GmbH liquidieren, auflösen oder löschen

Eine GmbH, die ihren Gründungszweck verfehlt hat, stellt für Geschäftsführer und Inhaber lediglich eine Belastung dar. Die Liquidation, Löschung oder Auflösung einer GmbH ist in solchen Fällen sinnvoll. Jährlich werden in Deutschland beinahe so viele Unternehmen liquidiert, wie gegründet. Man unterschiedet drei alternative Beendungsarten:

Auflösung, Liquidation und Löschung

  1. Die Liquidation (§§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 66 ff. GmbHG),
  2. Die Auflösung ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk  (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) oder
  3. Die Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG)

Sie beenden Ihre Haftung als Geschäftsführer und stoppen weitere Betriebskosten.

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  • Liquidation jeder Gesellschaft. Sichere Auflösung & Löschung.
  • Jede Gesellschaft
    Wir führen die Liquidation für jede Gesellschaftsform durch - insbesondere für die GmbH, UG, GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG (dann jeweils für die Verwaltungs-GmbH bzw. UG und die KG). Das Honorar bleibt dabei gleich. Für Gesellschaften wie KG oder OHG führen wir für das gleiche Honorar eine Auflösung durch. Für Firmen von eK. führen wir für das gleiche Honorar eine Löschung aus dem Handelsregister durch. Die Liquidation ist ein sicheres Verfahren: Sie wird von allen Gerichten akzeptiert. Sie kann auch durchgeführt werden, wenn eine Gesellschaft zu Verfahrensbeginn noch Aktiva oder Passiva hat oder ihr laufendes Geschäft noch nicht gänzlich abgewickelt wurde, beispielsweise weil noch nicht alle Verträge gekündigt worden sind.
  • Sichere Auflösung & Löschung
    • Möglich bei allen Gerichten - Alternative: Blitzlöschung, wird von vielen Gerichten abgelehnt oder verzögert durchgeführt
    • Möglich bei laufenden Verpflichtungen: Abwicklung im Sperrjahr
    • Möglich bei offenen Steuerpflichten: Erfüllung im Sperrjahr
    • Möglich bei Vermögen: Verteilung im Sperrjahr
    • Möglich bei Schulden: Befriedigung im Sperrjahr - Alternative, falls Sie Schulden nicht tragen können oder wollen: Insolvenzverfahren
  • Kein Vermögenslosigkeitsvermerk
    Im Handelsregister wird kein Vermögenslosigkeitsvermerk eingetragen.
  • Begleitung & Organisation
    • Vertretung während des gesamten Liquidationsverfahrens
    • Vertretungsdauer ab Anmeldung der Liquidation: über 13 Monate
    • Organisation 2 Beurkundungen Notar
    • Durchführung Gläubigeraufruf Bundesanzeiger
    • Erfolgseinschätzungsgespräch Blitzlöschung: zzgl. 139,- €
    • Liquidationsgespräch: Telefonische Klärung Ihrer Fragen, insbesondere zu Pflichten, Ablauf & Unterlagen, zzgl. 89,- €
  • Beendungsunterlagen
    • Liquidationsunterlagen Auflösungsbeschluss für die Gesellschafter
    • Liquidationsunterlagen Auflösung für das Registergericht
    • Gläubigeraufruf beim Bundesanzeiger
    • Liquidationsunterlagen Löschung für das Registergericht
  • Gläubigeraufruf
    Wir führen für Sie den Gläubigeraufruf durch Meldung beim Bundesanzeiger durch.
  • Sperrjahr
    Wir begleiten Sie während des Sperrjahrs.

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Beratung zur Blitzlöschung

Sie erhalten ein Angebot zur Durchführung einer Beratung zur Blitzlöschung. Die Blitzlöschung ist ein komplexes Verfahren. Bestehen seine Voraussetzungen, kann Ihre Firma schneller und mit geringeren Steuerpflichten beendet werden. Ihre Fragen werden besprochen und es wird eingeschätzt, ob eine Blitzlöschung erfolgsversprechend ist.

Beendung Ihrer Gesellschaft

Wir organisieren für Sie den gesamten Beendungsprozess, beginnend mit dem Angebot zur Durchführung einer Blitzlöschung, dem Aufsetzen der Beendungsunterlagen über die Durchführung des Gläubigeraufrufs und der Vorbereitung der beiden Termine beim Notar bis hin zur Austragung Ihrer Gesellschaft aus dem Handelsregister nach Sperrjahr und dem Stopp Ihrer Pflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer.

Liquidation ist sicherste Möglichkeit zur Austragung

Die Liquidation (§§ 66 ff. GmbHG) ist eine besonders sichere Möglichkeit zur Austragung einer GmbH. Sie führt selbst dann  zur Entfernung aus dem Handelsregister, wenn

  • die GmbH noch über Vermögen verfügt
  • es noch laufende Geschäfte gibt oder
  • Gericht oder Finanzamt die Durchführung eines Vermögenslosigkeitsverfahren ablehnen.

Die Liquidation ist bei Kapitalgesellschaften das gängigste Form der Beendigung. Wir bereiten für Sie den  Auflösungsbeschluss vor, organisieren die erforderlichen Notartermine, kümmern uns um die Meldung zum Handelsregister und führen den Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger durch. Auch im  Sperrjahr sind wir an Ihrer Seite und erstellen die Meldung der Löschung im Handelsregister.

Auflösung beendet Haftung und  laufende Kosten

Es gibt noch zwei weitere Wege, um neben der klassischen Liquidation die GmbH zu beenden. Unter der Anwendung spezieller Rechtskenntnisse bestehen zwei Möglichkeiten:

  • Die Auflösung ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) oder
  • Die Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG)

Beide Beendungsarten der GmbH  weichen von der klassischen Liquidation mit Sperrjahr ab. Sie unterscheidet sich maßgeblich dadurch, dass sie schneller  durchgeführt werden können.

Möglich sind sie allerdings nur dann, wenn sie vom jeweiligen Registergericht oder dem Finanzamt zugelassen werden.  Deshalb ist die Liquidation stets der sicherere Weg.

Löschung  ohne Sperrjahr schneller als Liquidation

Anstatt den klassischen Weg über die Liquidation der GmbH  nach §§ 66 ff GmbHG zu gehen, kann unter gegebenen Voraussetzungen die Löschung oder die Auflösung ohne Sperrjahr vorgenommen werden.  Der Prozess kann im Durchschnitt auf 3 Monate verkürzt werden.

Wir übernehmen für Sie die Liquidation sowie Auflösung oder Löschung Ihrer Firma ohne Sperrjahr – zu einem Festpreis.

Ziele der Liquidation, Löschung und Auflösung einer GmbH

  • Ende der Haftung des Geschäftsführers

    Durch die Liquidation sowie Auflösung oder Löschung wegen Vermögenslosigkeit endet ihre Haftung als Geschäftsführer der GmbH. Ab dem Zeitpunkt der Entfernung der Gesellschaft aus dem Handelsregister haften Sie nicht mehr privat für die besonderen Pflichten des Geschäftsführers. Sobald die GmbH ausgetragen wird, ist die Haftung des Geschäftsführers offiziell beendet.

  • Stopp der laufenden Betriebskosten

    Auch wenn eine inaktive GmbH keine Gewinne erwirtschaftet, muss sie ihren rechtlichen Pflichten nachkommen. Das beinhaltet insbesondere die Erstellung der kaufmännischen Buchhaltung, der Bilanzierung sowie den steuerlichen Erklärungen und der Begleichung der IHK-Gebühr.

    Durch die Liquidation, Löschung oder Auflösung stoppen Sie alle weiteren laufenden Kosten Ihrer GmbH. Ab dem Zeitpunkt der Austragung aus dem Handelsregister entfallen die Kosten für die laufende kaufmännische Buchhaltung, Bilanzierung, steuerlichen Erklärungen oder die IHK.

  • Rechtssicherheit

    Eine Liquidation, Auflösung oder Löschung mit uns folgt einem gesetzlich geregelten Gerichtsverfahren.  Die GmbH wird nach deutscher Rechtsordnung beendet und aus dem Handelsregister ausgetragen. Alle rechtlichen Pflichten entfallen mit der Austragung. Leider existiert ein Markt, auf dem dubiose Unternehmensbestatter tätig sind. Sie nutzen die mutmaßliche Krisensituation der GmbH-Inhaber aus und locken mit günstigen Verfahren, denen es jedoch an der rechtlichen Grundlage mangelt. Sie beinhaltet zweifelhafte Methoden, wie den Geschäftsführeraustausch, die Unternehmensverschmelzung oder die Liquidation nach einer ausländischen Rechtsordnung. Tatsächlich haben diese Methoden oft den gegenteiligen Effekt. Die GmbH wird nichts rechtskräftig beendet, die Haftung und Pflichten bleiben bestehen. Zudem sind bei Aufdeckung zivil- und straftrechtliche Folgen zu erwarten, die häufig in empfindlichen Geld- oder sogar Freiheitsstrafen münden.

  • Keine Formalitäten

    Die Liquidation, Auflösung oder Löschung  der GmbH ohne Sperrjahr kann bei uns als Dienstleistungspaket gebucht werden. Wir entbinden Sie damit gänzlich von allen formalen Anforderungen der Verfahren. Ein individueller Anwalt steht ihnen als Berater zur Seite und beantwortet alle Fragen während des Verfahrens. Der formale Aufwand ist daher für Sie minimal.

