Einzelpflichten des Arbeitnehmers im Rahmen der Treuepflicht
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer sich also so verhalten, dass sie dem Unternehmen nicht schaden. Dazu zählen einerseits, bestimmte Handlungen zu unterlassen, durch die dem Arbeitgeber/ dem Betrieb Schaden entstehen könnte (sogenannte Unterlassungspflicht). Andererseits ist der Arbeitnehmer in der Pflicht, gewisse Handlungen aktiv auszuführen, um dem Arbeitgeber nicht zu schaden.
So dürfen Arbeitnehmer etwa als Ausdruck der Treuepflicht nicht schlecht über den Arbeitgeber bzw. das Unternehmen reden; möglicherweise rufschädigende Äußerungen über die Firma in der Öffentlichkeit sind zu unterlassen. Ebenso dürfen Arbeitnehmer keine betriebsinternen Informationen, die nur für das Unternehmen bestimmt sind, in der Öffentlichkeit verbreiten oder darüber sprechen. Hier gelten das sogenannte Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnis sowie die Verschwiegenheitspflicht. Zudem ergibt sich aus der Treuepflicht das sogenannte Wettbewerbsverbot. Demnach ist es Arbeitnehmern verboten, mit ihrem Arbeitgeber in Konkurrenz zu treten. Dies gilt sowohl für eine Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen als auch für die Gründung eines eigenen Unternehmens. Das Wettbewerbsverbot besteht dabei nicht nur während eines gültigen Arbeitsverhältnisses, sondern für einen bestimmten Zeitraum auch nach dessen Beendigung.
Die Unterlassungspflicht im Rahmen der Treuepflicht ist darüber hinaus auch im Krankheitsfall von Bedeutung: Arbeitnehmer sind nämlich dazu verpflichtet, ihre Genesung nicht zu gefährden, um möglichst bald wieder ihre Arbeitsleistung erbringen zu können. Entsprechend sind alle Aktivitäten etc. zu unterlassen, die dem Heilungsprozess bzw. der Genesung entgegenstehen und diese verzögern.
Wie erwähnt hat der Arbeitnehmer gemäß der Treuepflicht neben der Unterlassungspflicht auch eine sogenannte Handlungspflicht. Dazu zählt beispielsweise das unmittelbare Melden bzw. Mitteilen einer Arbeitsunfähigkeit (zum Beispiel im Krankheitsfall) oder einer (vorübergehenden) Arbeitsverhinderung (zum Beispiel bei verspätetem Erscheinen am Arbeitsplatz). Die Treuepflicht schließt auch das Leisten von Überstunden mit ein, wenn diese zur Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich sind, um einen störungsfreien Betriebsablauf zu gewährleisten, ohne dass dem Unternehmen dabei wirtschaftliche Nachteile bzw. Einbußen entstehen.
Des Weiteren ist der Arbeitnehmer unter anderem dazu verpflichtet, den Arbeitgeber umgehend über mögliche Schäden am Betriebseigentum in Kenntnis zu setzen oder über ein aus Versehen zu hohes ausgezahltes Monatsgehalt/ Arbeitsentgelt zu informieren.
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