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Eine Marke anmelden
Als „Marke“ oder „Markenname“ wird der Name
- Ihres Unternehmens,
- Ihrer Praxis,
- Ihres Produkts oder
- Ihrer Dienstleistung
bezeichnet.
Ihre Marke ist der erste Anknüpfungspunkt für einen Interessenten, Kunden, Abnehmer, Patienten oder Mandanten. Wenn
- Ihr Name Wiedererkennungswert hat oder
- das Logo Ihre Tätigkeit treffend wiederspiegelt,
verankert sich Ihre Marke dauerhaft im Bewusstsein ihrer Kunden und prägt das Image Ihres Unternehmens. Dementsprechend bedeutet das Wort „Vermarktung“ nichts anderes als Werbung für Ihren Artikel oder eine Dienstleistung.
- Eine Marke ist ein individuelles Zeichen und schafft eine Corporate Identity
- Eine Marke kann als Wort-, Bild- Oder Wort-Bild-Marke angemeldet werden
- Sie können mit einer Markenanmeldung Ihr Unternehmen, Produkt, oder Ihre Dienstleistung in Deutschland, der EU, oder international schützen lassen
- Die Gesamtzahl der eingetragenen Marken steigt stetig an, alleine in Deutschland sind es 830.319
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Kernpunkte Markenanmeldung
Inhaltsverzeichnis
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Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

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Kostenfreie Erstberatung
Sie erhalten eine umfassende kostenfreie Erstberatung zur Anmeldung Ihrer Marke. Bei diesem Gespräch klären wir Ihre offenen Fragen und beraten Sie zu den wichtigsten Grundthemen der Markenanmeldung oder den Kosten und dem Ablauf der Anmeldung.

Anmeldung Ihrer Marke
Wir begleiten Sie von der Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche, der Bekanntheitsschutzprüfung, über die Anmeldung der Marke beim Markenamt bis hin zur sicheren Eintragung der Marke im Markenschutzregister.
Überblick Markenanmeldung
Haben Sie vor eine Marke anzumelden um Ihr Unternehmen, Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung durch Ihr individuelles Markenzeichen zu schützen und eine Corporate Identity zu schaffen? Dank jahrelanger Erfahrung können wir alle Ihre Fragen zur Markenanmeldung umfangreich, schnell und professionell beantworten. Durch unsere ausführliche Recherche ermöglichen wir Ihnen dabei eine rechtssichere Anmeldung.
Fragen wie:
- „Wie melde ich eine Marke an?“,
- „Wie teuer ist die Markenanmeldung?“ oder
- „Welche Art von Marke ist geeignet für mich?“,
werden auf unserer Seite umfassend beantwortet.
Die professionelle und umfassende Vorabprüfung ihrer Wort-, Bild-, oder Wort-Bild-Marke ist der Grundbaustein für eine erfolgreiche Eintragung ins Markenregister. Mit unserer Hilfe können Sie Rechtsstreitigkeiten nach der Markenanmeldung vorbeugen und ihre Wunschmarke verwirklichen.
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Deutsche Markenanmeldung vom Rechtsanwalt
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Was ist eine Marke?
Definition der Marke
Eine Marke im Rechtssinn ist in erster Linie ein Erkennungszeichen. Dieses kann aus Buchstaben (Wortmarke), einer grafischen Darstellung oder einem Logo (Bildmarke), oder einer Kombination aus beiden bestehen (Wort-Bild-Marke).
Sie dient der Unterscheidung und Hervorhebung von Produkten oder Dienstleistungen. Kunden und Interessenten sollen Ihre Marke kontinuierlich mit dem Image und der Qualität Ihrer Produkte und Dienstleistungen in Verbindung bringen. Der Öffentlichkeit gegenüber dient sie als repräsentatives Merkmal. Durch Ihre Marke kommunizieren Sie mit der Außenwelt und vermitteln Ihre Unternehmenswerte.
Jeder kann eine Marke anmelden
Eine Marke kann von jedermann angemeldet werden, also von
- Dienstleistern wie beispielsweise Beratern, Handwerkern oder Freelancern
- Herstellern
- Werkunternehmern wie beispielsweise Handwerksbetrieben
- Verkäufern wie beispielsweise Webshopbetreibern oder Ladenbesitzern
- Vertrieblern wie beispielsweise Maklern
- Unternehmen und Firmen wie beispielsweise GmbH, UG, Ltd oder GmbH & Co. KG
- Selbstständigen
- Freiberuflern wie beispielsweise Ärzten, Steuerberatern oder Anwälten
- Kleinunternehmern
- Privatpersonen wie beispielsweise Erfindern oder Gründern in der frühen Konzeptionsphase
Ein Geschäftsbetrieb ist nicht notwendig. So kann bereits in einer frühen Konzeptionsphase ein gut passender Name oder Bild gesichert werden. Die Marke wird nach Gründung des Unternehmens an dieses übertragen.

Mit der Markenanmeldung als Online-Formular kann der Prozess beschleunigt werden. Sie können eine Wort-, Bild- oder Wort/Bild-Marke anmelden.
Arten der DE Marke
Als Marken lassen sich alle möglichen Zeichen eintragen. Die Grundvoraussetzung ist ihre graphische Darstellbarkeit (§ 8 Abs. 1 MarkenG). Damit muss eine marke im Markenregister darstellbar und von anderen Marken unterscheidbar sein. Die geläufigsten Markenarten sind:
1. Die Wortmarke
Eine Wortmarke besteht aus Schriftzeichen und Zahlen – sie hat keine grafische Ausgestaltung. Verwenden darf man Wörter, Buchstaben, Zahlen und ausgewählte Schriftzeichen. Die Wortmarke kann mehrere Wörter beinhalten oder bloß einzelne Buchstaben. Der Eintrag beim Patent- und Markenamt erfolgt in einheitlicher Druckschrift. Der entstehende Schutz erstreckt sich jedoch auf alle Darstellungsformen und Schriftarten. Der Markenschutz gilt für die genaue, eingetragene Zeichenfolge. Die tatsächlich zum Einsatz kommende Schriftgröße, Formatierung oder Farbe ist irrelevant. Voraussetzung für die sogenannte Eintragungsfähigkeit einer Wortmarke ist Unterscheidungskraft des Wortes / der Buchstabenfolge (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Bloße Beschreibungen wie „Nudelsalat mit Gurke“ sind beispielsweise unzulässig, da dies keinerlei Unterscheidungskraft besitzt. Auch Oberbegriffe für Gattungen sind unzulässig, da sie ein viel zu weites Spektrum an Waren erfassen (Beispiel: „Hosen“ oder „Joghurt“).
Da die Wortmarke in regulärer, einheitlicher Druckschrift eingetragen wird, sollte sie sich auch mit diesen Zeichen darstellen lassen. Ist dies nicht möglich, muss eine Bildmarke mit graphischem Element eingetragen werden, oder gar eine kombinierte Wort-Bild-Marke.
Beispiele für Wortmarken sind:
- VW
- Levi’s
- Microsoft
2. Die Bildmarke
Handelt es sich bei dem Zeichen um ein Bild und nicht um einen Schriftzug / Text, spricht man von einer Bildmarke. Diese können alle möglichen Farben beinhalten. Der Markenschutz gilt jedoch bloß für die jeweils angemeldete Farbkombination. Bei einer Bildmarke soll „mit einem Blick“ die Ware, Dienstleistung oder das Unternehmen erkennbar werden. Darunter fallen Logos, Warenabbildungen, Etiketten etc.
Beispiele für Bildmarken sind:
- Apple – Apfel-Logo
- Nike – Swoosh
- Mercedes-Benz – Stern
3. Wort-Bild-Marke
Eine Wort-Bild-Marke ist ein Schriftzeichen, welches sich durch eine besondere Schreibweise oder Design auszeichnet. Die Kombination aus Schriftzug und dem graphischen Gestaltungselement ergibt die Wort-Bild-Marke. Der Schutzbereich einer Wortmarke kann sich weiter erstrecken als bei einer Wort-Bild-Marke. Die reine Wortmarke deckt sowohl das Wort als auch ähnlich klingende Wörter ab. Die Wort-Bild-Marke ist nur auf das Wort in Kombination mit dem Design oder auch ähnliche Designs begrenzt.
Beispiele für Wort-Bild-Marken sind:
- Coca Cola Schriftzug
- ebay Schriftzug
- REWE Schriftzug
Sonstige Marken
Über die klassischen Kategorien der Marken hinweg, gibt es besondere Markenformen, deren Anmeldung ebenfalls möglich ist. Dazu gehört zum Beispiel:
- die Farbmarke: Die besondere Farbkombination wird geschützt (sehr schwer anzumelden aufgrund der Unterscheidungskraft).