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Ablauf zur Beendung Ihrer Firma Schritt für Schritt

Eine GmbH kann folgendermaßen beendet werden:

  • Durch  Liquidation, die sicherste Methode. Die GmbH kann in diesem Fall sogar dann aus dem Handelsregister ausgetragen werden, wenn sie noch Vermögen und  laufende Geschäfte hat.
  • Die Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit – die sogenannte “Blitzlöschung“ – kann demgegenüber schneller sein. Wenn die strengen Voraussetzungen für sie erfüllt sind, kann eine Gesellschaft idealerweise schon in 3 Monaten ausgetragen werden. Viele Registergerichte führen dieses das Verfahren allerdings nicht durch.

Weiter unten stellen wir beide Verfahren vor. Für unsere Mandanten bieten wir grundsätzlich eine Liquidation an. Im Rahmen dessen prüfen wir für Sie gerne auch die Erfolgsaussicht einer Blitzlöschung und nehmen diese im positiven Einschätzungsfall vor. Hat Ihre GmbH Schulden, die Sie in der Höhe nicht begleichen können oder wollen, führen wir auch eine  GmbH-Insolvenz durch.

Liquidation einer GmbH Schritt für Schritt

So gehen wir für Sie vor

  • 1 BEAUFTRAGUNG

    Sie erteilen uns den Auftrag zur Beendung Ihrer GmbH durch Liquidation. Dies ist online möglich. Wir prüfen Ihren Fall und beginnen mit den rechtlich erforderlichen Schritten.

  • 2 ERSTELLUNG DER BEENDUNGSUNTERLAGEN

    Nach  Mandatierung prüfen wir die Voraussetzungen und arbeitet Ihre individuelle Löschungsstrategie aus. Ein umfassendes Unterlagenpaket zur Liquidation Ihrer GmbH wird erstellt (Auflösungsbeschluss, Anmeldung, Bestellung Liquidatoren, Gläubigeraufruf, Beendigung der Liquidation) und das  weitere  Verfahren  vorbereitet (Gesellschafterbeschluss, Notartermin, Gläubigeraufruf).

    Parallel bieten wir  Ihnen die Prüfung einer möglichen Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit (“Blitzlöschung”) an. Die Blitzlöschung ermöglicht mitunter eine  schnellere  Entfernung aus dem Handelsregister. Auf Wunsch prüfen wir die Erfolgsaussichten dafür und stellen die Liquidation ggf. auf eine Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit ohne Sperrjahr um. Anderenfalls setzen wir die Liquidation fort.

  • 3 AUFLÖSUNGSBESCHLUSS

    Mit den von uns vorbereiteten Unterlagen wird der Auflösungsbeschluss für Ihre GmbH gefasst. Er ist von den Gesellschaftern zu unterschreiben.

  • 4 ERSTER BEURKUNDUNGSTERMIN

    Für die Meldung der Auflösung der GmbH zum Handelsregister und die Beurkundung der Beendungsunterlagen wird  ein Notartermin vor Ort organisiert.

  • 5 GLÄUBIGERAUFRUF

    Danach erfolgt unverzüglich eine Bekanntmachung der Liquidation im Bundesanzeiger. Dazu wird von uns ein Gläubigeraufruf erstellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

  • 6 SPERRJAHR

    Ab Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs läuft das Sperrjahr. Erst nach Ablauf wird die GmbH aus dem Handelsregister gelöscht. Im Sperrjahr wird noch vorhandenes Vermögen verwertet, Verbindlichkeiten werden beglichen und laufenden Verpflichtungen abgewickelt.

  • 7 ZWEITER BEURKUNDUNGSTERMIN

    Für die Meldung des Erlöschens der GmbH zum Handelsregister findet ein zweiter Beurkundungstermin bei Ihnen vor Ort statt.

  • 8 LÖSCHUNG AUS DEM HANDELSREGISTER

    Nach Abschluss des Prozesses wird Ihre GmbH erfolgreich aus dem Handelsregister ausgetragen (§ 19 HRV). Wir teilen Ihnen den erfolgreichen Abschluss mit und übermitteln den Löschvermerk. Ab diesem Zeitpunkt sind ihre rechtlichen Pflichten sowie die damit einhergehenden Kosten und die Haftung beendet.

Exkurs: Folgen der Austragung einer GmbH aus dem Handelsregister

  • Beendung Ihrer GmbH: Ab Löschung aus dem Handelsregister existiert Ihre GmbH nicht mehr,
  • Frühere Gläubiger: Frühere Gläubiger haben keine Handhabe mehr. Bei einer Liquidation hatten Sie infolge  des Gläubigeraufrufs die Chance, Ihre Forderungen einzutreiben. Bei Vermögenslosigkeit und „Blitzlöschung“ durften keine Verbindlichkeiten mehr bestehen, was an Eides statt zu versichern war.
  • Neue Verbindlichkeiten oder Pflichten: Neue Verbindlichkeiten oder Pflichten aus laufendem Betrieb  entstehen nicht  (IHK Beitrag,  Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses,  Veröffentlichung von Gesellschaftsunterlagen beim Bundesanzeiger für das Geschäftsjahr nach der Löschung usw.) Falls eine dieser  Stellen solches fordern sollte, lassen Sie dieser einfach die Löschungsnachricht mit dem Hinweis zukommen, dass die GmbH und eine entsprechende Pflicht nicht mehr besteht.

Anleitung zur Auflösung oder Löschung einer Firma ohne Sperrjahr Schritt für Schritt

So gehen wir für Sie bei einer Blitzlöschung vor

  • 1 ERFOLGSEINSCHÄTZUNGSGESPRÄCH

    Falls Sie zu Beginn der Liquidation auch die Option des  Wechsels in eine Auflösung oder Löschung wegen Vermögenslosigkeit ohne Sperrjahr prüfen lassen möchten, führen wir dazu ein Erfolgseinschätzungsgespräch durch. Dabei wird erörtert, ob die dafür geltenden strengen Voraussetzungen (unterhalb der “Freigrenze” liegendes Vermögen, keine weiteren laufenden Verpflichtungen, ausreichender umsatzloser Zeitraum vom Zeitpunkt des letzten Abschlusses an) erfüllbar sind.

  • 2 ERSTELLUNG DER BEENDUNGSUNTERLAGEN

    Nach der Beauftragung prüfen wir die Erfolgsaussicht der Abwicklung ohne Sperrjahr und arbeitet Ihre individuelle Strategie zur bestmöglichen Beendung Ihrer GmbH ohne Sperrjahr aus. Die Prüfung dient als Grundlage zur Erstellung der erforderlichen Unterlagen. Je nachdem, ob Sie eine Löschung mit oder eine Auflösung ohne Vermögenslosigkeitsvermerk anstreben, bzw. Ihre Situation dies ermöglicht, wird das Unterlagenpaket erstellt. Der Fokus dieses Arbeitsschrittes liegt auf der nachvollziehbaren und detaillierten Darstellung der Vermögenslosigkeit der GmbH. Für beide Verfahren ist sie die Voraussetzung für die Anwendung.

  • 3 KLÄRUNG STEUERLICHE UNBEDENKLICHKEIT

    Wir klären die steuerliche Unbedenklichkeit für die vorzeitige Beendigung Ihrer GmbH mit Ihrem Finanzamt ab. Sie ist optional und kann zu einer Beschleunigung sowie Kostenersparnis bei Ihnen führen.

  • 4 BEURKUNDUNGSTERMIN

    Im Rahmen der Auflösung ohne Vermögenslosigkeitsverkmerk ist ein Beurkundungstermin mit dem Geschäftsführer und den Gesellschaftern erforderlich. Wir übernehmen den organisatorischen Part und bereiten alle Unterlagen vor.

  • 5 EINLEITUNG UND VERTRETUNG BEI DER ABWICKLUNG OHNE SPERRJAHR

    Wir leiten das Auflösungs- oder Löschungsverfahren der GmbH für Sie ein. Dabei vertreten wir Sie anwaltlich vor dem Registergericht, um rechtliche Hürden zu beseitigen und eine Zustimmung zum beschleunigten Verfahren zu erhalten.

  • 6 LÖSCHUNG AUS DEM HANDELSREGISTER

    Nach Abschluss des Prozesses wird Ihre GmbH erfolgreich aus dem Handelsregister ausgetragen (§ 19 HRV). Wir teilen Ihnen den erfolgreichen Abschluss mit und übermitteln den Löschvermerk. Ab diesem Zeitpunkt sind ihre rechtlichen Pflichten sowie die damit einhergehenden Kosten und die Haftung beendet.

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Die Voraussetzungen für die Beendigung der GmbH

Voraussetzungen Beendigung einer GmbH

  • Eine inaktive und unwirtschaftliche GmbH stellt für die Inhaber und den Geschäftsführer eine unnötige Belastung dar. Neben der privaten Haftbarkeit im Falle der persönlichen Pflichtverletzung fallen laufende Betriebskosten an.

  • Sie können die GmbH mit einer Liquidation  sicher beenden. Falls noch Vermögen, geringe Verbindlichkeiten oder abzuwickelnde Geschäfte vorhanden sind ist dies unschädlich. Eine Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit ist u.U.  schneller und ohne Sperrjahr möglich – die Voraussetzungen sind jedoch streng und schwerer zu erfüllen.

