die Firma in der Öffentlichkeit sind zu unterlassen. Ebenso dürfen Arbeitnehmer keine betriebsinternen Informationen, die nur für das Unternehmen bestimmt sind, in der Öffentlichkeit verbreiten oder darüber sprechen. Hier gelten das sogenannte Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis sowie die Verschwiegenheitspflicht. Zudem ergibt sich aus der Treuepflicht das sogenannte Wettbewerbsverbot. Demnach ist es Arbeitnehmern verboten, mit ihrem Arbeitgeber in Konkurrenz zu treten. Dies gilt sowohl für eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen als auch für die Gründung eines eigenen Unternehmens. Das Wettbewerbsverbot besteht dabei nicht nur während eines gültigen Arbeitsverhältnisses, sondern für einen bestimmten Zeitraum auch nach dessen Beendigung.

    Die Unterlassungspflicht im Rahmen der Treuepflicht ist darüber hinaus auch im Krankheitsfall von Bedeutung: Arbeitnehmer sind nämlich dazu verpflichtet, ihre Genesung nicht zu gefährden, um möglichst bald wieder ihre Arbeitsleistung erbringen zu können. Entsprechend sind alle Aktivitäten etc. zu unterlassen, die dem Heilungsprozess bzw. der Genesung entgegenstehen und diese verzögern.

    Wie erwähnt hat der Arbeitnehmer gemäß der Treuepflicht neben der Unterlassungspflicht auch eine sogenannte Handlungspflicht. Dazu zählt beispielsweise das unmittelbare Melden bzw. Mitteilen einer Arbeitsunfähigkeit (zum Beispiel im Krankheitsfall) oder einer (vorübergehenden) Arbeitsverhinderung (zum Beispiel bei verspätetem Erscheinen am Arbeitsplatz). Die Treuepflicht schließt auch das Leisten von Überstunden mit ein, wenn diese zur Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich sind, um einen störungsfreien Betriebsablauf zu gewährleisten, ohne dass dem Unternehmen dabei wirtschaftliche Nachteile bzw. Einbußen entstehen.

    Des Weiteren ist der Arbeitnehmer unter anderem dazu verpflichtet, den Arbeitgeber umgehend über mögliche Schäden am Betriebseigentum in Kenntnis zu setzen oder über ein aus Versehen zu hohes ausgezahltes Monatsgehalt/ Arbeitsentgelt zu informieren.

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    Treuepflicht hat ihre Grenzen

    Es bestehen allerdings auch gewisse Grenzen der Treuepflicht, in deren Rahmen auch der Arbeitgeber Pflichten bzw. Regelungen befolgen muss. So kann/ darf der Arbeitgeber beispielsweise nicht verlangen, dass Mitarbeiter “ohne Not” unverhältnismäßig viele unbezahlte Überstunden ableisten und hierbei auf die Treuepflicht verweisen. Eine in diesem Sinne unbegrenzte Treue gegenüber dem Arbeitgeber/ dem Unternehmen muss der Arbeitnehmer nicht erfüllen. Unter Verweis auf die Treuepflicht zumutbar sind lediglich dringende Mehrarbeiten, die für einen störungsfreien Betriebsablauf in einer besonderen Situation unerlässlich sind.

    Treuepflicht des Arbeitnehmers und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

    Aus einem Arbeitsverhältnis ergeben sich jedoch naturgemäß auch für den Arbeitgeber Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer/ seinen Mitarbeitern. Als Hauptpflicht hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung seiner Angestellten angemessen zu vergüten und Lohn zu zahlen. Doch auch der Arbeitgeber hat darüber hinaus Nebenpflichten zu erfüllen, die über die reine Vergütung des Mitarbeiters hinausgehen und allgemeingültig sind. Analog zur Treuepflicht des Arbeitnehmers besteht für den Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Angestellten. Der Arbeitgeber ist demnach dafür verantwortlich, seine Mitarbeiter zu schützen und deren berechtigte Interessen zu berücksichtigen. Dazu muss er unter anderem gewährleisten, dass die Gesundheit der Mitarbeiter in keiner Weise gefährdet wird (sogenannter Arbeitsschutz) und dass bezüglich persönlicher Daten der Mitarbeiter Vertraulichkeit gewahrt wird.

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    Konsequenzen bei Verstoß gegen die Treuepflicht

    Eine Verletzung der Treuepflicht kann für den Beschäftigten arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen: es drohen eine Abmahnung oder gar eine verhaltensbedingte Kündigung. Eine Kündigung erfolgt allerdings in der Regel nur im Extremfall, das heißt, wenn die Verstöße gegen die Treuepflicht schwerwiegend waren und wiederholt vorkamen. Hat das Fehlverhalten bzw. der Verstoß gegen die Treuepflicht des Arbeitnehmers finanziellen/ wirtschaftlichen Schaden für das Unternehmen zur Folge, kann der der Arbeitgeber außerdem unter Umständen Schadensersatzansprüche gegenüber dem Arbeitnehmer stellen.

    Interessenabwägung bei vermeintlicher Verletzung der Treuepflicht erforderlich

    Anders als bei anderen Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten ist bei einer eventuellen Verletzung der Treuepflicht ganz besonders eine spezielle Überprüfung des Einzelfalls erforderlich. Gerade bei unter die Treuepflicht fallenden Verhaltensweisen sind Konflikte zwischen (einzeln und für sich betrachtet) berechtigten Interessen nicht selten, zum Beispiel zwischen dem Recht des Arbeitnehmers auf freie Meinungsäußerung und dem Recht des Arbeitgebers auf Wahrung von Betriebsgeheimnissen.

    Entsprechend muss im jeweiligen Einzelfall stets eine Interessenabwägung erfolgen, ob das Interesse des Arbeitnehmers oder das des Arbeitgebers schwerer wiegt und ob das Verhalten des Arbeitnehmers tatsächlich eine Verletzung der Treuepflicht darstellt.

    Bei einem (möglichen) Verstoß gegen die Treuepflicht spielen zudem noch weitere Faktoren eine Rolle, die Auswirkungen auf das Ausmaß der Treuepflicht haben. Dazu zählen etwa die Position des Beschäftigten in der Unternehmenshierarchie und die Dauer der Betriebszugehörigkeit. So wird etwa von Führungskräften und langjährigen Mitarbeitern eine andere Treue erwartet als von nur für kurze Zeit beschäftigten Aushilfskräften. Entsprechend wiegt eine Verletzung der Treuepflicht unterschiedlich schwer. Ebenso hat das persönliche Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzten Auswirkungen auf den Umfang der Treuepflicht. Ein vertrautes persönliches Verhältnis macht eine Verletzung der Treuepflicht sicherlich schwerwiegender.

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