- die Klangmarke: Besteht aus bestimmten Tönen oder Melodien (Beispiel Telekom-Jingle).
- dreidimensionale Marken: Ein physischer Gegenstand, der so einzigartig ist, dass er geschützt werden kann.
- Die Geruchsmarke: Geschützt wird ein bestimmter Duft oder Geschmack.

Geschichte des Markenrechts
Die ersten historischen Marken im deutschsprachigen Raum wurden bereits im 14. Jahrhundert ins Leben gerufen. Die Notwendigkeit für eine Abgrenzung durch Markennamen ergab sich durch die steigende Beliebtheit des Bieres. Ein interessantes Detail ist, dass ausgerechnet eines der ersten Markenamen in Deutschland die Marke „Franziskaner Weißbier“ aus dem Jahre 1363 ist. Die Brauereien entwickelten unterschiedliche Techniken zur Herstellung des Bieres und hatten den Bedarf, sich von Ihren Konkurrenten abzugrenzen.
Das heutige Markenrecht findet seinen Ursprung jedoch im 19. Jhd. Als das 1. Deutsche Markenschutzgesetz im Jahr 1875 in Kraft getreten ist, war es die staatliche Porzellan-Manufaktur Meißen GmbH, die als erste Marke beim kaiserlichen Patentamt eingetragen wurde.
Einige der Marken die zu dieser zeit eingetragen wurden, sind heute noch Aktuell. Dies unterstreicht die besondere Bedeutung des Markenrechts für Deutschland:
- Eau de Cologne
- Faber
- Bullrich Salz
- Maggi
- Dr. Oetker Original Backin
DE Markenanmeldung – Unsere Pakete
EU Markenanmeldung – Unsere Pakete
IR Markenanmeldung – Unsere Pakete
Ziele der Markenanmeldung
1. Ziel
Unternehmensidentität
Die Kreation einer Bild- oder Wortmarke ist regelmäßig der erste Schritt zur Schaffung einer Unternehmensidentität. Durch einen einprägsamen Namen, oder ein Symbol, hinterlassen Sie bleibenden Eindruck bei Kunden, Partnern und Konkurrenten!
2. Ziel
Alleinstellung am Markt
Durch die Eintragung Ihrer Marke im Markenregister haben Sie ein monopolgleiches Recht auf die Nutzung Ihrer Marke in Deutschland / Europa. Sie haben die alleinige Entscheidung, wer Ihren Namen oder Ihr Logo verwenden darf und wer nicht.
3. Ziel
Rechtssicher und bequem
Mit uns an Ihrer Seite können Sie sich sicher sein, dass Ihre Markenanmeldung in Deutschland / Europa problemlos verläuft.
Dadurch können Sie sich ganz auf Ihr Geschäft konzentrieren – während wir alle Formalitäten übernehmen.
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Markenanmeldung in 8 Schritten
Überblick Ablauf Markenanmeldung
Eine Markenanmeldung läuft wie folgt ab:
- Markennamen finden
- Prüfung der EIntragungsfähigkeit
- Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche
- Bekanntheitsschutzprüfung
- Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen
- Marke Anmelden
- Eintragung und Widerspruchsfrist
- Markeneintragung

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Schritt 1: Markennamen finden
Zuerst wird ein Markenname entwickelt. Dies ist ein kreativer Vorgang, der alleine auf die Marketingbedürfnisse Ihres Unternehmens abzielen sollte. Wir übernehmen im Nachgang die rechtliche Kontrolle Ihrer Marke.
Schritt 2: Prüfung der Eintragungsfähigkeit
Es findet eine anwaltliche Prüfung der Eintragungsfähigkeit statt. Dem Markennamen dürfen keine rechtlichen absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen (§ 8 Abs. 2 MarkenG).
Schritt 2: Prüfung der Eintragungsfähigkeit
Schritt 3: Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche
Wir führen eine Prüfung relativer Schutzhindernisse durch. Dazu werden eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt. Zudem führen wir Kollisionsprüfungen im Internet und im Handelsregister durch. Bei Kollisionen prüfen wir, ob die Marke unter rechtliche Ausnahmeregelungen fällt und dennoch eingetragen werden kann.
Schritt 4: Bekanntheitsschutzprüfung
Wir führen eine Bekanntheitsschutzprüfung durch. Dadurch vermeiden wir Kollisionen mit besonders bekannten Marken aus anderen Waren- oder Dienstleistungskategorien, welche Ihrer Marke entgegenstehen könnten.
Schritt 4: Bekanntheitsschutzprüfung
Schritt 5: Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen
Wir erstellen ein individuelles Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Wir gestalten es so weit, dass Sie alle von Ihnen genutzten Produkte- und Dienstleistungen komplett erfassen, aber dennoch so konkret, dass Sie eine Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung (§ 49 Abs. 1 MarkenG) vermeiden
Schritt 6: Marke Anmelden
Nach allen rechtlichen Prüfungen und Recherchen wird die Marke von uns beim zuständigen Markenamt angemeldet.
Schritt 6: Marke Anmelden
Schritt 7: Eintragung der Marke und Widerspruchsfrist
Nach Eingang der Markenanmeldung prüft das Markenamt das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse und trägt die Marke in das Markenregister ein. Inhaber älterer Marken können gegen die Marke Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt 3 Monate. Ein Widerspruchsverrfahren kann langwierig sein – deshalb geben wir alles, um eine reibungslose und damit schnelle Eintragung Ihrer Marke zu erreichen.
Schritt 8: Markeneintragung - 10 Jahre Markenschutz
Die Marke wird in das Markenregister eingetragen. Sie genießen eine 10 jährigen Markenschutz.
Schritt 8: Markeneintragung - 10 Jahre Markenschutz
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Vorteile und Nachteile einer DE, EU oder IR Marke
Die Anmeldung einer Marke bietet Rechtssicherheit, schützt vor Abmahnungen und schafft Ihrem Produkt oder Dienstleistung einen Wiedererkennungswert. Die Markenanmeldung kann
- in Deutschland,
- in der EU oder
- International
erfolgen. Um sich für eine der Verfahrensarten zu entscheiden, gilt es, ihre Vorteile und Nachteile gegeneinander abzuwägen.
Vorteile der DE Markenanmeldung
Günstige Anmeldung
Die Anmeldung einer Marke in Deutschland ist vergleichsweise Günstig. Das liegt zum einen an der weniger Umfangreichen Recherche beim DPMA, im Vergleich zur EUIPO, und zum anderen auch an den geringeren Gebühren, die das Markenamt verlangt.
Geringere Abmahngefahr
Im Vergleich zur EU-/ oder Internationalen Marke ist die Reichweite einer deutschen Marke geringer. Dadurch kann die Marke auch nur von Unternehmen in Deutschland angegriffen werden, sollte es einen unbeabsichtigten Verstoß geben.
Schnelle Anmeldung
Auch wenn die Recherche und Vorarbeit für eine erfolgreiche deutsche Markenanmeldung aufwändig ist, kann der formale Anmeldeprozess beim DPMA erfahrungsgemäß schneller durchgeführt werden.
Seniorität
Eine deutsche Marke ist auf dem deutschen Bundesgebiet geschützt. Wenn Sie im späteren Verlauf jedoch planen, über die Landesgrenzen hinaus zu expandieren, kann Ihnen die nationale Marke eine gute Startgelegenheit bieten. Sollte im europäischen Raum eine ähnliche Marke existieren, so wird sich auf das frühere Anmeldedatum der nationalen deutschen Marke bezogen („Senioritätsprinzip“). Daher besteht mit der Anmeldung einer DE Marke ein „schwebender“ Markenschutz für den europäischen Raum. Die Umwandlung in eine EU-Marke gestaltet sich mit einer deutschen Marke deshalb einfach. – die DE Marke ist die Basis einer EU Marke.
Nachteile der DE Markenanmeldung
Kein Markenschutz im Ausland
Der Nachteil einer nationalen Marke ist, dass der Markenschutz ausschließlich auf der nationalen Ebene besteht. Sollten Sie bereits von Anfang an Produkte und Dienstleistungen im Ausland vertreiben, können Sie hier keinen Schutz genießen. Ebenso haben Konkurrenten die Möglichkeit, Ihr Unternehmen oder Ihre Marke im Ausland zu kopieren. Allerdings stellt die DE-Marke eine hervorragende Ausgangsbasis für eine spätere Unionsmarke dar.

Vorteile der EU Markenanmeldung
Umfangreicher Markenschutz in der gesamten EU
Ist die Gemeinschaftsmarke erfolgreich eingetragen, so genießen Sie ab diesem Zeitpunkt einen umfassenden Markenschutz in allen EU-Mitgliedsstaaten. Der europaweiten Expansion Ihres Unternehmens ist damit die Tür geöffnet.