  • Die Liquidation (§§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 66 ff. GmbHG) beendet Ihre Haftung als GmbH- Geschäftsführer sicher.  Laufende Kosten und  Pflichten enden. Nach der Liquidation müssen Sie keinen Vermerk “Gelöscht wegen Vermögenslosigkeit” im Handelsregister befürchten. Die strengen Voraussetzungen der Vermögenslosigkeit müssen nicht erfüllt werden – es kann auch bei Vermögen und laufenden, noch abzuwickelnden Pflichten gelöscht werden. Blitzlöschungen werden durch Gerichte häufig abgewiesen. Es sind allerdings zwei notarielle Beurkundungstermine erforderlich.

  • Die Auflösung ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG)  kann die GmbH-Gesellschafter und Geschäftsführer ggf. schnell und kostengünstig von Haftung und den Betriebskosten befreien. Nach der Löschung wird auch kein Vermerk “Gelöscht wegen Vermögenslosigkeit” in das Handelsregister aufgenommen und es ist nur ein Notarttermin erforderlich. Viele Registergerichte lehnen das Verfahren aber ab!

  • Die Löschung wegen Vermögenslosigkeit ohne Sperrjahr (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG) kann die GmbH- Gesellschafter und Geschäftsführer im Falle der Erfüllung der engen Voraussetzungen auch schnell und kostengünstig von  Haftung und den Betriebskosten entbinden und es bedarf keines Notartermins.  Nach der Löschung wird aber der Vermerk “Gelöscht wegen Vermögenslosigkeit” in das Handelsregister aufgenommen. Außerdem lehnen viele Registergerichte  auch dieses  Verfahren ab.

  • Die Vermögenslosigkeit ist die Grundvoraussetzung für die Beendigung einer GmbH ohne Sperrjahr und Liquidation.  In folgenden Fällen liegt keine Vermögenslosigkeit der GmbH vor:

    • Schulden Es liegen geschäftliche Schulden vor, die über die Bagatellgrenze hinausgehen. Diese liegt bei ungefähr 250 Euro.
    • Laufende Verpflichtungen Der Einzelkaufmann hat laufende Verpflichtungen, wie etwa Mitarbeiter, Software-Lizenzen, Büromietungen oder Versicherungen. Sollten Sie bis zur Kündigung keine Schulden mehr verursachen, so verhindern Sie die Vermögenslosigkeit nicht.
    • Vermögen Sinngemäß darf auch kein Vermögen vorliegen. Einleuchtende Beispiele wären folgende:
      • Bankguthaben von mehr als ca. 300 € (OLG Frankfurt FGPrax 2006, 83; OLG Düsseldorf FGPrax 2011, 134; OLG Düsseldorf FGPrax 2014, 175; zur Bagatellgrenze: Kögel, GmbHR 2003, 460, 461)
      • Es besteht eine berechtigte Schadensersatzforderung (BayObLG NJW-RR 1995, 103; KG FGPrax 2007, 237).
      • Der Einzelkaufmann nimmt ernsthafte Bestrebungen vor, unberechtigte Forderungen einzutreiben (BayObLG NJW-RR 1995, 103; KG FGPrax 2007, 237).
      • Es liegt ein vollstreckbarer Kostenanspruch, etwa gegen einen Kunden vor (LG Berlin WM 1958, 882).
    • Steuerliche Verbindlichkeiten oder Forderungen – Auch nach dem Versuch der Abklärung der steuerlichen Unbedenklichkeit, geht das Finanzamt von bestehenden Verbindlichkeiten oder Forderungen aus.

    Die Liquidation hat demgegenüber keine zu Beginn des Verfahrens einzuhaltenden Voraussetzungen.

    • Schulden
    • Laufende Verpflichtungen
    • Vermögen und
    • Steuerliche Pflichten

    werden entweder während des Verfahrens – also im Sperrjahr – abgewickelt oder, falls sie nicht bestehen, das Sperrjahr einfach abgewartet.

Eine nicht mehr aktive GmbH belastet ihre Inhaber und Geschäftsführer:

  • Sie haften für bestimmte Pflichten persönlich, solange die GmbH im Handelsregister eingetragen ist.
  • Die Betriebskosten der GmbH laufen bis zur Löschung aus dem Register  weiter

Durch eine erfolgreiche Beendung werden Sie von den diesen Lasten befreit.

3 Arten der Beendung

Eine GmbH kann auf 3 Arten beendet werden:

1. Liquidation (ohne Voraussetzungen)  (§ 60 Abs. 1 Nr. 2, § 66 ff. GmbHG)

Bei der Liquidation nach §§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 66 ff. GmbHG erfolgt kein Vermerk “Gelöscht wegen Vermögenslosigkeit” im Handelsregister, worauf viele Unternehmer auch besonderen  Wert legen. Sie ist die sicherste Möglichkeit zur Beendung einer GmbH – insbesondere weil keine  “Vermögenslosigkeit” erforderlich ist, auch Schulden oder laufende Pflichten kein Hindernis darstellen und das Verfahren von allen Registergerichten durchgeführt wird. Es sind allerdings zwei notarielle Beurkundungstermine nötig.

Wir führen  Beendigungen grundsätzlich als Liquidationen durch, in Zuge derer wir aber auch die Möglichkeit von Blitzlöschungen prüfen.  Liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor, wird mit der Liquidation fortgefahren.

2. Auflösung ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk  (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG)

Bei der Auflösung ohne Sperrjahr nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG gibt es zwar auch keinen Vermerk “Gelöscht wegen Vermögenslosigkeit” im Handelsregister.  Die Auflösung ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk fußt aber auf einer Ausnahmerechtsprechung (OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2016 – 27 W 63/16 oder OLG Jena, Urteil vom 20.05.2015, ZIP 2016, 25 f.) und wird deshalb von vielen  Registergerichten nicht durchgeführt. Das Verfahren setzt eine vor der Antragstellung bestehende “Vermögenslosigkeit” voraus. Die Voraussetzungen werden von uns auch bei einer zunächst begonnenen Liquidation auf Mandantenwunsch geprüft. Besteht Aussicht auf  Erfolg, können wir eine Blitzlöschung durch Auflösung betreiben. Die Auflösung ohne Sperrjahr nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG erfordert einen notariellen Beurkundungstermin.

3. Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit  (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG)

Bei der Löschung ohne Sperrjahr nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG ist dagegen i.d.R. kein notarieller Beurkundungstermin  erforderlich. Es wird ein  Vermerk “Gelöscht wegen Vermögenslosigkeit” ins Handelsregister aufgenommen. Für Unternehmer, die ihre Selbstständigkeit z.B. ganz aufgeben wollen, ist dies auch oft nicht weiter relevant. Das Löschungsverfahren ist nur bei einer vor der Antragstellung bestehenden “Vermögenslosigkeit” möglich. Außerdem wird es von einigen Registergerichten nicht durchgeführt. Die Voraussetzungen werden von uns auch bei einer zunächst begonnenen Liquidation auf Mandantenwunsch geprüft. Besteht Aussicht auf  Erfolg, können wir eine Blitzlöschung durch Löschung durchführen.

Liquidation setzt keine Vermögenslosigkeit voraus

Bei der Liquidation gibt es keine derartigen Voraussetzungen, die zu Beginn des Verfahrens erfüllt sein müssen. Im Laufe des Verfahrens stellt der Liquidator die Verwertung aller Aktiva und Passiva und die Erfüllung der steuerlichen Pflichten sicher. Danach und nach Ablauf des Sperrjahres wird die GmbH aus dem Handelsregister entfernt.

  • Schulden – Hat die GmbH noch unwesentliche Schulden, die das Unternehmen bedienen kann, werden diese im Sperrjahr beglichen. Mittels Gläubigeraufrufes werden die GmbH-Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen geltend zu machen.Falls die  Verbindlichkeiten allerdings so hoch sind, dass sie nicht zu begleichen sind,  könnte eine Insolvenz das Verfahren der Wahl sein – eine so genannte GmbH-Insolvenz.
  • Laufende Verpflichtungen – Etwa noch laufende  Geschäftsbeziehungen (Miet-, und Arbeitsverträge usw.), werden im  Sperrjahr  beendet.
  • Vermögen – Ist zum Ende des Sperrjahres  Vermögen übrig, so ist es  nach Schlussbilanz und Schlussrechnung an die GmbM Gesellschafter auszuzahlen.
  • Steuerliche Pflichten – Nach dem ersten Notartermin ist eine Liquidations-Anfangsbilanz zu erstellen. Nach Ende des Sperrjahres und der Verwertung bedarf es einer Schlussbilanz und -rechnung. Laufende  Steuerpflichten müssen bis zur Austragung erfüllt werden.

 Auflösung oder Löschung nur bei Vermögenslosigkeit

Auflösung oder Löschung einer GmbH ohne Sperrjahr sind  harte Einschnitte. Durch gerichtlichen Beschluss wird die GmbH direkt aus dem Handelsregister gelöscht. Das sonst übliche  Sperrjahr (§ 73 GmbHG) fällt weg. Da Gläubigern dadurch um die Möglichkeit gebracht werden, im Sperrjahr noch  Forderungen beizutreiben,  stellen die Registergerichte hohe Hürden für Auflösung oder Löschung einer GmbH ohne Sperrjahr Einige führen das  “Blitzlöschungsverfahren” gar nicht durch.

Vermögenslosigkeit – ja oder nein

Gerichte, die eine Blitzlöschung zulassen, erwarten in jedem Fall  eine detaillierte und glaubhafte Begründung der Vermögenslosigkeit, Hierauf verwenden wir in unserer Kanzlei ganz besondere Sorgfalt.

In diesen Fällen liegt Vermögenslosigkeit vor:

  • Keine Schulden – Die GmbH hat keine Schulden. Nachrangige  Gesellschafterdarlehen oder ein im Nachhinein vereinbarter  Nachrang zählt nicht dazu.
  • Keine laufenden Verpflichtungen – Noch laufenden Verträge (Miete, Versicherungen usw.) haben unsere  Mandanten im Vorfeld zu kündigen. In Vollstreckung befindliche  Auskunftsansprüche gem. §§ 51a, 51b GmbHG zählen nicht dazu.
  • Kein Vermögen – Die GmbH hat kein Vermögen. Nicht zu berücksichtigen sind:
    • Aktiva unterhalb der Bagatellgrenze (ca. 100 € )
    • Verjährte Forderungen
    • Know-How, Goodwill
    • Reine Internetdomains.
  • Steuerliche Unbedenklichkeit – Vom Finanzamt sind weder  Steuerzahlung noch  Erstattungen offen. Beispiele:
    • Keine Steuerschulden im Hinblick auf Gewinne. Ggf. kann noch ein Abschluss beim Steuerberater gemacht und die Steuer entrichtet werden, um die  Abwicklung ohne Sperrjahr zu ermöglichen.
    • Zu erwartender Verlustvortrag (MüKo FamF, Krafka § 394 Rn. 433).
    • Der Betrieb ist ohne weiteres Vermögen vollständig eingestellt worden, das Steuerrechtsverhältnis ist aber noch nicht abgeschlossen, beispielsweise durch noch zuzustellende Verwaltungsakte wie Steuerbescheide (OLG Hamm Beschl. v. 22.4.2015 – 27 W 46/15; OLG Hamm FGPrax 2015, 260; OLG Jena, Urteil vom 20.05.2015, ZIP 2016, 25 f.).

In  diesen Fällen liegt keine Vermögenslosigkeit vor:

  • Schulden – Hat die GmbH Schulden, so hat der GmbH- Geschäftsführers  Insolvenzantrag zu stellen. Schon geringe  Verbindlichkeiten von wenigen hundert Euro können ausreichen). Beispiele:
    • Fällige Rechnungen
    • Noch nicht fällig gestellte Rechnungen
    • Steuerforderungen des Finanzamts bei Gewinnen
  • Laufende Verpflichtungen – Mietverträge, Arbeitsverträge, Leasingverträge, Telekommunikationsverträge usw. Nur wenn sie gekündigt werden, ohne dass Schulden entstehen, kann Vermögenslosigkeit festgestellt werden. Typische Fälle sind:
  • Vermögen – Es liegt materielles oder immaterielles Vermögen vor (Immobilien, Firmenfahrzeug, Guthaben, Forderungen gegen Dritte usw.). Ist noch Vermögen vorhanden, kommt nur die Liquidation mit Sperrjahr infrage.
  • Steuerliche Verbindlichkeiten oder Forderungen – Steuerverbindlichkeiten für Gewinne im laufenden Geschäftsjahr oder Steuernachforderungen.

Keine weitere Geschäftsführerhaftung und Kostenstopp

Mit der Beendigung haften Sie als Inhaber und Geschäftsführer der GmbH nicht mehr  persönlich.  Die GmbH wird aus dem Handelsregister ausgetragen.  Steuererklärungen und Bilanzen usw. sind nicht mehr zu erstellen. Weitere Betriebskosten  (Buchführung,  IHK usw.)   entfallen.

Anwaltliche Begleitung während des gesamten Löschungsverfahrens

Wir leiten für Sie das Löschungsverfahren vor dem zuständigen Registergericht ein, bereiten nach  Mandatierung die  notwendigen Unterlagen und Nachweise vor. Die Beendung beginnen wir grundsätzlich als Liquidation, bieten  unseren Mandanten aber auch die Prüfung der alternativen Durchführbarkeit einer Blitzlöschung an. Sollte diese nicht möglich sein, wird die GmbH durch Liquidation beendet und aus dem Handelsregister ausgetragen.

Die Vorteile der Beendigung einer GmbH

Vorteile der GmbH-Beendigung im Überblick

  • Enthaftung und Beendigung der persönlichen Verantwortung des Geschäftsführers

    Mit der Beendung Ihrer GmbH durch eine Liquidation bzw. Auflösung oder Löschung wegen Vermögenslosigkeit und Austragung der GmbH aus dem Handelsregister entfällt Ihre persönliche Haftung als Geschäftsführer. Ab diesem Zeitpunkt existiert die GmbH formal nicht mehr und die Existenz ist beendet. Alle normalen rechtlichen Pflichten eines Geschäftsführers oder Gesellschafters sind aufgehoben. Alle damit verbundenen finanziellen oder zeitlichen Aufwendungen sind aufgehoben.

  • Vermeidung weiterer Betriebskosten

    Mit der GmbH-Beendigung können Sie ein schnelleres Ende der laufenden Betriebskosten der GmbH herbeiführen. Auch bei inaktiven Geschäftsbetrieb sind rechtliche Pflichten zu erfüllen:

    =>Die Fortführung der kaufmännischen Buchhaltung
    =>Die Erstellung von Bilanzen und Jahresabschlüssen
    =>Die Einreichung steuerlicher Erklärungen
    =>Die Begleichung von IHK und sonstigen Beiträgen

    Bis Ihre GmbH rechtskräftig aus dem Handelsregister ausgetragen ist, müssen diese Pflichten erfüllt werden. Andernfalls droht die private Haftbarkeit. Die Erfüllung geht mit einem nicht unerheblichen zeitlichen oder finanziellen Aufwand einher. Mit der Beendigung einer GmbH können Sie die Pflichten aufheben.

  • Legalität

    Eine inaktive und unwirtschaftliche GmbH zu betreiben, kann für alle Beteiligten zur Last werden. Das Bedürfnis, diesen Zustand beenden zu wollen, ist leicht nachvollziehbar.

    Die Firmenbeendung durch Liquidation, Löschung oder Auflösung (oder auch die Insolvenz) folgen dem gesetzlich geregeltes Handelsregisterverfahren. Das Verfahren wird auf Antrag eingeleitet und von uns bis zur Beendigung anwaltlich begleitet. Dabei werden zuvor keine Fakten künstlich geschaffen.

    Dubiose “Unternehmensbestatter” bieten oft  Dienstleistungen an, die den rechtlich zulässigen Rahmen überschreiten. Sie werden als risikolos und effektiv angepriesen, doch können sie dramatische Folgen haben. In der Regel fehlt es den Bestattern an einer anwaltlichen Zulassung (§ 2 RDG). Typischerweise enthalten die meist illegalen Methoden folgende Handlungen:

    =>Unternehmensübertragungen
    =>Geschäftsführeraustausch
    =>Umwandlungen oder Liquidation nach ausländischer Rechtsordnung.

    Auf den ersten Blick scheinen die kostengünstigen und schnellen Methoden attraktiv zur Enthaftung und Beendigung einer Gesellschaft. Leider führen sie nicht selten zu einem gegenteiligen Ergebnis. Die Aufdeckung kann zivil- und strafrechtliche Folgen haben, die in Geld- oder sogar Freiheitsstrafen münden können. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers wird wiederaufbelebt.

GmbH Liquidation

Die Vorteile der GmbH-Liqidation

  • SICHERE LÖSCHUNG

    Mit der Liquidation wird Ihre GmbH absolut sicher aus dem Handelsregister entfernt. Völlig unabhängig davon, ob noch Restvermögen,  Verbindlichkeiten oder laufende Verträge bestehen.

    Auflösung  und Löschung ohne Sperrjahr (“Blitzlöschungen”) sind demgegenüber nur unter eingeschränkten und engen Voraussetzungen möglich. Nur wenn der Betrieb eingestellt ist und keine Verbindlichkeiten oder Vermögen bestehen kommen sie überhaupt infrage. Das Finanzamt muss die Unbedenklichkeit erklären und das Registergerichte muss mit dem Verfahren einverstanden sein.

    Da dies viele Gerichte nicht sind, wird die Liquidation von uns primär eingeleitet. Die Erfolgsaussicht einer Blitzlöschung prüfen wir auf Wunsch.

  • KEIN VERMERK DER VERMÖGENSLOSIGKEIT

    Bei der Liquidation nach §§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 66 ff. GmbHG müssen Sie keinen Vermögenslosigkeitsvermerk im Handelsregister befürchten, der Ihrer Reputation schaden könnte. Der Vermerk lautet schlicht “Die Gesellschaft ist erloschen“.

Nachteile der GmbH-Liqidation

  • DAUER

    Die Liquidation ist zwar das sicherste Verfahren, um die GmbH  aus dem Handelsregister zu entfernen. Damit geht aber zwangsläufig ein Sperrjahr einher, was natürlich Zeit kostet.