Geringer bürokratischer Aufwand: Einmalig und fortlaufend
Eine europäische Marke muss nur einmalig beim EUIPO angemeldet werden. Daran ändert auch die potenzielle Gebietserweiterung oder anderweitige Gesetzesänderungen nichts. Tritt der EU ein weiterer Mitgliedsstaat bei, erstreckt sich der Markenschutz sofort auch über dessen Hoheitsgebiet. Die Anmeldung erfolgt bei EUIPO, welche selbst mit den nationalen Markenämtern der Mitgliedsstaaten korrespondiert. Die Beachtung nationaler Gesetze ist somit überflüssig. Sollte eine Markenrechtsverletzung auftreten und daraus ein Rechtsstreit entstehen, so muss die Klage nicht vor dem nationalen Gerichtshof des Landes der verletzenden Partei geführt werden. Es genügt einer einmaligen Klage vor dem entsprechenden Unionsmarkengericht. Jeder Mitgliedsstaat der EU muss spezielle Markengerichte für die Verletzung von EU-Markenrecht eingerichtet haben. In der Bundesrepublik sind das die Landgerichte (erste Instanz) und die Oberlandesgerichte (zweite Instanz).
Rechtserhaltende Wirkung
Wird eine Gemeinschaftsmarke nicht in ihrer angemeldeten W-/D-Klasse innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren genutzt, so verfällt der Markenschutz. Bei der EU-Marke gibt es vorteilhafterweise keine regionale Beschränkung. Wird die Marke nur innerhalb eines Mitgliedstaates genutzt, so besteht weiterhin der Markenschutz für alle anderen EU-Länder.
Senioritätsprinzip
Als Senioritätsprinzip wird im Markenrecht der Umstand bezeichnet, dass bei kollidierendem Markenschutz auf unterschiedlichen Ebenen (national, europäisch oder international) das Anmeldedatum verwendet wird, um den Eintritt des Markenschutzes zu datieren. Sollte etwa eine anzumeldende europäische Marke in Konkurrenz mit einer bereits angemeldeten nationalen Marke aus einem EU-Mitgliedsstaat existieren, so ist das ältere Anmeldedatum entscheidend, um zu entscheiden, ob der Markenschutz bereits bestanden hat. Wird eine nationale Marke in eine EU-Marke umgewandelt, so kann das älteste Anmeldedatum der nationalen Marken in die Unionsmarke transferiert werden. Das Datum bleibt erhalten. Selbiges gilt, wenn die EU-Marke rückwirkend in eine nationale Marke umgewandelt werden soll.
Nachteile der EU Markenanmeldung
Höhere Anmeldekosten
Da der Markenschutz der Gemeinschaftsmarke sich über den gesamten Raum der EU erstrecken soll, müssen vor der Anmeldung deutlich mehr Marken recherchiert und bewertet werden, als es etwa bei einer nationalen Marke der Fall wäre. Dadurch entsteht ein ungleich höherer Rechercheaufwand, der in höheren Kosten mündet. Zusätzlich ist die Grundgebühr für die Eintragung einer europäischen Marke etwas höher.
Höhere Abmahngefahr
Gleichzeitig mit dem einhergehenden umfangreicheren Markenschutz besitzt die EU-Marke höheres Abmahnpotenzial. Potenzielle Abmahner können aus dem gesamten EU-Raum kommen. Deren Anzahl ist somit höher.
Fazit EU Markenanmeldung
Die Markenanmeldung einer Gemeinschaftsmarke kann sich bereits dann lohnen, wenn Sie Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung nur in einem weiteren EU-Mitgliedsstaat anbieten. Auch Non-Profit-Organisationen sollten sich eine Markenanmeldung in der EU überlegen. Auch wenn kein wirtschaftliches Interesse verfolgt wird, könnten „Markenpiraten“ Logos oder Schriftbilder einer Organisation als Marke anmelden und daraufhin abmahnen. Im Vergleich zur Anmeldung einer weiteren nationalen Marke bei einem nationalen Markenamt ist der Aufwand geringfügiger, da keine Sprachbarrieren vorliegen. Zusätzlich erstreckt sich der Markenschutz über alle Mitgliedsstaaten
Befindet sich Ihr Unternehmen oder Projekt noch in den Startlöchern und ist zunächst erst auf eine deutsche Zielgruppe ausgerichtet, dann ist eine nationale Marke zu bevorzugen. Bei späterer Expansion kann die nationale Marke in eine EU-Marke umgewandelt werden.

Vorteile der IR Markenanmeldung
Umfangreichster Markenschutz in bis zu über 100 Staaten
Die Anmeldung einer international Trademark ermöglicht einen weitreichenden Markenschutz in über 100 Staaten. Sie selber wählen bei der Anmeldung, welchen Staaten die Anmeldung Ihrer Marke zugestellt werden soll. Die erfolgreiche Eintragung ermöglicht die markenrechtlich geschützte Aufnahme eines Geschäftsbetriebes über die nationalen und EU-Grenzen hinaus.
Erleichterte Anmeldung
Obwohl es sich bei der Anmeldung der IR-Marke aus juristischer Perspektive um zahlreiche Anmeldungen von nationalen Marken handelt, muss die Anmeldung nur einmalig über die WIPO vorgenommen werden.
Geringere Sprachliche Barrieren
Die Anmeldung der IR-Marke läuft gebündelt über die Behörde der Basismarke und im Anschluss über die WIPO ab. Da die Anmeldung einer Bündelung zahlreicher nationaler Markenanmeldungen einheitlich in englischer oder ggf. französischer Sprache abläuft, bedarf es keiner mehrfachen Übersetzungen.
Nachteile der IR Markenanmeldung
Anmeldekosten
DSchon die juristische Vorarbeit für die Anmeldung einer internationalen Marke erfordert einen höheren Aufwand. Es müssen die Markenregister der Mitgliedstaaten der WIPO durchforscht werden, um möglichen Rechtskollisionen vorzubeugen. Hinzu kommen höhere formale Kosten, da zunächst eine Basismarke angemeldet werden muss, bevor die Anmeldung bei der WIPO erfolgen kann.
Hohes Abmahnpotential
Nach erfolgreicher Eintragung besteht das größte Abmahnpotenzial durch die Inhaber älterer Marken aus 80 Staaten. Zudem kann es zum Teilverfall kommen, da der Markenschutz in manchen teilnehmenden WIPO-Staaten lediglich fünf Jahre beträgt. Dieser Umstand kann zu Unübersichtlichkeit und im schlimmsten Fall rechtlichen Kollisionen führen. Die EU-Marke ist hierbei im Vergleich einheitlicher. Es besteht ein größerer Monitoring-Bedarf.
Keine Seniorität
Die internationale Marke mündet nicht in der Seniorität gegenüber der EU-Marke. Selbes gilt umgekehrt.
Abhängigkeit von der Basismarke
Die Basismarke ist nicht nur die Voraussetzung für eine IR-Marke, sondern mündet auch in einer fortbestehenden Abhängigkeit. Kommt es im Rahmen eines Rechtsstreits zur Löschung der Basismarke, so verfällt auch der internationale Markenschutz. Es besteht zwar die Möglichkeit, die IR-Marke in mehrere einzelne nationale Marken der gewünschten Mitgliedstaaten umzuwandeln, doch dafür müssen die Anmeldegebühren für die jeweiligen nationalen Markenämter erneut bezahlt werden.
Fazit zur IR Marke
Die Anmeldung einer WIPO-Marke ist schon dann empfehlenswert, wenn Sie Waren und Dienstleistungen in nur einem anderen Staat außerhalb der EU vertreiben möchten. Die EU- oder DE-Marke ist in diesem Fall leider nicht ausreichend. Die sprachlichen Barrieren sind im Vergleich zur Anmeldung einer oder mehrerer nationaler Marken deutlich geringer, da eine zentrale Anmeldung in englischer Sprache über die WIPO erfolgen kann. In jedem Fall ist die intensive juristische Vorbereitung durch spezialisierte Rechtsanwälte notwendig, die Sie mit unserer Kanzlei an Ihrer Seite haben.
Planen Sie lediglich innerhalb Deutschlands oder der EU tätig zu werden, so ist eine nationale oder europäische Marke vorzuziehen. Selbes ist empfehlenswert, wenn Sie Ihren internationalen Markenschutz möglichst kostengünstig organisieren möchten. Eine IR-Marke geht zunächst mit einem höheren Investitionsaufwand sowie einem fortlaufenden Überwachungsaufwand einher. Daher ist die IR-Marke generell nur empfehlenswert, wenn Sie eine entsprechende Rendite erwarten. Bei Unsicherheiten empfehlen wir unseren Mandanten aufgrund von Erfahrungswerten die Anmeldung einer günstigeren EU- oder DE-Marke.