    Die kürzeren Blitzlöschungsverfahren kommen dagegen nur wenigen Fällen infrage und viele Gerichte weigern sich zudem, sie durchzuführen. Eine  Erfolgsaussichtsprüfung bieten wir im Rahmen jeder Liquidation an.

GmbH Auflösung

Die Vorteile der GmbH-Auflösung ohne Sperrjahr

  • KEIN VERMERK DER VERMÖGENSLOSIGKEIT

    Auch bei der GmbH-Auflösung ohne Sperrjahr nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG droht kein Vermögenslosigkeitsvermerk. Viele Unternehmer scheuen ihn aus Reputationsgründen.

  • Zeitersparnis

    Die Auflösung Ihrer GmbH kann meist innerhalb von 3 Monaten ab Einreichung vollzogen werden. Sie endet mit der Austragung der GmbH aus dem Handelsregister. Die klassische Liquidation geht mit einem Sperrjahr einher (§ 73 GmbHG). Potenziellen Gläubigern wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre offenen Forderungen geltend zu machen. Während des Sperrjahres befindet sich der Vermerk „i.L.“ für in Liquidation neben dem Eintrag der GmbH im Handelsregister. Durch die zusätzlich erforderliche formale Vorbereitung nimmt der Prozess mindestens 13 Monate in Anspruch.

    Die Auflösung muss aber erfolgversprechend sein und das Gericht muss überhaupt dazu bereit sein, sie durchzuführen.

Die Nachteile der GmbH-Auflösung ohne Sperrjahr

  • GERINGERE SICHERHEIT UND AUSNAHMECHARAKTER

    Die Blitzlöschung stützt sich auf die Rechtsprechung und hat nur Ausnahmecharakter. Die Voraussetzungen sind streng und schwer zu erfüllen. Viele Registergerichte verweigern die Durchführung und verweisen auf eine Liquidation. Deshalb nehmen wir grundsätzlich in erster Linie  Liquidationen vor, überprüfen auf Wunsch aber auch die Möglichkeit  einer Blitzlöschung. Bei Erfolgsaussicht bieten wir sie an.  Eine Blitzlöschung kann schnell erfolgen,  es besteht aber die Gefahr, dass das Gericht sie abbricht.

  • BEURKUNDUNGSTERMIN

    Bei der Auflösung ohne Sperrjahr nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG bedarf es anders als bei einer Löschung ohne Sperrjahr eines Notartermins.

GmbH Löschung

Die Vorteile der GmbH-Löschung ohne Sperrjahr

  • GERINGERE SICHERHEIT UND AUSNAHMECHARAKTER

    Auch das Blitzlöschung-Verfahren beruht nur auf der Rechtsprechung, nicht auf Gesetzesregelungen. Es hat Ausnahmecharakter. die Voraussetzungen sind sehr streng und es weigern sich viele Registergerichte, es durchzuführen. Wir führen  grundsätzlich Liquidationen durch, prüfen die Durchführbarkeit einer Blitzlöschung aber auf Wunsch. Auch eine Blitzlöschung  birgt das Risiko, vom Gericht abgebrochen zu werden.

  • VERMERK DER VERMÖGENSLOSIGKEIT

    Ein Nachteil der Löschung ohne Sperrjahr nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG ist der  Vermögenslosigkeitsvermerk im Handelsregister. Für Unternehmer, die ihre Selbstständigkeit ganz aufgeben – oder zumindest in Deutschland – kann dies mglw. unerheblich sein.

Nachteile der GmbH-Löschung ohne Sperrjahr

  • KOSTENGÜNSTIG

    Bei der Löschung ohne Sperrjahr nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG fallen weniger Kosten an, da kein Notartermin nötig ist. Dadurch ist sie  kostengünstiger als die Auflösung.

  • SCHNELLIGKEIT

    Die Löschung ohne Sperrjahr kann im Einzelfall schnell und innerhalb 3 Monaten zum Ziel führen. Allerdings nur, wenn sie wirklich erfolgversprechend ist und das Gericht dazu bereit ist.

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Dauer der Beendigung einer GmbH

Auflösung oder Löschung ohne SperrjahrLiquidation (§§ 66 ff. GmbHG)
DauerBei Vorliegen der Voraussetzungen und ohne Weigerung des Gerichts vergehen im Durchschnitt 3 Monate bis zur Löschung aus dem Handelsregister.
Erkennt ein Gericht eine Blitzlöschung nicht an, dauert das Vermögenslosigkeitsverfahren länger als eine Liquidation
Mindestens 13 Monate.
Jedes Verfahren – auch wenn kein Vermögen, keine Schulden und keine laufenden Pflichten bestehen – muss das Sperrjahr von 12 Monaten durchlaufen.

Eine Austragung ist jedoch sicher

Drei Arten der Beendung einer GmbH

3 Arten der Beendung

  • 1. LIQUIDATION NACH §§ 66, 73 GMBHG

    Die Liquidation der GmbH ist stets möglich. Unabhängig davon, ob sie Vermögen, Verbindlichkeiten oder laufende Verpflichtungen oder Steuerpflichten hat, kann sie auf diesem Wege sicher aus  dem Handelsregister gelöscht werden. Nicht ohne Grund ist die Liquidation die gebräuchlichste  Beendigungsart.

  • 2. AUFLÖSUNG ODER LÖSCHUNG OHNE SPERRJAHR NACH § 60 ABS.1 NR. 7 GMBHG - "BLITZLÖSCHUNG"

    In dem Sonderfall, dass eine GmbH kein Vermögen und keine Schulden mehr hat ist auch an eine “Blitzlöschung” zu denken.  Die Voraussetzungen dafür sind aber streng (eidesstattliche Versicherung, kein Vermögen, keine laufenden Verträge usw. Und selbst wenn die Anforderungen erfüllt sind, verweigern viele  Registergerichte dieses Verfahren und erkennen nur den Weg über die Liquidation inkl. Sperrjahr an (§§ 66 ff., 73 GmbHG).

  • 3. REGELINSOLVENZ NACH § 60 ABS. 1 NR. 4 GMBHG

    Wenn Ihre GmbH Schulden angehäuft hat, die  nicht mehr bezahlt werden können oder die Sie nicht tilgen möchten, ist die Regelinsolvenz der richtige Weg zur Beendigung.

Erster Weg: Liquidation nach §§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 66 ff. GmbHG

Eine GmbH mit Vermögensüberschuss soll meistens nicht aus wirtschaftlichen Gründen beendet werden. Sie ist wirtschaftlich erfolgreich und wird im Normalfall weiter betrieben. Eine Beendung der Geschäfte tritt in folgenden Szenarien auf:

  • Es herrscht ein persönlicher Streit zwischen den beteiligten Gesellschaftern, der eine Fortführung der Geschäfte unmöglich macht.
  • Das vorhandene Vermögen ist gering, liegt allerdings oberhalb der Bagatellgrenze, wodurch eine Löschung unmöglich wird. Der Geschäftsbetrieb wurde bereits eingestellt.

Liquidation der GmbH wegen Gesellschafterstreit (§§ 66 ff. GmbHG)

Herrscht ein persönlicher Streit zwischen den Gesellschaftern der GmbH, leidet das Klima häufig darunter, bis eine Fortführung der Geschäfte unmöglich wird. Hat die GmbH noch Vermögen, muss die Liquidation angestrebt werden.  Zunächst bedarf es dazu der Ernennung einiger Liquidatoren. In der Regel werden dafür die Geschäftsführer ausgewählt. Sie müssen offiziell im Handelsregister angemeldet werden. Durch die Anmeldung beim Registergericht wird der Prozess der Liquidation in Gang gesetzt. Dafür bedarf es eines Notartermins, bei dem die Gesellschafter gemeinsam die Auflösung durch Beschluss beschließen.

Auflösung und Beendigung der GmbH durch Liquidation – Schritt für Schritt

Die Liquidation dient auch der Verteilung des restlichen Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern (§ 72 GmbHG). Das Verfahren wird durch die Liquidatoren durchgeführt und besteht aus den folgenden Schritten (§ 70 Satz 1 GmbHG):

  1. Die Liquidatoren werden nach einem Notartermin durch die Geschäftsführer zum Handelsregister angemeldet.
  2. Nach einem Notartermin wird auch die Auflösung der GmbH zum Handelsregister angemeldet.
  3. Es werden eine Eröffnungsbilanz sowie ein Bericht erstellt (§ 71 GmbHG) – Gewöhnlich übernimmt dies der Steuerberater kostenpflichtig.
  4. Sie stellen die jährlichen Jahresabschlüsse sowie Lageberichte auf – Auch das wird gewöhnlich kostenpflichtig vom Steuerberater übernommen.
  5. Sie ändern die Briefköpfe: „GmbH i.L.“ und geben die Liquidatoren an §§ 71 Abs. 5, 68 Abs. 1, 2 GmbHG.
  6. Sie veranlassen die Bekanntmachung der Auflösung und den Aufruf der Gläubiger im elektronischen Bundesanzeiger – Durch den “Gläubigeraufruf” machen die Liquidatoren die Auflösung der Gesellschaft in den Gesellschaftsblättern bekannt und fordern die Gläubiger auf, sich bei der Gesellschaft zu melden (auf bundesanzeiger.de vgl. § 12 S. 1 GmbHG).
  7. Sie sorgen für die Beendigung aller laufenden Geschäfte der GmbH.
  8. Sie erfüllen alle offenen Verpflichtungen der GmbH.
  9. Sie ziehen die Forderungen der GmbH ein.
  10. Sie veräußern das gesellschaftliche Vermögen, um es in Geld umzusetzen.
  11. Abwarten des Sperrjahres (§ 73 GmbHG).
  12. Nach Ablauf des Sperrjahres (ab Veröffentlichung im Handelsregister) und Erfüllung aller Verbindlichkeiten verteilen Sie den Liquidationserlös an die Gesellschafter unter Zurückbehaltung der Löschungskosten.
  13. Sie erstellen eine Schlussrechnung am Ende der Abwicklung (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG)
  14. Nach einem Notartermin melden sie den Abschluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister an
  15. Die GmbH wird daraufhin aus dem Handelsregister gelöscht.

Liquidation zur Versilberung der GmbH

Eine Liquidation eignet sich als Mittel zur Versilberung einer GmbH. Der Geschäftsbetrieb ist noch aktiv, muss allerdings beendet werden. Das Ziel ist es, durch eine Veräußerung das GmbH-Vermögen in Barmittel umzuwandeln. Auch ein Verkauf des gesamten Unternehmens kann als Versilberung verstanden werden.

Sperrjahr nach § 73 GmbHG

Mit der Anmeldung der Liquidation beim Registergericht beginnt das Sperrjahr der Liquidation (§ 73 GmbHG). Während der Sperrfrist kann das Vermögen nicht verteilt werden. Die Frist dient dem Gläubigerschutz. Mit dem Gläubigeraufruf werden diese aufgefordert, offene Forderungen gegen die in der Liquidation befindliche GmbH geltend zu machen. Bestehen Forderungen, auf die sich kein Gläubiger meldet, wird der Betrag aus dem Gesellschaftsvermögen heraus hinterlegt. Dasselbe gilt für strittige Forderungen.

Verteilung des Liquidationserlöses einer GmbH

Ist das Sperrjahr abgelaufen, kann das restliche Vermögen unter den Gesellschaftern aufgeteilt werden. Man spricht vom Liquidationserlös. Ist die Verteilung abgewickelt, gilt die GmbH als beendet. Der Beschluss zur Liquidation wird von den Liquidatoren im Handelsregister angemeldet (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Die GmbH gilt somit als offiziell beendet.

Löschung der GmbH ohne Sperrfrist bei Auszahlung durch ordentlichen Gewinnverteilungsplan

Liegt kein nennenswertes Vermögen vor, das allerdings über der Bagatellgrenze liegt, kann in bestimmten Sonderfällen eine Vermögensübertragung vorgenommen werden. Wird das Vermögen dann nach einem ordentlichen Gewinnverteilungsplan verteilt, so ist alternativ auch eine Löschung nach § 60 Abs. 1 Nr. 7, § 394 FamFG möglich.

Zweiter Weg; Beendigung der GmbH durch Auslösung oder Löschung ohne Sperrjahr, bei GmbH ohne Schulden und Vermögen, §§ 60 GmbHG, 194 FamFG

Eine GmbH, die weder Schulden noch Vermögen vorweist, muss nicht immer den Liquidationsprozess nach § 66 GmbHG durchlaufen. Auch eine Löschung oder Auflösung ohne Sperrjahr sind denkbar.  Bei Vorliegen der Voraussetzungen und der angemessen Vorbereitung stehen zwei schnellere Verfahren zur Auswahl:

  • Die Auflösung ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) oder
  • Die Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit mit Vermerk im Handelsregister (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG)

Voraussetzung für die Löschung oder Auflösung einer GmbH ohne Sperrjahr

Die vorzeitige Austragung einer GmbH aus dem Handelsregister stellt eine drastische Maßnahme dar. Das Sperrjahr dient dem Gläubigerschutz und soll diesen ermöglichen, potenzielle Forderungen vor der Liquidation der GmbH als juristische Person geltend zu machen. Das gilt

  • für Privatpersonen,
  • Unternehmen,
  • oder das Finanzamt.

Die Registergerichte entscheiden daher streng über die Anwendung der Löschung oder Auflösung ohne Sperrjahr. Es bedarf einer detaillierten und qualifizierten Vorbereitung, um die Vermögenslosigkeit anhand der Unterlagen glaubwürdig und umfangreich darzustellen. Die GmbH darf keine Schulden und kein Vermögen vorweisen. Zudem muss das Finanzamt die steuerliche Unbedenklichkeit der vorzeitigen Beendung bestätigen.

Ende der Haftung und der Betriebskosten für die GmbH

Sobald die GmbH aus dem Handelsregister ausgetragen ist, wird die private Haftung für den Geschäftsführer beendet. Alle rechtlichen Pflichten, die laufende Betriebskosten verursachen, entfallen sofort. Bei Auflösung oder Löschung tritt dieser Zustand i.d.R. nach spätestens 3 Monaten ein.

Liquidation häufigste Variante

Die klassische Liquidation nach §§ 66 ff. GmbHG ist das gängige Verfahren zur Beendung einer GmbH.  Es ist in den meisten Fällen notwendig, weil meist die engen Voraussetzungen einer Blitzlöschung nicht gegeben sind oder Gerichte  die Blitzlöschung nicht durchführen wollen. Wir beginnen Beendungsverfahren deshalb grundsätzlich – um Zeit zu sparen – als Liquidation und prüfen währenddessen, ob ein Vermögenslosigkeitsverfahren Aussicht auf Erfolg haben könnte.

Dritter Weg: Beendung der GmbH durch Regelinsolvenz nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG – GmbH hat Schulden

Wenn die GmbH Schulden hat, die nicht aus dem Vermögen oder anderweitig beglichen werden können, muss der Geschäftsführer die Insolvenz der GmbH anmelden. Eine Möglichkeit zur Stundung würde die Insolvenz verhindern. Der Geschäftsführer ist ansonsten verpflichtet, einen Antrag auf Regelinsolvenz zu stellen (§ 15 Abs. 1 InsO).

Private Haftung für GmbH durch Regelinsolvenzantrag innerhalb von 3 Wochen verhindern

Der Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, nach Bekanntwerden der Insolvenz innerhalb von drei Wochen einen Antrag zu stellen (§ 15a Abs. 1 InsO). Nur so kann die private Haftbarkeit wegen Insolvenzverschleppung verhindert werden (§ 15a Abs. 4 InsO).

Beendigung und private Enthaftung durch Insolvenz der GmbH

Wird die GmbH durch Insolvenzantrag aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 InsO), wird die private Haftbarkeit für Geschäftsführer und Gesellschafter aufgehoben. Dies betrifft auch die restlichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Dubiose Unternehmensbestattungen führen zur privaten Haftung

Die Insolvenz zu beantragen, löst bei den meisten Geschäftsführern Unbehagen aus. Der Großteil der beinahe 12.000 Wirtschaftsstraftaten im Insolvenzbereich betrifft die Insolvenzverschleppung. Die Geschäftsführer fürchten nachhaltige Reputationsschäden. In dieser Krisensituation kann es vorkommen, dass Geschäftsführer auf dem Markt der unseriösen Unternehmensbestatter eine Lösung zu finden glauben. Zweifelhafte Dienstleistungen, die häufig die Verschmelzung, Geschäftsführerwechsel oder Anteilsverkäufe beinhalten, locken mit dem Versprechen der schnellen Lösung der Krise. Wir raten dringend von diesem Vorgehen ab. Tatsächlich handelt es sich dabei um Insolvenzverschleppung mit besonderer Schwere. Es mündet in der privaten Haftbarkeit des Geschäftsführers sowie zivil- und strafrechtlichen Folgen, die nicht selten aus Geld- oder sogar Freiheitsstrafen bestehen. Die angesprochenen Berater haben keine anwaltliche Zulassung und beraten in einer rechtlichen Grauzone bis hin zur Illegalität. Vertrauen Sie auf legale Methoden und erfahrene Unternehmensanwälte.

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Typische Betriebskosten einer inaktiven GmbH

Durch die Auflösung oder Löschung einer GmbH stoppen Sie den Anfall weiterer Kosten Ihrer nicht weiter aktiven haftungsbeschränkten Gesellschaft. Die typischen Kosten sind:

BeschreibungBetrag
Industrie und HandelskammerJährlicher Beitrag, bei im Handelsregister gelisteten GmbHs durchschnittlich 469,- € (Quelle: www.ihk-fragen.de – “IHK Transparent”)155,- € Mindestbeitrag, bundesweiter Durchschnittsbeitrag bei 469,- €
BundesanzeigerJährlicher Beitrag39,- Mindestbeitrag
BuchführungBei Inaktivität als Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) jährliche Übermittlung der Angaben aus der Bilanz. Als Kleinkapitalgesellschaft (§ 267 HGB) Bilanzierungspflicht. Meistens kostenpflichtig durch den Steuerberater. Jährliche KostenVariable Steuerberaterkosten nach der StBVV
KontoführungGebühren der kontoführenden BankJe nach Konto

Besteuerung der GmbH nach der Liquidation

Anders als bei der Beendigung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit fallen nach der  Liquidation. der Gesellschaft noch Steuern an.

Die Besteuerung der GmbH nach der Liquidation richtet sich nach § 11 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). 