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Dauer der Markenanmeldung
Recherchen und Prüfungen - 1 bis 5 Werktage
Die Recherchen (Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche) und anwaltlichen Prüfungen (Eintragungsfähigkeit) nehmen etwa 5 Werktage in Anspruch. Bei Dringlichkeit kann dieser Schritt innerhalb von 24 Stunden durchgeführt werden.
Erstellung Waren und Dienstleistungsverzeichnis - 2 Werktage
Das W-/D-Verzeichnis wird innerhalb von 2 Werktagen nach den Recherchen als Entwurf erstellt.
Markenanmeldung - 1 Werktag
Nach Freigabe des W-/D-Verzeichnisses reichen wir alle Markenunterlagen innerhalb eines Werktages beim Markenamt ein. Der Eingang der Markenanmeldung begründet das Prioritätsdatum.
Markeneintragung - 3 bis 6 Monate
In Deutschland benötigt das DPMA zur Eintragung der Marke durchschnittlich 3 Monate. Danach läuft eine 3 monatige Widerspruchsfrist.
Das EUIPO benötigt für zur Eintragung einer europaweiten Unionsmarke durchschnittlich 6 Monate. Die Widerspruchsfrist ist in dieser Zeit enthalten.
Die WIPO benötigt zur Eintragung einer internationalen Marke durchschnittlich 6 Monate. Danach läuft eine (länderspezifische) Widerspruchsfrist der jeweiligen Länder von 12 bis 24 Monaten.
Markenschutz - 10 Jahre
Nach Markenanmeldung und erfolgreicher Eintragung entsteht der Markenschutz. Er dauert 10 Jahre ab dem Zeitpunkt der Markenanmeldung an. Danach sollten Sie Ihren Markenschutz verlängern.
Die Anmeldung einer DE Marke benötigt vom ersten Telefonat bis zur Anmeldung beim Markenregister mindestens 4 Tage. Bis Ihre Marke eingetragen ist undder Markenschutz besteht vergehen jedoch ca. 3 bis 6 Monate. Das liegt daran, dass das DPMA die Marke nach absoluten Schutzhindernissen überprüfen muss und eine Widerrufsfrist von 3 Monaten gewährt wird.

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Einzelheiten zum DE Markenrecht
Das Markenrecht ist das Fundament welches den gesamten Lebenszyklus einer Marke regelt. Es umfasst die Voraussetzungen für mögliche Markennamen, die Anmeldung, und das Verfahren bei rechtlicher Kollision. Für die DE Marke ist dabei das deutsche Markenrecht entscheidend.
Auf unseren Sonderseiten zum Markenrecht lernen Sie insbesondere die folgenden Aspekte des Markenrechts in Deutschland kennen:
– Die Entstehung des Markenrechts in Deutschland
– Absolute Schutzhindernisse
– Relative Schutzhindernisse
– Durchsetzung des Markenrechts
– Lizensierbarkeit der Marke
– Erlöschen des Markenrechts
– Markenregister
– Die Nizza-Klassen
Einzelheiten zum EU Markenrecht
Das Europäische Markenrecht regelt das Verfahren der EU Marke. Es stimmt im wesentlichen mit dem Deutschen Markenrecht überein, dennoch gibt es auch einige Unterschiede.
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Überblick – Das US Markenrecht
Besonders beliebt unter den IR Marken ist die US Marke. Weder mit einer Deutschen, noch mit einer EU Marke können Sie in den USA Markenschutz genießen. Daher ist eine individuelle Anmeldung einer US Marke bei der WIPO notwendig. Im Folgenden stellen wir Ihnen einen kurzen Überblick zur Anmeldung einer US Marke dar.
Möchten Sie Markenschutz in den USA genießen und eine US-Marke anmelden, so geschieht das grundsätzlich über eine IR-Marke. Bei der Markenanmeldung in den USA ist jedoch zu beachten, dass neben landesweiten Marken auch der Markenbestand der einzelnen Bundesstaaten relevant sein kann. Trägt man eine IR-Marke für die USA bei der WIPO ein, wird sie vom amerikanischen Patent- und Markenamt (USPTO) ratifiziert und gilt als eine landesweit angemeldete US-Marke. Es besteht auch die Möglichkeit der direkten Markeneintragung beim USPTO ohne einen Umweg über die WIPO. Allerdings ist der Weg über die WIPO vorzugswürdig, da das Verfahren mit einem deutschsprachigen Vertreter abgewickelt werden kann. So vermeiden Sie hohe Kosten für einen amerikanischen Markenanwalt, die durch die direkte Anmeldung auftreten könnten.
Bei der US-Markenanmeldung sollte ein besonderes Augenmerk auf die Kollisionsrecherche gerichtet werden. Aufgrund der zahlreichen US-Bundesstaaten liegt hier ein höheres Konfliktpotential. Die Anmeldung einer US-Marke basiert auf einer sogenannten Heimatmarke. Sie wird umfänglich recherchiert und auf Freiheit von Konfliktmarken überprüft. Der Umfang der erfassten Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der Heimatmarke. Zudem werden sowohl Heimatmarke als auch die IR-Marke einen identischen Markeninhaber registriert werden. Hinsichtlich des Prioritätsdatums der US-Marke wird auf die Heimatmarke abgestellt.
In der USA existieren einige besondere Markenvarianten:
- Dienstleistungsmarken (Service Marks) zur Unterscheidung von Dienstleistungen
- Kollektivmarken (Collective Marks) zeigen die Mitgliedschaft in einem Verband an
- Vereinskennzeichen (Collective Membership Marks) zeigen die Mitgliedschaft in einem Verein an
- Zertifikatsmarken (Certification Marks) bescheinigen, dass Waren oder Dienstleistungen bestimmte vom Inhaber festgelegte Standarts erfüllen
Die US-Marke verschafft Ihnen als Anmelder einige Vorteile:
- Bei Verletzung Ihrer Markenrechte kann Klage bei einem US-Bundesgericht erhoben werden – in der USA können traditionell hohe Schadensersatzsummen eingeklagt werden
- Fünf Jahre nach Eintragung im Hauptregister kann die Marke für „unanfechtbar“ erklärt werden. Viele Anfechtungsgründe sind dann unwirksam
- Sie können vom US-Zoll und der US-Grenzschutzbehörde Hilfe bei der Verteidigung gegen die Einfuhr von Waren verlangen, die Ihre Markenrechte verletzen
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Kosten der Markenanmeldung: Preise und Gebühren bei der Anmeldung einer Marke
Bei der Markenanmeldung entstehen folgende Kosten:
Kosten Markenanmeldung Deutschland
Für eine Markenanmeldung in Deutschland fallen folgende Gebühren beim Deutschen Marken und Patentamt (DPMA) an.
Beschreibung | Kosten (Nettobeträge) | |
---|---|---|
Markenanmeldung DE | Grundgebühr des DPMA für eine DE Marke. Anmeldung unbegrenzter Anzahl von Waren und Dienstleistungen innerhalb von 3 Klassen enthalten | 290,- € (elektronische Anmeldung mit Signatur) oder 300,- € (Anmeldung in Papier) |
Anmeldung je weitere Klasse | Ab der 4 Klasse für jede zusätzliche Klasse | 100,- € |
Beschleunigte Prüfung | Gebühr für eine beschleunigte Prüfung des DPMA. Insbesondere bei der Anmeldung einer IR Marke zur Anmeldung einer deutschen Basismarke empfehlenswert | 200,- € |
Markenverlängerung DE | Grundgebühr des DPMA. Verlängerung unbegrenzter Anzahl von Waren und Dienstleistungen innerhalb von 3 Klassen enthalten | 750,- € |
Verlängerung je weitere Klasse | Ab der 4 Klasse für jede zusätzliche Klasse | 260,- € |
Kosten Markenanmeldung Europa
Für eine Europäische Markenanmeldung fallen folgende Gebühren beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) an.
Beschreibung | Kosten (Nettobeträge) | |
---|---|---|
Markenanmeldung EU | Grundgebühr des EUIPO für die Anmeldung einer EU Marke. Anmeldung unbegrenzter Anzahl von Waren und Dienstleistungen innerhalb von 1 Klasse enthalten | 850,- € |
Anmeldung 2 Klasse | Für die 2 Klasse | 50,- € |
Anmeldung je weitere Klasse | Ab der 3 Klasse für jede zusätzliche Klasse | 150,- € |
Markenverlängerung EU | Grundgebühr des EUIPO. Verlängerung unbegrenzter Anzahl von Waren und Dienstleistungen innerhalb von 1 Klasse enthalten | 850,- € |
Verlängerung 2 Klasse | Für die 2 Klasse | 50,- € |
Verlängerung je weitere Klasse | Ab der 3 Klasse für jede zusätzliche Klasse | 150,- € |
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Kosten Markenanmeldung International
Für eine IR Markenanmeldung fallen folgende Gebühren beim Amt der World Intellectual Property Organisation (WIPO) an.