Während bei einer aktiven GmbH das Wirtschaftsjahr für die Besteuerung maßgeblich ist (§ 7 Abs. 4 KStG) , kommt es bei einer GmbH in Liquidation auf den Abwicklungszeitraum an (§ 11 Abs. 1 KStG). Der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn wird der Besteuerung zugrunde gelegt. Dabei soll der Besteuerungszeitraum drei Jahre nicht übersteigen.

Abwicklungszeitraum 

Der Abwicklungszeitraum beginnt  mit   dem Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft und endet mit Abschluss der Liquidation.  Es ist also das Sperrjahr abzuwarten, die Gläubiger sind zu befriedigen und das restliche Gesellschaftsvermögen ist zu verteilen. 

Abwicklungsgewinn

Zur  Ermittlung des Abwicklungsgewinns werden Anfangs- und Endvermögen einander gegenübergestellt.

Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist der Liquidationseröffnungsbilanz zu entnehmen (Betriebsvermögen). Es handelt sich um das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist bzw. (bei Nicht-Veranlagung) das Betriebsvermögen, das im Fall einer Veranlagung nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisen gewesen wäre. Wurde im vorhergehenden Wirtschaftsjahr Gewinn ausgeschüttet, so ist dieser in Abzug zu bringen. Gab es am Ende des vorhergehenden  Veranlagungszeitraums kein Betriebsvermögen, so gelten die  danach geleisteten Einlagen als Anfangsvermögen.  

Das Abwicklungs-Endvermögen ist das zum Schluss zu verteilende Vermögen. Noch vorhandene Sachwerte sind mit zu berücksichtigen.  Ebenso nicht abziehbare Betriebsausgaben und verdeckte Vermögensverteilungen. In Abzug zu bringen sind dagegen steuerfreie Vermögenszuwächse, welche die GmbH im  Abwicklungszeitraum erhalten hat.

Berechnet wird die Körperschaftsteuer auf die übliche Art und Weise, nach § 23 Abs. 1 KStG. Der Satz liegt derzeit grundsätzlich bei 15 Prozent. Im Abwicklungszeitraum fällt darüber hinaus Gewerbesteuer  an (§ 16 Abs. 1 GewStDV). Dabei ist zu beachten, dass der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb   im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist,  auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen ist.

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GmbH-Liquidation vs. Auflösung der GmbH ohne Sperrjahr vs. Löschung der GmbH ohne Sperrjahr

Liquidation (§§ 66 ff. GmbHG) vs Auflösung ohne Sperrjahr (§ 60 Abs. 1 Nr 2 GmbHG) vs Löschung ohne Sperrjahr (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG):

GmbH LiquidationGmbH Auflösung ohne SperrjahrGmbH Löschung ohne Sperrjahr
Wird von allen Registergerichten durchgeführtJaNein. Viele Registergerichte führen kein Vermögenslosigkeitsverfahren durch, sondern verweisen auf die Liquidation. Das Verfahren muss dann abgebrochen und stattdessen eine Liquidation vorgenommen werdenNein. Viele Registergerichte führen kein Vermögenslosigkeitsverfahren durch, sondern verweisen auf die Liquidation. Das Verfahren muss dann abgebrochen und stattdessen eine Liquidation vorgenommen werden
Erforderlichkeit der Abwesenheit jeglichen Vermögens, Verbindlichkeiten, laufender Verpflichtungen oder offener SteuerpflichtenNein, die Liquidation der GmbH ist stets möglich – sie dauert länger, ist aber sichererJa, die engen Voraussetzungen werden genau geprüftJa, die engen Voraussetzungen werden genau geprüft
Auflösungsbeschluss und Anmeldung der Liquidatoren – Beurkundungstermin NotarJaJaNein
Antrag auf Wegfall des Sperrjahres aufgrund von Vermögenslosigkeit und entsprechende eidesstattliche Versicherung der Gesellschafter bzw. des LiquidatorsNeinJaJa
Eröffnungsbilanz und Bericht (§ 71 GmbHG) – SteuerberaterJaNeinNein
Alle Jahresabschlüsse und Lageberichte – SteuerberaterJaJein – nach Vermögenslosigkeit verzichten viele Finanzämter nach anwaltlicher Klärung auf Abschlüsse und Lageberichte während inaktiver Geschäftsjahre. Andere Gerichte verlangen nach allen AbschlüssenJein – nach Vermögenslosigkeit verzichten viele Finanzämter nach anwaltlicher Klärung auf Abschlüsse und Lageberichte während inaktiver Geschäftsjahre. Andere Gerichte verlangen nach allen Abschlüssen
Bekanntmachung der Auflösung und den Aufruf der Gläubiger im elektronischen BundesanzeigerJaNeinNein
Sperrjahr (§ 73 GmbHG)JaNeinNein
Verteilung des Liquidationserlöses und Erstellung der Schlussrechnung (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG) – SteuerberaterJaNeinNein
Anmeldung des Abschlusses der Liquidation – 2 Beurkundungstermin NotarJaNeinNein
Vermerk im Handelsregister“Die GmbH wurde am 11.09.2022 geschlossen”“Die GmbH wurde am 11.09.2022 geschlossen”“Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Verrmögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht”
DauerMindestens 13 MonateDurchschnittlich 3 Monate ab Einreichung. Wird das Verfahren abgelehnt, muss zusätzlich zur verstrichenen Zeit eine Liquidation durchgeführt werdenDurchschnittlich 3 Monate ab Einreichung. Wird das Verfahren abgelehnt, muss zusätzlich zur verstrichenen Zeit eine Liquidation durchgeführt werden
KostenSteuerberaterkosten, 2 Notartermine, anwaltliche BegleitungIm Optimalfall 1 Notartermin und anwaltliche Begleitung; häufig Steuerberaterkosten für Abschlüsse; bei Scheitern zuzüglich volle Kosten der LiquidationIm Optimalfall anwaltliche Begleitung; häufig Steuerberaterkosten für Abschlüsse; bei Scheitern zuzüglich volle Kosten der Liquidation

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Kosten der GmbH-Beendung durch Liquidation

Übersicht der Pakete

GesellschaftLiquidation

389,–zzgl. € 73,91 USt.
  • Liquidation jeder Gesellschaft. Sichere Auflösung & Löschung.
  • Jede Gesellschaft
    Wir führen die Liquidation für jede Gesellschaftsform durch - insbesondere für die GmbH, UG, GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG (dann jeweils für die Verwaltungs-GmbH bzw. UG und die KG). Das Honorar bleibt dabei gleich. Für Gesellschaften wie KG oder OHG führen wir für das gleiche Honorar eine Auflösung durch. Für Firmen von eK. führen wir für das gleiche Honorar eine Löschung aus dem Handelsregister durch. Die Liquidation ist ein sicheres Verfahren: Sie wird von allen Gerichten akzeptiert. Sie kann auch durchgeführt werden, wenn eine Gesellschaft zu Verfahrensbeginn noch Aktiva oder Passiva hat oder ihr laufendes Geschäft noch nicht gänzlich abgewickelt wurde, beispielsweise weil noch nicht alle Verträge gekündigt worden sind.
  • Sichere Auflösung & Löschung
    • Möglich bei allen Gerichten - Alternative: Blitzlöschung, wird von vielen Gerichten abgelehnt oder verzögert durchgeführt
    • Möglich bei laufenden Verpflichtungen: Abwicklung im Sperrjahr
    • Möglich bei offenen Steuerpflichten: Erfüllung im Sperrjahr
    • Möglich bei Vermögen: Verteilung im Sperrjahr
    • Möglich bei Schulden: Befriedigung im Sperrjahr - Alternative, falls Sie Schulden nicht tragen können oder wollen: Insolvenzverfahren
  • Kein Vermögenslosigkeitsvermerk
    Im Handelsregister wird kein Vermögenslosigkeitsvermerk eingetragen.
  • Begleitung & Organisation
    • Vertretung während des gesamten Liquidationsverfahrens
    • Vertretungsdauer ab Anmeldung der Liquidation: über 13 Monate
    • Organisation 2 Beurkundungen Notar
    • Durchführung Gläubigeraufruf Bundesanzeiger
    • Erfolgseinschätzungsgespräch Blitzlöschung: zzgl. 139,- €
    • Liquidationsgespräch: Telefonische Klärung Ihrer Fragen, insbesondere zu Pflichten, Ablauf & Unterlagen, zzgl. 89,- €
  • Beendungsunterlagen
    • Liquidationsunterlagen Auflösungsbeschluss für die Gesellschafter
    • Liquidationsunterlagen Auflösung für das Registergericht
    • Gläubigeraufruf beim Bundesanzeiger
    • Liquidationsunterlagen Löschung für das Registergericht
  • Gläubigeraufruf
    Wir führen für Sie den Gläubigeraufruf durch Meldung beim Bundesanzeiger durch.
  • Sperrjahr
    Wir begleiten Sie während des Sperrjahrs.