Beschreibung | Kosten (Nettobeträge in Schweizer Franken) | |
---|---|---|
Markenanmeldung IR | Grundgebühr der WIPO für die Anmeldung einer IR Marke. Anmeldung unbegrenzter Anzahl von Waren und Dienstleistungen innerhalb von 1 Klasse enthalten – hinzu kommen die jeweiligen nationalen Grundgebühren sowie die Grundgebühr für die normalerweise gewählte deutsche oder europäische Basismarke | 653,- CHF (Wortmarke schwarz/weiß) oder 903,- CHF (Farbmarke) |
Anmeldung je weitere Klasse | Ab der 2 Klasse für jede zusätzliche Klasse – hinzu kommen die jeweiligen nationalen Gebühren sowie die Gebühr für die normalerweise gewählte deutsche oder europäische Basismarke | 100,- CHF |
Kosten Markenanmeldung USA
Für eine US Markenanmeldung fallen folgende Gebühren beim Amt der World Intellectual Property Organisation (WIPO), dem Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) und dem amerikanischen Patent- und Markenamt (USPTO) an.
Beschreibung | Kosten (Nettobeträge in den jeweiligen Währungen) | |
---|---|---|
Markenanmeldung IR, Basismarke und USA | Grundgebühr der WIPO für die Anmeldung einer IR Marke, des DPMA für die Anmeldung der Basismarke und des USPTO. Anmeldung unbegrenzter Anzahl von Waren und Dienstleistungen innerhalb von 1 Klasse enthalten | WIPO: 653,- CHF (Wortmarke schwarz/weiß) oder 903,- CHF (Farbmarke); DPMA: siehe oben; USPTO: 400,- $ |
Anmeldung je weitere Klasse | Ab der 2 Klasse für jede zusätzliche Klasse | WIPO: 100,- CHF; DPMA: siehe oben; USPTO: 275,- $ |
EU Markenanmeldung vom Rechtsanwalt
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Die wichtigsten Tipps und häufigsten Fehler bei der Markenanmeldung
Viele Unternehmer, Gründer oder Firmen nutzen eine Marke für ihr Produkt oder Dienstleistung. Auf diese Weise setzen sie sich vom Wettbewerb ab und verankern sich im Bewusstsein von Kunden und Interessenten. Mit der Anmeldung einer Marke können Sie sich dieses Recht schützen lassen.
Die wichtigsten Tipps zur Markenanmeldung
Wollen Sie verhindern, dass ein anderes Unternehmen Ihren Namen benutzt, sollten Sie bei der Markenanmeldung die folgenden Tipps beachten. Nehmen Sie die Anmeldung der Marke rechtzeitig vor, wählen Sie einen phantasievollen Namen, nutzen Sie die richtige Markenart und sparen Sie nicht bei der Recherche und Vorprüfung. Dieser einmalige Aufwand erspart Ihnen späteren rechtlichen Ärger – der Streitwert einer Abmahnung kann bei 50.000,- € liegen. Das sind die wichtigsten Tipps zur Markenanmeldung
Die besten Tipps
Markenanmeldung vor Produktstart durchführen
Immer wieder kommt es vor, dass ein Unternehmen ein Produkt oder eine Dienstleistung mit einer Bezeichnung vermarktet, ohne bereits vorher eine Marke anzumelden. Kurze zeit später bringt ein Mitbewerber ein ähnliches Produkt oder Dienstleistung mit demselben Markennamen auf den Markt – meldet dabei aber eine Marke an.
Ihre Markennutzung wird dabei entweder gegen das Markenrecht des eigentlich später anmeldenden Wettbewerbers verstoßen. Dann muss die gesamte Vertriebsstrategie umgearbeitet werden. Oder die Marke hat bereits Bekanntheitsschutz erlangt – der allerdings von Ihnen aufwändig nachgewiesen werden muss. Beides lässt sich durch eine schnelle Markenanmeldung vor Produktstart verhindern.
Einprägsamen Markennamen wählen
Wählen Sie einen Markennamen ohne beschreibenden Inhalt oder beschreibende Zusätze. Reine Phantasiebezeichnungen sind gegenüber eher beschreibenden Begriffen zu bevorzugen. Unerscheidungskraft ist gegeben, wenn die Zeichen in Bezug auf die Ware phantasievoll sind. Zeichen sind dann phantasievoll, wenn keine Eigenschaft oder keine Zweck der mit der Markenanmeldung angegebenen Ware offenbart wird. Mengen-, Preis oder Qualitätshinweise können nicht als Marken angemeldet werden.
Gängige Methoden ist die Kombination von Begriffen oder die Abwandlung einer Bezeichnung. Gut sind mehrsilbige Wortneuschöpfungen oder Wortzusammenziehungen. So kann beispielsweise eine Produktbeschreibung in Lautschrift-Silben zerlegt wird und diese Lautschrift sodann mit weiteren Buchstaben ergänzt und “zurückübersetzt” werden. Oder Sie setzen zufällig, aber wohlklingend mehrere Wörtern zusammen. Oder verwenden einen fremden Begriff in einem völlig anderen Bereich – beispielsweise Apple für Computer.
Auf diese Weise vermeiden Sie, einen Markennamen ohne Unterscheidungskraft zu wählen oder ein freihaltebedürftiges Wort zu verwenden. Diese werden nicht einmal in das Markenregister eingetragen.
Markenanmeldung bereits in der Konzeptionsphase bei gutem Namenseinfall
Oftmals fällt Gründern ein guter Markenname bereits in der Konzeptionsphase ein. Dies Zeit ist oftmals die kreativste und unvoreingenommenste. Ein spontaner Einfall kann spätere Ideen in den Schatten stellen, obwohl sie nach altbekannten systematischen Mustern entstanden sind.
Eine Markenanmeldung ist dabei ohne einen Geschäftsbetrieb möglich. Sie kann von den Gründern als Privatpersonen vorgenommen werden. Später kann die Marke an das Unternehmen übertragen werden. Es sollte lediglich darauf geachtet werden, die Marke nicht wegen Zeitablaufs von 5 Jahren ohne Tätigkeit wieder verfallen zu lassen.
Wortmarke statt Wort-Bild-Marke anmelden
Oftmals wird eine Wort-Bild-Marke eingetragen, um vermeintlich ein Logo sowie auch einen Schriftzug zu schützen. Dies ist ein Trugschluss. Auf diese Weise wird nur die angemeldete Kombination aus Schritzug und Logo geschützt. Der Markenname an sich bleibt ungeschützt und kann von jedem Konkurrenten weiterhin verwendet werden.
Deshalb raten wir, eine vermeintlich „einfache“ Wortmarke anzumelden. Sie schützt einen Begriff gegen spätere Verwendung – auch als Wort-Bildmarke. Später können Sie ein spezifisches Logo oder ein Wort-Bild anmelden.
Als Gründer oder Start-UP zunächst Deutsche Marke anmelden
Falls Sie ein Start-UP gegründet haben oder eine sparsame Investitionspolitik führen (z. B. beim Bootlegging), empfiehlt es sich, zunächst eine deutsche Marke anzumelden. Später können Sie eine EU-Marke oder gar IR-Marke anmelden und so den Schutzbereich ausweiten. Die deutsche Marke wird durch Ihre Prioritätswirkung für Seniorität sorgen.
Priorität einer deutschen Marke nutzen
Die deutsche Marke hat eine Prioritätswirkung. Melden Sie eine deutsche Marke an, können Sie innerhalb von 6 Monaten das Prioritätsdatum der deutschen Markenanmeldung auf die Anmeldung einer Unionsmarke oder einer IR Marke übertragen (§ 35 Abs. 1 MarkenG).
Anmelder einer deutschen Marke beabsichtigen oft, ihre Waren oder Dienstleistungen auch im Ausland anzubieten. Besonders nahe liegend ist ein Vertrieb in den deutschsprachigen Nachbarländern Österreich und der Schweiz. Wird die Marke zunächst beispielsweise nicht zeitgleich in der Schweiz angemeldet, sondern aus Kostengründen nur in Deutschland, kann innerhalb der 6-Monats-Frist das Prioritätsdatum der deutschen Anmeldung auf die Markeneintragung in der Schweiz übertragen werden. Dasselbe gilt für eine spätere Anmeldung einer Unionsmarke mit Geltung in der ganzen EU .