Kosten der Beendung Ihrer GmbH durch Liquidation im Überblick

Bei der Beendung Ihrer  GmbH durch eine Liquidation entstehen folgende Kosten:

BeschreibungKosten (Nettobeträge)
Kosten der Beendung einer GmbH durch LiquidationGmbH: Alle erforderlichen Liquidationsunterlagen; Erstellung Auflösungsbeschluss; Anmeldung Auflösungsbeschluss und Liquidatoren zum Handelsregister; Organisation Beurkundung beim Notar zur Auflösung; Bekanntmachung der Auflösung; Bekanntmachung des Gläubigeraufrufs beim Bundesanzeiger; Begleitung während des Sperrjahres; Organisation Beurkundung beim Notar zur Löschung; Anmeldung der Löschung zum Handelsregister; Vertretungsdauer bis Ende des Sperrjahres und Anmeldung des Erlöschens der GmbH zum Handelsregister: über 13 Monate389,– €
Honorar je Gesellschaft
Optional: Kosten Erfolgseinschätzungsgespräch BlitzlöschungTelefonisches Gespräch zur Einschätzung der Erfolgsaussicht der GmbH Blitzlöschung im Rahmen der Liquidation 139,– €
Optional: Kosten Liquidationsgespräch Telefonisches Gespräch bei Fragen zur Liquidation Ihrer GmbH, beispielsweise zu den (steuerlichen) Pflichten, dem Ablauf oder den erforderlichen Unterlagen im Rahmen der Liquidation89,– €
BeurkundungskostenNotarielle Beurkundung der Liquidationsunterlagen. Es sind zwei Notartermine erforderlich: einer zu Beginn, einer zum Abschluss der Liqidation
Jeweils durchschnittlich 240,- €
SteuerberaterLiquidationsbilanzen: Eröffnungs- und -schlussbilanz; Laufende AbschlüsseÜber 1.000,- €
BundesanzeigerVeröffentlichung des Gläubigeraufrufs35,- €
HandelsregistergebührenKosten der Abmeldung der GmbH vom HandelsregisterCa. 150,- €

Kosten der Beendung einer GmbH ohne Sperrjahr bei Vermögenslosigkeit

Grundsätzlich beginnen wir eine Beendung stets mit der Liquidation. Sie ist bei jeder GmbH sicher durchzuführen und das Verfahren wird von allen Gerichten akzeptiert. Wie  bieten unseren Mandanten aber optional auch die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Blitzlöschung an, d.h.  der Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit ohne Sperrjahr. Dieses Verfahren führen allerdings nicht alle Registergerichte durch und es gelten sehr strenge Anforderungen. Wo es allerdings möglich ist, kann es  Zeit sparen und u.U. auch  geringere steuerliche Pflichten zur Folge haben (Finanzämter verzichten ggf. auf Abschlüsse). Falls Sie eine Blitzlöschung wünschen, werden die Kosten der Liquidation auf sie angerechnet.

Kosten Löschung oder Auflösung einer GmbH ohne Sperrjahr

Beendungspaket - Honorar je Gesellschaft

GmbHLöschung ohne Sperrjahr

999,–zzgl. € 189,81 USt.
  • Löschung einer GmbH ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit.
  • Erfolgseinschätzungsgespräch
    Einschätzungsgespräch zur Einschätzung der Erfolgsaussicht der Blitzlöschung im Rahmen der Liquidation. Kosten: 139,- €.
  • Kein Sperrjahr
    Bei einer erfolgreichen Blitzlöschung wegen Vermögenslosigkeit entfällt das Sperrjahr.
  • Kein Vermerk
    Es wird ein Vermögenslosigkeitsvermerk hinterlegt.
  • Begleitung & Organisation
    • Beratung und Vertretung während des Verfahrens
    • Vertretungsdauer ab Beauftragung: bis 12 Monate
  • Beendungsunterlagen
    • Löschungsunterlagen für das Registergericht
  • Unbedenklichkeitsverfahren
    Optional: Klärung der steuerlichen Unbedenklichkeit beim zuständigen FInanzamt, um Löschungs oder Auflösungsverfahren zu beschleunigen und die Wahrscheinlichkeit des Verzichtes auf bestimmte Abschlüsse zu erhöhen. Kosten 299,– €.
  • Anrechnung Liquidationskosten
    Das gezahlte Honorar der zuvor eingeleiteten Liquidation wird bei Durchführung eines Vermögenslosigkeitsverfahren voll angerechnet. Lediglich bei einem erfolglosen Ablauf der Blitzlöschung (Ablauf 12 Monate oder Ablehnung durch Registergericht) wird das Liqudationshonorar (389,– € ) im Fall einer erneuten Liquidation wieder zu tragen sein.

GmbHAuflösung ohne Sperrjahr

999,–zzgl. € 189,81 USt.
  • Auflösung einer GmbH ohne Sperrjahr und Vermögenslosigkeitsvermerk wegen Vermögenslosigkeit.
  • Erfolgseinschätzungsgespräch
    Einschätzungsgespräch zur Einschätzung der Erfolgsaussicht der Blitzlöschung im Rahmen der Liquidation. Kosten: 139,- €.
  • Kein Sperrjahr
    Bei einer erfolgreichen Blitzlöschung wegen Vermögenslosigkeit entfällt das Sperrjahr.
  • Kein Vermerk
    Es wird kein Vermögenslosigkeitsvermerk hinterlegt.
  • Begleitung & Organisation
    • Beratung und Vertretung während des Verfahrens
    • Organisation Beurkundung Notar
    • Vertretungsdauer ab Beauftragung: bis 12 Monate
  • Beendungsunterlagen
    • Auflösungsunterlagen für das Registergericht
  • Unbedenklichkeitsverfahren
    Optional: Klärung der steuerlichen Unbedenklichkeit beim zuständigen FInanzamt, um Löschungs oder Auflösungsverfahren zu beschleunigen und die Wahrscheinlichkeit des Verzichtes auf bestimmte Abschlüsse zu erhöhen. Kosten 299,– €.
  • Anrechnung Liquidationskosten
    Das gezahlte Honorar der zuvor eingeleiteten Liquidation wird bei Durchführung eines Vermögenslosigkeitsverfahren voll angerechnet. Lediglich bei einem erfolglosen Ablauf der Blitzlöschung (Ablauf 12 Monate oder Ablehnung durch Registergericht) wird das Liqudationshonorar (389,– € ) im Fall einer erneuten Liquidation wieder zu tragen sein.

Kosten Löschung oder Auflösung einer GmbH ohne Sperrjahr im Überblick

Bei der Löschung oder Auflösung einer GmbH ohne Sperrjahr (“Blitzlöschung”) entstehen im Anschluss an eine Liquidation die folgenden Kosten:

BeschreibungKosten (Nettobeträge)
Kosten ErfolgseinschätzungsgesprächGespräch zur Einschätzung der Erfolgsaussicht der Blitzlöschung im Rahmen der Liquidation. Prüfung des Löschungsunterfangens und -strategie.139,– €
Honorar je Gesellschaft
Kosten der GmbH Löschung wegen VermögenslosigkeitEidesstattliche Versicherung, Löschungsunterlagen Registergericht; Beratung und Vertretung während des Löschungsverfahrens; Vertretungsdauer ab Beauftragung: bis 12 Monate. Bei Durchführung des Vermögenslosigkeitsverfahrens volle Anrechnung der gezahlten Liquidationskosten999,– € – bei Durchführung der Blitzlöschung werden die Liquidationskosten voll angerechnet.
Honorar je Gesellschaft
Kosten der GmbH Auflösung ohne VermögenslosigkeitsvermerkPrüfung des Auflösungsunterfangens und -strategie; Organisation Beurkundung beim Notar, Eidesstattliche Versicherung, Auflösungsunterlagen Registergericht; Beratung und Vertretung während des Auflösungsverfahrens; Vertretungsdauer ab Beauftragung: bis 12 Monate. Bei Durchführung des Vermögenslosigkeitsverfahrens volle Anrechnung der gezahlten Liquidationskosten999,– € – bei Durchführung der Blitzlöschung werden die Liquidationskosten voll angerechnet.
Honorar je Gesellschaft
Optional: Kosten des Unbedenklichkeitsverfahrens FinanzamtKlärung der steuerlichen Unbedenklichkeit beim zuständigen Finanzamt zur Beschleunigung des Löschungs- oder Auflösungsverfahrens beim Registergericht und Erhöhung der Wahrscheinlichkeit eines Verzichtes auf bestimmte Abschlüsse299,– €
Honorar je Gesellschaft
Nur bei Auflösung: BeurkundungskostenNotarielle Beurkundung des Auflösungsbeschlusses
Durchschnittlich 240,- €
SteuerberaterLaufende Abschlüsse – werden in den meisten Fällen bis zum letzten Geschäftsjahr der Löschung oder Auflösung gefordertÜber 1.000,- €
HandelsregistergebührenKosten der Abmeldung der Gesellschaft vom HandelsregisterDurchschnittlich 150,- €
Kosten Liquidation nach BlitzlöschungBei erfolglosem Ablauf der Blitzlöschung (Überschreitung der Vertretungsdauer / Abweisung): Durchführung der Liquidation389,– €
Honorar je Gesellschaft

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    Infoblatt zur Vermögenslosigkeit

    Immer wieder ist die Rede von der Vermögenslosigkeit als Voraussetzung zur Beendung. Was dies überhaupt bedeutet können Sie in unserem Infoblatt nachlesen. Hier zum Download:

    Infoblatt zur Vermögenslosigkeit

    Ablauf der Beendung

    Wie läuft eine Liquidation oder Auflösung ab? Welche Schritte übernehmen wir für Sie?
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    Infoblatt / Präsentation Beendung

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