Beispiel: Im Januar melden Sie eine Marke in Deutschland an. Im März desselben Jahres meldet ein Dritter eine identische Marke in der Schweiz an. Nun können Sie bis zu 6 Monate nach der deutschen Anmeldung, sprich bis Juli desselben Jahres, das deutsche Prioritätsdatum in die Schweiz mitnehmen. Bei der Anmeldung in der Schweiz hätten Sie gegenüber der Drittanmeldung im März die Priorität und somit die Rechte an der Marke.
EU Marke bei Tätigkeit in mindestens einem anderen EU-Mitgliedstaat außer Deutschland anmelden
Wird Ihre Dienstleistung oder Ware in mindestens einem anderen EU-Mitgliedstaat als Deutschland vertrieben, lohnt sich eine EU-Markenanmeldung. Eine deutsche Marke würde Ihre Interessen nicht schützen. Die Anmeldung einer oder vieler nationaler Marken in anderen EU-Staaten wäre zu aufwändig (u. U. Sprachbarriere). Die IR-Marke hätte einen zu weiten Schutz.
IR Marke bei Tätigkeit in mindestens einem anderen WIPO-Mitgliedstaat als einem EU-Mitgliedstaat anmelden
Wird Ihre Dienstleistung oder Ware in mindestens einem anderen WIPO-Mitgliedstaat als einem EU-Mitgliedsstaat vertrieben, lohnt sich eine IR-Markenanmeldung. Eine EU-Marke oder DE-Marke würde Ihre Interessen nicht schützen. Die Anmeldung einer oder vieler nationaler Marken in anderen WIPO-Staaten wäre zu aufwändig (u. U. Sprachbarriere).
Eintragungsfähigkeit prüfen lassen
Es ist empfehlenswert, die Eintragungsfähigkeit prüfen zu lassen. Dem Markennamen dürfen keine rechtlichen absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Bestehen sie, droht der Markenanmeldung eine Abweisung – die Anmeldegebühr verfällt dann. Wird eine Marke dennoch eingetragen, könnte ein Wettbewerber später die Löschung betreiben. Ihnen drohen ein hoher Aufwand und hohe Kosten – insbesondere durch die Neuausrichtung der gesamten Vertriebsstrategie.
Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durchführen lassen
Das Markenamt führt selbst keine Kollisionsprüfung auf ältere kollidierende Marken durch. Besteht eine Kollision, kann ein Wettbewerber Sie später unvermittelt abmahnen und verklagen. Um das zu verhindern, wird im Vorfeld der Markenanmeldung eine Prüfung relativer Schutzhindernisse durchgeführt. Dazu werden sowohl eine Identitäts- als auch eine Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt. Zudem führen wir Kollisionsprüfungen im Internet und im Handelsregister durch. Bei Kollisionen prüfen wir, ob die Marke unter rechtliche Ausnahmeregelungen fällt und dennoch eingetragen werden kann.
Bekanntheitsschutzprüfung machen lassen
Das Hauptanliegen der anwaltlichen Markenanmeldung ist ein umfassender Abmahnschutz. Nach erfolgreicher Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche führen wir deshalb auch eine Bekanntheitsschutzprüfung durch. Dadurch vermeiden wir Kollisionen mit besonders bekannten Marken aus anderen Waren- oder Dienstleistungskategorien, welche Ihrer Marke entgegenstehen könnten.
Eintragungsgebühr rechtzeitig einzahlen
Nach Einreichung der Markenanmeldung schickt das Markenamt eine Aufforderung, die Eintragungsgebühr zu begleichen. Kommen Sie dem nach, nachdem die Nachricht bei Ihnen eingeht. Zum einen verzögert eine spätere Einzahlung die Anmeldung der Marke. Sollten Sie dies vergessen, wird das Anmeldeverfahren von Amts wegen nach 3 Monaten beendet. Dabei verfällt die Priorität Ihrer Markenanmeldung.
Verteidigen Sie sich bei Verletzungen oder Angriffen
Wird in ihr Markenrecht eingegriffen, sollten Sie sich Verteidigen. Lassen Sie nicht zu, dass Markenpiraten von Ihrem Unternehmensimage profitieren oder Ihren Markennamen durch Piratenware etc. entwerten.
Werden Sie von einem Wettbewrber wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung angegriffen, ist es ebenso angebracht, Ihre Verteidigungsmittel fachlich einschätzen zu lassen und keine überhöhte Strafzahlung auf eine aggressive Abmahnung hin zu leisten. So kann eine Überprüfung ergeben, dass eine Kollision wegen der seniorität Ihres Rechtes oder einer inkohärenz der Tätigkeitsgebiete nicht vorliegt – beispielsweise weil eine Marke des Angreifers gar nicht faktisch genutzt wird.
Verletzungen Ihrer Marke überwachen lassen
Lassen Sie Ihre Marke dauerhaft überwachen. Dazu wird in regelmäßigen Abständen die Eintragung und Nutzung Ihres Markennamens sowie ähnlicher Bezeichnungen überprüft. Sie bekommen eine Nachricht, sobald es zu einer Verletzung kommt und können Ihren Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger durchsetzen lassen.
Lizenzvertrag in Betracht ziehen
Eine angemeldete und eingetragene Marke gibt Ihnen das Recht, Ihr Markenrecht an Dritte zur Nutzung abzugeben – das Lizenzrecht. Haben Sie eine starke Marke entwickelt, sind Sie berechtigt, vom Lizenznehmer eine Gebühr zu nehmen. Setzen Sie dazu einen Lizenzvertrag auf. Im Lizenzvertrag werden die genauen Modalitäten der Lizenzrechtseinräumung geregelt wie: Umfang, Dauer, Lizenzgebühr, Gerichtsstand usw.
An die Verlängerung der Marke denken
Sie sollten nicht vergessen, Ihre Marke nach 10 Jahren zu verlängern. Anderenfalls wird die Marke von Amts wegen aus dem Markenregister gelöscht – ohne eine Nachricht an Sie!
Die häufigsten Fehler
Eine Marke kann nur von einem Unternehmen angemeldet werden
Eine Marke kann von jedermann angemeldet werden. Ein Geschäftsbetrieb ist nicht notwendig. So kann bereits in einer frühen Konzeptionsphase ein gut passender Name oder Bild gesichert werden. Die Marke wird nach Gründung des Unternehmens an dieses übertragen.
Firmenname verwenden und auf Marke verzichten
Theoretisch kann auch ohne Markenanmeldung Markenschutz erlangen. So könnte alleine ein Firmenname genutzt werden, ohne eine Marke anzumelden. Jedoch sind die Voraussetzungen für einen Markenschutz in diesen Fällen sehr hoch, da er alleine vom Bekanntheitsgrad des Zeichens abhängen würde (§ 4 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG). Verzichten Sie auf eine Anmeldung, muss diese Bekanntheit von Ihnen später nachgewiesen werden. Nur so bekommen Sie ohne Markenanmeldung einen Markenschutz. Dies kann sich allerdings im Einzelfall komplex gestalten. So hängt der Bekanntheitsgrad unter anderem vom Grad der Verbreitung der Marke und ihrer Unterscheidungskraft ab. Je außergewöhnlicher das Zeichen, desto geringer muss der Grad der Verbreitung sein. Dies alles muss in einem Streitfall gerichtlich durch Gutachten bestätigt werden. Wenn in der Zwischenzeit ein Wettbewerber die Marke anmeldet, geschieht dies auf Ihre Kosten.
Offensichtlich ist auch die Gefahr der Anmeldung der Marke durch einen Markenpiraten oder Wettbewerber. Hat ihr Produkt oder eine Dienstleistung Erfolg, ohne dass der Markenname durch Anmeldung geschützt worden ist, kann in der Zwischenzeit vor Eintritt der Bekanntheit ein Dritter einen identischen oder ähnlichen Markennamen anmelden. In diesem Fall würde die Kollision aufgrund des relativen Schutzhindernisses eine spätere Markenanmeldung durch Sie verhindern.
Deshalb empfiehlt es sich immer, einen Markennamen anzumelden. Entsprechend gehen auch Weltkonzerne mit allseits bekannten Markennamen vor. Coca-Cola, Mercedes-Benz oder Apple haben ihre Marken weltweit angemeldet, um unnötige Auseinandersetzungen und Nachweis des Bekanntheitsgrades zu vermeiden.
Firmenlogo wegen Designschutz nicht als Marke eintragen
Geschäftsinhaber sind oft der Meinung, dass das Firmenlogo durch das Urheber- oder Designrecht geschützt sei. Sie unterlassen deshalb die Anmeldung einer Marke. Regelmäßig fehlt dem Firmenlogo jedoch die für die Anwendung des Designrechts notwendige Schöpfungshöhe.
Selbst wenn das Designrecht greift, erstreckt sich ein etwaiger Schutz auf 3 Jahre. Dessen Schutz gilt dabei bloß gegenüber identischen Marken oder Zeichen. Ein Schutz gegen die Nutzung ähnlicher Marken kann nur durch Markenanmeldung erreicht werden. Der Markenschutz ist sowohl zeitlich als auch inhaltlich weitreichender als etwaige Schutzansprüche aus dem Urheber- und Designrecht.
Ohne Marke kann ich nicht gegen Markenrecht verstoßen
Diese Annahme ist ein Fehlschluss, der oft vorkommt. Fremde Zeichen und Marken können durch jede Nutzung des Markennamens verletzt werden. Dazu braucht eine Marke nicht erst angemeldet zu werden. Denn anderenfalls wäre eine Markenanmeldung sinnlos, der Markenschutz kein Schutz gegen Nachahmer. Viele Markenrechtsverletzungen geschehen unabsichtlich, beispielsweise in Produktbeschreibungen oder Modellbezeichnungen. Auch wer keine Marke selbst anmeldet sollte bei der Entwicklung von Waren oder Dienstleistungen achtsam sein.
Ich kann keine Markenverletzung begehen, wenn ich nur Originalwaren verkaufe
Diese Annahme ist nicht gänzlich richtig. Beispielsweise können amerikanische Originalwaren nicht problemlos in der EU verkauft werden und umgekehrt. Der Markeninhaber kann Dritten verbieten, ohne Zustimmung Waren mit seiner Marke zu vertreiben. Um den Weiterverkauf von Originalen zu ermöglichen, muss also die Zustimmung des Markeninhabers oder seines Lizenznehmers eingeholt werden.
Keine Absprache bei mehreren Anmeldern
Auf unserer Website wurde der Anmelder immer im Singular vorgestellt. Tatsächlich ist es jedoch meistens üblich, dass mehrere Geschäftspartner eine Marke gemeinschaftlich anmelden. Wie die Erfahrung zeigt, können Geschäftsbeziehung wieder enden – im schlechten Fall im Streit. Fraglich ist dann, was mit der gemeinsamen Marke geschieht.
Kommt es zum Streit, kann ohne eine gesonderte Vereinbarung jeder Inhaber die Weiternutzung der Marke durch den anderen verweigern. Die Marke wird quasi nutzlos. Ein vorher gemeinsam aufgebauter Markenwert wird vernichtet. Um diese Situation vermeiden, kann man bereits bei Markeneintragung eine Regelung treffen, was bei Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Marke geschehen soll. So kann beispielsweise von vornherein eine Gesellschaft gegründet werden (GmbH, UG). Die Marke wird dann von der Gesellschaft – nicht den Anmeldern – angemeldet. Kommt es (streitbedingt) zum Ausscheiden eines der Gesellschafters oder wird die Gesellschaft aufgelöst, besteht im Gesellschaftsvertrag eine klare Regelung. So wird bei einem Ausscheiden der ausscheidende Gesellschafter den Wert seines Anteils am Gesellschaftsvermögen inklusive des Markenanteils erhalten. Oder sein Anteil reduziert sich auf eine Beteiligung, welche keinen Arbeitseinsatz, dafür aber einen gewissen Gewinnanspruch und damit Profit aus der Marke bestehen lässt. Durch eine kluge Absprache der Gründer in einem Gesellschaftsvertrag verfällt der Vermögenswert der Marke nicht – es profitieren alle Beteiligten.
Markenanmeldung und gleichnamige Firmengründung ohne Vorrechtsvereinbarung
Der Schutz der Geschäftsbezeichnung benötigt, im Gegensatz zu Marken, keine amtliche Eintragung, sondern entsteht durch deren Benutzung im Geschäftsverkehr. Der Clue: Wird die Geschäftsbezeichnung vor der Markeneintragung der gleichnamigen Marke benutzt, hat der Inhaber des älteren Unternehmens Rechte gegenüber dem Inhaber der jüngeren Marke.
Sind Marken- und Unternehmensinhaber identisch, ergeben sich keine Probleme. Die Marke ist jedoch nicht an das Unternehmen selbst gebunden und kann frei lizenziert und übertragen werden. Es empfiehlt sich daher, die Marke stets außerhalb des operativen Geschäfts zu halten. So können die Risiken des Unternehmens die Marke nicht betreffen.
Verliert der Markeninhaber jedoch das Unternehmen (Sei es durch Investoren, Gesellschafter oder Insolvenz), kann das Unternehmen die Nutzung der Marke versagen, wenn die Marke nach Benutzung der Geschäftsbezeichnung angemeldet wurde.
Um dies zu vermeiden, kann eine Vorrechtsvereinbarung getroffen werden. Bei einer solchen erkennt das Unternehmen die Markenrechte vorrangig an und es können keine Ansprüche aus der Geschäftsbezeichnung gegen die Marke geltend gemacht werden.
Eine solche Vereinbarung sollte umgehend nach Markeneintragung geschlossen werden. Da es bei etwaigen Streits maßgeblich um die Datierung geht, sollten diese Schritte amtlich durch einen Notar beglaubigt werden.
Unnötig Unionsmarke statt deutscher Marke anmelden
Eine Unionsmarke hat gewisse Vorzüge im Vergleich zu einer rein deutschen Marke. Allerdings ist ihre Anmeldung auch mit höheren Risiken verbunden. So genießt eine Unionsmarke in der ganzen EU Markenschutz. Jedoch können auch etwaige ältere Marken aller EU Mitgliedsstaaten mit Ihrer Unionsmarke kollidieren. Kommt es zur Kollision in irgendeinem EU Mitgliedstaat, verfällt die Unionsmarke als Ganzes. Wer daher nicht vor hat, seine Marke außerhalb der deutschen Grenzen zu verwenden, sollte davon absehe, unnötig ein höheres Kollisionsrisiko auf sich zu nehmen.
Andererseits kann der Fehler auch darin liegen, eine Vielzahl nationaler Marken – auch als IR-Marke – anstatt einer einzelnen Unionsmarke anzumelden. Im Falle einer Kollision müsste ein Rechtsstreit nur in einem EU-Staat geführt werden. Die Wirkung des Urteils würde sich auf die gesamte EU erstrecken., um Geltung in allen zu entfalten.
Unionsmarke statt DE Marke als Basis für IR Marke anmelden
Die internationale Erstreckung basiert entweder auf einer EU oder einer nationalen DE Marke als sogenannte Basismarke. Innerhalb der ersten fünf Jahre ab Anmeldung ist der Bestand der IR Marke abhängig vom Bestand der Basismarke. Geht die Basismarke unter, wird auch die IR Marke gelöscht. Das Risiko der Löschung einer Unionsmarke ist dabei ungleich höher, weil ein Angriff aus jedem EU-Mitgliedstaat denkbar ist. Selbst wenn bereits eine europäische Marke besteht, kann es deshalb vorteilhaft und sicherer sein, stattdessen eine nationale Marke als Basismarke zu verwenden.
Wort-Bild-Marke statt abgelehnter Wortmarke
Wird die Schutzwürdigkeit einer reinen Wortmarke vom DPMA abgelehnt, greifen Anmelder oftmals zur Alternative der gemischten Wort-Bild Marke. Ihre Eintragungsfähigkeit wird großzügiger behandelt, weil auch beschreibende und allgemeingültige Wortbestandteile durch eine phantasievolle graphische Darstellung ausgeglichen werden können und zur Eintragungsfähigkeit führen. Will man unbedingt ein bestimmte Wort verwenden, bietet die Bild-Wort Marke eine Lösung.
Jedoch sollte bedacht werden, dass die Marke dann auch bloß in der Wort-Bild Form Markenschutz bietet. So können Konkurrenten weiterhin vom eigentlichen Wort Gebrauch machen – auch im Zusammenhang mit ihren Waren oder Dienstleistungen. Auf diese Weise wird eine Einzigartigkeit verhindert. Sie schaffen unter Umständen keinen exklusiven und imageprägenden Begriff. Wenn dies Ihre Intention ist, sollten an einer anderen reinen Wortmarke gearbeitet werden.
"Verwässerte" Marke anmelden
Ein häufiger Fehler ist die Anmeldung einer verwässerten Marke. Gemeint ist damit die Anmeldung einer Kombination aus einem Kern mit Unterscheidungskraft in Verbindung mit einem Slogan. Beispiel: „DRAWANDA fast IT solutions“ – ‚Drawanda‘ ist der Kern, ‚fast IT solutions‘ der Slogan. Da die Marke als Ganzes eingetragen wird, genießt sie auch nur in der angemeldeten Kombination Schutz. Wenn Nachahmer nun den Slogan ändern oder bloß Ihren Kern verwenden, schaffen sie eine neue Marke. Denn Ihr Markenschutz bezieht sich nur auf die Marke als ganzes. Zudem ist es möglich, dass Sie einen Slogan später ändern werden – mit dem Kern passiert dies normalerweise nicht. Wir raten daher, alleine den Kern anzumelden.
Marke preiswert nach Eigenrecherche anmelden lassen
Theoretisch kann jeder mithilfe der Markendatenbanken und Register der Markenämter selber recherchieren, ob eine Marke bereits existiert und eingetragen ist. Dies spart zunächst Geld. Einige Unternehmer entscheiden sich für eine Anmeldung ohne eine professionelle Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche und sparen damit einige hundert Euro. Allerdings kann dieses Vorgehen mittelfristig zu einem großen wirtschaftlichen Schaden führen und einen immensen Aufwand verursachen.
So berücksichtigt eine unprofessionelle Recherche auf eigene Faust meistens nicht die Nizza-Klassifizierung. So können unter Umständen auch identische Marken bei abweichenden Nizza-Klassen angemeldet werden. Dabei wird von Profis auch geprüft, ob die bereits angemeldete ältere Marke Verkehrsgeltung oder notorische Bekanntheit (§ 4 Nr. 2 oder 3 MarkenG) genießt – in diesem Fall sollte auch bei unterschiedlichen Nizza-Klassen keine Markenanmeldung erfolgen.
Insbesondere wird dabei keine Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt. Das sind Marken und Zeichen, welche nicht identisch sind, aber sich derart ähneln, dass gegen Markenrecht verstoßen wird. Die Ähnlichkeitsrecherche wird zumeist mithilfe von Computerprogrammen ausgeführt, deren Ergebnisse vom Fachmann ausgewertet werden. Nur so erreicht man eine juristische Einschätzung der Treffer. Im Falle einer EU oder IR Markenanmeldung wird diese dabei in allen EU-Mitgliedstaaten bzw. in allen Anmeldungsstaaten durchgeführt. Wird die Wichtigkeit und Komplexität solcher Recherchen unterschätzt, erfolgt eine Markenanmeldung ohne Schutz gegen etwaige Abmahnungen und Schadensersatzansprüche von Inhabern kollidierender ähnlicher Marken.
Wenn ich die Marke anmelde, prüft das Amt nach Kollisionen
Das DPMA, die EUIPO oder die WIPO führen keine eigene Prüfungen nach möglichen Kollisionen mit bereits eingetragenen Marken durch. Identitätsrecherchen nach bereits existierenden gleichen Marken oder umfangreichere Ähnlichkeitsrecherchen nach zwar abweichenden, jedoch anerkannt ähnlichen Marken und Zeichen müssen eigenständig vom Markenanmelder vor der Anmeldung veranlasst werden. Dabei lohnt es sich, professionelle Begleitung in Anspruch zu nehmen.
Die Markenämter führen ausschließlich die Prüfung von absoluten Schutzhindernissen (§ 8 MarkenG)durch. Dabei wird die grundsätzliche Eintragungsfähigkeit der Marke beurteilt. Insbesondere prüft das Markenamt, ob das jeweilige Zeichen genügend Unterscheidungskraft hat, um als Kennzeichen im Waren – / Dienstleistungsverkehr zu dienen. Regelmäßig wird auch eine Überprüfung der Freihaltebedürfnis vorgenommen. Auch hier wird von einem Anwalt eine Prüfung vorgenommen, um eine Abweisung der Anmeldung von Amts wegen und den Verfall der Anmeldegebühr zu vermeiden.
Unvollständiges oder ausuferndes W-/D-Verzeichnis
Der Umfang des Markenschutzes bestimmt sich nach den angemeldeten Nizza-Klassen. Hat man nicht vollständig alle Waren oder Dienstleistungen in Klassen eingeordnet, hat man keinen Anspruch die auf Unterlassung einer Markenrechtswidrigen Handlung. Der Markenschutz erstreckt sich nur auf die angemeldeten Klassen und und kann nicht erweitert werden.
Ein typischer Fehler ist die Trennung zwischen Dienstleistungen und Waren. Beispiel Online-Shop: Angemeldet werden sollte für den Betrieb des Webshops eine Dienstleistung: Einzelhandelsdienstleistung. Die im Shop gehandelten Waren sollten auch geschützt werden durch die Anmeldung entsprechender Waren.
Dennoch sollten nicht übermäßig viele Dienstleistungen angemeldet werden. Grundsätzlich verfällt eine Marke durch Nichtnutzung nach 5 Jahren. Um dies zu vermeiden, sollten keinesfalls Waren oder Dienstleistungen geschützt werden, deren Vertrieb nicht angedacht oder innerhalb dieses Zeitraums fernliegend ist.
Verwendung der Oberbegriffe der Nizza-Klassen beim W-/D-Verzeichnis
Für die Erstellung eines rechtssicheren Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses ist es zu ungenau, bloß die Oberbegriffe der Nizza – Klassen zu verwenden. Jede Klasse hat ihr zugehörige Waren- und Dienstleistungsnezeichnungen. Nur eine genaue Angabe führt zur genaueren Abgrenzung und Unterscheidbarkeit. Anderenfalls droht eine Verfahrensverzögerung und Beanstandungen.
Ablauf der Widerspruchsfrist bedeutet Sicherheit
Die Widerspruchsfrist beträgt ab dem Tag der Veröffentlichung der Markenanmeldung im Markenregister 3 Monate. Innerhalb dieser Frist kann Widerspruch beim Markenamt gegen die Eintragung der Marke eingelegt werden. Liegt ein relatives Schutzhindernis durch eine ältere kollidierende Marke vor, kann die Marke gelöscht werden.
Zwar kann nach Ablauf dieser 3 Monate die Marke kein weiteres Widerspruchsverfahren vor dem Markenamt durchgeführt werden. Dennoch ist die Marke nicht vor der Kollision mit älteren Marken dritter sicher. Fällt einem Konkurrenten erst später die Kollision mit seiner identischen oder ähnlichen Marke auf, kann er sie auch nach Fristablauf kontaktieren und durch eine Abmahnung zur Unterlassung der Nutzung sowie Schadensersatzzahlung auffordern. Er kann Sie auch verklagen. Zwar hat er dadurch im Gegensatz zum Widerspruchsverfahren vor dem Markenamt höhere Rechtsverfolgungskosten, aber diese kann er auf Sie abwälzen.
Deshalb ist es wichtig, bereits vor der Markenanmeldung umfassende Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherchen durchzuführen.
Ebenso sollten Sie an einen Verfall der Marke wegen Nichtbenutzung nach 5 Jahren denken – melden Sie keine unübersichtliche Anzahl von Waren- und Dienstleistungen an.
Abmahnungen entfalten erst nach anschließender Mahnung Rechtswirkung
Eine Abmahnung hat bereits ab dem Moment der Zustellung rechtlichen Geltungswert. Ihre Fristen sollten nicht ignoriert werden. Laufen sie ab, kann eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung ergehen. Eine erneute Mahnung ist nicht erforderlich. Aufgrund der Rechtsnatur der einstweiligen Verfügung ergeht sie relativ unproblematisch, sofern sie schlüssig begründet wird.
Warten Sie bei einer Abmahnung also keine weitere Mahnungen und Erinnerungen ab, sondern reagieren Sie unverzüglich. So ist es keine Seltenheit, dass der Streitwert in Dimensionen von 50.000€ aufsteigt. Bei bekannten und wertvollen Marken oder häufigen und deshalb schweren Eingriffen in die Markenrechte anderer kann der Streitwert einen großen Umfang erreichen.
Rechnungen von Markenbetrügern bezahlen
Ähnlich wie bei der Eintragung einer neu gegründeten GmbH oder UG in das Handelsregister, erhalten Markeninhaber kurz nach der Markenanmeldung und Eintragung der Marke in das Markenregister bewusst ohne Grund erstellte Rechnungen. Diese erwecken den Eindruck von amtlichen Gebührenbescheiden – sollen sie hierdurch allerdings zur Bezahlung eines objektiv nicht erforderlichen Leistung bewegen.
Dabei sind sie rechtlich so gestaltet, dass Sie juristisch eine (mild ausgedrückt) nicht erforderliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Klassisches Beispiel ist eine Eintragung in einem „Firmen und Marken-Register“ gegen ein Entgelt in einem mittleren dreistelligen Bereich. Abzocker bedienen sich dabei der Öffentlichkeit des Markenregisters und nutzen die Unerfahrenheit von Neu-Inhabern von Marken aus. Ignorieren sie daher dubiose Schreiben – außer der Gebühr für die Anmeldung der Marke werden Sie grundsätzlich zu keinen weiteren Zahlungen aufgefordert. Im Zweifel stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.
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